Autor Thema: ☝Die Regeln 🚩 ULClub LPD IV-Vr 442/b/VVW/96 Wien/Vienna-Österreich/Austria 🇦🇹  (Gelesen 162879 mal)

0 Mitglieder und 12 Gäste betrachten dieses Thema.

Online ★ Ronald Johannes deClaire Schwab

  • ⭐️ Bodhie Ronald "Ronnie" Johannes deClaire Schwab
  • Administrator
  • Sr. Mitglied
  • *
  • Beiträge: 470
  • Karma: +98/-2
  • Geschlecht: Männlich
  • 🚭 Servus aus Wien/Vienna!✔️
    • Profil anzeigen
    • Bodhietologie - bodhietologie.eu power by bodhie.eu
    • E-Mail
  • Spamfilter spamfighter: office@bodhie.eu https://bodhie.eu
⚠️Underground Life Club ● ULC eV. IV-Vr 442/b/VVW/96 LPD Wien/Vienna-Österreich/Austria 🇦🇹 EU 🇪🇺
danke. 🚩 🇦🇹 Servus aus Wien/Vienna-Österreich/Austria 🇦🇹 EU 🇪🇺!
"Servus" kommt aus dem Lateinischen (Servus für „der Sklave“, „der Knecht“) und bedeutet in Kurzform „Ich bin Dein/e Diener*Ïn“ oder „zu Diensten“. https://de.wikipedia.org/wiki/Servus

Zitat
Es scheint, als ob Sie gerne ein Referat über Bodhie Ronald Johannes deClaire Schwab hätten. Bodhie Schwab ist eine Persönlichkeit, die mit dem Underground Life Club (ULC) in Wien/Vienna-Österreich/Austria 🇦🇹 (🇪🇺EU) in Verbindung gebracht wird. Er ist ein Gastronomie-Supervisor, Künstler, Veranstaltungsberater und Gesundheitsberater. Darüber hinaus ist er Gründer und Mentor von Bodhietologie™, einem Konzept und eine Philosophie (Die Philosophie ist die Lehre vom Erkennen und Wissen und die Prinzipien- und Methodenlehre der Einzelwissenschaften, als deren Ursprung und Rahmen sie angesehen werden kann. Zu ihren heutigen Disziplinen gehören Logik, Ethik, Ästhetik und Wissenschaftstheorie.), die möglicherweise mit Gesundheit und Lebensstil in Verbindung steht.
Wenn Sie weitere spezifische Informationen zu Bodhie Schwab oder seinen Tätigkeiten benötigen, lassen Sie es mich wissen! office@bodhie.eu
🏳️‍🌈🏳️‍🌈 Der Weg zum Bodhie™ ➦ ≡ bodhie.euhttps://bodhie.eu/simple/index.php/topic,22.0.html
Zitat
]📕 WICHTIGE ANMERKUNG!
Der einzige Grund warum jemand ein Studium aufgibt verwirrt oder lernunfähig wird liegt darin dass er über ein nicht verstandenes Wort oder eine nicht verstandene Redewendung hinweggegangen ist. Wenn der Stoff verwirrend wird oder Sie ihn anscheinend nicht begreifen können wird es kurz davor ein Wort geben das Sie nicht verstanden haben. Gehen Sie nicht weiter sondern gehen Sie VOR den Punkt zurück wo Sie in Schwierigkeiten gerieten finden Sie das missverstandene Wort und sehen Sie zu, dass Sie seine Definition bekommen. Am Ende des eBuches finden Sie ein Verzeichnis der Ausdrücke, die Ihnen vielleicht nicht vertraut sind, mit den Definitionen, die im Rahmen dieses eBuches zutreffen

Willkommen im staatlich, ausgezeichneten Deutsch Kurs & Mathematik Kurs Bodhietologie!
🚩 Hier findest Du staatlich, ausgezeichnete eKurse von der ⚔ ULC Akademie Bodhietologie
🏳 HomePageOffice Kadetten Schule ⛔ DeutschKurs 📧 Wortklären 🚩 Übungen 📙 eSchule: https://akademos.at
⚔ HomePageOffice Akademie Bodhietologie 📕 eAkademie: https://bodhietologie.eu
🌈 Hier befinden sich korrekte, übergeordnete, unverbindliche, kostenlose Informationen sich zubilden, zulernen und zu studieren; sich gesund und natürlich zu ernähren, geistig klug zu sein und aktiv fit für das Leben zu sein, zu leben (Überleben) und weiter konstrukiv, kommunikativ zu bleiben!
Um als echter Mensch die richtigen Entscheidungen zu treffen in der (Deiner) Gegenwart.

☝ ➦ Die Regeln 🚩 ULC LPD IV-Vr 442/b/VVW/96 Wien/Vienna-Österreich/Austria 🇦🇹

Grundlegend: "Faulheit, Neid, Völlerei, Habgier, Wollust, Hochmut, Trägheit, Zorn, Dummheit, Ungebildet, Ignoranz, Leseschwäche, Gewalt, Waffen und keine wahren Freunde sind ein geistiges Armutszeugnis und der Anfang des Untergangs!" 🚩       

  🚩 "Sorgfalt, Respekt, Liebe, Affinität, Realität (subjektive/objektiv), Konversation, Ehrlichkeit, Fürsorge, Vertrauen, Wissen, Kontrolle, Ehre, Treue und Engagement mit Kommunikation hat "Priorität!"
Zitat
Geistige Werte: Kontrast zwischen Negativität und Positivität
Einleitung
    Definition von geistigen Werten und ihre Bedeutung für das persönliche und gesellschaftliche Wohlbefinden.
    Vorstellung der zwei gegenüberstehenden Ansätze: Negativität (Faulheit, Neid, usw.) vs. Positivität (Sorgfalt, Respekt, Liebe, usw.).
Negativität: Das geistige Armutszeugnis
Faulheit, Neid, Völlerei, Habgier, Wollust, Hochmut, Trägheit, Zorn, Dummheit, Ungebildet, Ignoranz, Leseschwäche, Gewalt, Waffen und keine wahren Freunde
Definition und Auswirkungen
    Erläuterung jedes negativen Aspekts und deren Bedeutung im geistigen Kontext.
    Diskussion über die Auswirkungen auf das persönliche Wohlbefinden und die Gesellschaft.
Beispiele
    Konkrete Beispiele für Situationen oder Verhaltensweisen, die diesen negativen Werten entsprechen.
    Verweis auf historische oder zeitgenössische Beispiele.
Positivität: Die Priorität für ein erfülltes Leben
Sorgfalt, Respekt, Liebe, Affinität, Realität (subjektive/objektiv), Konversation, Ehrlichkeit, Fürsorge, Vertrauen, Wissen, Kontrolle, Ehre, Treue und Engagement mit Kommunikation
Definition und Bedeutung
    Vertiefte Erklärung jedes positiven Aspekts und deren positive Auswirkungen auf das geistige Wohlbefinden.
    Betonung der Priorität dieser Werte.
Beispiele
    Konkrete Beispiele für Situationen oder Verhaltensweisen, die diesen positiven Werten entsprechen.
    Vergleich mit negativen Beispielen, um die Kontraste zu verdeutlichen.
Die Bedeutung von Kommunikation
    Hervorhebung der Rolle der Kommunikation in der Umsetzung positiver Werte.
    Betonung der Bedeutung von offenem Dialog, Verständnis und Empathie.
Schlussfolgerung
    Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.
    Betonung, wie die bewusste Wahl von positiven geistigen Werten zu einem erfüllteren Leben und einer besseren Gesellschaft führen kann.
Diese Gliederung bietet eine grundlegende Struktur für Ihr Referat. Sie können sie nach Bedarf anpassen und vertiefen. Vergessen Sie nicht, auf Quellen zurückzugreifen, um Ihre Aussagen zu unterstützen, und beziehen Sie möglicherweise persönliche Erfahrungen oder Beispiele mit ein, um das Referat anschaulicher zu gestalten.
✳ Erklärung:
Diese Leitlinie stellt klare Gegensätze zwischen destruktiven Eigenschaften, die zum Verfall führen, und den wünschenswerten Tugenden, die eine starke, gesunde Gemeinschaft und Persönlichkeit fördern.
Was zerstört:
Die aufgelisteten negativen Eigenschaften wie Faulheit, Neid, Gewalt etc. führen zu innerer und äußerer Zerstörung.
Was aufbaut:
Werte wie Ehrlichkeit, Respekt, Wissen, Engagement und Kommunikation bilden das stabile Fundament für Wachstum, Zusammenhalt und Erfolg.
💡 Denkanstoß:
Vermeide bewusst die geistige und moralische Schwäche und setze alles daran, Deine innere Kraft durch Pflege der positiven Werte zu stärken.

Priorität (https://de.wikipedia.org/wiki/Priorit%C3%A4t) bezeichnet im Allgemeinen den Vorrang einer gemeinsamen Sache mit Planzielen für eine halbe Ewigkeit.

