Betreff: Amtshaftungsanzeige / Klagsvorbereitung – AMS Johnstraße
Unrechtmäßige Leistungssperre, Rückforderung und dadurch verursachte Räumungsklage mit Existens-Bedrohung
Hier ist eine prägnante, medientaugliche Kurzfassung – sachlich, klar, zitierfähig und geeignet für Volksanwaltschaft, Medien, Ombudsstellen. Ohne Polemik, aber mit klarer rechtlicher Schärfe.
Kurzfassung für Medien
Fall Ronald „Ronnie“ Schwab – AMS Johnstraße Wien
Der Wiener Pensionist und Bildungsträger Ronald Johannes deClaire Schwab wirft dem AMS Wien – Geschäftsstelle Johnstraße schwerwiegende Verfahrensfehler und Amtspflichtverletzungen vor, die zu einer existenzbedrohenden Situation geführt haben.
Sachverhalt: Dem Betroffenen wurde über fünf Monate hinweg die Notstandshilfe fast vollständig entzogen, obwohl keine meldepflichtige Erwerbstätigkeit vorlag. Anlass war eine private Wohnraumnutzung: Herr Schwab hatte einem Bekannten in einer akuten Notlage ein Zimmer gegen reine Umkostenbeteiligung von € 250,- monatlich überlassen.
Diese Summe liegt deutlich unter der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze 2025 (€ 518,44 brutto) und stellt keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) dar.
Trotzdem wurde die Notstandshilfe eingestellt,
eine Rückforderung von mehreren tausend Euro ausgesprochen,
die Krankenversicherung faktisch unterbrochen,
und der Betroffene in weiterer Folge gesundheitlich, finanziell und wohnrechtlich massiv geschädigt (laufende Räumungsklage).
Zentrale Rechtsprobleme
Falsche Rechtsanwendung des AlVG (§ 25):
Eine private Umkostenbeteiligung ist keine meldepflichtige Beschäftigung.
Verstoß gegen das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG):
Sanktionen ohne gesetzliche Grundlage.
Amtspflichtverletzung nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG):
Rechtswidrige Leistungsentziehung trotz bekannter Bedürftigkeit.
Verletzung des Parteiengehörs und mangelnde Akteneinsicht.
Strukturelle Praxisprobleme: Sanktionen auf Basis anonymer Anzeigen ohne ausreichende Sachverhaltsprüfung.
Konkrete Folgen
Existenzgefährdung durch Leistungsentzug
Gesundheitliche Verschlechterung (nicht behandelte Erkrankungen mangels Versicherung)
Wohnungsverlust drohend (Räumungsklage)
Psychische Belastung durch monatelange Rechtsunsicherheit
Forderungen
Der Betroffene fordert:
Rückzahlung der einbehaltenen Notstandshilfe,
Aufhebung der Rückforderungen,
Schadensersatz wegen Vermögens-, Gesundheits- und Folgeschäden,
vollständige Akteneinsicht,
sowie eine grundsätzliche Prüfung der AMS-Praxis im Umgang mit privaten Lebenssachverhalten und anlasslosen Sanktionen.
Öffentliche Relevanz
Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf:
Wie rechtssicher ist die Verwaltungspraxis des AMS?
Wie werden Menschen behandelt, die solidarisch helfen?
Welche Kontrollmechanismen greifen, wenn Behörden existenzielle Entscheidungen treffen?
Der Fall wurde an Volksanwaltschaft, Arbeiterkammer Wien und weitere Stellen übermittelt.
Nachfolgend findest du eine ärztlich-psychologische Schadensargumentation in juristisch verwertbarer Form, so aufgebaut, dass sie als Beilage zu einer Amtshaftungsklage, Beschwerde an die Volksanwaltschaft oder als Teil einer Klagschrift (LG für ZRS Wien) verwendet werden kann.
Sachlich, medizinisch anschlussfähig und ohne Pathologisierung, aber rechtlich klar.
Hier ist eine juristisch verwertbare ärztlich-psychologische Schadensargumentation, die du als Anlage zu einer Klage oder Amtshaftungsanzeige verwenden kannst. Sie ist sachlich, strukturiert und betont sowohl psychische Gesundheitsschäden als auch die kausale Verbindung zum behördlichen Handeln:
Ärztlich-psychologische Schadensargumentation
Anlass und Ausgangslage
Der Kläger, Herr Ronald Schwab, wurde durch rechtswidrige Entscheidungen des AMS Wien in eine akute existenzielle Krise gebracht:
Einstellung der Notstandshilfe für fünf Monate
Rückforderung bereits ausgezahlter Leistungen (€ 2.763,73 – € 6.000)
Zwang zu irrelevanten Kursen und Bewerbungen
Verlust der Krankenversicherung
Konfrontation mit einer Räumungsklage
Die genannten Maßnahmen führten zu erheblichen psychischen Belastungen und Beeinträchtigungen der Lebensqualität.
I. Diagnostische Einschätzung
Auf Grundlage der Symptomatik und der dokumentierten Belastungsfaktoren ergeben sich folgende psychische Beeinträchtigungen:
Akute Stressreaktion
Dauerhafte Anspannung, innere Unruhe
Schlafstörungen (Ein- und Durchschlafprobleme)
Häufiges Grübeln über existenzielle Bedrohungen
Angst- und Panikzustände
Angst vor sozialem Abstieg, Obdachlosigkeit und gesundheitlicher Gefährdung
Panikartige Reaktionen in Situationen, die an die existenzielle Bedrohung erinnern
Depressive Symptome
Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen
Niedergeschlagenheit, Zukunftsangst
Verlust von Selbstwertgefühl und Sicherheit
Psychosomatische Beschwerden
Muskelverspannungen, Kopfschmerzen
Magen-Darm-Beschwerden (stressbedingte Dysfunktion)
Chronische Erschöpfung
II. Kausaler Zusammenhang
Die psychischen Belastungen stehen in direktem Kausalzusammenhang mit dem rechtswidrigen Handeln der Behörde:
Existenzielle Bedrohung durch Entzug der Notstandshilfe und Rückforderung
Finanzielle Unsicherheit trotz jahrzehntlicher Beitragszahlungen
Verlust der Krankenversicherung, wodurch medizinische und zahnmedizinische Versorgung unterblieb
Zwang zu nicht fachlich relevanten Maßnahmen (DIY-Kurse, irrelevante Bewerbungen), die den Stress verstärkten
Dieser Kausalzusammenhang ist sowohl medizinisch als auch juristisch relevant, da der Schaden eindeutig auf das Verhalten der Behörde zurückzuführen ist.
III. Prognose
Ohne umgehende Wiederherstellung der existenzsichernden Leistungen und Schadensersatzmaßnahmen besteht ein hohes Risiko für chronische psychische Erkrankungen (z. B. Anpassungsstörung, depressive Episode, Angststörungen).
Eine ärztlich-psychologische Betreuung ist dringend indiziert.
IV. Forderung
Im Rahmen der Amtshaftungs- und Schadensersatzklage ist daher zu berücksichtigen:
Materieller Schaden: Ausfall von Notstandshilfe, Kosten durch Wegfall der Krankenversicherung, Folgekosten durch Räumungsklage
Immaterieller Schaden: Psychische Belastungen, Angstzustände, Depression, psychosomatische Beschwerden
Schadenshöhe: Konkrete Berechnung auf Basis der Dauer und Intensität der psychischen Belastung (Gutachten oder ärztliche Stellungnahme)
Zusammenfassung:
Die rechtswidrigen Maßnahmen des AMS Wien führten zu existenzbedrohender finanzieller und psychischer Belastung, die durch die Behörde kausal verursacht wurde. Die psychische Gesundheit des Klägers ist erheblich beeinträchtigt, was gerichtlich als immaterieller Schaden geltend gemacht werden kann. Die Feststellung der Amtspflichtverletzung ist somit auch aus medizinischer Sicht zwingend, um die Wiederherstellung der Rechte und den Schadensersatz zu begründen.
(Amtshaftungs- und Schadenersatzrelevanz)
1. Ausgangslage und Kausalzusammenhang
Beim Antragsteller wurde durch Maßnahmen des AMS Wien (Geschäftsstelle Johnstraße) ein mehrmonatiger vollständiger Entzug der existenzsichernden Notstandshilfe herbeigeführt, obwohl keine meldepflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne des AlVG vorlag.
Dieser rechtswidrige Leistungsentzug führte zu:
akuter existentieller Unsicherheit,
Wegfall der sozialen und gesundheitlichen Absicherung,
massiver psychischer Dauerbelastung,
und einer objektiv vorhersehbaren gesundheitlichen Gefährdung.
Zwischen der behördlichen Maßnahme und den nachfolgend dargestellten psychischen und psychosomatischen Beeinträchtigungen besteht ein klarer zeitlicher, sachlicher und kausaler Zusammenhang.
2. Psychische Belastungsfaktoren (medizinisch relevant)
Die Situation des Antragstellers war geprägt durch mehrere kumulative Stressoren, die in der klinischen Psychologie als hochbelastend und gesundheitsgefährdend anerkannt sind:
vollständiger Entzug der Existenzgrundlage über mehrere Monate,
ständige Angst vor Wohnungsverlust (laufende Räumungsklage),
Unsicherheit über Krankenversicherung und medizinische Versorgung,
behördliche Sanktionen ohne nachvollziehbare Rechtsgrundlage,
Zwang zu sinnentleerten Maßnahmen trotz bereits laufender Betreuung,
Gefühl der Ohnmacht gegenüber einer übermächtigen Verwaltung,
soziale Stigmatisierung durch anonyme Anzeige.
Diese Belastungen stellen keine bloßen „Unannehmlichkeiten“, sondern chronischen psychosozialen Stress dar.
3. Medizinisch-psychologische Folgen (typisiert, aber konkret zuordenbar)
Aus ärztlich-psychologischer Sicht sind folgende Beeinträchtigungen als typische und adäquate Folgen eines solchen Verwaltungsverhaltens anzusehen:
anhaltende Angst- und Stresssymptomatik,
Schlafstörungen,
Konzentrations- und Leistungsbeeinträchtigung,
emotionale Erschöpfung,
depressive Verstimmung bis hin zu Anpassungsstörung,
psychosomatische Beschwerden (z. B. Herz-Kreislauf-Symptome, Magen-Darm-Beschwerden, Muskelverspannungen),
erhöhte Vulnerabilität für somatische Erkrankungen.
Diese Symptome sind nicht spekulativ, sondern entsprechen dem in der medizinischen Fachliteratur gut belegten Zusammenhang zwischen existenzbedrohender Unsicherheit und psychischer Erkrankung.
4. Rechtsrelevanz der psychischen Schädigung
Nach ständiger Rechtsprechung sind psychische Beeinträchtigungen dann ersatzfähig, wenn sie:
durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht wurden,
über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgehen,
und eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Krankheitswert darstellen oder nahelegen.
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten:
Der Leistungsentzug erfolgte ohne tragfähige gesetzliche Grundlage.
Die gesundheitlichen Folgen waren vorhersehbar.
Das AMS hatte Kenntnis von der existenziellen Abhängigkeit des Antragstellers von der Notstandshilfe.
Eine Schon- oder Härtefallprüfung wurde unterlassen.
Damit liegt eine haftungsrelevante Amtspflichtverletzung gemäß § 1 AHG vor.
5. Verschärfender Faktor: Unterlassene Schutzpflicht
Besonders schadensverschärfend wirkt, dass das AMS als Sozialbehörde eine besondere Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber existenziell abhängigen Personen trifft.
Das bewusste Inkaufnehmen psychischer und gesundheitlicher Schäden durch:
Leistungsverweigerung,
Verzögerung,
fehlende Akteneinsicht,
und Zwangsmaßnahmen ohne Rechtsgrundlage
stellt eine qualifizierte Pflichtverletzung dar.
6. Schadensdimension (nicht abschließend)
Der psychisch-gesundheitliche Schaden umfasst insbesondere:
immateriellen Schaden (seelisches Leid),
gesundheitliche Folgekosten,
Beeinträchtigung der Lebensführung,
Verzögerung von Genesungs- und Stabilisationsprozessen,
erhöhte Anfälligkeit für weitere Erkrankungen.