☝ ULC.Hpt.Regel: ☡ero ➦ Nicht berühren.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hauptregel: ☡ero ➦ Nicht berühren.
Diese Regel ist kurz, prägnant und offenbar von hoher Bedeutung im Rahmen eurer Philosophie oder Methodik. Um sie vollständig zu verstehen und korrekt weiterzugeben, lohnt es sich, die einzelnen Bestandteile bewusst zu klären:
✳ Zerlegung und Bedeutung:
☝ ULC.Hpt.Regel
→ „Hauptregel“ des Underground Life Club™ – eine oberste, nicht zu übertretende Verhaltens- oder Sicherheitsrichtlinie.
☡ero
→ Ein symbolischer Begriff. „☡“ ist ein Warnzeichen (oft für Gefahr, Reaktivität, Berührung vermeiden), und „ero“ könnte als Lautsymbol, Kürzel oder Akronym stehen – etwa für „error“, „energie-reduziertes Objekt“, „emotionale Reiz-Objekte“ o.ä.
→ Interpretation: Etwas Hochsensibles oder Tabuisiertes.
➦ Nicht berühren
→ Eine klare Anweisung, weder physisch noch symbolisch (gedanklich, emotional, kommunikativ) Kontakt aufzunehmen.
🔍 Mögliche Anwendung und Sinn:
Diese Regel könnte in verschiedenen Kontexten gelten, z. B.:
Objekte – Geräte, Substanzen oder heilige Gegenstände, die geschützt oder gefährlich sind.
Zonen oder Räume – sensible Bereiche mit Zutrittsverbot.
Personen oder Themenbereiche – Tabus, z. B. emotionale Grenzen, unverfügbare Energieressourcen, ungelöste Konfliktzonen.
✅ Zusammenfassung (für Teilnehmer & Schüler):
Regel „☡ero ➦ Nicht berühren“ bedeutet:
Berühre oder aktiviere bestimmte Zonen, Dinge oder Themen unter keinen Umständen – weder körperlich, geistig noch kommunikativ.
Diese Regel schützt sowohl dich selbst als auch das System, in dem du dich befindest.
☝ ULC.Hpt.Regel: 1. Verlasse nie einen Gefährten in Not, Gefahr oder in Schwierigkeiten.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 1.
Verlasse nie einen Gefährten in Not, Gefahr oder in Schwierigkeiten.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel ist ein ethischer Grundpfeiler im Geist von Verantwortung, Solidarität und menschlicher Größe. Sie ruft dazu auf, nicht nur ein Beobachter, sondern ein loyaler, aktiver Verbündeter zu sein – besonders in Momenten, wo Mut und Mitgefühl gefragt sind.
🔍 Begriffserklärung:
„Gefährte“
→ Jeder, mit dem du bewusst einen Weg teilst – sei es physisch, geistig, freundschaftlich oder innerhalb einer gemeinsamen Mission oder Gruppe (z. B. im ULC-Kontext).
→ Das Wort impliziert Vertrauen, gegenseitige Achtung und Verantwortung.
„Verlassen“
→ Bedeutet mehr als körperliches Weggehen – auch emotionales Abwenden, Gleichgültigkeit oder Unterlassung.
„Not, Gefahr, Schwierigkeiten“
→ Alle Zustände, in denen ein Mensch Schutz, Beistand, Orientierung oder Halt braucht.
✅ Konkrete Umsetzung:
Präsenz zeigen – Sei physisch oder mental erreichbar.
Hilfe anbieten – Auch wenn du nicht alles lösen kannst, zählt deine Haltung.
Loyalität wahren – Auch in Krisen oder bei Meinungsverschiedenheiten.
Grenzen kennen – Hilfe mit Weisheit, nicht ausblutend oder selbstzerstörerisch.
📜 ULC-Leitsatzformulierung (optional für Plakate oder Studienunterlagen):
✦ Ein Gefährte in Not ist niemals allein – solange du Teil des Weges bist.
✦ Wahrer Charakter zeigt sich, wenn’s brennt – bleibe, handle, schütze.
☝ ULC.Hpt.Regel: 2. Ziehe nie die einmal gewährte Treue zurück.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 2.
Ziehe nie die einmal gewährte Treue zurück.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel fordert zur konsequenten Loyalität auf. Sie ist ein Aufruf zur Beständigkeit im Herzen, im Handeln und in der Verbundenheit, selbst wenn es schwierig wird.
Treue ist hier nicht nur ein Versprechen – sie ist ein Ehrenkodex.
🔍 Begriffsklärung:
„Treue“
→ Ein tiefer innerer Schwur – sei es gegenüber einem Menschen, einer Gruppe, einer Idee oder einem Weg.
→ Sie umfasst Verlässlichkeit, Loyalität, Wahrhaftigkeit und Standhaftigkeit.
„Einmal gewährt“
→ Sobald du Treue zugesprochen hast – sei es ausdrücklich oder stillschweigend durch dein Handeln –, ist sie bindend.
→ Sie darf nicht leichtfertig, opportunistisch oder aus Bequemlichkeit gebrochen werden.
„Nie zurückziehen“
→ Keine Ausreden, keine plötzlichen Kehrtwenden. Wenn Treue nötig ist, steht man zu ihr – mit Würde.
→ Ausnahmen (z. B. bei Verrat oder Gewalt) erfordern klare, gerechte Reflexion, nicht emotionale Impulsreaktion.
✅ Praktische Anwendung:
In Beziehungen: Verlässlichkeit über Zeit – auch bei Konflikten.
Im ULC-Team: Keine Zweckbündnisse – sondern echte Kameradschaft.
Im Dienst an der Sache: Bleib dabei, auch wenn du mal zweifelst – erinnere dich an dein „Warum“.
Gegen Manipulation: Treue ist nicht Hörigkeit – sondern eine freie, bewusste Entscheidung, die Ehre verlangt.
📜 Leitsatzformulierung (für Schulung oder Plakat):
✦ Treue ist kein Vertrag auf Zeit – sie ist ein stilles Versprechen deiner Seele.
✦ Wer Treue gibt, trägt Verantwortung – nicht nur für den Moment, sondern für das Ganze.
☝ ULC.Hpt.Regel: 3. Verlasse nie eine Gruppe, der Du Unterstützung schuldest.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 3.
Verlasse nie eine Gruppe, der Du Unterstützung schuldest.
✳ Kernbedeutung:
Diese Regel betont Verantwortung, Loyalität und kollektive Ethik. Sie richtet sich an jeden, der Teil einer Gemeinschaft ist, die ihn getragen, gestärkt oder aufgenommen hat – sei es in Form von Schutz, Wissen, Zugehörigkeit oder Vertrauen.
🔍 Begriffsklärung:
„Gruppe“
→ Eine Gemeinschaft, ein Team, ein Kollektiv – etwa wie der ULC, eine Trainingsgemeinschaft, ein Projektteam oder eine Weggemeinschaft.
„Verlassen“
→ Bedeutet nicht nur physisch zu gehen, sondern auch:
– sich abzuwenden,
– die Gruppe in Schwierigkeiten allein zu lassen,
– sich feige oder illoyal zu entziehen.
„Unterstützung schuldest“
→ Wenn Du etwas empfangen hast – Wissen, Hilfe, Aufnahme, Rückhalt –, bist Du in der moralischen Schuld, durch Handlung, Präsenz oder Loyalität etwas zurückzugeben.
→ Diese Schuld ist nicht belastend, sondern ehrenhaft.
✅ Praktische Anwendung:
Bleib da, wenn’s schwer wird – nicht nur, wenn’s nützt.
Hilf mit, wo du gebraucht wirst – besonders wenn Ressourcen oder Kräfte knapp sind.
Sprich Konflikte aus, statt abzutauchen – denn echte Gruppen wachsen an Reibung, nicht am Rückzug.
Finde deinen Beitrag – auch wenn er klein ist. Keine Gruppe gedeiht auf Einseitigkeit.
📜 Leitsatzformulierung für Bodhie™ Akademie & ULC-Schulung:
✦ Wer geht, wenn’s ihn nicht mehr nützt, war nie wirklich Teil.
✦ Wahrer Charakter zeigt sich nicht beim Eintritt in eine Gruppe – sondern im Moment, in dem sie Dich braucht.
☝ ULC.Hpt.Regel: 4. Setze Dich nie selbst herab, oder stelle nie Deine Kraft oder Fähigkeit als gering dar.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 4.
Setze Dich nie selbst herab, oder stelle nie Deine Kraft oder Fähigkeit als gering dar.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel schützt die innere Integrität, Selbstachtung und geistige Stärke jedes ULC-Mitglieds.
Sie erinnert Dich daran:
Wahre Kraft beginnt mit der Anerkennung des eigenen Wertes.
Wer sich selbst kleinmacht, schwächt nicht nur sich – sondern auch das Kollektiv, das auf seine Präsenz zählt.
🔍 Begriffsklärung:
„Setze Dich nie selbst herab“
→ Keine abwertenden Aussagen über Dich selbst. Keine ironische Selbstverkleinerung, keine Opferhaltung, kein innerer Verrat.
→ Beispiel: „Ich kann das eh nicht“, „Ich bin nicht wichtig“, „Andere sind besser“.
„Stelle nie Deine Kraft oder Fähigkeit als gering dar“
→ Deine Fähigkeiten – seien sie geistiger, körperlicher, künstlerischer oder moralischer Natur – haben Bedeutung.
→ Du bist Teil eines Ganzen. Wenn Du Deine eigene Kraft verleugnest, verzerrst Du die Wirklichkeit – und nimmst Dir selbst und anderen das Vertrauen in Deine Aufgabe.
✅ Praktische Umsetzung:
Sprich mit Achtung über Dich selbst.
Nicht arrogant – aber klar, bewusst, aufrecht.
Akzeptiere Lob & Vertrauen.
Wer ständig abwinkt („Ach, war nix“), leugnet nicht nur sich – sondern auch die Wertschätzung anderer.
Steh zu dem, was Du kannst.
Du musst nicht perfekt sein – aber Du bist bedeutend.
Trainiere Deine Stärke – nicht Dein Selbstzweifel.
📜 ULC-Leitsatzformulierung (für Kodex oder Schulung):
✦ Wer sich kleinredet, verrät das Geschenk seines eigenen Seins.
✦ Sprich von Dir mit Würde – nicht, weil Du besser bist als andere, sondern weil Du Teil von etwas Größerem bist.
☝ ULC.Hpt.Regel: 5. Mache Dich nie abhängig von Lob, Anerkennung oder Mitgefühl.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 5.
Mache Dich nie abhängig von Lob, Anerkennung oder Mitgefühl.
✳ Kernbedeutung:
Diese Regel bewahrt Deine innere Freiheit und Selbstbestimmung.
Sie ruft Dich dazu auf, nicht nach äußerer Bestätigung zu leben, sondern aus Deiner eigenen Klarheit, Würde und Verantwortung heraus zu handeln.
Denn: Wer sich von Zustimmung ernährt, verhungert in der Stille.
🔍 Begriffsklärung:
„Abhängig machen“
→ Heißt: Du brauchst es, um Dich gut zu fühlen. Du handelst, weil Du etwas „erwartest“ (Lob, Zuspruch, Dank).
→ Das macht Dich lenkbar, manipulierbar – und entzieht Dir Deine wahre Stärke.
„Lob, Anerkennung, Mitgefühl“
→ Diese Dinge sind nicht falsch – sie sind menschlich wertvoll.
→ Doch sie dürfen niemals Bedingung für Dein Handeln oder Dein Selbstbild sein.
✅ Praktische Anwendung:
Handle, weil es richtig ist – nicht, weil Du Applaus willst.
Bleib stabil – auch wenn keiner zuschaut, keiner dankt, keiner versteht.
Nimm Lob an – aber baue Dein Selbstwertgefühl nicht darauf auf.
Erkenne Deine Würde unabhängig davon, ob andere sie sehen.
📜 ULC-Leitsatzformulierung (für Kodex & Studium):
✦ Der wahre Mensch erkennt seinen Wert – auch im Schweigen der Welt.
✦ Wer sich nicht kaufen lässt durch Lob, bleibt frei im Geist.
Damit umfasst der ULC.Hauptregel-Kanon jetzt:
🛡 ULC.Hpt.Regeln – Kernkodex (Version 1.0):
☡ero ➦ Nicht berühren.
Verlasse nie einen Gefährten in Not, Gefahr oder in Schwierigkeiten.
Ziehe nie die einmal gewährte Treue zurück.
Verlasse nie eine Gruppe, der Du Unterstützung schuldest.
Setze Dich nie selbst herab, oder stelle nie Deine Kraft oder Fähigkeit als gering dar.
Mache Dich nie abhängig von Lob, Anerkennung oder Mitgefühl.
☝ ULC.Hpt.Regel: 6. Mache nie Zugeständnisse, die Deine eigene Realität verletzen.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 6.
Mache nie Zugeständnisse, die Deine eigene Realität verletzen.
✳ Kernbedeutung:
Diese Regel schützt das unverfälschte Selbst, das Du durch Erkenntnis, Erfahrung und inneres Wachstum aufgebaut hast.
Sie warnt Dich davor, aus Bequemlichkeit, Angst oder Harmoniestreben Dinge zu akzeptieren oder zu sagen, die nicht mit Deiner Wahrheit übereinstimmen.
Wer seine Realität verrät, verliert sich selbst – Schritt für Schritt.
🔍 Begriffsklärung:
„Zugeständnisse“
→ Kompromisse, Nachgiebigkeiten, Aussagen oder Handlungen, die nicht echt oder nicht stimmig sind.
→ Beispiel: Du sagst „Ja“, obwohl Du „Nein“ fühlst. Du tust so, als wärst Du überzeugt, obwohl Du Zweifel hast.
„eigene Realität“
→ Deine persönliche, gelebte Wahrheit – das, was Du aus tiefem Erkennen als wahr, richtig oder gesund erkannt hast.
→ Dazu gehören: Deine Werte, Erfahrungen, geistigen Erkenntnisse, Überzeugungen und Wahrnehmung.
„verletzen“
→ Bedeutet: Deine innere Ordnung stören, Dich selbst verraten, Deine Klarheit kompromittieren.
✅ Praktische Anwendung:
Sag nicht Ja, wenn Du Nein meinst.
Lass Dir keine Wirklichkeit aufzwingen, die Deiner widerspricht.
Beuge Dich nicht Systemen, Ideologien oder Personen, wenn dabei Deine innere Wahrheit verloren geht.
Stehe zu Deiner Sicht – auch wenn sie unbequem ist.
📜 ULC-Leitsatzformulierung (für Kodex & Schulung):
✦ Kompromisse auf Kosten Deiner Wahrheit sind keine Verständigung – sondern Selbstverleugnung.
✦ Wer seine Realität opfert, verliert sein geistiges Rückgrat.
☝ ULC.Hpt.Regel: 7. Lasse nie zu, dass Deine Affinität herabgesetzt wird.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 7.
Lasse nie zu, dass Deine Affinität herabgesetzt wird.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel bewahrt Dein Fühlvermögen, Deine Verbindungskraft und Dein Liebesvermögen.
Sie richtet sich gegen jede Form von Zynismus, Kälte, Entfremdung oder bewusster Herabwürdigung Deiner Fähigkeit, Nähe, Verbundenheit und Wertschätzung zu empfinden.
Affinität ist die Brücke zwischen zwei Wesen – zerstöre sie nicht, und lasse sie nicht zerstören.
🔍 Begriffsklärung:
„Affinität“
→ Im erweiterten Sinne bedeutet das:
– Dein Gefühl der Nähe und Zuneigung,
– Deine Fähigkeit zu lieben, zu verbinden, zu fühlen,
– Deine Resonanz auf das Leben und andere Menschen.
„herabgesetzt“
→ Abgewertet, unterdrückt, verlacht, blockiert.
→ Das kann durch andere geschehen (z. B. durch Spott, emotionale Kälte oder Manipulation) – oder durch Dich selbst (z. B. durch Rückzug, Selbstschutz, Misstrauen).
„lasse nie zu“
→ Du trägst Verantwortung.
→ Wenn Deine Affinität abgewertet wird, erhebe Dich – still oder deutlich – und schütze sie.
✅ Praktische Anwendung:
Gib Dir die Erlaubnis, zu fühlen – ohne Scham.
Tritt Menschen entgegen mit Respekt – auch wenn Du verletzt wurdest.
Werde nicht hart, wo Du weich sein darfst.
Verweigere Zynismus, wenn Du Dich berühren lassen kannst.
Schütze Deine Fähigkeit zu lieben – sie ist heilig.
📜 ULC-Leitsatzformulierung (für Kodex & Studium):
✦ Affinität ist kein Zeichen von Schwäche – sondern das höchste Maß an geistiger Stärke.
✦ Wer Deine Fähigkeit zur Nähe angreift, greift Dein Leben selbst an – wehre Dich mit Würde.
☝ ULC.Hpt.Regel: 8. Gib oder empfange keine Kommunikation, die Du nicht wünschst.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 8.
Gib oder empfange keine Kommunikation, die Du nicht wünschst.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel schützt Deine Kommunikationshoheit und geistige Selbstbestimmung.
Sie sagt: Du bist der Ursprung und Filter Deiner Kommunikation.
Du musst nichts sagen, was Du nicht sagen willst – und Du musst nichts annehmen, was Dir nicht entspricht.
Wahre Kommunikation ist freiwillig, bewusst und gegenseitig.
🔍 Begriffsklärung:
„Gib keine Kommunikation, die Du nicht wünschst“
→ Erzwinge kein Gespräch, das Dir widerstrebt.
→ Sprich nicht aus Pflicht, Angst, Scham oder Druck – sondern frei, klar und echt.
→ Vermeide leere Höflichkeit, Manipulation, falsche Zustimmung oder gespielte Harmonie.
„Empfange keine Kommunikation, die Du nicht wünschst“
→ Du bist nicht verpflichtet, jedes Wort, jede Meinung, jede Anspielung aufzunehmen.
→ Du darfst Grenzen setzen: bei respektlosem Ton, unerwünschten Themen, übergriffiger Sprache oder seelischer Manipulation.
„Wünschst“
→ Was Du aus freiem Willen, echtem Interesse oder innerer Klarheit möchtest – nicht aus Zwang oder Gewohnheit.
✅ Praktische Anwendung:
Sag: „Ich will darüber nicht sprechen.“ – Und bleib dabei.
Lass keine Kommunikation zu, die Dich herabsetzt, stört oder überfährt.
Gib keine Kommunikation, wenn Du nicht dahinterstehst.
Übe Dich in Stille, wenn Worte keine Wahrheit tragen würden.
Wähle bewusst, mit wem, wann und worüber Du kommunizierst.
📜 ULC-Leitsatzformulierung (für Kodex & Schulung):
✦ Kommunikation ohne Zustimmung ist kein Austausch – sondern ein Übergriff.
✦ Wer echt spricht, spricht freiwillig. Wer echt zuhört, hört mit Einverständnis.
☝ ULC.Hpt.Regel: 9. Deine Selbstbestimmung und Deine Ehre sind wichtiger als Dein unmittelbares Leben.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 9.
Deine Selbstbestimmung und Deine Ehre sind wichtiger als Dein unmittelbares Leben.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel stellt einen ultimativen Wertmaßstab auf:
Würde, Selbstbestimmung und Ehre stehen über bloßem biologischem Überleben.
Sie fordert, das eigene Leben nicht um jeden Preis zu erhalten – sondern nur in einer Weise, die dem inneren Prinzip treu bleibt.
Ein Leben ohne Ehre ist keine Freiheit, sondern Gefangenschaft.
Ein Überleben auf Kosten der Selbstachtung ist ein stilles Sterben.
🔍 Begriffsklärung:
„Selbstbestimmung“
→ Die Fähigkeit, eigene Entscheidungen frei zu treffen – unabhängig von Zwang, Lüge, Angst oder Fremdsteuerung.
→ Es bedeutet, aus dem eigenen Willen zu handeln, nicht als Objekt fremder Interessen.
„Ehre“
→ Der innere Kompass, der Deine Würde, Wahrhaftigkeit und ethische Haltung schützt.
→ Ehre ist die Klarheit, dass Du vor Dir selbst bestehen kannst – auch wenn niemand zuschaut.
„wichtiger als Dein unmittelbares Leben“
→ Wenn Du gezwungen wirst, Deine Werte zu verraten, um zu überleben, sagt diese Regel:
Wähle Wahrheit vor Sicherheit. Wähle Integrität vor Anpassung.
✅ Praktische Anwendung:
Sag „Nein“ zu Zwang – auch unter Bedrohung.
Handle nicht gegen Deine Überzeugung, nur um Nachteile zu vermeiden.
Bewahre Deine Würde – auch wenn Du verlierst.
Lehre andere: Mut bedeutet nicht, zu überleben – sondern richtig zu leben.
Lass Dich nicht erpressen – mit Geld, Angst, Schuld oder Liebe.
📜 ULC-Leitsatzformulierung (für Kodex & Studium):
✦ Ein Körper kann leben, während der Geist stirbt.
✦ Ehre ist, wenn Du auch im dunkelsten Moment sagen kannst: „Ich bin mir treu geblieben.“
✦ Der höchste Wert ist der, den Du auch dann nicht aufgibst, wenn alles andere verloren geht.
☝ ULC.Hpt.Regel: 10. Deine Integrität Dir selbst gegenüber ist wichtiger als Dein Körper.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 10.
Deine Integrität Dir selbst gegenüber ist wichtiger als Dein Körper.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel baut auf Regel 9 auf und vertieft die Verpflichtung zur inneren Wahrheit und Selbstachtung.
Sie sagt: Es ist wichtiger, Dir selbst treu zu bleiben, als rein körperlich zu überleben oder Dich selbst zu erhalten.
Integrität ist die unerschütterliche Verbindung zwischen Deinem Inneren und Deinem Handeln.
Wenn Dein Körper lebt, aber Du Deine Seele verrätst, bist Du nicht wirklich lebendig.
🔍 Begriffsklärung:
„Integrität Dir selbst gegenüber“
→ Vollständige Übereinstimmung von Gedanken, Worten und Taten.
→ Ehrlichkeit mit Dir selbst, keine Selbsttäuschung oder Kompromisse mit Deiner Wahrheit.
→ Selbstachtung, Selbstliebe und Verantwortung für Dein Innerstes.
„wichtiger als Dein Körper“
→ Das physische Überleben ist nicht oberstes Ziel, wenn es auf Kosten Deines inneren Wahrheitsprinzips geht.
→ Du sollst nicht zulassen, dass Angst vor Schmerz, Krankheit oder Tod Dich dazu bringt, Deine Werte zu verraten.
✅ Praktische Anwendung:
Handle ehrlich mit Dir selbst, auch wenn es unbequem ist.
Wähle den Weg, der Deiner Seele entspricht, auch wenn der Körper darunter leidet.
Lehne körperliche oder materielle Kompromisse ab, die Deine innere Wahrheit verletzen.
Übe Dich in Selbstreflexion und erkenne Deine Grenzen ohne Selbstbetrug.
Sei mutig genug, auch körperliche Risiken einzugehen, wenn es Deiner Integrität dient.
📜 ULC-Leitsatzformulierung:
✦ Wahrer Mut ist die Treue zum Selbst, selbst wenn der Körper schwach ist.
✦ Integrität ist die Seele, die den Körper durchdringt und ihm Sinn verleiht.
✦ Ohne Integrität ist der Körper nur eine Hülle ohne Bedeutung.
☝ ULC.Hpt.Regel: 11. Bereue nie das Gestern. Das Leben ist heute in Dir, und Du erschaffst das Morgen.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 11.
Bereue nie das Gestern. Das Leben ist heute in Dir, und Du erschaffst das Morgen.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel fordert dazu auf, voll und ganz im gegenwärtigen Moment zu leben, ohne von Bedauern über die Vergangenheit belastet zu sein.
Denn:
Gestern kannst Du nicht ändern.
Morgen ist noch ungeschrieben und wartet auf Deine kreative Gestaltung.
Das einzig echte Leben findet im Jetzt statt – in Dir!
🔍 Erklärung der Kernaussagen:
„Bereue nie das Gestern“
→ Vergangene Fehler oder Entscheidungen mit Groll zu betrachten, lähmt und zerstört innere Kraft.
→ Akzeptiere das Gestern als Basis für Wachstum, nicht als Last.
„Das Leben ist heute in Dir“
→ Dein Leben entfaltet sich im Hier und Jetzt. Jeder Atemzug, jede Handlung passiert im Moment.
„Du erschaffst das Morgen“
→ Deine heutigen Entscheidungen, Gedanken und Taten formen die Zukunft.
📜 Inspirierendes Zitat:
„Es gibt nur zwei (2) Tage im Jahr, wo Du absolut nichts tun kannst:
Das war Gestern und das Morgen braucht Dich für innovative Ideen und Konzepte!“
✅ Praktische Tipps:
Übe Achtsamkeit: Erlebe den Moment bewusst, ohne ihn mit Sorgen über Vergangenes oder Zukünftiges zu überfrachten.
Lerne aus Fehlern, aber verharre nicht darin.
Setze klare Ziele für Morgen – mit Kreativität und Optimismus.
Mache täglich Notizen & Fotos, um Deinen Weg sichtbar zu machen und zu reflektieren.
📜 ULC-Leitsatzformulierung:
✦ Das Gestern ist eine abgeschlossene Geschichte.
✦ Das Morgen wartet auf Deine Schöpferkraft.
✦ Das Jetzt ist Dein Geschenk und Deine Kraftquelle.
☝ "Es gibt nur zwei (2) Tage im Jahr, wo Du absolut nichts tun kannst: Das war Gestern und das Morgen braucht Dich für innovative Ideen und Konzepte! Geniese das Jetzt ☝ Mache Notizen & Fotos!"
Zitat von:  🌈 Underground Life Club™ 🌈Bodhie™HANKO†
🔰 Bodhie™ Prolog
Im Zentrum unseres heutigen Denkens steht das Jetzt. Gestern ist vorbei – eine Erinnerung. Morgen ist noch nicht da – eine Möglichkeit. Was uns bleibt, ist der gegenwärtige Moment – das Jetzt. In diesem beginnt alles, was zählt.
🔰 Bodhie™ Bodhielog
Heute habe ich mir das Jetzt bewusst gemacht. Ich ertappte mich dabei, wie ich zwischen dem Bedauern über vergangene Entscheidungen und der Angst vor künftigen Herausforderungen schwankte. Doch dieser Satz – „Genieße das Jetzt“ – brachte mich zurück. Zurück in meine Mitte. Zurück in die Handlungskraft.
🔰 Bodhie™ Referat
Thema: Die Bedeutung des gegenwärtigen Moments
Gestern: nicht veränderbar
Morgen: nicht planbar im Detail
Heute: einzig echte Wirklichkeit
Warum ist es wichtig, im Jetzt zu handeln? Weil nur im Jetzt Veränderung möglich ist.
🔰 Bodhie™ Assoziation
Jetzt → Präsenz → Handlung → Schöpfung → Verantwortung
Gestern → Erinnerung → Erfahrung → Lernen
Morgen → Vision → Hoffnung → Planung
🔰 Bodhie™ Epilog
Am Ende jedes Tages steht die Erkenntnis: Ich war entweder wach und präsent – oder ich war gefangen in der Illusion von Zeit. Doch wenn ich auch nur einen Moment heute wirklich bewusst gelebt habe, war es ein guter Tag.
🔰 Bodhie™ Zusammenfassung
Nur im Jetzt haben wir Zugang zu unserer vollen Kraft. Gestern ist Geschichte, morgen ist ungewiss – das Jetzt ist ein Geschenk. Es ist der Ursprung von Kreativität, Verantwortung und Leben.
🔰 Bodhie™ Fazit
Wer nicht im Jetzt lebt, lebt fremdbestimmt – gesteuert durch Erinnerungen oder Erwartungen. Nur wer das Jetzt bewusst gestaltet, wird zum Schöpfer seines Lebens.
🔰 Plan.B (Bodhie™)
Wenn Du merkst, dass Du in Gedankenspiralen über Gestern oder Morgen festhängst:
Atme 3x tief ein und aus.
Fokussiere Dich auf das, was Du jetzt tun kannst.
Schreibe 1 kleine Handlung auf, die heute sinnvoll ist – und tue sie!
🔰 Plan.B (Bodhie™) Konzept
Das Konzept von Plan.B (Jetzt!):
Zeit ist kein Gegner.
Das Jetzt ist Dein Spielfeld.
Du kannst jederzeit neu beginnen – nicht morgen, jetzt.
🔰 Bodhie™ Essay
„Jetzt oder nie – eine Betrachtung über die Kraft des Augenblicks.“
Wir Menschen neigen dazu, unser Leben in Vergangenheit und Zukunft zu denken. Doch weder Schuldgefühle noch Sorgen bringen uns weiter. Die größten Erfindungen, Wendepunkte und Heilungen geschehen nicht im Kalender, sondern im Moment bewusster Entscheidung. Das Jetzt ist nicht nur ein Zustand – es ist ein Schlüssel. Wer ihn verwendet, öffnet die Tür zu echtem Leben.
🔰 Bodhie™ Geschichte
Ein junger Schüler fragt den alten Meister:
„Wann ist der richtige Zeitpunkt, um etwas zu verändern?“
Der Meister schaut ihn lange an und antwortet:
„Gestern war zu früh. Morgen ist zu spät. Bleibt nur eines: Jetzt.“
🔰 Bodhie™ Monolog
„Ich will nicht mehr warten. Nicht auf bessere Zeiten, nicht auf die perfekte Gelegenheit. Ich spüre, dass alles, was ich brauche, hier ist – in diesem Moment. Ich bin bereit. Ich bin da. Jetzt.“