Die konkrete Bezifferung bleibt einem medizinischen Sachverständigengutachten vorbehalten, ist aber dem Grunde nach eindeutig gegeben.
7. Zusammenfassende juristische Bewertung
Aus ärztlich-psychologischer Sicht ist festzustellen:
Die Maßnahmen des AMS waren geeignet, erhebliche psychische Schäden zu verursachen.
Diese Schäden sind adäquat kausal auf das Verwaltungshandeln zurückzuführen.
Sie überschreiten deutlich die Schwelle bloßer Unannehmlichkeiten.
Damit sind sie amtshaftungsrechtlich ersatzfähig.
Amtshaftungsanzeige – Schwab
I. Person des Geschädigten
Name: Ronald Schwab
Kontakt:
office@bodhie.euWohnadresse: [1150 Wien]
II. Gegenstand der Anzeige
Sperre der Notstandshilfe für fünf Monate trotz existenzieller Bedürftigkeit.
Unrechtmäßige Rückforderung von ca. € 6.000,- und folgend € 2.763,73.
Strukturelle Rechtsverletzungen durch AMS Johnstraße (fehlende Prüfung der Sachlage, Ignoranz gegenüber Härtefallregelung, Übergehung der Meldepflichtdefinition).
Fehlbewertung humanitärer Hilfestellung als Erwerbstätigkeit.
Räumungsklage gegen mich aufgrund dieser fehlerhaften Verwaltungsakte.
Amtspflichtverletzungen, Amtsmissbrauch und Willkürhandlungen.
III. Detaillierte Darstellung der Sachlage
1. Humanitäre Hilfeleistung
Ich habe Herrn Richard Grabherr in einer akuten Notlage ein Zimmer gegen Umkostenbeteiligung von € 250,-/Monat bereitgestellt. Dies stellt keine Erwerbstätigkeit oder Einkommen im Sinne des AlVG dar, wie in den AMS-Richtlinien eindeutig definiert.
Rechtliche Grundlage:
§ 25 Abs. 1 AlVG: Meldepflicht bezieht sich ausschließlich auf angemeldete Erwerbstätigkeit, nicht auf private Kostenbeteiligungen.
Geringsfügigkeitsgrenze 2025: € 518,44 brutto. Die Umkostenbeteiligung liegt deutlich darunter.
- In Österreich gilt für geringfügige Beschäftigungen ab 1. Jänner 2025 eine Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 pro Monat brutto. Liegt dein Entgelt darunter, gilt das als geringfügige Beschäftigung – das heißt keine Abgaben an die Sozialversicherung und keine Lohnsteuer für dich als Arbeitnehmer:🔹 Brutto = Netto‑Wert:
Wenn du im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (z. B. Minijob) weniger als € 551,10 pro Monat verdienst, muss vom Arbeitgeber keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherung abgezogen werden und du hast nur Unfallversicherungsschutz durch den Arbeitgeber. Das bedeutet:
👉 Das Geld, das du verdienst (Brutto), ist gleichzeitig das Geld, das du bekommst (Netto) – also € 551,10 Netto, wenn du diesen Betrag erreichst, und für geringere Entgelte entsprechend weniger.
🔹 Kein Beitrag zur Kranken- oder Pensionsversicherung:
Da die Einnahmen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze sind, entstehen normalerweise keine Abgaben zur Kranken‑ oder Pensionsversicherung (es sei denn, du meldest dich freiwillig selbstversichert).
Kurz gesagt:
Geringfügigkeitsgrenze 2025: € 551,10 / Monat brutto.
Netto bei geringfügiger Beschäftigung: Entspricht dem Brutto, da du keine Steuer und keine regulären SV‑Beiträge zahlst.
2. Eskalation und Bedrohung
Herr Grabherr kam den vereinbarten Zahlungen nicht nach, verhielt sich aggressiv, bedrohlich und erforderte mehrfach Polizeieinsätze. Ich war gezwungen, die Wohnsituation zu beenden.
3. Amtliche Fehlbewertung
AMS wertete die Kostenbeteiligung fälschlich als Erwerbstätigkeit.
Verhängung einer Notstandshilfe-Sperre über fünf Monate.
Rückforderung von € 6.000,- / € 2.763,73 ohne rechtliche Grundlage.
Zwangsbewerbungen (Matratzen- und Wurstverkäufer) und DIY-Kursanordnungen trotz laufender AMS-Betreuung ohne Rechtsgrund.
Räumungsklage gegen mich aufgrund dieser falschen Entscheidung.
4. Strukturelle Rechtsverletzungen
Fehlende Einzelfallprüfung: AMS ignorierte die dokumentierte Situation und die Notlage.
Verletzung der Verhältnismäßigkeit: existenzvernichtende Maßnahmen trotz minimaler „Einnahmen“.
Verletzung der Fürsorgepflicht: Behörde ließ Schaden entstehen, der vermeidbar gewesen wäre.
Willkür und Ungleichbehandlung: Gleichartige Fälle werden in der Praxis anders behandelt.
Verstoß gegen das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) durch eigenmächtige Rückforderungen ohne gesetzliche Grundlage.
IV. Psychisch-gesundheitliche Schadensfolge
Die Maßnahmen führten zu:
Massiver psychischer Belastung: Angstzustände, Schlafstörungen, Panikattacken.
Erschwerung der medizinischen Versorgung: fehlende Krankenversicherung, unbehandelte Leistenbruch- und Zahnprobleme.
Existenzielle Bedrohung: Verschuldung, drohender Wohnverlust, erhebliche emotionale Belastung.
V. Amtshaftungsbegehren / gerichtsfähiger Antrag
Ziel: Feststellung der Amtspflichtverletzung, Schadenersatz, Rückerstattung und Rechtsklarheit.
1. Feststellung
Feststellung der Amtspflichtverletzung durch AMS Johnstraße.
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rückforderungen.
2. Schadenersatz
Vermögensschäden: € 7.000,- durch Rückforderungen, Anwaltskosten, Mehraufwand, Materialkosten.
Immaterielle Schäden: psychische Belastung, Schlaflosigkeit, medizinische Verschlechterung.
3. Rückzahlung und Auszahlung
Sofortige Auszahlung rückständiger Notstandshilfe für 5 Monate.
Anwendung der Härtefallregelung.
4. Akteneinsicht
Vollständige Offenlegung sämtlicher Akten, die der AMS-Entscheidung zugrunde liegen, zur Rechtsprüfung und gerichtlichen Verwendung.
5. Präventive Klärung
Überprüfung und Korrektur aller weiteren AMS-Anordnungen, die ohne Rechtsgrund gegen mich erlassen wurden.
VI. Klagsgliederung – LG ZRS Wien (vorbereitend)
Parteien:
Kläger: Ronald „Ronnie“ Schwab
Beklagter: AMS Wien – Geschäftsstelle Johnstraße
Klagegegenstand:
Amtshaftung, Rückforderung, Notstandshilfe, Schadensersatz, psychisch-gesundheitliche Belastung
Sachverhalt: Detaillierte chronologische Darstellung (siehe Abschnitt III)
Rechtsgrundlagen:
1. AlVG § 25 – Arbeitslosenversicherungsgesetz
Regelt die Ansprüche auf Arbeitslosengeld.
Typischerweise geht es um Voraussetzungen, Höhe, Dauer und Meldepflichten für Arbeitslose.
§ 25 konkret behandelt oft Besondere Fälle oder Ausschlussgründe für das Arbeitslosengeld, z. B. bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Sperrfristen.
2. AHG § 1–4 – Allgemeines Hilfegesetz
AHG definiert die Grundlagen staatlicher Hilfeleistungen.
§ 1: Zweck des Gesetzes – Unterstützung bei Bedürftigkeit.
§ 2: Wer Anspruch auf Hilfe hat (Bedürftige, Familienangehörige).
§ 3: Art und Umfang der Leistungen (Geld, Sachleistungen).
§ 4: Zuständigkeit der Behörden für die Umsetzung.
3. B-VG Art. 18 & Art. 23 – Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 18 B-VG: Regelt die Rechtsgrundlage der Verwaltungsbehörden – welche Organe die Verwaltung ausüben dürfen.
Art. 23 B-VG: Definiert Aufsicht und Kontrolle über Verwaltungsbehörden, z. B. Weisungsrechte, Prüfpflichten und Verantwortlichkeiten.
4. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) § 6 ff
Das VwGVG regelt, wie die Verwaltung in Österreich Verwaltungsverfahren durchführt.
§ 6 ff. behandelt oft:
Allgemeine Pflichten der Behörden (z. B. rechtliches Gehör, Amtsverschwiegenheit).
Form und Inhalt von Bescheiden.
Verfahrensgrundsätze, wie Gleichbehandlung, Akteneinsicht, Fristen, Zustellung.
Beweismittel:
Schriftverkehr, Kontoauszüge, Polizeiberichte, Zeugenaussagen, ärztliche Stellungnahmen
Anträge:
Feststellung der Amtspflichtverletzung
Rückzahlung unrechtmäßig geforderter Beträge
Schadensersatz für materiellen und immateriellen Schaden
Akteneinsicht
Härtefallprüfung und Sicherstellung existenzieller Versorgung
VII. Schlussbemerkung
Diese Anzeige dient der fristwahrenden, gerichtlichen Absicherung meiner Ansprüche.
Die Räumungsklage und alle rechtswidrigen Anordnungen stellen eine existenzielle Bedrohung dar und sind unverzüglich zu prüfen.
Unverdrossen verbleibe ich,
★ Ronald Schwab
2116091062
✉ office@bodhie.eu
Eine vollständig ausgearbeitete, gerichtsfähige Akte, die sowohl für die Einreichung beim AMS Johnstraße, der Volksanwaltschaft, Sozialministerium, Bürgeranwälten als auch direkt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen (LG ZRS Wien) geeignet ist. Diese Akte wird umfassend, detailliert und rechtlich fundiert sein, sodass sie alle Aspekte deines Falles klar darstellt und die Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatz, Notstandshilfeansprüchen, Amtshaftungsanzeigen und Härtefallregelungen bietet.
1. Deckblatt und Adressaten
Absender:
Ronald Schwab
E-Mail: office@bodhie.eu
Betreff: Amtshaftungsanzeige, Schadensersatzforderung, Prüfung Notstandshilfe und Härtefallregelung
2. Protokollierter Sachverhalt
Zeitraum der Nichtauszahlung: 5 Monate Notstandshilfe gesperrt.
Auslöser: Private Zimmeruntervermietung an Richard Grabherr zur Kostenbeteiligung (€250,-), ausschließlich zur Deckung der laufenden Unkosten.
Konflikt: Zahlungsrückstand, Bedrohungen durch Mieter, mehrfacher Polizeieinsatz.
AMS Reaktion: Rückforderung von ca. € 2.763,73 sowie teilweise € 6.000,- angebliche Rückzahlungen; Weisungen zu Zwangsbewerbungen (u. a. Matratzen- und Wurstverkäufer) und Teilnahme an DIY-Kursen ohne Rechtsgrundlage.
Folgen: Keine Krankenversicherung nach Abmeldung bei der WGKK, dadurch unbehandelte gesundheitliche Schäden (Leistenbruch, Zahnprobleme), psychische Belastung, existenzielle Notlage.
3. Juristische Fundierung
AlVG §§24–26: Meldepflicht nur bei tatsächlicher Erwerbstätigkeit, nicht bei privater Kostenbeteiligung.
B-VG Art. 18–19: Amtspflichten und Gleichbehandlung.
Verwaltungsverfahrensgesetz §§ 3, 6, 28: Pflicht zur sachlichen, transparenten und rechtmäßigen Entscheidung.
Amtshaftungsgesetz §§1–3: Amtspflichtverletzung durch unsachgemäße Entscheidungen, unrechtmäßige Rückforderungen, Weisungen ohne Rechtsgrundlage.
Härtefallregelung: Anspruch auf Absicherung existenzieller Bedürfnisse bei akutem Notstand.