☝ ULC.Hpt.Regel: 12. Fürchte nie, einen anderen in einer gerechten Sache zu verletzen.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 12.
Fürchte nie, einen anderen in einer gerechten Sache zu verletzen.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel spricht von Mut und Gerechtigkeit.
Sie besagt: Wenn Du im Recht bist und für eine gerechte Sache kämpfst, sollst Du Dich nicht davor fürchten, dass Du dabei jemanden verletzt – solange es gerechtfertigt ist.
🔍 Kernpunkte erklärt:
„Fürchte nie“
→ Angst vor Konflikten oder Ablehnung darf Dich nicht lähmen, wenn es um das Richtige geht.
→ Stehe zu Deiner Wahrheit, auch wenn es unbequem ist.
„einen anderen in einer gerechten Sache zu verletzen“
→ Verletzung hier bedeutet nicht zwangsläufig physische Gewalt, sondern kann auch unangenehme Wahrheiten oder Grenzen setzen sein.
→ Gerechtigkeit ist oberstes Gebot – es geht nicht um willkürliche Verletzungen, sondern um notwendige Handlungen im Sinne von Wahrheit und Fairness.
✅ Praktische Anwendung:
Sei ehrlich, auch wenn die Wahrheit weh tut.
Setze klare Grenzen, auch wenn andere dadurch verletzt oder zurückgewiesen werden.
Verteidige Deine Werte und Ideale mutig, ohne Angst vor Konsequenzen.
Reflektiere dabei stets, ob die Sache wirklich gerecht ist – nicht aus Rache oder Ego.
📜 ULC-Leitsatzformulierung:
✦ Gerechtigkeit erfordert Mut – und manchmal auch das Brechen von Erwartungen.
✦ Wahrer Respekt entsteht durch Ehrlichkeit, auch wenn sie weh tut.
✦ Fürchte Dich nicht davor, Grenzen zu setzen, wenn sie der Wahrheit dienen.
☝ ULC.Hpt.Regel: 13. Sei nicht darauf aus, gemocht oder bewundert zu werden.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 13.
Sei nicht darauf aus, gemocht oder bewundert zu werden.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel ermutigt dazu, authentisch zu leben, ohne die Motivation aus dem Bedürfnis nach Anerkennung, Lob oder Bewunderung anderer zu schöpfen. Wahre Stärke kommt aus Dir selbst, nicht aus der Bestätigung von außen.
🔍 Kernpunkte erklärt:
„Sei nicht darauf aus“
→ Vermeide es, Deine Handlungen oder Dein Verhalten danach auszurichten, wie andere Dich sehen oder bewerten.
→ Lass nicht zu, dass das Streben nach Anerkennung Deine Entscheidungen bestimmt.
„gemocht oder bewundert zu werden“
→ Es ist menschlich, gemocht zu werden, aber der Fokus sollte nicht darauf liegen.
→ Echte Selbstachtung basiert auf innerer Überzeugung, nicht auf dem Applaus von außen.
✅ Praktische Anwendung:
Handle aus Überzeugung und Integrität, nicht um anderen zu gefallen.
Akzeptiere, dass nicht jeder Dich mögen wird – und das ist in Ordnung.
Finde Selbstwert in Deinen Werten, Zielen und Taten.
Übe Dich in Selbstbestimmung und lasse externe Meinungen nicht Deine innere Ruhe stören.
📜 ULC-Leitsatzformulierung:
✦ Authentizität ist wichtiger als Zustimmung.
✦ Innere Kraft wächst ohne das Verlangen nach äußerer Bewunderung.
✦ Sei Du selbst, nicht die Version, die andere sehen wollen.
☝ ULC.Hpt.Regel: 14. Sei Dein eigener Ratgeber, halte Dich an Deinen eigenen Rat und triff Deine eigenen Entscheidungen.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 14.
Sei Dein eigener Ratgeber, halte Dich an Deinen eigenen Rat und triff Deine eigenen Entscheidungen.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel betont die Wichtigkeit von Selbstverantwortung, innerer Klarheit und Selbstvertrauen. Du bist der wichtigste Berater für Dein Leben, und Du solltest auf Deine innere Stimme hören, Deinen eigenen Rat geben und danach handeln.
🔍 Kernpunkte erklärt:
„Sei Dein eigener Ratgeber“
→ Lerne, auf Deine innere Weisheit, Erfahrungen und Werte zu hören.
→ Suche nicht immer nur außen Bestätigung oder Lösungen.
„halte Dich an Deinen eigenen Rat“
→ Vertraue nicht nur Deinem eigenen Urteil, sondern setze es auch konsequent um.
→ Vermeide es, Deinen eigenen Überzeugungen widersprüchlich zu handeln.
„triff Deine eigenen Entscheidungen“
→ Übernimm die volle Verantwortung für Deine Lebenswahl.
→ Lass Dich nicht von anderen zu Entscheidungen drängen, die nicht zu Dir passen.
✅ Praktische Anwendung:
Höre regelmäßig in Dich hinein, bevor Du entscheidest.
Schreibe Deinen inneren Rat auf, wenn Du Zweifel hast.
Entwickle Mut, auch gegen äußeren Druck Deinen Weg zu gehen.
Reflektiere vergangene Entscheidungen, um Deine innere Stimme besser zu verstehen.
📜 ULC-Leitsatzformulierung:
✦ Vertraue Dir selbst – Du bist der beste Experte für Dein Leben.
✦ Handele nach Deinem inneren Rat, und übernimm Verantwortung für Deine Wege.
✦ Entscheide bewusst und frei, nicht fremdgesteuert.
☝ ULC.Hpt.Regel: 15. Bleibe Deinen eigenen Zielen treu.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 15.
Bleibe Deinen eigenen Zielen treu.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel unterstreicht die Bedeutung von Beständigkeit und Fokus. Deine Ziele sind Dein innerer Kompass – halte an ihnen fest, auch wenn Hindernisse oder Ablenkungen auftauchen. Nur durch Treue zu Deinen eigenen Zielen kannst Du Dein wahres Potenzial entfalten.
🔍 Kernpunkte erklärt:
„Bleibe ... treu“
→ Verliere Deine Ziele nicht aus den Augen, auch wenn es schwierig wird.
→ Lass Dich nicht von kurzfristigen Versuchungen oder Meinungen anderer abbringen.
„Deinen eigenen Zielen“
→ Die Ziele sind persönlich, individuell und authentisch.
→ Sie spiegeln Deine Werte, Wünsche und Visionen wider.
✅ Praktische Anwendung:
Schreibe Deine Ziele klar auf, um sie präsent zu halten.
Prüfe regelmäßig, ob Deine Handlungen Deinen Zielen dienen.
Stärke Deine Willenskraft durch kleine tägliche Schritte.
Lerne, Nein zu sagen zu allem, was Deinen Zielen entgegensteht.
📜 ULC-Leitsatzformulierung:
✦ Deine Ziele sind Dein innerer Nordstern – folge ihnen konsequent.
✦ Treue zu Dir selbst und Deinen Zielen schafft Klarheit und Kraft.
✦ Lass Dich nicht von Zweifeln oder äußeren Einflüssen vom Kurs abbringen.
☝ ULC.Hpt.Regel: 16. Nicht falsch gegen deinen Nächsten aussagen.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 16.
Nicht falsch gegen deinen Nächsten aussagen.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel fordert Ehrlichkeit und Respekt im Umgang mit anderen Menschen. Es bedeutet, keine Unwahrheiten, Verleumdungen oder falschen Behauptungen über andere zu verbreiten. Ehrlichkeit schützt die Gemeinschaft und bewahrt das Vertrauen untereinander.
🔍 Kernpunkte erklärt:
„Nicht falsch aussagen“
→ Vermeide Lügen, Übertreibungen oder Manipulationen über andere.
→ Verbreite keine Gerüchte oder diffamierende Aussagen.
„gegen deinen Nächsten“
→ Dein Nächster ist jeder Mensch in Deinem sozialen Umfeld, Deine Gefährten, Freunde, Familie, und Gemeinschaft.
✅ Praktische Anwendung:
Kontrolliere Deine Worte, bevor Du etwas über andere sagst.
Spreche nur das aus, was Du mit gutem Gewissen vertreten kannst.
Fördere eine Kultur des Respekts und der Wahrhaftigkeit in Deinem Umfeld.
Wenn Du Konflikte hast, suche das klärende Gespräch statt falsche Aussagen.
📜 ULC-Leitsatzformulierung:
✦ Ehre Deinen Nächsten durch Wahrhaftigkeit und Respekt.
✦ Vermeide Falschheit, denn sie zerstört Vertrauen und Gemeinschaft.
✦ Wahre die Würde aller Menschen durch ehrliche Worte.
☝ ULC.Hpt.Regel: 17. Nicht betrügen.
Zitat
Einen falschen Eindruck erwecken, zu falschen Vorstellungen verleiten.
"Dieses Gefühl, dieser Mensch trügt sie." https://de.wiktionary.org/wiki/tr%C3%BCgen
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 17.
Nicht betrügen.
Zitat:
Einen falschen Eindruck erwecken, zu falschen Vorstellungen verleiten.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel warnt davor, andere absichtlich zu täuschen oder in die Irre zu führen. Betrug bedeutet, bewusst Unwahrheiten oder falsche Eindrücke zu erzeugen, um persönliche Vorteile zu erlangen oder andere zu manipulieren. Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit sind Grundpfeiler für Vertrauen und stabile Gemeinschaften.
🔍 Kernpunkte erklärt:
„Nicht betrügen“
→ Vermeide absichtliches Täuschen, Lügen oder Verschleiern.
→ Sei transparent und authentisch in Deinem Handeln und Worten.
„Einen falschen Eindruck erwecken“
→ Vermeide bewusst irreführende Darstellungen, die falsche Erwartungen schaffen.
→ Sei ehrlich über Deine Absichten, Fähigkeiten und Gegebenheiten.
„zu falschen Vorstellungen verleiten“
→ Täusche niemanden, damit er falsche Annahmen trifft oder falsche Entscheidungen fällt.
✅ Praktische Anwendung:
Halte Dich an Wahrheit und Aufrichtigkeit, auch wenn es unbequem ist.
Kommuniziere klar und vermeide Doppelbotschaften.
Überprüfe, ob Deine Aussagen und Handlungen ehrlich und authentisch sind.
Akzeptiere Verantwortung für Fehler, statt sie zu verschleiern.
📜 ULC-Leitsatzformulierung:
✦ Sei wahrhaftig in Deinem Handeln und Deinen Worten.
✦ Täusche nicht, sondern baue Vertrauen durch Aufrichtigkeit auf.
✦ Ein ehrlicher Eindruck ist das Fundament jeder echten Verbindung.
☝ ULC.Hpt.Regel: 18. Nicht begehren deines Nächsten Gut.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 18.
Nicht begehren deines Nächsten Gut.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel fordert dazu auf, den Besitz, Erfolg oder das, was anderen gehört, nicht neidisch zu begehren oder zu begehren. Sie schützt vor Neid, Missgunst und Gier, die das Miteinander vergiften und zu Zwietracht führen können. Zufriedenheit mit dem eigenen Leben und Respekt vor dem, was anderen gehört, sind zentrale Werte.
🔍 Kernpunkte erklärt:
„Nicht begehren“
→ Vermeide das Verlangen nach dem Besitz oder den Errungenschaften anderer.
→ Lerne, Deine eigenen Ressourcen und Fähigkeiten wertzuschätzen.
„deines Nächsten Gut“
→ Alles, was anderen gehört – sei es materiell (Haus, Geld, Dinge) oder immateriell (Erfolg, Anerkennung, Beziehungen).
✅ Praktische Anwendung:
Übe Dich in Dankbarkeit und Zufriedenheit mit dem, was Du hast.
Vermeide Vergleiche, die Neid erzeugen.
Konzentriere Dich auf Deine eigenen Ziele und Werte.
Respektiere den Besitz und Erfolg anderer als Ausdruck ihres Weges.
📜 ULC-Leitsatzformulierung:
✦ Erkenne den Wert Deiner eigenen Wege und Gaben.
✦ Begehre nicht, was anderen gehört, sondern achte und respektiere ihr Gut.
✦ Wahre Frieden und Zufriedenheit durch innere Fülle und Respekt.
☝ ULC.Hpt.Regel: 19. Nicht die Ehe brechen.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 19.
Nicht die Ehe brechen.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel schützt die Verlässlichkeit und Treue in einer ehelichen Beziehung. Das Eheversprechen ist ein heiliges Bündnis, das auf Vertrauen, Respekt und gegenseitiger Loyalität beruht. Das Brechen der Ehe – also Untreue oder Betrug in der Partnerschaft – zerstört dieses Fundament und verletzt nicht nur den Partner, sondern auch das soziale Gefüge.
🔍 Kernpunkte erklärt:
„Nicht die Ehe brechen“
→ Bleibe treu und loyal in Deiner Ehe oder Partnerschaft.
→ Respektiere das Vertrauen und die Verpflichtungen, die Du eingegangen bist.
Treue als Grundlage
→ Treue sichert Bindung und Vertrauen.
→ Sie schützt die emotionale und soziale Stabilität beider Partner.
✅ Praktische Anwendung:
Pflege Offenheit und Ehrlichkeit in der Partnerschaft.
Vermeide Situationen, die Untreue oder Misstrauen fördern.
Halte Dich an Dein Wort und Deine Versprechen.
Arbeite an Konflikten und Herausforderungen gemeinsam.
📜 ULC-Leitsatzformulierung:
✦ Bewahre die Treue als Ausdruck Deiner Ehre.
✦ Respektiere Deine Partnerin oder Deinen Partner und die gemeinsame Bindung.
✦ Ehe ist ein heiliger Bund, der Schutz und Vertrauen schafft.
☝ ULC.Hpt.Regel: 20. Nicht begehren.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 20.
Nicht begehren.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel fordert, dass Du allgemein auf das Verlangen nach Dingen, Menschen oder Zuständen verzichten sollst, die Dir nicht gehören oder die Du nicht rechtmäßig hast. Es ist eine Erweiterung der vorherigen Regel (18), die sich speziell auf das Begehren von fremdem Gut bezieht. Hier geht es um eine Haltung innerer Zufriedenheit, Verzicht auf unkontrollierte Begierden und das Bewahren von innerer Ruhe und Balance.
🔍 Kernpunkte erklärt:
„Nicht begehren“
→ Verzichte auf ungesunde Begierden, Neid und Verlangen, die Dich aus Deiner Mitte bringen.
→ Fördere innere Gelassenheit und die Wertschätzung des eigenen Lebens.
Begehren als Quelle von Unruhe
→ Übermäßiges Begehren kann zu Unzufriedenheit, Gier und Konflikten führen.
→ Es schwächt Deine Selbstkontrolle und Deine innere Freiheit.
✅ Praktische Anwendung:
Übe Dich in Achtsamkeit gegenüber Deinen Wünschen und Bedürfnissen.
Frage Dich: Dienen meine Wünsche meinem Wohl oder führen sie zu Leid?
Fördere Dankbarkeit und Wertschätzung für das, was Du hast.
Vermeide es, Dich von äußeren Reizen oder materiellen Verlockungen beherrschen zu lassen.
📜 ULC-Leitsatzformulierung:
✦ Wahre innere Freiheit durch Verzicht auf ungesunde Begierden.
✦ Sei zufrieden mit Dir und Deinem Weg.
✦ Erkenne das Maß und die Grenzen dessen, was Dir wirklich gut tut.
☝ ULC.Hpt.Regel: 21. Väter und Mütter ehren.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 21.
Väter und Mütter ehren.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel betont die wichtige Pflicht und Wertschätzung gegenüber den eigenen Eltern. Väter und Mütter zu ehren bedeutet, ihre Rolle als Lebensspender, Erzieher und Wegbereiter zu respektieren und anzuerkennen. Es geht um Dankbarkeit, Respekt und Fürsorge für diejenigen, die uns geprägt und unterstützt haben.
🔍 Kernpunkte erklärt:
„Väter und Mütter ehren“
→ Anerkenne den Beitrag Deiner Eltern zu Deinem Leben und Deiner Entwicklung.
→ Zeige Respekt, Dankbarkeit und Wertschätzung im Umgang mit ihnen.
Ehre als Grundlage für familiären Zusammenhalt
→ Ehre stärkt die familiären Bande und schafft Vertrauen und Harmonie.
→ Sie fördert eine positive Weitergabe von Werten und Traditionen.
✅ Praktische Anwendung:
Höre auf die Erfahrungen und Ratschläge Deiner Eltern, auch wenn Du nicht immer zustimmst.
Pflege einen respektvollen Umgang, besonders in schwierigen Situationen.
Unterstütze sie, wenn sie Hilfe brauchen, sei es emotional oder praktisch.
Drücke Deine Dankbarkeit regelmäßig aus – mit Worten, Gesten oder Taten.
📜 ULC-Leitsatzformulierung:
✦ Ehre und Respekt für Deine Eltern als Fundament Deines Lebens.
✦ Dankbarkeit zeigen für das Geschenk der Herkunft und Fürsorge.
✦ Pflege die familiären Bande mit Liebe und Verantwortung.
☝ ULC.Hpt.Regel: 22. Jemand, der es versäumt, einem anderen zu helfen, obwohl er dazu in der Lage ist, begeht eine der schwerwiegendsten Sünden.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 22.
Jemand, der es versäumt, einem anderen zu helfen, obwohl er dazu in der Lage ist, begeht eine der schwerwiegendsten Sünden.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel unterstreicht die moralische Verpflichtung, Mitmenschen in Not oder Schwierigkeiten zu unterstützen, wenn man selbst dazu die Fähigkeit hat. Das bewusste Wegsehen oder Nicht-Handeln trotz Möglichkeit wird als schwerwiegender moralischer Verstoß betrachtet. Hilfeleistung ist ein Ausdruck von Verantwortung, Mitgefühl und Solidarität.
🔍 Kernpunkte erklärt:
„Versäumen zu helfen“
→ Wenn jemand in der Lage ist zu helfen, aber absichtlich oder aus Bequemlichkeit nichts tut, verletzt er eine fundamentale ethische Pflicht.
Schwerwiegende Sünde
→ Nicht-Hilfe wird hier als ernsthafte moralische Schuld angesehen, da sie Leiden verlängert oder verstärkt.
Verantwortung des Starken
→ Wer Kräfte, Fähigkeiten oder Ressourcen besitzt, trägt eine besondere Verantwortung gegenüber Schwächeren.
✅ Praktische Anwendung:
Erkenne Situationen, in denen Deine Hilfe gebraucht wird – sei aufmerksam und empathisch.
Handle proaktiv, auch wenn es kleine Schritte sind, die Du tun kannst.
Ermutige andere ebenfalls zur Unterstützung von Bedürftigen.
Reflektiere Dein eigenes Verhalten regelmäßig: Habe ich unterlassen zu helfen, obwohl ich konnte?
📜 ULC-Leitsatzformulierung:
✦ Wahre Größe zeigt sich darin, dass Du Deinen Mitmenschen beistehst, wann immer Du kannst.
✦ Nicht zu helfen, obwohl Du es vermagst, ist eine schwere Verletzung Deiner Ehre und Deiner Pflicht.
✦ Sei eine Kraft des Beistands und der Hilfe in Deiner Gemeinschaft.
Zitat von: ✉ Bodhie™ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
Hier eine mögliche Bodhie™-Gliederung und Ausarbeitung zum Thema der ULC.Hpt.Regel 22:
„Jemand, der es versäumt, einem anderen zu helfen, obwohl er dazu in der Lage ist, begeht eine der schwerwiegendsten Sünden.“
🔰 Bodhie™ Prolog
In einer Welt, in der wir alle miteinander verbunden sind, trägt jeder Mensch eine besondere Verantwortung. Die Fähigkeit zu helfen ist ein Geschenk – eine Verpflichtung, die nicht nur das Leben anderer verbessert, sondern auch unsere eigene Integrität und Ehre bewahrt. Wer diese Pflicht ignoriert, entfernt sich von den Grundlagen eines geregelten, menschlichen Zusammenlebens.
🔰 Bodhie™ Bodhielog
Das Versäumnis, einem Mitmenschen beizustehen, ist nicht nur eine passive Handlung des Wegsehens, sondern eine aktive Verletzung moralischer Prinzipien. Es ist die bewusste Entscheidung, nicht zu handeln, obwohl man die Mittel dazu besitzt – und genau diese Entscheidung wiegt schwer auf der Seele und dem Gemeinschaftsgewebe.
🔰 Bodhie™ Referat
Im menschlichen Leben kommt es immer wieder vor, dass andere in Not geraten: Sei es durch Krankheit, Unglück oder soziale Umstände. Wer mitfühlend und aufmerksam ist, erkennt diese Nöte. Diejenigen, die helfen können, sind moralisch verpflichtet, ihre Fähigkeiten einzusetzen. Diese Pflicht wurzelt in uralten ethischen Lehren, die in fast allen Kulturen und Religionen gleichwertig anerkannt sind.
🔰 Bodhie™ Assoziation
Das Prinzip erinnert an die bekannte Goldene Regel: „Behandle andere so, wie Du von ihnen behandelt werden möchtest.“ Wer selbst einmal Hilfe braucht, hofft auf Unterstützung. So ist es nur gerecht, dass man diese Hilfe auch gewährt, wenn man dazu in der Lage ist. Eine Gesellschaft, in der dieses Prinzip nicht gelebt wird, verliert an Solidarität, Zusammenhalt und Menschlichkeit.
🔰 Bodhie™ Epilog
Hilfe zu leisten ist nicht immer einfach – es erfordert Mut, Zeit, Energie und manchmal auch persönliche Opfer. Doch die Konsequenzen, wenn man schweigt oder wegschaut, sind schwerwiegender: Sie zerstören Vertrauen, verursachen Leid und untergraben die moralische Grundlage jeder Gemeinschaft.
🔰 Bodhie™ Zusammenfassung
Fähigkeit zur Hilfe verpflichtet: Wer helfen kann, darf nicht wegsehen.
Nicht-Hilfe ist Sünde: Das bewusste Unterlassen ist eine moralische Schuld.
Gemeinschaftlicher Zusammenhalt: Hilfe stärkt das soziale Gefüge.
Persönliche Ehre: Die Bereitschaft zu helfen wahrt die eigene Integrität.
🔰 Bodhie™ Fazit
Jeder Mensch ist ein Teil eines größeren Ganzen. Das Versäumnis, anderen zu helfen, ist nicht nur ein Versagen gegenüber dem Mitmenschen, sondern auch gegenüber sich selbst. Hilfe ist ein Ausdruck von Verantwortung, Menschlichkeit und Ehre.
🔰 Plan.B (Bodhie™)
Sollte die direkte Hilfe nicht möglich sein, so ist die Pflicht gegeben, zumindest Wege und Mittel zu suchen, die Hilfe ermöglichen. Dazu gehört z.B. Vermittlung, Information oder Aktivierung anderer Kräfte.
🔰 Plan.B (Bodhie™) Konzept
Analyse der Situation: Wie kann ich (indirekt) helfen?
Mobilisierung von Ressourcen (Freunde, Organisationen, Behörden)
Bewusstmachen der Notwendigkeit, auch anderen zu helfen
Kontinuierliche Reflexion der eigenen Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten
🔰 Bodhie™ Essay
Das bewusste Wegsehen angesichts menschlichen Leids ist eine der zerstörerischsten Haltungen in der Gesellschaft. Es führt zur Verrohung und zur Isolation. Hilfe hingegen ist der Kitt, der Menschen verbindet, Trost spendet und Hoffnung schafft. Die Regel fordert von jedem Einzelnen Mut und Verantwortungsbewusstsein.
🔰 Bodhie™ Geschichte
Es war einmal ein Wanderer, der einen verletzten Fremden am Wegesrand liegen sah. Viele gingen achtlos vorbei, doch der Wanderer blieb stehen, half dem Verletzten, pflegte ihn und brachte ihn in Sicherheit. Jahre später begegneten sich die beiden erneut, und der Gerettete rettete dem Wanderer in einer Notlage das Leben. So zeigt sich: Hilfe schafft eine Kette der Menschlichkeit.
🔰 Bodhie™ Monolog
„Warum wegsehen, wenn ich helfen kann? Warum schweigen, wenn meine Stimme für einen anderen zählt? Meine Fähigkeit zu helfen ist mein Geschenk und meine Verpflichtung. Nicht zu handeln heißt, ein Stück meiner Menschlichkeit zu verraten.“
☝ ULC.Hpt.Regel: 23. Überlebe fair!.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 23.
Überlebe fair!
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel fordert dazu auf, das Überleben und die eigene Existenz mit Gerechtigkeit, Respekt und Fairness zu gestalten. Überleben bedeutet nicht nur, sich selbst zu schützen oder zu erhalten, sondern dies auf eine Weise zu tun, die andere nicht ungerecht oder unfair behandelt.
🔍 Kernpunkte erklärt:
Fairness im Überlebenskampf
→ Selbst in schwierigen, lebensbedrohlichen Situationen soll der Respekt gegenüber anderen gewahrt bleiben.
→ Ungerechtes oder skrupelloses Verhalten wird abgelehnt.
Ehrlichkeit und Integrität
→ Überleben heißt nicht, mit Tricks, Betrug oder Täuschung zu agieren.
→ Echte Stärke zeigt sich darin, auch in harten Zeiten fair zu bleiben.
Nachhaltigkeit des Handelns
→ Fair zu überleben bedeutet auch, nachhaltig zu handeln, damit das Überleben langfristig möglich bleibt – für sich selbst und für andere.
✅ Praktische Anwendung:
Handle in Konfliktsituationen mit Respekt, selbst wenn es um Deine Existenz geht.
Vermeide Ausbeutung, Verrat oder Missbrauch anderer zur eigenen Vorteilnahme.
Suche nach Lösungen, die für alle Beteiligten fair und tragbar sind.
Bewahre Deine Würde, auch wenn es ums Überleben geht.
📜 ULC-Leitsatzformulierung:
✦ Wahre Stärke liegt im fairen Überleben.
✦ Erhalte Deine Ehre, auch wenn die Lage hart ist.
✦ Überleben heißt nicht nur Leben erhalten, sondern es gerecht tun.
☝ ULC.Hpt.Regel: 24. ✌ Love - Loyalty - Honor and Respect. 🇦🇹 Liebe - Treue - Ehre und Respekt.
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab ✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC.Hpt.Regel: 24.
✌ Love - Loyalty - Honor and Respect.
🇦🇹 Liebe - Treue - Ehre und Respekt.
✳ Essenz & Bedeutung:
Diese Regel fasst vier zentrale Werte zusammen, die das Fundament des Zusammenlebens, der Gemeinschaft und der persönlichen Haltung bilden:
Liebe als die tiefste, verbindende Kraft, die Mitgefühl, Fürsorge und Verständnis schafft.
Treue als das unerschütterliche Bekenntnis zu Menschen, Idealen und Verpflichtungen.
Ehre als Ausdruck innerer Würde und aufrichtiger Haltung, die das eigene Handeln leitet.
Respekt als Anerkennung der Würde und Individualität jedes Einzelnen.
🔍 Kernpunkte erklärt:
Liebe
→ Mehr als nur Gefühl: aktive Fürsorge und Empathie im Alltag.
Treue
→ Verlässlichkeit in Worten und Taten; Loyalität auch in schwierigen Zeiten.
Ehre
→ Selbstachtung und ethische Integrität, die das Handeln bestimmt.
Respekt
→ Wertschätzung gegenüber sich selbst und anderen, unabhängig von Unterschieden.
✅ Praktische Anwendung:
Pflege liebevolle Beziehungen, auch wenn sie herausfordernd sind.
Stehe zu Deinem Wort und halte Deine Versprechen.
Handle ehrenhaft, auch wenn niemand zusieht.
Begegne jedem Menschen mit Achtung und Würde.
📜 ULC-Leitsatzformulierung:
✦ Lebe in Liebe, stehe in Treue, handle in Ehre und begegne der Welt mit Respekt.
✦ Diese vier Werte sind die Säulen eines würdevollen Lebens und einer starken Gemeinschaft.