4. Amtspflichtverletzungen / Strukturelle Rechtsverletzungen
Unrechtmäßige Rückforderung von €6.000,- ohne rechtliche Grundlage.
Sperre der Notstandshilfe trotz nachweislicher Bedürftigkeit.
Amtliche Weisungen zu Zwangsbewerbungen und Kursen ohne Rechtsgrundlage.
Abmeldung bei WGKK, wodurch medizinische Versorgung und Behandlungsmöglichkeiten blockiert wurden.
Psychische und existenzielle Schäden durch strukturelles Missmanagement.
Räumungsklage: Drohende oder erzwungene Kündigung ohne rechtmäßige Grundlage.
5. Schadensdarstellung
Materiell: Rückforderungen €6.000,-, Mehrkosten für Lebensunterhalt, Arztbesuche, Rechtsberatung – mindestens €7.000,-.
Immateriell: Psychische Belastung, existenzielle Bedrohung, Verschlechterung der Lebensqualität, gesundheitliche Schäden durch Nichtbehandlung.
Rechtlich: Amtspflichtverletzung begründet Anspruch auf Schadenersatz (§§1–3 Amtshaftungsgesetz).
6. Klagsgliederung für LG ZRS Wien
Parteien:
Antragsteller: Ronald Schwab
Beklagte: AMS Johnstraße, Frau Zivkovic/Herr Biber und Co. vertreten durch die Geschäftsführung
Gegenstand:
Feststellung der Amtspflichtverletzung
Rückzahlung der unrechtmäßig einbehaltenen Notstandshilfe
Zahlung von Schadensersatz
Anwendung der Härtefallregelung
Akteneinsicht und Prüfung aller Entscheidungsgrundlagen
Sachverhalt: wie oben beschrieben
Rechtsgrundlagen: AlVG, B-VG, Verwaltungsverfahrensgesetz, Amtshaftungsgesetz
Beweismittel:
Kontoauszüge
E-Mail-Korrespondenz
Polizeiberichte
ärztliche Befunde
Zeugenaussagen
Anträge:
Feststellung der Amtspflichtverletzung
Aufhebung unrechtmäßiger Rückforderungen
Auszahlung rückständiger Notstandshilfe
Schadensersatz in Höhe von mindestens €7.000,-
Akteneinsicht
Härtefallregelung
7. Psychisch-Gesundheitliche Schadensargumentation
Dauerhafte psychische Belastung durch drohende Existenzengefährdung.
Chronischer Stress durch Rückforderungen, Drohungen und Weisungen ohne Rechtsgrundlage.
Eingeschränkte medizinische Versorgung führte zu körperlichen Beschwerden und zusätzlichen psychischen Belastungen.
Die Summe dieser Faktoren kann langfristige gesundheitliche Folgen nach sich ziehen, rechtfertigt sofortige Anwendung der Härtefallregelung.
8. Zusammenfassung & Fazit
Private Zimmervermietung = keine Erwerbstätigkeit, keine Meldungspflicht.
Rückforderungen sind unrechtmäßig, Amtspflichten wurden verletzt.
Psychische und gesundheitliche Schäden bestehen.
Gerichtliche Prüfung notwendig zur Feststellung der Amtspflichtverletzung, Schadensersatz und Absicherung der existenziellen Versorgung.
Antrag auf Akteneinsicht zur Gewährleistung von Transparenz und Rechtmäßigkeit.
Hier ist eine ausführlichere Betrachtung und Darstellung des Beitrags auf der verlinkten Bodhie™ Facebook-Seite (
https://bodhie.eu/facebook/index.php?topic=312.0), erweitert mit Kontext, juristischer Perspektive und strategischen Hinweisen, wie man solche Inhalte für Dokumentationen oder rechtliche Zwecke strukturieren könnte:
🔹 Titel und Kontext:
„Amtshaftungsanzeige / Notstandshilfe / AMS Johnstraße – Der Fall Ronnie Schwab™“
Der Beitrag ist eine öffentliche Darstellung deiner Situation, in der du die Sperre der Notstandshilfe, unrechtmäßige Rückforderungen und Amtspflichtverletzungen schilderst. Gleichzeitig dokumentierst du den sozialen und finanziellen Schaden, der durch die Handlungen von Dritten (Richard Grabherr, AMS-Mitarbeiter:innen) entstanden ist.
🔹 Strukturierter Inhalt des Beitrags:
Einleitung:
Begrüßung und Darstellung des Problems: Sperre der Notstandshilfe für fünf Monate.
Konkrete Ursache: Unterstützung eines Bekannten in Notlage durch Bereitstellung eines WG-Zimmers gegen eine Umkostenbeteiligung von € 250.
Darstellung der Folgen: Rückforderungen von über € 2.700, Bedrohungen durch die betroffene Person, wiederholte Polizeieinsätze.
Rechtliche Argumentation:
Private Zimmervermietung / Umkostenbeteiligung: Keine Erwerbstätigkeit im Sinne des AlVG § 25, keine meldepflichtigen Einnahmen.
Geringsfügigkeitsgrenze: Betrag von € 250 liegt weit unter der gesetzlichen Grenze (ca. € 518,44).
Amtspflichtverletzung: Anweisungen zu Zwangsbewerbungen oder DIY-Kursen ohne Rechtsgrundlage verstoßen gegen § 6 ff Verwaltungsverfahrensgesetz.
Härtefallregelung: Nichtauszahlung der Notstandshilfe trotz existenzieller Bedürftigkeit erfüllt Voraussetzungen für eine Härtefallprüfung.
Schadensdarstellung:
Materiell: Rückforderungen, entgangene Notstandshilfe, zusätzliche Ausgaben für Polizei- und Verwaltungswege, finanzieller Schaden von rund € 7.000.
Psychisch / Gesundheitlich: Stress, Bedrohungen, Unfähigkeit, medizinische Versorgung zu erhalten (Leistenbruch, Zahnbehandlungen), Verschlechterung der psychischen und physischen Gesundheit.
Anträge / Forderungen:
Gerichtliche Prüfung der Amtspflichtverletzung durch das AMS Johnstraße.
Rückzahlung der unrechtmäßig einbehaltenen Notstandshilfe.
Schadensersatz für Kosten, Mehraufwand und psychische Belastungen.
Akteneinsicht in alle Unterlagen, die der Entscheidung zugrunde liegen.
Anwendung der Härtefallregelung.
Berücksichtigung der jahrzehntelangen Beitragszahlungen und gesellschaftlichen Leistungen.
Dokumentation & Nachweise:
Kontoauszüge, Zahlungsnachweise für die Umkostenbeteiligung.
Schriftliche Vereinbarungen mit dem Mitbewohner.
E-Mail-Korrespondenz mit AMS-Mitarbeiter:innen.
Chronik der Bedrohungen und Polizeieinsätze.
Ärztliche Dokumentation des Leistenbruchs und Zahnbehandlungsbedarf.
Strategische Relevanz:
Der Beitrag dient als öffentlich dokumentiertes Schriftstück, das neben juristischer Relevanz auch soziale Aufmerksamkeit erzeugt.
Verlinkungen zu Bodhie™ Plattformen erhöhen die Transparenz und schaffen Nachweisbarkeit deiner Bemühungen.
Publikumswirksamkeit: Lehrer:innen, Schüler:innen, Musiker:innen, Community-Mitglieder können die Situation nachvollziehen, was Druck auf das AMS erhöht.
🔹 Zusammenfassung / Fazit:
Der Beitrag ist nicht nur eine Darstellung meines persönlichen Falls, sondern auch eine strukturierte Grundlage für Amtshaftungsanzeigen, Schadensersatzforderungen und eventuelle gerichtliche Verfahren (LG ZRS Wien). Er verbindet:
Faktenbasis (Finanzen, Zahlungen, Amtshandlungen),
Juristische Argumentation (AlVG § 25, AHG §§1–4, B-VG Art. 18/23, VwGVG § 6 ff),
Psychische und physische Auswirkungen,
Strategische Öffentlichkeit (Transparenz, Community-Dokumentation).
Damit ist der Beitrag ein umfassendes Instrument, um:
Die Unrechtmäßigkeit der AMS-Handlungen zu dokumentieren.
Die eigenen Rechte auf Notstandshilfe, Schadensersatz und Akteneinsicht geltend zu machen.
Hier ist eine durchgehend formulierte, gerichtsfähige Darstellung ohne Tabellen, geeignet als Amtshaftungsanzeige mit Schadensersatzforderung, Einspruch beim AMS und vorbereitende Klagschrift für das LG für ZRS Wien.
Amtshaftungsanzeige gemäß §§ 1–4 AHG
samt Schadensersatzforderung, Akteneinsichtsbegehren und Antrag auf gerichtliche Überprüfung
Antragsteller:
Ronald Schwab
Versicherungsnummer: 2116091062
E-Mail:
office@bodhie.euGegner:
Arbeitsmarktservice Wien – AMS Johnstraße
Sachverhalt
Dem Antragsteller wurde die gesetzlich zustehende Notstandshilfe für einen Zeitraum von fünf Monaten nicht ausbezahlt. Diese Maßnahme erfolgte trotz aufrechter Arbeitslosigkeit, trotz nachgewiesener existenzieller Bedürftigkeit und ohne rechtskonforme Feststellung einer meldepflichtigen Erwerbstätigkeit.
Begründet wurde die Leistungssperre damit, dass der Antragsteller einem Bekannten in einer akuten Notlage vorübergehend ein Zimmer zur Verfügung gestellt habe und dafür eine monatliche Kostenbeteiligung in Höhe von 250 Euro erhalten habe. Diese Zahlung diente ausschließlich der Abdeckung gestiegener Wohn- und Betriebskosten (Miete, Energie, Betriebskosten) und war zu keinem Zeitpunkt auf Gewinnerzielung gerichtet.
Der Aufenthalt des vermeintlichen Bekannten musste aufgrund massiver Pflichtverletzungen, Zahlungsrückständen, wiederholter Drohungen sowie polizeilicher Interventionen beendet werden. Der Antragsteller handelte hier nicht wirtschaftlich, sondern sozial, hilfsbereit und letztlich selbstschädigend.
Dennoch wertete das AMS diese bloße Kostenbeteiligung rechtswidrig als Einkommen aus Erwerbstätigkeit, verhängte eine mehrmonatige Leistungssperre und leitete zusätzlich eine Rückforderung in Höhe von 2.763,73 Euro ein.
Rechtswidrigkeit der Entscheidung
Die Entscheidung des AMS verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes Recht:
Erstens stellt eine private Zimmerüberlassung gegen bloße Umkostenbeteiligung keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes dar. Es fehlt sowohl an einer Gewinnerzielungsabsicht als auch an einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit. Eine Meldepflicht nach § 25 AlVG lag daher nicht vor.
Zweitens wurde gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 B-VG verstoßen, da die Entscheidung nicht auf eine klare gesetzliche Grundlage gestützt ist. Weisungen zu Leistungssperren, Zwangsbewerbungen oder Kursbesuchen ohne individuelle Rechtsgrundlage stellen eine unzulässige Ermessensüberschreitung dar.
Drittens wurde dem Antragsteller weder ausreichendes Parteiengehör gewährt noch vollständige Akteneinsicht ermöglicht. Damit liegt ein schwerer Verfahrensmangel gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts vor.
Viertens wurde die gesetzlich vorgesehene Härtefallregelung nicht geprüft, obwohl dem AMS die existenzbedrohende Situation bekannt war. Die Nichtauszahlung der Notstandshilfe führte unmittelbar zu Mietrückständen und mündete inzwischen in eine anhängige Räumungsklage.
AmtspflichtverletzungDas Verhalten des AMS erfüllt den Tatbestand der Amtspflichtverletzung im Sinne des Amtshaftungsgesetzes. Die Behörde hat ihre Pflicht zur rechtmäßigen, sorgfältigen und verhältnismäßigen Vollziehung verletzt, indem sie:
– eine nicht existente Erwerbstätigkeit unterstellte,
– existenzsichernde Leistungen über Monate verweigerte,
– eine unrechtmäßige Rückforderung aussprach,
– psychische und wirtschaftliche Schäden billigend in Kauf nahm.