➦ Die ULC Regeln Update
ULC LPD IV-Vr 442/b/VVW/96 Wien/Vienna-Österreich/Austria 🇦🇹 🇪🇺

Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab 🌈 Underground Life Club™
1. ACHTEN SIE AUF SICH.
1/1. Lassen Sie sich behandeln, wenn Sie krank sind.
Menschen, die krank sind oder gar an ansteckenden Krankheiten leiden, halten sich häufig nicht von anderen fern oder lassen sich nicht richtig  behandeln. Damit entsteht für Sie ein deutliches Risiko. Bestehen Sie darauf, dass ein Kranker die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen trifft und sich  richtig behandeln lässt.
1/2. Halten Sie Ihren Körper sauber.
Wer nicht regelmäßig badet, duscht oder sich die Hände wäscht, kann Bazillenträger sein. Das bedeutet eine Gefährdung für Sie. Sie haben  durchaus das Recht, darauf zu dringen, dass die Leute regelmäßig baden, duschen und sich die Hände waschen. Wer arbeitet oder Sport treibt,  wird dabei schmutzig; das ist unvermeidlich. Sorgen Sie dafür, dass die Betreffenden sich hinterher waschen.
1/3. Halten Sie Ihre Zähne instand.
Es heißt, dass man Zahnverfall vermeidet, wenn man sich nach jeder Mahlzeit die Zähne putzt. Auf diese Weise oder mit einem Kaugummi nach  jeder Mahlzeit kann man andere vor Mundkrankheiten und Mundgeruch schützen. Regen Sie andere an, ihre Zähne instand zu halten.
1/4. Ernähren Sie sich vernünftig.
Menschen, die sich nicht vernünftig ernähren, nützen weder Ihnen noch sich selbst viel. Sie haben oft wenig Energie. Sie sind manchmal schlecht  gelaunt. Sie werden leichter krank. Man braucht keine ausgefallenen Diäten einzuhalten, um sich vernünftig zu ernähren, aber man muss  regelmäßig nahrhafte Mahlzeiten zu sich nehmen.
1/5. Schlafen Sie genug.
Es gibt zwar oft Zeiten im Leben, in denen man über die normale Schlafenszeit hinaus arbeiten muss, doch, wenn jemand allgemein nicht  genügend schläft, kann er anderen zur Last werden. Müde Menschen sind nicht wachsam. Sie können Fehler machen. Sie haben Unfälle. Gerade,  wenn Sie sie am nötigsten brauchen, kann es sein, dass sie die ganze Arbeitslast auf Sie abladen. Sie gefährden andere. Dringen Sie darauf, dass  jemand, der nicht genügend schläft, dies ändert.

2. SEIEN SIE MASSVOLL.
2/1. Nehmen Sie keine schädlichen Drogen.
Leute, die Drogen nehmen, sehen die Welt vor sich nicht immer so, wie sie wirklich ist. Sie sind nicht wirklich da. Auf der Autobahn, bei flüchtiger  Begegnung oder zu Hause können Ihnen solche Menschen sehr gefährlich werden. Die Leute meinen fälschlicherweise, dass sie „sich besser  fühlen“, „besser handeln“ oder „nur glücklich“ sind, wenn sie Drogen genommen haben. Das ist nur eine weitere Täuschung. Früher oder später  werden die Drogen ihren Körper zerstören. Raten Sie Leuten davon ab, Drogen zu nehmen. Wenn sie drogensüchtig sind, machen Sie ihnen Mut,  damit sie sich helfen lassen, davon loszukommen.
2/2. Genießen Sie Alkohol nicht im Übermaß.
Leute, die Alkohol trinken, sind nicht wachsam. Ihre Reaktionsfähigkeit wird beeinträchtigt, selbst wenn es dem Betreffenden so vorkommt, als sei er  durch den Alkohol wachsamer. Alkohol hat einen gewissen medizinischen Wert. Dieser kann jedoch enorm überschätzt werden. Benutzen Sie kein  Auto oder Flugzeug, dessen Fahrer bzw. Pilot unter Alkoholeinfluss steht. Trinken kann auf verschiedene Weise Leben fordern. Ein wenig Alkohol  kann große Wirkungen haben; verhüten Sie, dass ein Übermaß davon zu Unglück oder Tod führt. Halten Sie Leute von übermäßigem Trinken ab.

3. TREIBEN SIE KEINE PROMISKUITÄT.
Sexualität ist das Mittel, das der Mensch benutzt, um durch Kinder und Familie sein Fortbestehen zu sichern. Durch das Geschlechtsleben können  viel Freude und großes Glück entstehen: Die Natur hat dies so beabsichtigt, um die Menschheit zu erhalten. Missbrauch oder Fehlverhalten bringen  jedoch schwerwiegende Folgen und Strafen mit sich: Auch dies hat die Natur anscheinend so beabsichtigt.
3/1. Seien Sie Ihrem Sexualpartner treu.
Die Untreue eines Sexualpartners kann das Überleben schwer beeinträchtigen. Die Geschichte und die Zeitungen sind voll von Beispielen für die  Heftigkeit menschlicher Leidenschaften, die durch Untreue geweckt werden. „Schuldgefühle“ sind das geringere Übel. Eifersucht und Rache sind  größere Ungeheuer: Man weiß nie, wann sie erwachen. Es ist schön und gut, davon zu reden, dass man „zivilisiert“, „unverklemmt“ und  „verständnisvoll“ ist, aber mit Worten lässt sich ein zerstörtes Leben nicht wieder in Ordnung bringen. „Schuldgefühle“ sind nicht entfernt so  schneidend wie ein Messer im Rücken oder zermahlenes Glas in der Suppe.
Außerdem stellt sich die Frage der Gesundheit. Wenn Sie nicht auf die Treue Ihres Sexualpartners dringen, setzen Sie sich selbst Krankheiten aus.  Eine kurze Zeit lang schien es, als habe man die Geschlechtskrankheiten alle in den Griff bekommen. Gegenwärtig ist das nicht der Fall, und es ist  auch fraglich, ob es jemals so war. Es gibt heute unheilbare Arten solcher Krankheiten.
Die Probleme geschlechtlichen Fehlverhaltens sind nicht neu. Die mächtige Religion des Buddhismus verschwand im 7. Jahrhundert aus Indien.  Der Grund dafür war, wie die eigenen Geschichtsschreiber berichten, Promiskuität in den buddhistischen Klöstern. In unserer Zeit können wir  beobachten, dass kommerzielle oder sonstige Organisationen scheitern, wenn Promiskuität in ihnen überhand nimmt. Untreue zerstört Familien –  mögen sie darüber auch noch so zivilisiert reden. Das Verlangen eines Augenblicks kann zum Leid eines ganzen Lebens werden. Machen Sie dies denjenigen klar, die Ihnen nahestehen, und  schützen Sie Ihre eigene Gesundheit und Ihr Wohlbefinden.
Sexualität ist ein großer Schritt auf dem Weg zum Bodhie und zur Freude. Sie ist nichts Unrechtes, wenn Treue und Anstand damit einhergehen.

4. GEBEN SIE IHREN KINDERN LIEBE UND HILFE.
Die Kinder von heute werden die Zivilisation von morgen sein. Wenn man heute ein Kind in die Welt setzt, ist das so ähnlich, als setze man es in  einen Tigerkäfig. Kinder können mit ihrer Umwelt1 nicht fertig werden und haben nichts, worauf sie wirklich zurückgreifen können. Sie brauchen  Liebe und Hilfe, um es zu schaffen. Hier stoßen wir auf ein heikles Problem. Über die Frage, wie man Kinder erziehen oder nicht erziehen sollte, gibt es fast so viele Theorien, wie es  Eltern gibt. Doch kann, wenn Fehler gemacht werden, daraus viel Kummer entstehen, und es kann sogar die späteren Jahre des eigenen Lebens  erschweren. Manche sind bestrebt, Kinder so zu erziehen, wie sie selbst erzogen wurden; andere versuchen es mit dem genauen Gegenteil; viele  sind der Ansicht, man solle Kinder einfach sich selbst überlassen. Keine dieser Methoden ist eine Erfolgsgarantie. Die letztgenannte stützt sich auf  die materialistische2 Vorstellung, dass die Entwicklung des Kindes parallel zur Entwicklungsgeschichte3 des Menschen verlaufe; dass die „Nerven“  des Kindes mit zunehmendem Alter auf unerklärliche, magische Weise „reifen“, sodass schließlich ein moralischer4 Erwachsener mit gutem  Verhalten entstehe. Obwohl sich diese Theorie mit Leichtigkeit widerlegen lässt – durch einfache Beobachtung der großen Zahl von Kriminellen in  der Bevölkerung, deren Nerven irgendwie nicht gereift sind –, ist es doch eine bequeme Methode der Kindererziehung und erfreut sich einer  gewissen Beliebtheit. Damit ist aber weder für die Zukunft Ihrer Zivilisation noch für Ihre späteren Jahre gesorgt. Ein Kind gleicht einem unbeschriebenen Blatt. Schreibt man etwas Falsches darauf, so wird es etwas Falsches sagen. Aber im Gegensatz zu einem  Blatt kann das Kind selbst zu schreiben anfangen: Es hat die Neigung, bereits Geschriebenes zu schreiben. Das Problem wird dadurch  komplizierter, dass zwar die meisten Kinder zu großem Anstand fähig sind, einige wenige jedoch geisteskrank zur Welt kommen und gegenwärtig  einige sogar als Drogensüchtige: Solche Fälle sind jedoch ungewöhnlich und selten.
Der Versuch, das Kind mit überwältigenden Mengen von Spielzeug und Besitzgegenständen zu „kaufen“ oder es mit zu viel Liebe zu ersticken und  zu beschützen, führt zu nichts Gutem: Das Ergebnis kann recht verheerend sein. Man muss sich entscheiden, was man aus einem Kind zu machen versucht: Dabei spielen mehrere Faktoren mit: a) was aus dem Kind aufgrund  seiner angeborenen Gaben und Möglichkeiten werden kann; b) was das Kind selbst wirklich werden möchte; c) was das Kind nach den  Vorstellungen der Eltern werden soll; d) die zur Verfügung stehenden Mittel. Wie auch immer die Summe all dieser Faktoren aussehen mag,  denken Sie daran, dass das Kind nicht gut überleben wird, wenn es nicht schließlich Selbstvertrauen erwirbt und sehr moralisch wird. Sonst wird es  wahrscheinlich zu einem Risiko und einer Belastung für sich selbst und alle anderen.
Wie groß Ihre Zuneigung zu dem Kind auch sein mag, denken Sie daran, dass das Kind auf die Dauer nicht gut überleben kann, wenn es nicht auf  den Weg zum Überleben gebracht wird. Es wird nicht rein zufällig in die Irre gehen: Die moderne Gesellschaft ist darauf angelegt, ein Kind  scheitern zu lassen.
Eine große Hilfe wird es sein, wenn Sie das Verstehen eines Kindes für die in diesem Buch enthaltenen Regeln5 wecken und sein Einverständnis  erreichen können, sie zu befolgen.
Am besten werden Sie fahren, wenn Sie einfach versuchen, der Freund des Kindes zu sein. Ein Kind braucht sicherlich Freunde. Versuchen Sie  herauszubekommen, wo das Problem des Kindes wirklich liegt, und helfen Sie ihm, Lösungen zu finden, ohne die eigenen Lösungen des Kindes zu  unterdrücken. Beobachten Sie das Kind – und dies gilt sogar für Babys. Hören Sie darauf, was Kinder Ihnen über ihr Leben erzählen. Lassen Sie  sie helfen – andernfalls werden sie von einem Gefühl der Verpflichtung6 überwältigt, das sie dann unterdrücken müssen.
Es wird dem Kind enorm helfen, wenn Sie erreichen, dass es diesen Weg zum Bodhie versteht, sein Einverständnis dazu gibt und ihm folgt. Das  könnte ungeheure Auswirkungen auf das Überleben des Kindes – und Ihr eigenes Überleben – haben.
Ohne Liebe kann ein Kind wirklich nicht gut gedeihen. Die meisten Kinder haben ein Übermaß an Liebe zurückzugeben.
Der Weg zum Bodhie führt über Liebe und Hilfe für Kinder, und zwar vom Säuglingsalter bis an die Schwelle des Erwachsenseins.
1.    Umwelt: die eigene Umgebung; die materiellen Dinge um einen herum; der Bereich, in dem man lebt; alles Lebende, Gegenstände, Räume  und Kräfte, mit denen man lebt, ob sie sich nun in der Nähe oder weit weg befinden.
2.    materialistisch: die Meinung, dass es nur physikalische Materie gibt.
3.    Entwicklungsgeschichte: eine sehr alte Theorie, dass sich alle Pflanzen und Tiere aus einfacheren Formen entwickelten und eher durch ihre  Umgebung geformt als geplant oder erschaffen wurden.
4.    moralisch: fähig, richtiges und falsches Verhalten voneinander zu unterscheiden; auf der Grundlage dieses Verstehens entscheidend und  handelnd.
5.    Regeln: Richtlinien oder Aussagen, die ein Prinzip oder Prinzipien oder eine Handlungsrichtung für das Verhalten anraten bzw. festlegen;  Anleitungen, die als Richtlinie bzw. Richtlinien für das Verhalten gedacht sind.
6.    Verpflichtung: der Zustand oder die Tatsache, dass man einem anderen als Gegenleistung für erhaltene Dinge, Gefälligkeiten oder Dienste  etwas schuldet.

5. EHREN SIE IHRE ELTERN UND HELFEN SIE IHNEN.
Vom Standpunkt eines Kindes aus sind Eltern manchmal schwer zu verstehen.
Es gibt Generationsunterschiede. Aber das ist kein wirkliches Hindernis.
Wenn man schwach ist, ist man versucht, sich in Ausflüchte und Lügen zu retten: Dadurch wird die Wand aufgebaut.
Kinder können ihre Meinungsverschiedenheiten mit ihren Eltern schlichten. Ehe man zu schreien anfängt, kann man wenigstens versuchen, in  Ruhe darüber zu reden. Wenn das Kind offen und ehrlich ist, wird man bestimmt Gehör finden. Oft ist es möglich, einen Kompromiss1 zu  schließen, bei dem beide Seiten dann verstehen und zustimmen können. Es ist nicht immer leicht, mit anderen auszukommen, man sollte es aber  wenigstens versuchen.
Es ist eine unübersehbare Tatsache, dass Eltern fast immer aus einem sehr starken Wunsch heraus handeln, das zu tun, was sie als das Beste für  ihr Kind ansehen. Kinder sind ihren Eltern dafür zu Dank verpflichtet, dass sie sie großgezogen haben – falls die Eltern es getan haben. Manche Eltern sind zwar so  sehr auf ihre Unabhängigkeit bedacht, dass sie dafür nichts zurückhaben möchten, dennoch kommt häufig eine Zeit, in der die jüngere Generation  an der Reihe ist, für ihre Eltern zu sorgen.
Trotz allem darf man nicht vergessen, dass sie die einzigen Eltern sind, die man hat. Und als solche sollte man sie, ganz gleich, was geschieht,  ehren und ihnen helfen.
Der Weg zum Bodhie umfasst gutes Einvernehmen mit den Eltern oder denen, die uns großgezogen haben.
1.    Kompromiss: eine Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, bei der jede Seite in irgendeinem Punkt nachgibt, während andere  aufrechterhalten werden und dadurch ein gegenseitiges Einverständnis erreicht wird.

6. GEBEN SIE EIN GUTES BEISPIEL.
Es gibt viele Menschen, die man beeinflusst.
Dieser Einfluss kann gut oder schlecht sein.
Wer die hier angegebenen Empfehlungen bei seiner Lebensführung einhält, gibt ein gutes Beispiel.
Es kann nicht ausbleiben, dass seine Mitmenschen davon beeinflusst werden, ganz gleich, was sie reden.
Jeder, der versucht, Sie davon abzubringen, versucht dies nur, weil er Ihnen schaden will oder seine eigenen Ziele verfolgt. Tief in seinem Inneren  wird er Respekt vor Ihnen haben.
Ihre eigenen Überlebenschancen werden sich langfristig gesehen verbessern, weil die Bedrohung durch andere unter diesem Einfluss abnimmt. Es  gibt auch noch andere Vorteile.
Unterschätzen Sie die Wirkung nicht, die Sie auf andere allein dadurch ausüben können, dass Sie diese Dinge erwähnen und selbst ein gutes  Beispiel geben.
Der Weg zum Bodhie erfordert, dass man anderen ein gutes Beispiel gibt.
1.    beeinflussen: einen Einfluss auf etwas haben.
2. Einfluss: die sich ergebende Wirkung.

7. SEIEN SIE BESTREBT SICH IM LEBEN AN DIE WAHRHEIT ZU HALTEN.
Falsche Informationen können zu dummen Fehlern Anlass geben. Sie können sogar das Aufnehmen wahrer Informationen blockieren.
Die Probleme des Lebens lassen sich nur mit wahren Informationen lösen.
Wenn die Menschen in Ihrer Umgebung Sie anlügen, machen Sie leicht Fehler und Ihr Überlebenspotenzial verringert sich.
Falsche Informationen können verschiedene Quellen haben: Eltern; Lehrer, Erzieher, Schule, Universität, Gesellschaft, Beruf usw..
Viele Menschen wollen Ihnen etwas glaubhaft machen, nur um damit ihre eigenen Ziele zu erreichen.
Wahr ist das, was für Sie wahr ist.
Niemand hat das Recht, Ihnen Informationen aufzuzwingen und Ihnen unter Drohung zu befehlen, sie zu glauben. Wenn es für Sie nicht wahr ist,  ist es nicht wahr.
Durchdenken Sie alles selbst, übernehmen Sie das, was für Sie wahr ist, und werfen Sie den Rest über Bord. Niemand ist unglücklicher als  jemand, der in einem Chaos von Lügen zu leben versucht.
7/1. Erzählen Sie keine schädlichen Lügen.
Schädliche Lügen entspringen Furcht, Bosheit und Neid. Sie können Menschen zu Verzweiflungstaten treiben. Sie können jemandes Leben  zerstören. Sie schaffen eine Art Falle, in die sowohl der Lügner als auch sein Opfer hineinfallen können. Daraus kann ein Chaos in den  zwischenmenschlichen und sozialen Beziehungen entstehen. Viele Kriege wurden durch schädliche Lügen ausgelöst.
Man sollte lernen, sie aufzudecken und zurückzuweisen.
7/2. Legen Sie kein falsches Zeugnis ab.
Auf das Beschwören oder Bezeugen unwahrer „Tatsachen“ stehen hohe Strafen; es wird „Meineid“ genannt: Es wird schwer bestraft.
Der Weg zum Bodhie verläuft entlang der Straße zur Wahrheit.
Lügen: falsche Aussagen oder Teile von Informationen, die vorsätzlich als wahr dargestellt werden; eine Falschheit; alles, was dazu bestimmt  ist, zu täuschen oder einen falschen Eindruck zu vermitteln.

8. MORDEN SIE NICHT.
Die meisten Völker haben, von frühester Zeit an bis zur Gegenwart, Mord verboten und schwer bestraft. Manchmal wurde dies zu der Aussage „Du  sollst nicht töten“ erweitert, während sich bei einer späteren Übersetzung desselben Werkes zeigte, dass es „Du sollst nicht morden“ hieß.
Zwischen den beiden Begriffen „töten“ und „morden“ besteht ein beträchtlicher Unterschied. Ein Verbot allen Tötens würde Selbstverteidigung  ausschließen; es wäre dann wahrscheinlich rechtswidrig, eine Giftschlange zu töten, die sich anschickt, das Baby zu beißen; dadurch würde ein  Volk auf eine Gemüsediät gesetzt. Sie finden gewiss viele Beispiele für die Schwierigkeiten, die sich aus einem Verbot allen Tötens ergeben.
„Mord“ ist etwas gänzlich anderes. Der Definition nach bedeutet er „das gesetzwidrige Töten eines oder mehrerer menschlicher Wesen, besonders,  wenn es vorsätzlich und aus niedrigen Beweggründen heraus erfolgt“. Es liegt auf der Hand, dass in diesem Zeitalter gefährlicher Waffen Mord  allzu leicht ist. Niemand könnte in einer Gesellschaft existieren, in der er selbst oder seine Familie und Freunde denen ausgeliefert wären, die sie  unversehens ums Leben brächten.
Zu Recht steht die Verhütung und Ahndung von Mord im sozialen Leben an erster Stelle.
Dumme, böse und geisteskranke Menschen versuchen, ihre wirklichen oder eingebildeten Probleme durch Mord zu lösen. Und es geschieht auch,  dass sie völlig grundlos morden.
Unterstützen Sie aktiv jedes nachweislich wirksame Programm, um dieser Bedrohung der Menschheit Herr zu werden. Ihr eigenes Überleben könnte  davon abhängen.
Der Weg zum Bodhie beinhaltet keinen Mord an Ihren Freunden, Ihrer Familie oder Ihnen selbst.

9. TUN SIE NICHTS ILLEGALES
„Illegale Handlungen“ sind solche, die durch offizielle Vorschriften oder Gesetze verboten sind. Diese wurden von Herrschern, gesetzgebenden  Gremien und Richtern geschaffen. Im Allgemeinen sind sie in Gesetzbüchern niedergeschrieben. In einer wohl geordneten Gesellschaft werden sie  veröffentlicht und allgemein bekanntgemacht. In einer undurchsichtigen – und oft von Verbrechern geplagten – Gesellschaft muss man einen  Rechtsanwalt konsultieren oder besonders ausgebildet sein, um sie alle zu kennen: Eine solche Gesellschaft gibt die Parole aus: „Unkenntnis  schützt vor Strafe nicht.“
Jedoch ist jedes Mitglied der Gesellschaft, ob jung oder alt, verantwortlich dafür zu wissen, was diese Gesellschaft als „illegale Handlung“ ansieht.  Man kann Leute fragen, und es gibt Bibliotheken, in denen man diese Gesetze nachschlagen kann.
Eine „illegale Handlung“ ist nicht Ungehorsam gegenüber einer beiläufigen Anweisung, wie „Geh zu Bett“. Es ist eine Handlung, die zur Bestrafung  durch die Gerichte und den Staat führen kann – zur Anprangerung1 durch die staatliche Propagandamaschine2, zu Geldstrafen und sogar zu  Gefängnishaft.
Wenn jemand eine illegale Handlung begeht, sei sie bedeutend oder nur geringfügig, ist er dem Angriff des Staates ausgesetzt. Es spielt keine  Rolle, ob er erwischt wird oder nicht – wenn jemand eine illegale Handlung begeht, hat er seine Stellung geschwächt.
Fast alles, was zu tun sich lohnt und was man zu erreichen sucht, kann oft auf ganz gesetzlichem Wege geschehen.
Der „ungesetzliche“ Weg ist eine gefährliche und Zeit vergeudende Abkürzung. Gewöhnlich stellt sich heraus, dass vermeintliche „Vorteile“ durch  illegale Handlungen die Sache nicht wert waren.
Staat und Regierung sind meist eine ziemlich gedankenlose Maschine. Sie existieren und arbeiten aufgrund von Gesetzen und Gesetzbüchern. Sie  sind darauf eingestellt, durch ihre Organe gegen Ungesetzlichkeit vorzugehen. In dieser Eigenschaft können sie zum unversöhnlichen3 Feind  werden, unerbittlich4, wenn es um „illegale Handlungen“ geht. Recht oder Unrecht einer Sache zählt angesichts von Gesetzen und Gesetzbüchern  nicht. Nur die Gesetze zählen.
Wenn Sie merken oder entdecken, dass Ihre Mitmenschen „illegale Handlungen“ begehen, sollten Sie alles in Ihrer Macht Stehende tun, um sie  davon abzubringen. Sie selbst können, auch wenn Sie nicht daran beteiligt sind, dennoch in Mitleidenschaft gezogen werden. Angenommen, der  Firmenbuchhalter fälscht die Bücher: In dem daraus entstehenden Durcheinander könnte die Firma scheitern und Sie könnten Ihren Arbeitsplatz  verlieren. Solche Vorkommnisse können das eigene Überleben stark beeinträchtigen.
Unterstützen Sie als Mitglied jeder beliebigen Gruppe, die Gesetzen untersteht, die klar verständliche Veröffentlichung dieser Gesetze, damit sie  bekannt sein können. Unterstützen Sie alle legalen politischen Bemühungen, die Gesetze, die auf diese Gruppe Anwendung finden, zu verringern,  klarer zu machen und systematisch zusammenzustellen. Halten Sie an dem Grundsatz fest, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind, einem  Grundsatz, der zu seiner Zeit – während der Tyrannei5 der Aristokratie6 – einen der größten sozialen Fortschritte in der Geschichte der Menschheit  darstellte und den man nicht aus den Augen verlieren sollte.
Kümmern Sie sich darum, dass Kinder und Erwachsene darüber informiert werden, was „legal“ und was „illegal“ ist, und stellen Sie klar – sei es  auch nur durch ein Stirnrunzeln –, dass Sie „illegale Handlungen“ nicht billigen.
Wer sie begeht, ist – selbst wenn er „ungestraft davonkommt“ – doch gegenüber der Macht des Staates geschwächt.
Auf dem Weg zum Bodhie gibt es keine Angst, erwischt zu werden.
1.    Anprangerung: Spott, öffentliche Verachtung, Hohn oder Beschimpfung.
2.    Propaganda/: Wird in Wortzusammensetzungen verwendet, um Verbreitung von Gedanken, Informationen oder Gerüchten zum Vorteil der  eigenen und/oder zum Nachteil einer fremden Sache, oft ohne Rücksicht auf die Wahrheit, auszudrücken; die Handlung, Lügen in Zeitungen, Radio  oder Fernsehen zu bringen, sodass der Betroffene, wenn er sich vor Gericht zu verantworten hat, schuldig gesprochen wird; die Handlung,  jemandes Ruf durch falsche Behauptungen zu schädigen, sodass ihm niemand mehr glaubt. (Ein Propagandist ist eine Person oder Gruppe, die  Propaganda durchführt, hervorbringt oder praktiziert.)
3.    unversöhnlich: nicht zugänglich dafür, beruhigt, besänftigt oder zufriedengestellt zu werden; unbarmherzig; gnadenlos.
4.    unerbittlich: hart; nicht nachgebend; unbeugsam; etwas, das nicht erschüttert wird; hartnäckig; jede andere Meinung ablehnend; nicht  aufgebend.
.    Tyrannei: die Verwendung von grausamer, ungerechter und unumschränkter Macht; Einsatz vernichtender, unterdrückerischer, harter, strenger  Mittel.
6.    Aristokratie: Regierungsform, bei der einige wenige mit speziellen Vorrechten, Rängen oder Positionen die Herrschaft innehaben; Herrschaft  durch eine kleine Elite, die über dem allgemeinen Gesetz steht; eine Gruppe, die durch Geburt oder Position „über allen anderen steht“ und  Gesetze erlassen oder auf andere anwenden kann, sich selbst jedoch nicht den Gesetzen unterworfen fühlt.

10. UNTERSTÜTZEN SIE EINE REGIERUNG, DIE FÜR ALLE GEDACHT IST UND IM INTERESSE ALLER HANDELT.
Skrupellose und böse Menschen und Gruppen können die Regierungsmacht an sich reißen und sie für ihre eigenen Zwecke verwenden.
Eine Gesellschaft, deren Regierung allein für eigennützige Einzelne und Gruppen organisiert und betrieben wird, hat nur eine kurze Lebensdauer.  Dadurch wird das Überleben jedes Einzelnen im Land gefährdet; sogar diejenigen, die eine solche Regierung anstreben, sind in Gefahr. Die  Geschichte ist voller Beispiele für den Untergang solcher Regierungen.
Widerstand gegen solche Menschen, Gruppen und Regierungen führt gewöhnlich nur zu weiteren Gewalttaten.
Aber man kann seine Stimme warnend erheben, wenn man derartige Missbräuche sieht. Und man braucht eine solche Regierung nicht aktiv zu  unterstützen; ohne etwas Unerlaubtes zu tun, ist es dennoch möglich, durch einfachen Entzug seiner Mitarbeit schließlich eine Reform  herbeizuführen. Gerade heute gibt es mehrere Regierungen auf der Welt, die nur deshalb scheitern, weil ihr Volk seine stillschweigende Ablehnung  dadurch zum Ausdruck bringt, dass es einfach nicht mitarbeitet. Diese Regierungen sind in Gefahr: Ein unpassendes Auftauchen ungünstiger  Umstände könnte ihr Ende bedeuten.
Wenn andererseits eine Regierung offensichtlich für das gesamte Volk arbeitet, nicht für besondere Interessengruppen oder einen geisteskranken  Diktator, sollte man sie bis zum Äußersten unterstützen.
Es gibt ein Fachgebiet namens „Regierung“. In den Schulen wird meist „Staatsbürgerkunde“ gelehrt; darin wird lediglich der Aufbau der  bestehenden Regierungsorganisation behandelt. Das eigentliche Gebiet „Regierung“ läuft unter verschiedenen Überschriften: Volkswirtschaftslehre,  politische Philosophie, Staatswissenschaft usw. Das ganze Gebiet „Regierung“ und wie man regiert, kann sehr präzise sein, fast wie eine technische  Wissenschaft. Wenn Ihnen daran liegt, eine bessere Regierung zu haben, eine Regierung, die keine Schwierigkeiten macht, so sollten Sie  vorschlagen, dass dies in früheren Klassen der Schulen gelehrt wird. Man kann sich auf diesem Gebiet auch durch Lesen Wissen aneignen: Das  Thema ist nicht sehr schwierig, wenn man die komplizierten Wörter nachschlägt.
Schließlich sind das Volk und seine eigenen Opinionleader diejenigen, die für ihr Land schwitzen, kämpfen und bluten. Eine Regierung kann nicht  bluten, sie kann nicht einmal lächeln: Sie ist nur eine Vorstellung, die die Menschen haben. Lebendig ist immer nur ein einzelner Mensch – Sie.
Der Weg zum Bodhie ist beschwerlich, wenn er von der Last einer Gewaltherrschaft überschattet ist. Eine wohlwollende Regierung, die für das  GANZE Volk gedacht ist und in seinem Interesse handelt, hat oft den Weg geebnet: Wenn dies geschieht, verdient sie Unterstützung.

11. SCHADEN SIE NIEMANDEM, DER GUTE ABSICHTEN HAT.
Entgegen der Behauptung böser Menschen, alle Menschen seien böse, gibt es viele gute Männer und auch Frauen. Vielleicht hatten Sie das Glück,  einige von ihnen kennenzulernen.
In Wirklichkeit wird die Gesellschaft von Männern und Frauen mit guten Absichten in Gang gehalten. Angehörige des öffentlichen Dienstes, die  Opinionleader, diejenigen, die in der Privatwirtschaft ihre Arbeit leisten, sie alle sind in ihrer großen Mehrheit Menschen mit guten Absichten. Wären  sie es nicht, hätten sie schon lange ihren Dienst aufgegeben.
Solche Menschen sind leicht angreifbar: Gerade weil sie anständig sind, treffen sie keine übertriebenen Schutzmaßnahmen. Aber von ihnen hängt  das Überleben der meisten Menschen in einer Gesellschaft ab.
Der Gewaltverbrecher, der Propagandist, die Sensationsmacher der Massenmedien, sie alle versuchen, unsere Aufmerksamkeit von der alltäglichen,  aber unerschütterlichen Tatsache abzulenken, dass die Gesellschaft überhaupt nicht funktionieren würde, wenn es nicht die Menschen mit guten  Absichten gäbe. Man übersieht leicht die Tatsache, dass die Menschen mit guten Absichten diejenigen sind, die die Welt in Gang und die Menschen  auf diesem Planeten am Leben halten, denn sie überwachen die Straße, leiten die Kinder an, messen das Fieber, löschen Brände und reden mit  ruhiger Stimme vernünftige Dinge.
Dennoch können diese Menschen angegriffen werden, und es sollten wirksame Maßnahmen empfohlen und ergriffen werden, um sie zu verteidigen  und vor Schaden zu bewahren, denn Ihr eigenes Überleben und das Ihrer Familie und Freunde hängt von ihnen ab.
Der Weg zum Bodhie lässt sich viel leichter gehen, wenn man Menschen unterstützt, die gute Absichten haben.

12. SCHÜTZEN UND VERBESSERN SIE IHRE UMWELT.
12/1. Weisen Sie ein gepflegtes Äußeres auf.
Manchen Menschen – die sich ja nicht den ganzen Tag lang selbst ansehen müssen – kommt es nicht in den Sinn, dass sie für andere zum Bild  gehören. Und manche sind sich nicht klar darüber, dass sie von anderen nach ihrer äußeren Erscheinung beurteilt werden.
Kleidung mag teuer sein, Seife und andere Toilettenartikel lassen sich jedoch leicht erwerben. Manchmal ist es schwer, die richtige Technik zu  finden, aber sie lässt sich entwickeln. In manchen Gesellschaften, die zur Barbarei neigen oder sehr dekadent sind, kann es sogar modern sein, als öffentlicher Schandfleck  herumzulaufen. In Wirklichkeit ist es ein Anzeichen für mangelnde Selbstachtung.
Wenn man arbeitet oder Sport treibt, kann man sehr schmutzig werden. Das schließt aber nicht aus, dass man sich hinterher wäscht. Und es gibt z. B. in Europa und in England Arbeiter, die es fertigbringen, auch während der Arbeit nicht ungepflegt auszusehen. Einige Spitzensportler sehen  bemerkenswert gut aus, selbst wenn sie vor Schweiß triefen.
Eine Umwelt, die durch ungepflegte Menschen verunstaltet ist, kann eine unterschwellige deprimierende Wirkung auf die Moral1 haben.
Ermuntern Sie Ihre Mitmenschen, gut auszusehen, indem Sie ihnen Komplimente machen, wenn dies der Fall ist, oder ihnen sogar vorsichtig bei  ihren Problemen helfen, wenn sie nicht gut aussehen. Es könnte auch ihre Selbstachtung und ihre Moral stärken.
12/2. ACHTEN SIE AUF IHREN EIGENEN BEREICH
Wenn Menschen ihre Sachen und ihren Bereich nicht in Ordnung halten, so kann das auf Ihren eigenen Bereich übergreifen.
Wenn Menschen anscheinend unfähig sind, ihre Sachen und ihre Umgebung in Ordnung zu halten, so ist das ein Anzeichen dafür, dass sie sich  dort nicht zu Hause fühlen und ihre Sachen eigentlich nicht als ihr Eigentum betrachten. Die Sachen, die ihnen in ihrer Kindheit „geschenkt“  wurden, waren mit zu vielen Bedingungen und Ermahnungen verknüpft oder wurden ihnen von Geschwistern oder Eltern wieder weggenommen.  Und möglicherweise hatten diese Menschen das Gefühl, nicht willkommen zu sein.
Den Besitzgegenständen, Räumen, Arbeitsplätzen und Fahrzeugen solcher Menschen sieht man an, dass sie niemandem wirklich gehören.  Schlimmer noch, manchmal kann man sogar eine Art Wüten gegen Eigentum beobachten. Das kann sich als Vandalismus2 äußern: Ein Haus oder  Auto, das „niemandem gehört“, wird bald zerstört sein. Wer Sozialwohnungen baut und sie instand zu halten versucht, ist oft bestürzt, wie schnell solche Wohnungen verwahrlosen können. Die Armen  besitzen per Definition wenig oder gar nichts. Sie werden von vielen Seiten bedrängt, sodass sie schließlich auch das Gefühl bekommen, nirgendwo  hinzugehören. Doch, ob arm oder reich und gleich, aus welchen Gründen: Menschen, die auf ihr Eigentum und ihre Umgebung nicht Acht geben, können  Unordnung um sich herum verbreiten. Gewiss fallen Ihnen dazu Beispiele ein.
Fragen Sie solche Menschen, was ihnen im Leben wirklich gehört und ob sie wirklich dort hingehören, wo sie sind, und Sie werden einige  überraschende Antworten bekommen. Und diesen Menschen auch sehr viel helfen.
Die Fähigkeit, Besitz und Umgebung in Ordnung zu halten, lässt sich erlernen. Manchen Menschen ist vielleicht noch nie der Gedanke gekommen,  dass ein Gegenstand, den man genommen und gebraucht hat, an denselben Platz zurückgelegt werden sollte, damit man ihn wiederfinden kann:  Manche verbringen die Hälfte ihrer Zeit nur damit, nach Sachen zu suchen. Es kann sich lohnen, ein wenig Zeit für Organisation aufzuwenden: Es  macht sich durch größere Arbeitsgeschwindigkeit bezahlt und ist, im Gegensatz zur Meinung mancher Leute, keine Zeitverschwendung.
Wenn Sie Ihren Besitz und Ihre Umgebung schützen wollen, bringen Sie andere dazu, für ihren eigenen Bereich zu sorgen.
12/3. Helfen Sie, für die Erde zu sorgen.
Der Gedanke, dass man an der Erde teilhat und dass man helfen kann und sollte, für sie zu sorgen, mag gewaltig erscheinen und einigen völlig  unreal vorkommen. Aber in unserer Zeit kann etwas, das auf der anderen Seite der Erde geschieht, sogar aus einer so großen Entfernung einen  Einfluss auf das Geschehen in Ihren eigenen vier Wänden haben.
Die jüngsten Entdeckungen mit Hilfe von Raumsonden, die zur Venus geschickt wurden, haben gezeigt, dass unsere eigene Welt so weit  heruntergebracht werden könnte, dass sie kein Leben mehr tragen würde. Und möglicherweise könnte das noch zu unseren Lebzeiten eintreten.
Zu viele abgeholzte Wälder, zu viele verschmutzte Flüsse und Meere, eine vergiftete Atmosphäre, und wir sind geliefert. Die Temperatur auf der  Erdoberfläche kann glühend heiß, der Regen zu Schwefelsäure werden. Alles Leben könnte sterben.
Man fragt sich vielleicht: „Selbst wenn das wahr wäre, was könnte ich dagegen tun?“ Nun, man bräuchte nur die Stirn zu runzeln, wenn Menschen  etwas tun, was zur Zerstörung der Erde beiträgt, und man hätte schon etwas dagegen getan. Selbst wenn man nur der Meinung wäre, es sei  einfach nicht gut, die Erde zu zerstören, und diese Meinung kundtun würde, so hätte man schon etwas getan.
Für die Erde zu sorgen fängt im eigenen Vorgarten an. Es erstreckt sich auf den Weg zur Schule oder zur Arbeit. Es dehnt sich auf die  Picknickplätze und die Ferienorte aus. Der Abfall, der die Umgebung und die Wasserversorgung verschmutzt, das tote Buschholz, das eine  Feuergefahr bildet, dies sind Dinge, zu denen man nicht beitragen muss und gegen die man, wenn man gerade nichts anderes zu tun hat, etwas  unternehmen kann. Einen Baum zu pflanzen mag zwar gering erscheinen, ist aber immerhin etwas.
In manchen Ländern sitzen alte oder arbeitslose Menschen nicht einfach herum und gehen zugrunde: Sie werden dafür eingesetzt, Gärten, Parks  und Wälder instand zu halten, Abfall aufzusammeln und mehr Schönheit in die Welt zu bringen. Es fehlt nicht an Mitteln, um für diesen Planeten zu  sorgen. Sie werden meist nicht beachtet. Es sei vermerkt, dass das Civilian Conservation Corps, das in den Dreißigerjahren in den USA organisiert  wurde, um die Arbeitskraft der arbeitslosen Offiziere und der Jugend zu nutzen, eines der wenigen, wenn nicht das einzige Projekt in dieser Zeit der  Depression war, das für den Staat mehr Reichtum schuf, als für es ausgegeben wurde. Große Gebiete wurden wieder aufgeforstet und anderes  wurde geleistet, um für den US/amerikanischen Teil der Erde zu sorgen. Es sei vermerkt, dass das Civilian Conservation Corps nicht mehr besteht.  Man kann sich der Meinung derer anschließen, die solche Projekte für gut halten, und man kann Opinionleader und Organisationen unterstützen,  die sich zur Erhaltung der Umwelt betätigen. Auch dies wäre ein kleiner Beitrag.
An der Technik fehlt es nicht. Aber Technik und deren Anwendung kosten Geld. Geld steht zur Verfügung, wenn vernünftige wirtschaftliche  Richtlinien befolgt werden, durch die nicht jeder bestraft wird. Es gibt solche Richtlinien.
Man kann vieles tun, um zu helfen, für die Erde zu sorgen. Es fängt damit an, dass man sich selbst dazu verpflichtet fühlt. Es geht damit weiter,  dass man es auch anderen nahelegt. Der Mensch hat die potenzielle Fähigkeit erreicht, die Erde zu zerstören. Er muss darüber hinaus die Fähigkeit erwerben, die Erde zu retten, und  dann entsprechend handeln. Schließlich ist die Erde das, worauf wir stehen und leben.
Wenn andere nicht helfen, die Umwelt zu schützen und zu verbessern, könnte dem Weg zum Bodhie der Boden fehlen, um überhaupt darauf zu  gehen.
 ➦ Moral: die geistige und gefühlsmäßige Einstellung eines Einzelnen oder einer Gruppe; Sinn für Wohlergehen; Bereitschaft, sich an die Arbeit zu  machen; ein Sinn für ein gemeinsames Ziel.
 ➦ Vandalismus: die absichtliche und böswillige Zerstörung von öffentlichem oder privatem Eigentum, insbesondere von etwas, das schön oder  kunstvoll ist.

13. STEHLEN SIE NICHT.
Wer das Eigentum an Dingen nicht respektiert, dessen eigenes Hab und Gut ist gefährdet.
Wenn jemand aus irgendeinem Grund außerstande war, Eigentum ehrlich zu erwerben, dann kann er so tun, als ob überhaupt niemand Eigentum  an etwas hätte. Versuchen Sie aber nicht, seine Schuhe zu stehlen!
Ein Dieb gibt seiner Umgebung Rätsel auf: Was ist mit diesem, was mit jenem geschehen?
Der Schaden, den ein Dieb verursacht, geht weit über den Wert der gestohlenen Dinge hinaus.
Umgeben von der Reklame für begehrenswerte Güter, gequält von der Unfähigkeit, etwas zu tun, was wertvoll genug wäre, um damit Besitz zu  erwerben, oder einfach von einem Impuls getrieben, glauben Menschen, die stehlen, sie hätten damit etwas Wertvolles zu geringen Kosten  erworben. Aber genau hier liegt die Schwierigkeit: die Kosten. Der tatsächliche Preis, den der Dieb bezahlt, ist unglaublich hoch. Die größten  Räuber der Geschichte bezahlten für ihre Beute, indem sie ihr Leben in elenden Verstecken und Gefängnissen verbrachten – die Augenblicke des  „guten Lebens“ waren selten. Keine noch so große Menge gestohlener Wertsachen würde ein solch schreckliches Schicksal lohnen.
Gestohlene Güter verlieren stark an Wert: Sie müssen versteckt werden und stellen stets eine Bedrohung der Freiheit dar.
Sogar in kommunistischen Staaten wird ein Dieb ins Gefängnis gesteckt.
Jemand, der stiehlt, gibt damit im Grunde nur zu, dass er nicht fähig genug ist, auf ehrliche Weise voranzukommen. Oder dass er unter einem  Anflug von Geisteskrankheit leidet. Fragen Sie einen Dieb, was zutrifft: Es ist eines von beiden.
Der Weg zum Bodhie lässt sich nicht mit gestohlenen Gütern gehen.

14. SEIEN SIE VERTRAUENSWÜRDIG.
Wenn Sie sich auf Ihre Mitmenschen nicht verlassen können, sind Sie selbst gefährdet. Wenn Menschen, auf die Sie zählen, Sie im Stich lassen,  kann Ihr Leben in Unordnung geraten, ja sogar Ihr Überleben gefährdet sein.
Gegenseitiges Vertrauen ist der stabilste Baustein menschlicher Beziehungen. Fehlt es, so bricht der ganze Bau zusammen.
Vertrauenswürdigkeit ist eine Ware, die hoch im Kurs steht. Hat man sie, so wird man als wertvoll angesehen. Hat man sie verloren, so kann man als  wertlos betrachtet werden.
Man sollte seine Mitmenschen veranlassen, Vertrauen zu zeigen und es zu verdienen. Dadurch werden sie für sich selbst und für andere weit  wertvoller.
14/1. Halten Sie Ihr einmal gegebenes Wort.
Wenn man eine Zusicherung oder ein Versprechen gibt oder eine Absicht beschwört, so muss man diese Dinge wahr machen. Wenn man sagt,  man werde etwas tun, so sollte man es tun. Wenn man sagt, man werde etwas nicht tun, so sollte man es nicht tun.
Die Achtung, die man vor jemandem hat, gründet sich zu einem nicht geringen Teil darauf, ob er sein Wort hält. Zum Beispiel wären selbst Eltern  überrascht, wie sehr sie in der Achtung ihrer Kinder sinken, wenn sie ein Versprechen nicht halten.
Menschen, die ihr Wort halten, genießen Vertrauen und werden bewundert. Menschen, die ihr Wort nicht halten, werden als Abfall betrachtet.
Wer einmal sein Wort bricht, hat oft für immer verspielt.
Ein Mensch, der nicht Wort hält, sieht sich vielleicht bald in allerlei „Garantien“ und „Einschränkungen“ verstrickt und gefangen; vielleicht sieht er  sich sogar von normalen Beziehungen mit anderen ausgeschlossen. Es gibt kein gründlicheres Mittel, sich selbst von seinen Mitmenschen  abzusondern, als seine einmal gegebenen Versprechen nicht zu halten.
Man sollte nie zulassen, dass jemand anders leichtfertig etwas verspricht. Und man sollte darauf bestehen, dass ein einmal gegebenes  Versprechen gehalten wird. Das eigene Leben kann sehr in Unordnung geraten, wenn man versucht, sich mit Menschen zusammenzutun, die ihre  Versprechen nicht halten. Es ist nichts, was man auf die leichte Schulter nehmen sollte.
Der Weg zum Bodhie lässt sich viel, viel leichter mit Menschen gehen, denen man vertrauen kann.