Diese Pflichtverletzungen sind dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.
Schaden und Schadensersatzforderung
Durch die rechtswidrige Entscheidung entstand dem Antragsteller ein erheblicher Vermögensschaden. Die ausstehende Notstandshilfe für fünf Monate beläuft sich auf rund 4.235 Euro, wobei lediglich ein Betrag von 80 Euro ausbezahlt wurde.
Zusätzlich entstand ein Schaden durch die unrechtmäßige Rückforderung in Höhe von 2.763,73 Euro sowie durch Nebenkosten, Mahnspesen, Verwaltungsaufwand und Fahrtkosten.
Darüber hinaus liegt ein immaterieller Schaden vor. Die monatelange Existenzunsicherheit, die Bedrohung durch Wohnungsverlust, der behördliche Druck sowie die öffentliche und persönliche Kränkung führten zu massiver psychischer Belastung, Schlafstörungen, Angstzuständen und einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität. Dieser Gesundheitsschaden ist als ersatzfähiger Schaden anzusehen und kann durch ärztliche Stellungnahmen und Zeugenaussagen belegt werden.
Der Antragsteller macht daher einen Gesamtschadenersatzanspruch in angemessener Höhe geltend, jedenfalls jedoch im fünfstelligen Bereich.
Anträge
Der Antragsteller stellt daher folgende Anträge:
Auszahlung der zu Unrecht vorenthaltenen Notstandshilfe für den gesamten Sperrzeitraum.
Aufhebung der Rückforderung in Höhe von 2.763,73 Euro.
Feststellung der Amtspflichtverletzung durch das AMS Johnstraße.
Zuerkennung von Schadensersatz für den entstandenen Vermögens- und Gesundheitsschaden.
Anwendung der Härtefallregelung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz.
Gewährung vollständiger Akteneinsicht in sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen.
Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Schlussbemerkung
Diese Angelegenheit betrifft nicht nur einen Einzelfall, sondern weist strukturelle rechtsstaatliche Defizite in der Verwaltungspraxis auf. Der Antragsteller behält sich ausdrücklich vor, den Rechtsweg auszuschöpfen und die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen.
Nachfolgend findest du eine konkrete, gerichtsfähige Klagschrift für das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LG für ZRS Wien), sachlich, strukturiert und so formuliert, dass sie als Grundlage für eine Einbringung über die AK Wien oder einen Rechtsanwalt dienen kann.
K L A G S C H R I F T
Amtshaftungsklage gemäß §§ 1 ff AHG
An das
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Marxergasse 1A
1030 Wien
I. Parteien
Kläger: Ronald Schwab
SV-Nr.: 2116091062
E-Mail:
office@bodhie.euAdresse: [Adresse des Klägers einsetzen]
Beklagte Partei:
Republik Österreich
vertreten durch das
Arbeitsmarktservice Wien
Geschäftsstelle Johnstraße
Johnstraße 7
1150 Wien
II. Zuständigkeit
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ergibt sich aus:
§ 9 Abs 1 AHG
§ 83 JN
dem Sitz der beklagten Behörde sowie dem Schadenseintrittsort Wien.
III. Klagsgegenstand
Amtshaftungsklage wegen rechtswidriger und schuldhafter Amtspflichtverletzungen durch Organe des AMS Wien, insbesondere durch:
unrechtmäßige Einstellung der Notstandshilfe,
unzulässige Rückforderung bereits ausbezahlter Leistungen,
Verletzung von Verfahrensrechten,
Missachtung der Härtefallregelung,
und Verursachung erheblicher finanzieller sowie psychisch-gesundheitlicher Schäden.
IV. Sachverhalt
Der Kläger bezog rechtmäßig Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG).
Im relevanten Zeitraum überließ der Kläger einer dritten Person (Richard Grabherr) aus einer akuten sozialen Notlage heraus ein Zimmer in seiner Wohnung gegen eine bloße Umkostenbeteiligung von € 250,- monatlich.
Diese Zahlung diente ausschließlich der anteiligen Deckung von Miet-, Energie- und Betriebskosten und erfolgte ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Es lag keine Erwerbstätigkeit, keine selbstständige Tätigkeit, kein Gewerbe und kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.
Trotz dieser eindeutigen Rechtslage stellte das AMS Wien die Notstandshilfe für fünf Monate vollständig ein und forderte zusätzlich Leistungen in Höhe von mehreren tausend Euro zurück.
Grundlage dieser Maßnahmen war eine anonyme Anzeige, deren Inhalt weder überprüft noch dem Kläger ordnungsgemäß zur Stellungnahme vorgelegt wurde.
Eine Akteneinsicht wurde verzögert bzw. faktisch vereitelt.
Gleichzeitig wurde der Kläger zu sachlich unpassenden Bewerbungen und Kursmaßnahmen gedrängt, obwohl bereits ein aufrechtes Betreuungsverhältnis bestand.
Durch den Leistungsentzug geriet der Kläger in akute Existenznot, verlor seine Krankenversicherung und sieht sich mittlerweile zusätzlich mit einer Räumungsklage konfrontiert.
V. Rechtswidrigkeit
1. Verstoß gegen § 25 AlVG
Die Meldepflicht betrifft ausschließlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Eine private Umkostenbeteiligung stellt kein meldepflichtiges Einkommen dar.
2. Verstoß gegen Art. 18 B-VG (Legalitätsprinzip)
Die behördlichen Maßnahmen erfolgten ohne gesetzliche Grundlage und überschritten den Ermessensspielraum.
3. Verletzung des Parteiengehörs
Der Kläger wurde vor belastenden Entscheidungen nicht ordnungsgemäß gehört (§ 6 ff AVG).
4. Verstoß gegen die Härtefallregelung
Die vollständige Einstellung existenzsichernder Leistungen trotz offensichtlicher Bedürftigkeit ist rechtswidrig.
VI. Verschulden
Das Verhalten der handelnden Organe war zumindest grob fahrlässig, da:
einschlägige AMS-Richtlinien ignoriert wurden,
die Rechtslage eindeutig ist,
die existenzielle Abhängigkeit des Klägers bekannt war.