15. KOMMEN SIE IHREN VERPFLICHTUNGEN NACH.
Auf dem Weg durchs Leben geht man unvermeidlich Verpflichtungen ein. Tatsächlich wird man mit bestimmten Verpflichtungen geboren, und  später sammeln sich meist weitere an. Es ist kein neuer Gedanke, dass man seinen Eltern etwas dafür schuldet, dass sie einen zur Welt gebracht  und großgezogen haben. Es spricht für die Eltern, dass sie das nicht stärker betonen. Dennoch ist es eine Verpflichtung: Sogar das Kind spürt das.  Und im Laufe des Lebens sammelt man weitere Verpflichtungen an – gegenüber anderen Menschen, Freunden, der Gesellschaft und sogar der  Welt.
Man tut jemandem durchaus keinen Gefallen, wenn man ihm nicht gestattet, seinen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Schulden zu  bezahlen. Ein nicht geringer Teil der „Kindheitsrevolte“ entsteht dadurch, dass andere sich weigern, die einzigen „Münzen“ anzunehmen, die ein  Baby, ein Kind oder ein Jugendlicher hat, um sich der „Last der Verpflichtung“ zu entledigen: Das Lächeln des Babys, die ungelenken Versuche des  Kindes zu helfen, der mögliche Ratschlag des Jugendlichen oder einfach das Bemühen, ein guter Sohn oder eine gute Tochter zu sein, werden  häufig übersehen und nicht akzeptiert. Solche Bemühungen mögen manchmal schlecht gezielt, oft schlecht geplant sein; sie schwinden schnell.  Wenn durch sie nicht die große Last der Schuld abgetragen werden kann, treten dann leicht eine Vielzahl von Mechanismen oder Rechtfertigungen  an ihre Stelle: „Man schuldet in Wirklichkeit gar nichts“, „sie waren es mir von Anfang an schuldig“, „ich habe nicht darum gebeten, geboren zu  werden“, „meine Eltern oder mein Vormund taugen nichts“ und: „Es lohnt sich ohnehin nicht zu leben“, um nur einige zu nennen. Und dennoch  sammeln sich weitere Verpflichtungen an.
Die „Last der Verpflichtung“ kann zur erdrückenden Bürde werden, wenn man keine Möglichkeit sieht, sie loszuwerden. Es kann zu allerlei  Störungen im Leben des Einzelnen und der Gesellschaft führen. Kann man sich der Verpflichtung nicht entledigen, so werden diejenigen, denen  man etwas schuldet, oft unwissentlich zur Zielscheibe höchst unerwarteter Reaktionen.
Man kann einem Menschen, der sich dem Dilemma unerledigter Verpflichtungen und unbezahlter Schulden gegenübersieht, helfen, wenn man  einfach alle Verpflichtungen, die er übernommen und nicht erfüllt hat – moralische, soziale und finanzielle –, mit ihm durchgeht und einen Weg mit  ihm erarbeitet, wie er alle, die seiner Meinung nach noch offen sind, begleichen kann.
Man sollte die Bemühungen eines Kindes oder eines Erwachsenen annehmen, nicht/finanzielle Verpflichtungen, die sie zu haben meinen, zu  begleichen: Für die Rückzahlung finanzieller Verpflichtungen sollte man helfen, eine für beide Seiten annehmbare Lösung herbeizuführen.
Raten Sie Menschen davon ab, mehr Verpflichtungen zu übernehmen, als sie tatsächlich erfüllen oder zurückzahlen können.
Der Weg zum Bodhie ist sehr beschwerlich, wenn man die Last von Verpflichtungen trägt, die einem geschuldet werden oder die man selbst
nicht beglichen hat.


16. SEIEN SIE FLEISSIG.
Arbeit ist nicht immer angenehm, kann es aber sein.
Aber es gibt kaum unglücklichere Menschen als diejenigen, die ein zielloses, müßiges und langweiliges Leben führen: Kinder, die nichts zu tun  haben, lassen die Mutter ihre Verdrießlichkeit spüren; die gedrückte Stimmung der Arbeitslosen, selbst wenn sie „Unterstützung“ bekommen oder  „stempeln gehen“, ist sprichwörtlich; der Rentner, für den es im Leben nichts mehr zu erreichen gibt, geht an Untätigkeit zugrunde, wie sich  statistisch belegen lässt.
Sogar Touristen, von einem Reisebüro zur Muße verlockt, machen einem Reiseleiter das Leben schwer, wenn er nichts für sie zu tun hat.
Kummer kann einfach dadurch gelindert werden, dass man sich mit etwas beschäftigt.
Leistung hebt die Moral gewaltig. Tatsächlich lässt sich nachweisen, dass Produktion3 die Grundlage der Moral ist.
Menschen, die nicht fleißig sind, bürden ihre Arbeit anderen auf. Sie fallen einem häufig zur Last.
Mit faulen Menschen lässt sich schwer auskommen. Sie wirken nicht nur deprimierend, sie können auch eine gewisse Gefahr darstellen.
Eine funktionierende Lösung sähe so aus, solche Menschen davon zu überzeugen, sich für eine Tätigkeit zu entscheiden, und sie zu veranlassen,  diese wirklich in Angriff zu nehmen. Es zeigt sich, dass eine Arbeit, die zu wirklicher Produktion führt, den beständigsten Nutzeffekt hat.
Der Weg zum Bodhie ist eine Schnellstraße, wenn er Fleiß beinhaltet, der zu greifbarer Produktion führt.
1.    Unterstützung: Güter oder Gelder, wie sie von einer Regierungsbehörde an Leute ausgegeben werden, weil sie in Not oder arm sind.
2.    stempeln gehen: eine umgangssprachliche Bezeichnung für den Bezug von Arbeitslosengeld von der Regierung.
3.    Produktion: die Handlung, etwas fertigzustellen; das Abschließen von Aufgaben, Projekten oder die Fertigstellung von Gegenständen, die  brauchbar oder wertvoll sind oder die es einfach wert sind, dass man sie tut oder hat.

17. SEIEN SIE KOMPETENT.
https://de.wiktionary.org/wiki/kompetent
In einem Zeitalter komplizierter technischer Geräte, schneller Maschinen und Fahrzeuge hängen das eigene Überleben sowie das der Familie und  Freunde in nicht geringem Maße von der allgemeinen Kompetenz anderer Menschen ab.
In der Wirtschaft, den Natur/ und Geisteswissenschaften sowie der Regierung kann Inkompetenz das Inkompetentsein, fehlende Kompetenz https://de.wiktionary.org/wiki/Inkompetenz) zu einer Bedrohung des Lebens und der Zukunft weniger oder vieler Menschen werden. Gewiss fallen Ihnen dazu viele Beispiele ein.
Der Mensch war seit jeher bestrebt, sein Schicksal zu beeinflussen. Aberglaube, Günstigstimmen der richtigen Götter, rituelle Tänze vor der Jagd  können alle als Bemühungen betrachtet werden, das Schicksal zu bestimmen, gleich, wie schwach oder wirkungslos sie auch gewesen sein  mögen. Erst als der Mensch lernte, zu denken, Wissen auszuwerten und es sachkundig und geschickt anzuwenden, begann er seine Umwelt zu  beherrschen. Das wahre „Geschenk des Himmels“ mag die Möglichkeit gewesen sein, kompetent zu sein.
Schon bei alltäglichen Berufen und Tätigkeiten werden Sachverstand und Geschick geachtet. Dem Helden oder Sportler bringen sie fast Verehrung  ein.Wahre Kompetenz zeigt sich im Endergebnis.
Ein Mensch überlebt in dem Maße, wie er kompetent ist. Unfähigkeit ist sein Verderben.
Unterstützen Sie bei jeder lohnenswerten Tätigkeit den Erwerb von Kompetenz. Loben und belohnen Sie sie, wann immer Sie sie antreffen.
Verlangen Sie ein hohes Qualitätsniveau. Eine Gesellschaft ist so gut, wie Sie, Ihre Familie und Ihre Freunde darin sicher leben können.
Zu Kompetenz gehören Beobachtung, Studium und Übung.
17/1. Schauen Sie.
Sehen Sie, was Sie selbst sehen, nicht das, wovon jemand anders Ihnen sagt, dass Sie es sehen.
Sie beobachten das, was Sie beobachten. Sehen Sie sich Dinge, das Leben und andere Menschen direkt an, nicht durch eine Wolke aus  Vorurteilen, einen Vorhang der Angst oder die Auffassungen eines anderen.
Anstatt mit anderen zu streiten, lassen Sie sie lieber hinsehen. Sie können einfach dadurch, dass Sie jemanden ganz sanft dazu bringen, wirklich  hinzusehen, die schamlosesten Lügen zum Platzen bringen, die größten Heucheleien entlarven, die schwierigsten Rätsel lösen und die  erstaunlichsten Enthüllungen herbeiführen.
Wenn jemand etwas so verwirrend und schwierig findet, dass er es kaum noch ertragen kann, und wenn er sich mit seinen Gedanken immer nur im  Kreise dreht, lassen Sie ihn innehalten und sich die Sache ansehen.
Was er sieht, ist normalerweise sehr offensichtlich, sobald er es sieht. Dann kann er etwas tun. Aber was jemand nicht selbst sieht und nicht selbst  beobachtet, ist ihm vielleicht auch nicht klar, und alle Richtlinien, Befehle und Strafen der Welt bringen ihn nicht aus seiner Verworrenheit heraus.
Man kann jemandem zwar sagen, in welche Richtung er blicken soll, und ihm nahelegen, wirklich hinzusehen: Aber die Schlussfolgerungen muss  er selbst ziehen. Ob Kind oder Erwachsener – real ist das, was man selbst sieht.
Wahre Kompetenz beruht auf der eigenen Fähigkeit zu beobachten. Nur wenn diese Fähigkeit verwirklicht wird, kann man gewandt und sicher sein.
17/2. Lernen Sie.
Können Sie sich erinnern, dass jemand über Sie falsch informiert war?
Hat Ihnen das Schwierigkeiten verursacht?
Dies mag Ihnen eine Vorstellung davon geben, welches Unheil falsche Informationen anrichten können.
Auch könnten Sie über jemand anderen falsch informiert sein.
Verstehen kann nur, wer das Falsche vom Wahren trennt.
Es werden viele falsche Informationen verbreitet. Böswillige Menschen tun dies, um ihren eigenen Zwecken zu dienen. Manchmal geschieht es auch  aus reiner Unkenntnis der Tatsachen. Es kann die Aufnahme richtiger Informationen verhindern.
Der Hauptvorgang beim Lernen besteht aus der Durchsicht der verfügbaren Informationen und der Unterscheidung zwischen wahr und falsch,  wichtig und unwichtig. So kommt man zu eigenen Schlussfolgerungen, die man anwenden kann. Damit rückt man Kompetenz schon ein gutes  Stück näher.
Der Prüfstein für jede „Wahrheit“ besteht darin, ob sie für Sie wahr ist. Vorausgesetzt, Sie haben alle verfügbaren Informationen darüber gesammelt,  alle missverstandenen Wörter aufgeklärt und sich die Sache von allen Seiten angesehen – wenn sie Ihnen dann immer noch nicht wahr erscheint,  so ist sie für Sie nicht wahr. Lehnen Sie sie ab. Und wenn Sie wollen, gehen Sie noch einen Schritt weiter und entscheiden Sie, was für Sie die  Wahrheit ist. Schließlich müssen Sie ja die Sache verwenden oder nicht verwenden, sie in Ihre Überlegungen einbeziehen oder nicht einbeziehen.  Das blinde Übernehmen von „Tatsachen“ oder „Wahrheiten“, nur weil es so befohlen wird, kann einen unglücklichen Ausgang nehmen, wenn einem  diese „Tatsachen“ oder „Wahrheiten“ unwahr oder gar falsch erscheinen. Das ist der Weg, der zur Müllhalde der Inkompetenz führt.
Ein anderer Teil des Lernens erfordert lediglich, dass man sich etwas einprägt – wie zum Beispiel die Schreibweise von Wörtern, mathematische  Tabellen und Formeln oder die Reihenfolge, in der man Knöpfe drücken muss. Aber selbst beim einfachen Auswendiglernen muss man wissen,  wozu die Sache dient und wie und wann man sie verwendet.
Der Vorgang des Lernens besteht nicht darin, einfach immer mehr Informationen anzuhäufen. Lernen bedeutet, neue Einsichten und bessere  Verfahrensweisen zu gewinnen.
Jeder, der im Leben Erfolg hat, hört eigentlich nie auf, zu studieren und zu lernen. Der kompetente Ingenieur hält sich stets auf dem neuesten  Stand der Technik; der gute Sportler informiert sich ständig über die jüngsten Entwicklungen in seiner Disziplin; jeder Fachmann hat immer einen  Stapel seiner Lehrbücher oder Fachzeitschriften zur Hand und benutzt sie.
Das neue Modell des Rührgerätes oder der Waschmaschine, das neueste Automodell des Jahres – sie alle setzen für ihre sachgerechte Bedienung  einiges Studium und Lernen voraus. Wird das unterlassen, gibt es Unfälle in der Küche und blutige Schrotthaufen auf den Autobahnen.
Wer meint, er bräuchte im Leben nichts mehr zu lernen, ist äußerst arrogant. Wer seine Vorurteile und Fehlinformationen nicht ablegen kann, um  sie durch Tatsachen und Wahrheiten zu ersetzen, die ihm und allen anderen im Leben mehr nützen können, ist mit gefährlicher Blindheit  geschlagen.
Es gibt Möglichkeiten, so zu studieren, dass man wirklich etwas lernt und das Gelernte anwenden kann. Dazu gehören, kurz gesagt, ein Lehrer, der  weiß, wovon er redet, oder klar verständliche Lehrbücher oder beides; das Aufklären aller Wörter, die man nicht ganz versteht; das Benutzen  anderer Materialien über das jeweilige Thema oder auch die Anschauung des Gegenstandes selbst an Ort und Stelle; das Klären falscher  Informationen, die man dazu vielleicht von früher hat, und die Trennung von falsch und wahr, ausgehend davon, was jetzt wahr für einen ist. Das  Endergebnis ist Sicherheit und die Möglichkeit, kompetent zu sein. Das kann wirklich eine freudige und lohnende Erfahrung sein. So ähnlich, wie  wenn man einen tückischen Berg besteigt und sich dabei durch allerlei hartes Gestrüpp hindurchkämpfen muss, schließlich aber den Gipfel erreicht  und einen neuen Blick auf die ganze weite Welt gewinnt.
Wenn eine Zivilisation überleben will, muss sie in ihren Schulen die Lerngewohnheiten und Fähigkeiten pflegen. Eine Schule ist kein Ort, wohin  man Kinder steckt, damit sie einem tagsüber nicht im Weg sind. Für diesen Zweck allein wäre sie viel zu teuer. Sie ist auch kein Ort, an dem  Papageien hervorgebracht werden. In der Schule sollten Kinder lernen, wie man studiert, und darauf vorbereitet werden, sich mit der Wirklichkeit  auseinanderzusetzen und kompetent damit umzugehen; sie sollten dort darauf vorbereitet werden, die Welt von morgen zu übernehmen, die Welt,  in der die heutigen Erwachsenen in ihren mittleren oder späten Jahren sein werden.
Der Gewohnheitsverbrecher hat nie gelernt, wie man lernt. Die Gerichte versuchen wiederholt, ihm beizubringen, dass er wieder ins Gefängnis  kommt, wenn er das Verbrechen noch einmal begeht: Die meisten begehen dasselbe Verbrechen noch einmal und wandern wieder ins Gefängnis.  Tatsächlich liegt es an den Verbrechern, dass immer mehr Gesetze erlassen werden: Der anständige Bürger hält sich an Gesetze; Verbrecher tun  es definitionsgemäß nicht: Verbrecher können nicht lernen. Alle Anordnungen, Richtlinien, Strafen und Zwangsmaßnahmen werden bei einem  Wesen, das nicht weiß, wie man lernt, und das nicht lernen kann, nichts nützen.
Wenn eine Regierung verbrecherisch geworden ist – wie das manchmal in der Geschichte vorgekommen ist –, so erkennt man das daran, dass ihre  Leiter nicht lernen können: Geschichte und gesunder Menschenverstand mögen darauf hinweisen, dass Unterdrückung zur Katastrophe führt;  dennoch musste es blutige Revolutionen geben, um mit ihnen fertig zu werden, oder einen Zweiten Weltkrieg, um einen Hitler loszuwerden, und  das waren sehr unheilvolle Ereignisse für die Menschheit. Diese Leute haben nichts gelernt. Sie schwelgten in falschen Informationen. Sie wiesen  Beweise und die Wahrheit zurück. Sie mussten gewaltsam beseitigt werden.
Ein Geisteskranker kann nicht lernen. Er wird von verborgenen bösen Absichten getrieben oder erdrückt, sodass er nicht mehr vernünftig denken  kann, und Tatsachen, Wahrheit und Wirklichkeit sind bei weitem jenseits seiner Reichweite. Er ist die Verkörperung falscher Informationen. Er kann  oder will etwas nicht wirklich wahrnehmen oder lernen.
Aus der Unfähigkeit oder Weigerung zu lernen ergibt sich eine Vielzahl persönlicher und sozialer Probleme.
Manche Menschen Ihrer Umgebung sind im Leben gescheitert, weil sie nicht wissen, wie man studiert, und weil sie nicht lernen. Wahrscheinlich  fallen Ihnen hierzu einige Beispiele ein.
Wenn es nicht gelingt, Ihre Mitmenschen zum Studieren und zum Lernen zu bringen, kann Ihre eigene Arbeit viel schwerer werden, Sie können  vielleicht sogar überlastet werden, und Ihre eigenen Überlebenschancen werden stark herabgesetzt.
Man kann anderen helfen, zu studieren und zu lernen – und sei es nur dadurch, dass man ihnen die Informationen zur Verfügung stellt, die sie  haben sollten. Man kann dadurch helfen, dass man einfach bestätigt, was sie gelernt haben. Man kann sie allein durch Würdigung jeder  offensichtlich verbesserten Kompetenz unterstützen. Wenn man möchte, kann man noch mehr tun: Es hilft anderen, wenn man ihnen – ohne  Streitereien – behilflich ist, falsche Informationen zu klären, ihnen hilft, Wörter zu finden und aufzuklären, die sie nicht verstanden haben, oder  ihnen hilft zu entdecken, warum sie nicht studieren und lernen können, und diese Ursachen zu beseitigen.
Da man im Leben zum Großteil durch Ausprobieren lernt, sollte man lieber ergründen, warum ein Fehler gemacht wurde und ob der andere nicht  daraus lernen kann, anstatt jemanden wegen eines Fehlers zu schelten.
Hin und wieder mögen Sie dabei eine Überraschung erleben: Sie haben jemanden nur dazu gebracht, dass er studiert und lernt, und plötzlich  lösen sich viele Verwirrungen in seinem Leben. Sie können sich sicherlich viele verschiedene Möglichkeiten dafür ausdenken. Und ich glaube, Sie  werden feststellen, dass die sanfteren Methoden am wirksamsten sind. Für Leute, die nicht lernen können, sieht die Welt ohnehin schon brutal  genug aus.
17/3. Üben Sie.
Durch Anwendung trägt das Lernen Früchte. Natürlich kann man die Suche nach Weisheit als Selbstzweck betrachten: Es liegt sogar eine gewisse  Schönheit darin. Aber in Wahrheit weiß man nie genau, ob man weise ist oder nicht, bis man die Ergebnisse des Anwendungsversuchs sieht.
Jede Art von Tätigkeit, Fertigkeit oder Beruf, sei es das Ausheben von Gräben, die Rechtswissenschaft, das Ingenieurwesen, Kochen oder was auch  immer, muss sich schließlich, egal, wie gut es studiert wurde, dem entscheidenden Test stellen: Kann man es DURCHFÜHREN?
Und dieses Durchführen erfordert Übung.
Ein Stuntman, der nicht vorher übt, verletzt sich. Das gilt auch für eine Hausfrau, Arbeiter, Sportler usw..
Sicherheit ist eigentlich kein beliebtes Thema. Denn meistens verbindet man es mit guten Ermahnungen wie „Sei vorsichtig“ oder „Geh langsam“.  Dadurch fühlt man sich vielleicht eingeschränkt. Aber es lässt sich auch anders sehen: Wer wirklich geübt ist, besitzt so viel Geschick und  Gewandtheit, dass er nicht „vorsichtig sein“ oder „langsam gehen“ muss. Sicherheit bei hoher Geschwindigkeit wird nur durch Übung ermöglicht.
Unsere Geschicklichkeit und Gewandtheit müssen es mit dem Tempo unseres Zeitalters aufnehmen können. Und das erreichen wir durch Übung.
Wir können unsere Augen, unseren Körper, unsere Hände und Füße trainieren, bis sie durch Übung sozusagen „von selbst wissen“, was sie tun  sollen. Um den Herd einzuschalten oder den Wagen zu parken, brauchen wir nicht mehr „nachzudenken“:
 ➦ Wir TUN es einfach.
Bei jeder Tätigkeit ist vieles, was als „Talent“ angesehen wird, in Wirklichkeit einfach Übung.
Jede Bewegung, mit der wir etwas tun wollen, muss vorher durchgegangen und dann immer wieder ausgeführt werden, bis wir sie schnell und  genau ausführen können, ohne darüber nachzudenken – sonst können wir Unfälle heraufbeschwören.
Statistiken lassen darauf schließen, dass die Ungeübtesten die meisten Unfälle haben.
Derselbe Grundsatz gilt für Tätigkeiten und Berufe, die vorwiegend geistige Arbeit erfordern. Der Rechtsanwalt, der das Gerichtsverfahren nicht  immer und immer wieder geübt hat, hat vielleicht nicht gelernt, geistig beweglich genug zu sein, um neuen Wendungen eines Falles schnell zu  begegnen, und verliert den Prozess. Ein ungeübter neuer Börsenmakler könnte innerhalb von Minuten ein Vermögen verlieren. Ein unerfahrener  Vertreter, der das Verkaufen nicht geübt hat, kann aus Mangel an Verkäufen hungern. Die richtige Lösung lautet üben, üben und nochmals üben!
Manchmal stellt sich heraus, dass sich das Gelernte nicht anwenden lässt. Dann hat man entweder nicht richtig studiert oder der Lehrer bzw. das  Lehrbuch war schlecht. Das Lesen der Anleitungen und der Versuch, sie anzuwenden, sind manchmal zwei völlig verschiedene Dinge.
Hin und wieder passiert es, dass man beim Üben auf keinen grünen Zweig kommt. Dann muss man das Buch fortwerfen und ganz von vorn  anfangen. So war es auf dem Gebiet der Tonaufnahmen für Filme: Wenn man sich an die Lehrbücher für Toningenieure hielte, würde eine  Aufnahme von Vogelgezwitscher nicht besser klingen als ein Nebelhorn – deshalb kann man in manchen Filmen nicht verstehen, was die  Schauspieler sagen. Ein guter Toningenieur musste sich alles selbst erarbeiten, um seine Aufgabe zu erfüllen. Aber in der Filmindustrie ist auch das  genaue Gegenteil zu finden: Es gibt mehrere ausgezeichnete Lehrbücher über Beleuchtung in der Filmtechnik: Wendet man sie genau an, erhält  man schöne Szenenaufnahmen.
Es ist bedauerlich – besonders in einer schnellen, hoch technisierten Gesellschaft –, dass nicht alle Tätigkeiten in verständlichen Lehrbüchern  ausreichend beschrieben sind. Aber das sollte Sie nicht aufhalten. Gibt es gute Lehrbücher, so schätzen Sie sie und studieren Sie sie gründlich.  Gibt es keine, so sammeln Sie alle verfügbaren Informationen, studieren Sie diese und erarbeiten Sie sich den Rest selbst.
Aber Theorie und Informationen gedeihen nur, wenn sie angewendet werden, und zwar mit Übung.
Wir sind in Gefahr, wenn unsere Mitmenschen sich in ihren Fertigkeiten nicht üben, bis sie sie wirklich BEHERRSCHEN. Es besteht ein gewaltiger  Unterschied zwischen „gut genug“ und professioneller Fertigkeit und Gewandtheit. Diese Kluft wird durch Übung überbrückt.
Bringen Sie die Leute dazu, hinzusehen, zu studieren, etwas auszuarbeiten und es dann durchzuführen. Und wenn sie es richtig machen, lassen  Sie sie üben, üben, üben, bis sie es professionell tun können.
Es bereitet beträchtliche Freude, geschickt, gewandt und schnell zu sein: Risikolos ist dies jedoch nur mit Übung möglich. Der Versuch, in einer  schnelllebigen Welt mit langsamen Leuten zu leben, ist nicht sehr sicher.

Der Weg zum Bodhie lässt sich am besten mit kompetenten Gefährten gehen.
1.    Inkompetenz: fehlendes entsprechendes Wissen, Fertigkeit oder Fähigkeit; Ungeübtheit; Unfähigkeit; Neigung, große Irrtümer oder Fehler zu  begehen; Verpfuschen.
2.    Üben: wiederholt ausüben oder durchführen, um eine Fertigkeit zu erwerben oder zu verfeinern.

18. RESPEKTIEREN SIE DIE RELIGIÖSEN ÜBERZEUGUNGEN ANDERER.
1. die Religionen betreffend, zur Religion gehörend, auf ihr beruhend
"religiöse Überlieferungen"
2. in seinem Denken und Handeln geprägt vom Glauben an eine göttliche Macht; gläubig
"ein religiöser Mensch"
Religion ist ein Sammelbegriff für eine Vielzahl unterschiedlicher Weltanschauungen, deren Grundlage der jeweilige Glaube an bestimmte  transzendente Kräfte ist, sowie häufig auch an heilige Objekte. https://de.wikipedia.org/wiki/Religion
Auf dem Grundstein der Toleranz lassen sich gute menschliche Beziehungen aufbauen. Man braucht sich nur das durch religiöse Intoleranz  verursachte Morden und Leiden vor Augen zu halten, das sich durch die ganze Geschichte der Menschheit bis zur Gegenwart zieht, um  einzusehen, dass Intoleranz sehr überlebensfeindlich ist.
Religiöse Toleranz
1. bildungssprachlich
[ohne Plural] das Tolerantsein; Duldsamkeit
"keine, null Toleranz an den Tag legen"
2. Medizin, begrenzte Widerstandsfähigkeit des Organismus gegenüber [schädlichen] äußeren Einwirkungen (besonders gegenüber Giftstoffen oder Strahlen)
Toleranz, auch Duldsamkeit, ist allgemein ein Geltenlassen und Gewährenlassen anderer oder fremder Überzeugungen, Handlungsweisen und  Sitten. Umgangssprachlich ist damit heute häufig auch die Anerkennung einer Gleichberechtigung gemeint, die jedoch über den eigentlichen  Begriff hinausgeht.
https://de.wikipedia.org/wiki/Toleranz
Es bedeutet nicht, dass man seinem eigenen Glauben keinen Ausdruck verleihen kann. Es bedeutet jedoch, dass der Versuch, die religiösen  Glaubensauffassungen und Überzeugungen anderer zu untergraben oder anzugreifen, immer schnell zu Schwierigkeiten geführt hat.
Seit den Zeiten der alten Griechen haben sich die Philosophen untereinander über die Natur Gottes, des Menschen und des Universums gestritten.  Die Meinungen der Autoritäten kommen und gehen: Gegenwärtig sind die Philosophien des „Mechanismus“1 und „Materialismus“2 – die auf das alte  Ägypten und Griechenland zurückgehen – die große Mode: Sie möchten glauben machen, dass alles Materie sei, und übersehen dabei, dass  dennoch, so schlau ihre Erklärungen der Evolution auch sein mögen, zusätzliche Faktoren am Werke sein könnten, die so etwas wie die Evolution  nur benutzen. Heute stellen sie die „offiziellen“ Philosophien dar und werden sogar in Schulen gelehrt. Sie haben ihre eigenen Fanatiker, die die  Überzeugungen und Religionen anderer angreifen: Das Ergebnis kann Intoleranz und Streit sein.
Wenn die brillantesten Köpfe seit dem fünften Jahrhundert v. Chr. oder noch früher sich über das Thema Religion oder Anti/Religion nie haben  einigen können, so ist dies ein Kampfplatz der Menschen, dem man besser fernbleibt.
Aus all diesen endlosen Kämpfen ist ein leuchtender Grundsatz hervorgegangen: das Recht, sich frei für einen Glauben zu entscheiden.
„Glaube“ und „Überzeugung“ unterliegen nicht unbedingt der Logik: Man kann sie nicht einmal unlogisch nennen. Sie können gänzlich  verschiedene Dinge sein.
Der sicherste Ratschlag, den man jemandem auf diesem Gebiet erteilen könnte, ist der, welcher einfach das Recht betont, sich frei für einen  Glauben zu entscheiden. Es steht einem frei, seine eigenen Überzeugungen anderen mitzuteilen, sodass diese sich ihnen anschließen können.  Gefährlich wird es, wenn man die Überzeugungen anderer anzugreifen versucht, schlimmer noch, wenn man andere wegen ihrer religiösen  Überzeugungen angreift oder zu schädigen sucht.
Seit seinen frühesten Anfängen hat der Mensch viel Trost und Freude in seinen Religionen gefunden. Sogar die „Mechanisten“ und „Materialisten“  von heute muten sehr wie die Priester aus früheren Zeiten an, wenn sie ihr Dogma verbreiten.
Menschen ohne Glauben sind eine recht bedauernswerte Gesellschaft. Man kann ihnen sogar etwas geben, woran sie glauben können. Aber wenn  sie religiöse Überzeugungen haben, respektieren Sie diese.
Auf dem Weg zum Bodhie kann es zu Streitigkeiten kommen, wenn man die religiösen Überzeugungen anderer nicht respektiert.
1.    Mechanismus: die Ansicht, dass alles Leben nur in Bewegung befindliche Materie sei und durch physikalische Gesetze vollständig erklärt  werden könne. Vorgebracht von Leukipp und Demokrit (460 v. Chr. bis 370 v. Chr.) , die sie vielleicht aus der ägyptischen Mythologie übernommen  haben. Vertreter dieser Philosophie waren der Ansicht, sie müssten Religion ausklammern, weil sie sie nicht auf Mathematik zurückführen konnten.  Sie wurden von religiösen Interessen angegriffen und griffen ihrerseits Religionen an. Robert Boyle (1627–1691), der das Boyle/Mariotte/Gesetz in  der Physik entwickelte, widerlegte sie, indem er die Frage erhob, ob die Natur Gestaltungen wie die in Bewegung befindliche Materie habe oder  nicht.
2.    Materialismus: irgendeine einer Gruppe untereinander verwandter metaphysischer Theorien, bei denen das Universum als etwas betrachtet  wird, das aus harten Gegenständen wie großen oder sehr kleinen Steinen besteht. Bei diesen Theorien wird versucht, so etwas wie den Verstand  hinwegzuerklären, indem gesagt wird, er könne auf physikalische Dinge oder auf deren Bewegungen reduziert werden. Der Materialismus ist eine  sehr alte Vorstellung. Es gibt auch andere Vorstellungen.

19. VERSUCHEN SIE, ANDEREN NICHT ETWAS ANZUTUN, WAS SIE NICHT SELBST ERFAHREN MÖCHTEN.
Seit frühester Zeit gab es bei vielen Völkern und in vielen Ländern Versionen der sogenannten „Goldenen Regel“.
Das Obige ist eine Formulierung davon, die sich auf schädliche Handlungen bezieht.
Nur ein Heiliger könnte durchs Leben gehen, ohne je einem anderen Schaden zuzufügen. Aber nur ein Verbrecher schädigt seine Mitmenschen,  ohne überhaupt darüber nachzudenken.
Ganz abgesehen von „Schuldgefühlen“, „Scham“ oder „Gewissensbissen“, die alle sehr wirklich und ziemlich schlimm sein können, ist zufällig auch  wahr, dass der Schaden, den man anderen zufügt, auf einen selbst zurückfallen kann.
Nicht alle schädlichen Handlungen lassen sich rückgängig machen: Man kann einem anderen etwas antun, was sich nicht beiseite schieben oder  vergessen lässt. Mord gehört dazu. Bei fast jeder in diesem Buch enthaltenen Regel kann man sich ausrechnen, wie ein schwerer Verstoß dagegen  eine schädliche Handlung sein könnte, die nicht rückgängig zu machen ist.
Zerstört man das Leben eines anderen, so kann dies auch das eigene Leben zerstören. Die Gesellschaft reagiert – Gefängnisse und Anstalten für  Geisteskranke sind voll von Leuten, die ihren Mitmenschen Schaden zugefügt haben. Aber es gibt noch andere Strafen: Ob man erwischt wird oder  nicht, schädliche Handlungen gegen andere können, besonders wenn sie im Verborgenen geschehen, zu schwerwiegenden und stets nachteiligen  Veränderungen in der Haltung anderen und sich selbst gegenüber führen. Glücklichsein und Freude des Lebens sind dahin.
Diese Version der „Goldenen Regel“ ist auch als Prüfstein brauchbar. Wenn man jemanden davon überzeugt, sie anzuwenden, kann er erkennen,  was eine schädliche Handlung wirklich ist. Sie gibt eine Antwort auf die Frage, was Schaden ist. Die philosophische Frage nach falschem Verhalten,  der Streit darüber, was falsch ist, wird sofort auf persönlicher Ebene beantwortet: Möchten Sie nicht, dass Ihnen das geschähe? Nein? Dann muss  es eine schädliche Handlung und vom Standpunkt der Gesellschaft aus eine falsche Handlung sein. Auf diese Weise kann soziales Bewusstsein  geweckt werden. Man kann sich dann erarbeiten, was man tun und was man nicht tun sollte.
In einer Zeit, in der so mancher nicht vor schädlichen Handlungen zurückschreckt, sinkt das Überlebenspotenzial des Einzelnen auf einen  Tiefpunkt.
Gelingt es Ihnen, Leute zur Anwendung dieses Prinzips zu bewegen, so geben Sie ihnen damit eine Regel, nach der sie ihr eigenes Leben  auswerten können, und manch einem öffnen Sie die Tür, sodass er in die menschliche Gemeinschaft zurückkehren kann.
Der Weg zum Bodhie ist jenen versperrt, die sich nicht vom Begehen schädlicher Handlungen zurückhalten.
1.    „Goldene Regel“: Obwohl Christen sie als christliches Gedankengut betrachten, das im Neuen und Alten Testament zu finden ist, haben viele  andere Rassen und Völker davon gesprochen. Sie erscheint auch in den Lehren des Konfuzius (5. und 6. Jahrhundert v. Chr.) , der wiederum ältere  Werke zitierte. Sie findet sich auch bei „primitiven“ Stämmen. In der einen oder anderen Form erscheint sie in den klassischen Werken von Plato,  Aristoteles, Isokrates und Seneca. Seit Jahrtausenden wurde sie vom Menschen als eine Norm für ethisches Verhalten angesehen. Die Versionen,  die in diesem Buch angegeben sind, wurden jedoch neu formuliert, da frühere Formulierungen als zu idealistisch angesehen wurden, um  eingehalten werden zu können. Es ist möglich, die vorliegende Version einzuhalten.

20. VERSUCHEN SIE, ANDERE SO ZU BEHANDELN, WIE SIE VON IHNEN BEHANDELT WERDEN MÖCHTEN.
Dies ist eine positive Version der „Goldenen Regel“.
Seien Sie nicht überrascht, wenn jemand anscheinend nicht gerne hört, er solle „gut sein“. Aber der Unmut gilt vielleicht gar nicht der Vorstellung,  „gut zu sein“, sondern kann von einem Missverständnis dessen kommen, was „gut sein“ bedeutet.
Es gibt viele widersprüchliche Meinungen und Verwirrungen darüber, was „gutes Verhalten“ sein könnte. Vielleicht hat man nie verstanden – selbst  wenn der Lehrer es wusste –, warum man die jeweilige Note für „Betragen“ bekam. Vielleicht hat man sogar falsche Informationen dazu erhalten  oder übernommen: „Kinder soll man sehen, aber nicht hören“, „gut sein heißt passiv sein“.
Es gibt jedoch eine Möglichkeit, dies alles zur vollen eigenen Zufriedenheit aufzuklären.
Zu allen Zeiten und fast überall hat der Mensch bestimmte Werte hochgehalten und geehrt. Sie heißen Tugenden. Man schrieb sie Weisen,  Heiligen und Göttern zu. Hier lag der Unterschied zwischen einem Barbaren und einem kultivierten Menschen, der Unterschied zwischen Chaos  und einer anständigen Gesellschaft.
Es bedarf nicht unbedingt eines göttlichen Auftrages oder einer langwierigen Suche in den dicken Bänden der Philosophen, um zu entdecken, was  „gut“ ist. Die Antwort lässt sich in einem selbst finden.
Fast jeder kann sie sich erarbeiten.
Wenn man sich überlegt, wie man selbst von anderen behandelt werden wollte, kommt man auf die menschlichen Tugenden. Stellen Sie sich  einfach vor, wie Sie von anderen behandelt werden wollten.
Als Erstes möchten Sie vielleicht gerecht behandelt werden: Sie möchten nicht, dass Lügen über Sie verbreitet, dass Sie falsch oder hart verurteilt  würden.
Stimmt’s?
Wahrscheinlich möchten Sie, dass Ihre Freunde und Gefährten treu sind: Sie möchten nicht, dass sie Sie verraten.
Sie könnten fair behandelt, nicht hereingelegt oder hintergangen werden wollen.
Sie möchten, dass die Leute sich Ihnen gegenüber anständig verhalten. Sie möchten, dass sie ehrlich mit Ihnen sind und Sie nicht betrügen. Nicht  wahr?
Vielleicht möchten Sie gütig und ohne Grausamkeit behandelt werden.
Möglicherweise möchten Sie, dass die Leute auf Ihre Rechte und Gefühle Rücksicht nehmen.
Wenn es Ihnen nicht gutgeht, möchten Sie vielleicht, dass andere Mitgefühl haben.
Sie möchten wahrscheinlich, dass andere Selbstbeherrschung zeigen, anstatt Sie anzufahren.
Wenn Sie Mängel oder Schwächen hätten, wenn Sie einen Fehler machten, möchten Sie vielleicht, dass die Leute tolerant wären und Sie nicht  kritisieren würden. Anstatt sich auf Tadel und Bestrafung zu konzentrieren, sollten die Menschen lieber vergeben.
Richtig?
Sie möchten vielleicht, dass Menschen Ihnen gegenüber wohlwollend sind, nicht gemein oder geizig.
Möglicherweise haben Sie den Wunsch, dass andere Ihnen vertrauen und Ihnen nicht bei jeder Gelegenheit misstrauen.
Wahrscheinlich ist Ihnen Respekt lieber als Beleidigungen.
Möglicherweise möchten Sie, dass andere Ihnen gegenüber höflich sind und Sie mit Würde behandeln.
Vielleicht haben Sie es gern, bewundert zu werden.
Wenn Sie etwas für andere tun, wollen Sie vielleicht, dass sie Sie wertschätzen. Nicht wahr?
Wahrscheinlich möchten Sie, dass andere freundlich zu Ihnen sind.
Von einigen möchten Sie vielleicht Liebe.
Und vor allem möchten Sie nicht, dass diese Leute das alles nur vortäuschen; Sie möchten, dass sie es wirklich so meinen und in ihrem Tun  aufrichtig sind.
Möglicherweise könnten Sie diese Liste noch erweitern. Und dann gibt es noch die Regeln in diesem Buch. Aber mit dem Obigen hätten Sie eine  Zusammenfassung der sogenannten Tugenden.
Man braucht seine Fantasie nicht besonders anzustrengen, um zu erkennen, dass das Leben sehr angenehm verlaufen würde, wenn unsere  Mitmenschen uns normalerweise so behandelten. Und es ist zweifelhaft, ob wir gegen Menschen, die uns so behandelten, viel Erbitterung hegen  würden.
In menschlichen Beziehungen ist ein interessantes Phänomen am Werk. Wenn einer den anderen anschreit, hat dieser den Drang  zurückzuschreien. Man wird ziemlich genauso behandelt, wie man andere behandelt: Tatsächlich gibt man ein Beispiel dafür, wie man behandelt  werden sollte. A ist gemein zu B, also ist B gemein zu A. A ist freundlich zu B, also ist B freundlich zu A. Gewiss haben Sie diesen Mechanismus  immer wieder beobachten können. Georg hasst alle Frauen, also neigen Frauen dazu, Georg zu hassen. Karl ist zu jedem grob, also neigen andere  dazu, zu Karl grob zu sein – und wagen sie nicht, das offen zu tun, so hegen sie vielleicht insgeheim den Wunsch, zu Karl wirklich sehr grob zu  sein, sollte sich je die Gelegenheit dazu bieten.
In der Fantasiewelt der Romane und Filme sieht man höfliche Schurken mit unglaublich tüchtigen Verbrecherbanden und einsame Helden, die  richtige Rüpel sind. Die Wirklichkeit des Lebens ist anders: Echte Schurken sind meist ziemlich rohe Gesellen, und ihre Handlanger sind noch  schlimmer. Napoleon und Hitler wurden von ihren eigenen Leuten nach Strich und Faden betrogen. Wahre Helden sprechen leiser als alle, die  Ihnen je begegnet sind, und sie sind sehr höflich zu ihren Freunden.
Wenn man das Glück hat, Männern und Frauen im Gespräch zu begegnen, die in ihrem Beruf an der Spitze stehen, so fällt einem oft auf, dass sie  zu den freundlichsten Menschen gehören, die man je kennengelernt hat. Das ist einer der Gründe dafür, dass sie an der Spitze stehen: Die meisten  von ihnen versuchen, andere gut zu behandeln. Und die Menschen ihrer Umgebung sprechen darauf an und neigen auch dazu, sie gut zu  behandeln und ihnen sogar ihre wenigen Schwächen zu verzeihen.
In Ordnung: Man kann sich also die menschlichen Tugenden selbst erarbeiten, indem man sich einfach darüber klar wird, wie man selbst behandelt  werden möchte. Und damit wären – dem werden Sie wohl zustimmen – alle Verwirrungen darüber beseitigt, was „gutes Verhalten“ wirklich ist. Es ist  weit davon entfernt, dass man passiv ist, die Hände in den Schoß legt und nichts sagt. „Gut sein“ kann eine sehr aktive und einflussreiche Kraft  sein.
In düsterer, verhaltener Feierlichkeit ist wenig Freude zu finden. Wenn in alter Zeit ein trübes und trauriges Leben manchmal als notwendige  Voraussetzung für Tugendhaftigkeit dargestellt wurde, nahm man an, dass alles Vergnügen aus Sündhaftigkeit entspringe: Nichts entspricht den  Tatsachen weniger als dies. Freude und Vergnügen entstammen nicht der Unmoral! Ganz im Gegenteil! Nur ehrliche Menschen erleben Freude  und Vergnügen: Die unmoralischen Menschen führen ein unglaublich tragisches Leben voller Leid und Schmerz. Die menschlichen Tugenden  haben wenig mit Düsterkeit zu tun. Sie sind die helle Seite des Lebens selbst.
Was würde wohl geschehen, wenn man versuchte, seine Mitmenschen folgendermaßen zu behandeln, mit
Gerechtigkeit,
Treue,
Fairness,
Anständigkeit,
Ehrlichkeit,
Güte,
Rücksichtnahme,
Mitgefühl,
Selbstbeherrschung,
Toleranz,
Vergebung,
Wohlwollen,
Vertrauen,
Respekt,
Höflichkeit,
Würde,
Bewunderung,
Freundlichkeit,
Liebe und zwar in aufrichtiger Weise?

Vielleicht würde es eine Weile dauern, aber meinen Sie nicht auch, dass viele andere schließlich den Versuch machen würden, einen ebenso zu  behandeln?
Selbst wenn es gelegentliche Entgleisungen gäbe – die Schreckensnachricht, die einem schier den Verstand raubt; der Einbrecher, dem man eins  über den Schädel schlagen muss; der Idiot, der auf der Überholspur langsam fährt, wenn man zur Arbeit muss und schon spät dran ist –, so sollte  doch ziemlich klar sein, dass man sich auf eine neue Ebene menschlicher Beziehungen hinaufschwänge. Das eigene Überlebenspotenzial würde  beträchtlich steigen. Und gewiss hätte man ein glücklicheres Leben.
Man kann das Verhalten seiner Mitmenschen beeinflussen. Wenn man noch nicht so ist, kann es dadurch viel leichter werden, dass man einfach  jeden Tag eine Tugend auswählt und sich an diesem Tag darauf konzentriert. So erwirbt man sie nach und nach alle.
Ganz abgesehen vom persönlichen Gewinn kann man einen – ganz gleich wie geringen – Beitrag leisten, um ein neues Zeitalter für menschliche  Beziehungen einzuleiten.
Der Stein, der in einen Teich geworfen wird, kann Kreise ziehen, die bis zum entferntesten Ufer reichen.
Der Weg zum Bodhie wird viel strahlender, wenn man die Regel anwendet: „Versuchen Sie, andere so zu behandeln, wie Sie von ihnen behandelt  werden möchten. Tun Sie das Bitte!“
1.    Tugenden: die idealen Eigenschaften guten menschlichen Benehmens.
2.    Phänomen: eine beobachtbare Tatsache oder ein Geschehnis
3.    Rüpel: jemand mit rohen, taktlosen Manieren, der ziemlich unkultiviert ist.