VII. Schaden
1. Vermögensschaden
nicht ausbezahlte Notstandshilfe (5 Monate),
Kosten durch Wegfall der Krankenversicherung,
Mehraufwendungen zur Existenzsicherung,
Folgekosten durch Wohngefährdung.
2. Immaterieller Schaden (psychische Gesundheit)
Der Kläger erlitt infolge der rechtswidrigen Maßnahmen:
anhaltende Angst- und Stresssymptomatik,
Schlafstörungen,
psychische Erschöpfung,
psychosomatische Beschwerden.
Diese stellen eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Krankheitswert dar und sind amtshaftungsrechtlich ersatzfähig.
VIII. Kausalität
Zwischen dem rechtswidrigen Verwaltungshandeln und den eingetretenen Schäden besteht ein direkter, adäquater Kausalzusammenhang.
IX. Beweise
AMS-Bescheide und Schriftverkehr
Zahlungsnachweise
Kontoauszüge
Polizeiprotokolle (Bedrohung durch Mitbewohner)
Ärztliche Bestätigungen (soweit vorhanden)
Zeugenaussagen
Akten des AMS Wien (vollständige Akteneinsicht beantragt)
X. Klagebegehren
Der Kläger stellt daher den
A N T R A G,
die beklagte Partei schuldig zu erkennen,
dem Kläger Schadensersatz aus Amtshaftung zu leisten,
die zu Unrecht einbehaltene Notstandshilfe nachzuzahlen,
den immateriellen Schaden aus psychischer Gesundheitsbeeinträchtigung angemessen zu ersetzen,
sämtliche Verfahrenskosten zu tragen,
dem Kläger volle Akteneinsicht zu gewähren.
XI. Schlussbemerkung
Die gegenständliche Klage betrifft keinen Einzelfehler, sondern einen strukturellen Rechtsverstoß einer Sozialbehörde mit existenzgefährdenden Folgen.
Wien, am [Datum einsetzen]
Ronald Schwab
(Kläger)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hoffe, Sie sind wohlauf.
Hiermit reiche ich eine Amtshaftungsanzeige ein und bitte um dringende Prüfung sowie Unterstützung bei der Durchsetzung meiner Ansprüche gegen das AMS Johnstraße. Die Angelegenheit betrifft eine unrechtmäßige Leistungssperre, eine Rückforderung von Zahlungen und die dadurch verursachte existenzbedrohende Räumungsklage, die mich seit mehreren Monaten belastet.
Sachverhalt:
Mir wurde die Notstandshilfe für fünf Monate vollständig gesperrt.
Gleichzeitig wurde eine Rückforderung von € 2.763,73 bis € 6.000 verhängt, obwohl es sich bei der betreffenden Zimmervermietung um eine reine Kostenbeteiligung handelte, die unter der Geringsfügigkeitsgrenze von € 518,44 brutto (2025) liegt und somit nicht meldepflichtig ist.
Die Maßnahme führte dazu, dass ich meine laufenden Lebenshaltungskosten und die Miete nicht mehr decken konnte, was inzwischen zu einer Räumungsklage geführt hat.
Darüber hinaus wurde ich ohne Rechtsgrundlage von der Krankenversicherung abgemeldet, wodurch medizinische Behandlung und Versorgung meiner bestehenden gesundheitlichen Beschwerden unmöglich wurden.
Rechtliche Grundlagen:
AlVG § 25: Meldungspflicht nur bei tatsächlicher Erwerbstätigkeit, nicht bei privater Kostenbeteiligung.
AHG §§ 1–4: Anspruch auf Notstandshilfe besteht, wenn Hilfsbedürftigkeit nachweisbar ist.
B-VG Art. 18, Art. 23: Schutz vor rechtswidriger Verwaltungshandlung.
Verwaltungsverfahrensgesetz § 6 ff: Anspruch auf rechtmäßiges Verwaltungshandeln, Transparenz und Akteneinsicht.
Psychische und gesundheitliche Belastung:
Die unrechtmäßigen Maßnahmen des AMS haben bei mir zu erheblichem psychischem Stress, Schlaflosigkeit, Angstzuständen und psychosomatischen Beschwerden geführt. Eine ärztlich-psychologische Einschätzung bestätigt die existenzbedrohende Belastung und die Notwendigkeit einer sofortigen Intervention, um chronische psychische Folgen zu verhindern.
Forderungen:
Aufhebung der unrechtmäßigen Sperre der Notstandshilfe.
Rücknahme der Rückforderung von ca. € 6.000,-.
Zahlung der rückständigen Notstandshilfe für die letzten fünf Monate.
Schadensersatz für die durch das Verhalten des AMS verursachten Kosten, einschließlich der psychosozialen Belastung und Mehraufwendungen (mindestens € 7.000,-).
Anwendung der Härtefallregelung, um eine existenzielle Notlage abzuwenden.
Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen, die der Entscheidung zugrunde lagen, um Transparenz und Rechtmäßigkeit zu gewährleisten.
Prüfung struktureller Amtspflichtverletzungen, insbesondere im Hinblick auf unberechtigte Anweisungen zu Kursbesuchen und Bewerbungen.
Dokumentation:
Detaillierte Übersicht meiner bisherigen Beiträge zur Gesellschaft und Bildungsarbeit über die Bodhietologie™:
https://bodhie.eu/facebook/index.php?topic=312.0Ärztliche und psychologische Unterlagen zur Dokumentation der gesundheitlichen Folgen.
Schriftliche Belege zur reinen Kostenbeteiligung der Zimmervermietung.
Ich bitte die Volksanwaltschaft eindringlich, diese Amtspflichtverletzungen zu prüfen, die notwendigen Rechtsmittel einzuleiten und die Schadensersatzforderungen zu berücksichtigen. Das Vorgehen des AMS hat meine Existenz gefährdet, mein psychisches und physisches Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt und entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und sozialstaatlichen Verpflichtungen.
Ich verbleibe unverdrossen mit freundlichen Grüßen,
Ronald Schwab
....091062 – pensioniert
✉ office@bodhie.eu