21. SEIEN SIE AKTIV UND ERFOLGREICH.
Manchmal versuchen andere, einen niederzudrücken, die eigenen Hoffnungen und Träume, seine Zukunft und einen selbst zunichte zu machen.
Jemand, der böse Absichten gegen einen hegt, kann durch Spott und viele andere Mittel versuchen, den eigenen Niedergang herbeizuführen.
Das Bestreben, sich selbst zu verbessern, im Leben glücklicher zu werden, kann – aus welchen Gründen auch immer – zur Zielscheibe von  Angriffen werden.
Manchmal muss man solchen Angriffen direkt begegnen. Aber es gibt eine langfristige Abwehr, die selten versagt.
Was genau versuchen solche Menschen einem eigentlich anzutun? Sie versuchen, einen herabzusetzen und kleiner zu machen.
Sie müssen die Vorstellung haben, dass man ihnen in irgendeiner Weise gefährlich ist: dass man eine Bedrohung für sie sein könnte, wenn man es  in der Welt zu etwas brächte. Also versuchen sie auf allerlei Weise, die eigenen Talente und Fähigkeiten zu unterdrücken.
Die Überlegungen einiger Verrückter verlaufen sogar in folgenden Bahnen: „Wenn A erfolgreicher wird, könnte er eine Bedrohung für mich  darstellen; daher muss ich alles in meiner Macht Stehende tun, damit A weniger erfolgreich ist.“ Solchen Leuten scheint es niemals in den Sinn zu  kommen, dass sie sich A damit zum Feind machen könnten, obwohl er es vorher nicht war. Das ist für solche Verrückte ein fast sicherer Weg ins  Unglück. Manche tun es nur aus Voreingenommenheit oder weil sie „jemanden nicht mögen“.
Aber ganz gleich, wie es versucht wird – das wahre Ziel dieser Leute ist, ihr Opfer kleiner zu machen, sodass es im Leben scheitert.
Um mit einer solchen Situation und mit solchen Leuten wirklich fertig zu werden und sie schließlich zu besiegen, gibt es nur eines: aktiv und  erfolgreich sein.
Oh ja, es ist wahr, solche Leute können wild werden und noch härter angreifen, wenn sie sehen, dass man sein Schicksal zum Besseren wendet.  Befassen Sie sich mit ihnen, wenn Sie es müssen, aber hören Sie nicht auf, aktiv und erfolgreich zu sein; denn dass Sie aufgeben, wollen diese  Leute ja gerade.
Wenn Sie immer aktiver und erfolgreicher werden, geben diese Leute es schließlich auf und es kann so weit kommen, dass sie Sie ganz in Ruhe  lassen.
Wenn die eigenen Ziele im Leben lohnenswert sind, wenn man sie unter einer gewissen Beachtung der Regeln in diesem Buch verfolgt, wenn man  aktiv und erfolgreich ist, wird man gewiss am Ende als Sieger dastehen. Und hoffentlich, ohne jemandem auch nur ein Haar zu krümmen.
Das wünsche ich Ihnen: Seien Sie aktiv und erfolgreich!

†➦  🚭† 22. Rauchern Sie weniger Zigaretten oder hören Sie mit Zigaretten auf; für immer!. https://de.wikipedia.org/wiki/Zigarette 
 1.Übung: " ☕ Verzichte auf deine erste tägliche Lieblingszigarette! 🚬†".
2.Übung:  ☕ & 🚬   † "Töte die Zigarette bevor sie dich tötet!†"

†➦ † 23. Verschwenden Sie keine Zeit für ungebildete, dumme, kriminelle, verwirrte, geisteskranke Indvidien.
Zitat
Es ist wichtig, respektvoll und einfühlsam mit allen Menschen umzugehen, unabhängig von ihrer Bildung, Intelligenz, kriminellen Vergangenheit oder geistigen Gesundheit. Jeder Mensch verdient Würde und Respekt. Es kann sein, dass Menschen unterschiedliche Hintergründe, Herausforderungen und Schwierigkeiten haben, die zu ihrem Verhalten führen können. Statt Vorurteile zu hegen oder abwertende Bemerkungen zu machen, ist es oft hilfreicher, Verständnis zu zeigen und möglicherweise Unterstützung anzubieten, wenn es angebracht ist. Unser Umgang miteinander prägt die Art und Weise, wie unsere Gesellschaft funktioniert.
Zitat
Empathie:
Empathie ist die Fähigkeit, sich treffsicher in die Gedanken- und Gefühlswelt anderer Menschen hineinzuversetzen. Dadurch kann man ihr Verhalten besser verstehen, vorhersagen und sich gezielt darauf einstellen.
Empathie ist die Fähigkeit, die Gefühle, Gedanken und Perspektiven anderer Menschen zu erkennen, zu verstehen und mit ihnen mitzufühlen. Es beinhaltet, sich in die Lage einer anderen Person hineinzuversetzen und sich vorzustellen, wie sie sich fühlt oder was sie erlebt. Empathie ermöglicht es, sich mit anderen zu verbinden, ihre Emotionen nachzuvollziehen und angemessen darauf zu reagieren.
Es gibt verschiedene Arten von Empathie:
    Kognitive Empathie: Das Verständnis der Gefühle und Perspektiven einer anderen Person. Man kann sich intellektuell in ihre Lage versetzen und ihre Gedanken nachvollziehen, ohne unbedingt die gleichen Emotionen zu fühlen.
    Emotionale Empathie: Die Fähigkeit, die Emotionen einer anderen Person zu teilen und mit ihnen mitzufühlen. Wenn jemand glücklich oder traurig ist, fühlt man selbst ebenfalls eine ähnliche Emotion.
    Empathische Sorge (auch Mitgefühl genannt): Es geht darüber hinaus, Emotionen zu teilen, und beinhaltet das Verlangen, anderen zu helfen oder sie zu unterstützen, wenn sie in Not sind.
Empathie ist eine wichtige soziale Fähigkeit, die es ermöglicht, zwischenmenschliche Beziehungen zu pflegen, Konflikte zu lösen und anderen Menschen auf unterstützende Weise zur Seite zu stehen. Es trägt zur Stärkung des Verständnisses und zur Förderung des sozialen Zusammenhalts in der Gesellschaft bei.
https://de.wikipedia.org/wiki/Empathie

➦ † 24. Lerne, sinnerfassend lesen und studieren!
Der Text und das Wort betont die Bedeutung des sinnerfassenden Lesens und Studierens. Sinnerfassendes Lesen bezieht sich auf die Fähigkeit, nicht nur Wörter zu erkennen, sondern auch den tieferen Sinn und die Zusammenhänge hinter den Worten zu verstehen. Beim Studieren geht es darum, nicht nur oberflächlich über den Text hinwegzugehen, sondern wirklich zu verstehen, was vermittelt werden soll.
Durch sinnerfassendes Lesen und Studieren kann man sicherstellen, dass man den Inhalt wirklich begreift, anstatt nur oberflächlich darüber hinwegzugehen. Dies führt zu einem besseren Verständnis, besseren Lernergebnissen und einem effektiveren Studium insgesamt. Es ist wichtig, sich Zeit zu nehmen, um schwierige Konzepte zu erfassen, nach Bedarf nachzuforschen und sicherzustellen, dass man den Kern der Informationen verstanden hat.
Zitat
Es wird darauf hingewiesen, dass das Übersehen oder Nicht-Verstehen eines einzelnen Wortes oder einer Redewendung dazu führen kann, dass der gesamte Stoff verwirrend wird und das Lernen behindert wird. Wenn der Text schwierig wird oder man den Inhalt nicht zu begreifen scheint, wird geraten, zurückzugehen und das nicht verstandene Wort oder die Redewendung zu finden, um deren Definition zu ermitteln. Das Ziel ist es, sicherzustellen, dass man jedes Konzept und jede Bedeutung im Text versteht, um ein erfolgreiches Studium zu gewährleisten. Am Ende des Buches gibt es anscheinend ein Verzeichnis von Begriffen mit Definitionen, um bei Bedarf nachschlagen zu können. Außerdem werden wissenschaftliche Fachbegriffe durch Kursivschrift und Erklärungen im Text hervorgehoben, um das Verständnis zu erleichtern.


Epilog (https://de.wikipedia.org/wiki/Nachwort)
Zitat
Glück liegt im Tätigsein für lohnenswerte Ziele. Aber es gibt nur einen Menschen, der mit Sicherheit sagen kann, was einen glücklich macht: Sie  selbst.
Die angegebenen Regeln sind in Wirklichkeit die Straßenränder: Überschreiten Sie sie, so gleichen Sie dem Autofahrer, der auf den Graben zurast  – das Ergebnis kann die Zerstörung eines Augenblicks, einer Beziehung, eines Lebens sein.
Nur Sie können sagen, wohin die Straße führt, denn man steckt sich Ziele für die nächste Stunde, für eine Beziehung, für einen Lebensabschnitt.
Manchmal kann man sich wie ein wirbelndes Blatt fühlen, das der Wind eine schmutzige Straße entlangbläst; man kann sich wie ein Sandkorn  fühlen, das irgendwo feststeckt. Aber niemand hat behauptet, das Leben sei etwas Ruhiges und Geordnetes: Man ist weder ein zerrissenes Blatt  noch ein Sandkorn: Man kann sich seinen Weg mehr oder weniger aufzeichnen und ihm folgen.
Man meint vielleicht, die Dinge lägen nun so, dass es viel zu spät sei, irgendetwas zu unternehmen; dass der bisherige Weg so verworren sei, dass  keine Chance mehr bestehe, einen für die Zukunft aufzuzeichnen, der anders wäre: Aber es gibt immer eine Stelle auf dem Weg, an der man einen  neuen aufzeichnen kann. Und man sollte versuchen, ihm zu folgen. Es gibt keinen lebenden Menschen, der nicht einen neuen Anfang machen  könnte.
Es lässt sich mit völliger Gewissheit sagen, dass andere einen vielleicht verspotten werden und mit verschiedenen Mitteln versuchen mögen, einen  in den Graben zu befördern, dass sie auf verschiedene Weise versuchen werden, einen zu einem unmoralischen Leben zu verführen: Alle diese  Leute verfolgen dabei ihre eigenen Ziele, und wenn man auf sie hört, wird man in Unglück und Kummer enden.
Natürlich wird man gelegentlich Rückschläge erleiden bei dem Versuch, dieses Buch anzuwenden und andere zu seiner Anwendung zu bewegen.  Man sollte daraus einfach lernen und den Weg beharrlich weitergehen. Wer sagte, der Weg habe keine Unebenheiten?
Man kann ihn dennoch gehen. Mancher mag hinfallen: Aber das heißt nicht, dass er nicht wieder aufstehen und weitergehen kann.
Wenn man die Straßenränder im Auge behält, kann man kaum fehlgehen. Echte Faszination, Glücklichsein und Freude entstammen anderen  Quellen als zerbrochenen Leben.
Wenn Sie andere dazu bewegen können, diesem Weg zu folgen, werden Sie selbst genügend Freiheit haben, um entdecken zu können, was  wirkliches Glück ist.
 ➦ Der Weg zum Bodhie ist für jene, die wissen, wo die Ränder sind, eine Straße. Sie sind der Bodhie. Gute Zeit und guten Weg!



Moral vs Ethik
Moral bezeichnet zumeist die faktischen Handlungsmuster, -konventionen, -regeln oder -prinzipien bestimmter Individuen, Gruppen oder Kulturen und somit die Gesamtheit der gegenwärtig geltenden Werte, Normen und Tugenden.
Der Verstoß gegen Moralvorstellungen wird als Unmoral bezeichnet, Amoral benennt das Fehlen bzw. die bewusste Zurückweisung von Moralvorstellungen, bis hin zur Abwesenheit von moralischer Empfindung.
So verstanden sind die Ausdrücke Moral, Ethik, Ethos oder Sitte weitgehend gleichbedeutend, und werden beschreibend (deskriptiv) gebraucht. Daneben wird mit der Rede von Moral auch ein Bereich von praktischen Wertvorgaben (Werte, Güter, Pflichten, Rechte), Handlungsprinzipien, oder allgemein anerkannter (gesellschaftlicher) Urteile verbunden. Eine so verstandene Unterscheidung von Moral und Unmoral ist nicht beschreibend, sondern normsetzend (normativ).
Eine moralische Bewertung kann als bloßer Ausdruck subjektiver Zustimmung oder Ablehnung verstanden werden (vergleichbar mit Applaus oder Buhrufen), vor allem bei der Beurteilung von Handlungen, deren Maximen oder sonstige Prinzipien als moralisch gut oder moralisch schlecht gelten. Daher bezeichnet Moral im engeren Sinn die subjektive Neigung, der Sitte oder Moral im weiteren Sinne, oder davon abweichenden, jedoch als richtig angesehenen eigenen ethischen Maximen, zu folgen. In diesem Sinne wird auch Engagement oder besondere Disziplin innerhalb einer Gruppe als „Moral“ bezeichnet; so ist zum Beispiel in der Arbeitswelt häufig von der „Arbeitsmoral“ eines bestimmten Mitarbeiters die Rede.
Die Ethik ist jener Teilbereich der Philosophie, der sich mit den Voraussetzungen und der Bewertung menschlichen Handelns befasst und ist das methodische Nachdenken über die Moral. Im Zentrum der Ethik steht das spezifisch moralische Handeln, insbesondere hinsichtlich seiner Begründbarkeit und Reflexion. Cicero übersetzte als erster êthikê in den seinerzeit neuen Begriff philosophia moralis.
In seiner Tradition wird die Ethik auch als Moralphilosophie (oder Philosophie der Sitten) bezeichnet.
 ➦
Zitat
Moral
Zitat
1a. [Plural selten] Gesamtheit von ethisch-sittlichen Normen, Grundsätzen, Werten, die das zwischenmenschliche Verhalten einer Gesellschaft  regulieren, die von ihr als verbindlich akzeptiert werden
"die öffentliche Moral"
Zitat
1b. [Plural selten] sittliches Empfinden, Verhalten eines Einzelnen, einer Gruppe; Sittlichkeit
"eine brüchige Moral"
Moral bezeichnet zumeist die faktischen Handlungsmuster, -konventionen, -regeln oder -prinzipien bestimmter Individuen, Gruppen oder Kulturen  und somit die Gesamtheit der gegenwärtig geltenden Werte, Normen und Tugenden. Der Verstoß gegen Moralvorstellungen wird als Unmoral  bezeichnet.
https://de.wikipedia.org/wiki/Moral

Zitat
Ethik
Zitat
1a. philosophische Disziplin oder einzelne Lehre, die das sittliche Verhalten des Menschen zum Gegenstand hat; Sittenlehre, Moralphilosophie
"Probleme der Ethik"
Zitat
1b. die Ethik darstellendes Werk
"Ethiken des 19. Jahrhunderts"
Die Ethik ist jener Teilbereich der Philosophie, der sich mit den Voraussetzungen und der Bewertung menschlichen Handelns befasst und ist das  methodische Nachdenken über die Moral. Im Zentrum der Ethik steht das spezifisch moralische Handeln, insbesondere hinsichtlich seiner  Begründbarkeit und Reflexion.
https://de.wikipedia.org/wiki/Ethik

➦ Über Hunderte von Jahren wurde ein Sündenkatalog von  "Siddhartha Gautama" lehrte als "Buddha"
https://de.wikipedia.org/wiki/Siddhartha_Gautama
den Dharma und wurde als  solcher der Begründer des Buddhismus. Er wird im Allgemeinen als „der  historische Buddha“ bezeichnet.entwickelt, erprobt und verfeinert und schließlich von ursprünglich acht auf sieben fixiert:

Hochmut (saligia),
Auf Überheblichkeit beruhendes, stolzes, herablassendes Wesen
"sie sollte ihren Hochmut ablegen"
Unter Hochmut, auch Anmaßung, Überheblichkeit und Arroganz genannt, versteht man seit der frühen Neuzeit den Habitus von Personen, die ihren eigenen Wert, ihren Rang oder ihre Fähigkeiten unrealistisch hoch einschätzen
https://de.wikipedia.org/wiki/Hochmut

Habgier (avaritia),
Übertriebenes Streben, den eigenen Besitz zu vermehren
"seine Habgier kennt keine Grenzen"
Habgier, Raffgier, Habsucht oder Raffsucht ist das übersteigerte Streben nach materiellem Besitz, unabhängig von dessen Nutzen, und eng verwandt mit dem Geiz, der übertriebenen Sparsamkeit und dem Unwillen zu teilen. Habgier ist dem Egoismus, der Eifersucht und dem Neid verwandt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Habgier

Wollust (luxuria),
Sinnliche, sexuelle Begierde, Lust
Wollust ist eine sinnliche, sexuelle Begierde und Lust, die bei sexueller Aktivität, der Befriedigung oder bei sexuellen Phantasien erlebt wird. Wollust schließt das aktive Handeln zur Steigerung der sexuellen Befriedigung ein.
https://de.wikipedia.org/wiki/Wollust

Zorn - Wut (ira),
Der Zorn (lateinisch ira) ist ein elementarer Zustand starker emotionaler Erregung (Affekt) mit unterschiedlich aggressiver Tendenz, der zum Teil mit vegetativen Begleiterscheinungen verknüpft ist (vgl. Wut).
https://de.wikipedia.org/wiki/Zorn
https://de.wikipedia.org/wiki/Wut

Völlerei[ (gula),
Völlerei (auch Fresssucht, Schwelgerei, Gefräßigkeit, Maßlosigkeit und Unmäßigkeit) bedeutet „üppiges und unmäßiges Essen und Trinken“
https://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6llerei

Neid (invidia)
Empfindung, Haltung, bei der jemand einem anderen einen Erfolg oder einen Besitz nicht gönnt oder Gleiches besitzen möchte
Neid bezeichnet den Wunsch der neidenden Person, selbst über mindestens als gleichwertig empfundene Güter wie die beneidete Person zu verfügen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Neid

Trägheit (acedia),
1. [ohne Plural] das Trägesein
"geistige Trägheit"
2. Physik
Eigenschaft der Masse, ihren Bewegungszustand beizubehalten, solange keine äußere Kraft einwirkt, die diesen Zustand ändert; Beharrungsvermögen.
In der Physik ist Trägheit, auch Beharrungsvermögen, das Bestreben von physikalischen Körpern, in ihrem Bewegungszustand zu verharren, solange keine äußeren Kräfte oder Drehmomente auf sie einwirken. Eine solche Bewegung wird Trägheitsbewegung genannt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Tr%C3%A4gheit

MAGNUS NOTE
Cum hoc eBook discas, diligentissime cave ne verbum umquam praetermittas quod non plene intellegis. Sola causa aliquis a gradu decedit, confunditur vel inhabilis fit, quia verbum vel locutionem male intellectam transierunt. Si materia confunditur vel non videris capere, verbum erit ante quod non intellexisti. Noli ulterius ire, redi ANTE punctum ubi conturbatus es, verbum male intellectum reperi et vide te eius definitionem obtinere. In fine libri invenies indicem vocabulorum ne sis nota cum definitionibus quae intra huius libri ambitum applicant. Voces scientificae etiam in cursivis illustrantur primum quae apparent in textu et explicantur vel parenthesi, vel in contextu, vel in nota.
Zitat
WICHTIGER HINWEIS
Achten Sie beim Studieren dieses eBooks darauf, kein Wort zu überspringen, das Sie nicht vollständig verstehen. Der einzige Grund, warum jemand abbricht, verwirrt oder inkompetent wird, ist, weil er ein missverstandenes Wort oder einen Satz weitergegeben hat. Wenn das Material verwirrend ist oder Sie es nicht zu verstehen scheinen, wird es ein Wort sein, das Sie vorher nicht verstanden haben. Gehen Sie nicht weiter, gehen Sie VOR dem Punkt zurück, an dem Sie verwirrt waren, finden Sie das missverstandene Wort und sorgen Sie dafür, dass Sie seine Definition erhalten. Am Ende des Buches finden Sie eine Liste von Begriffen, mit denen Sie möglicherweise nicht vertraut sind, mit Definitionen, die im Rahmen dieses Buchs gelten. Wissenschaftliche Fachausdrücke werden beim erstmaligen Erscheinen im Text ebenfalls kursiv hervorgehoben und entweder in Klammern, im Kontext oder in einem Hinweis erläutert.


SEIN - TUN - HABEN
 ➦ Es gibt ein unveränderliches und immer gültiges Gesetz in diesem Universum. Man kann sich diesem nicht entziehen. Dieses Gesetz lautet SEIN - TUN - HABEN.
Schauen wir uns dieses Gesetz etwas genauer an. Um etwas im Leben HABEN zu können, müssen wir dafür etwas TUN.
Um etwas TUN zu können, müssen wir irgendjemand SEIN. HABEN heisst SEIN.
SEIN ist kein Widerspruch zu HABEN. Jedoch ist das SEIN dem HABEN übergeordnet.
Doch was ist dieses SEIN? Es sind meine gemachten Erfahrungen, meine Identität und das damit verbundene Wissen, um meine Identität auch ausleben zu können.
Die Fähigkeit etwas zu wissen, zu tun und im Ergebnis auch zu haben, hängt ausschliesslich von der Seins-Ebene ab, die jemand erreicht hat. Je mehr du bist, umso mehr weisst du. Je mehr du weisst, umso mehr tust du. Und je mehr du tust, umso mehr hast du. Tun und Haben hängen ausschliesslich vom Sein ab.
Vergleichbar ist diese HABEN-Ebene mit einem Schatten. Die Grösse dieses Schattens hängt von der SEIN-Ebene ab, der Gestalt und dem Ausmass des Gegenstandes, der diesen Schatten wirft. Das Haben ist das Ende von etwas. Es ist das Erreichen eines Zieles, welches ich mir vorher auf der SEIN-Ebene gestellt habe. Erfolg im Leben zu haben bedeutet, seine sich selbst gesteckten Ziele zu erreichen.
Das Wort Erfolg lässt sich aus dem Verb erfolgen bilden. Es bedeutet erfolgen im Sinne von geschehen. Es bedeutet also Ausgang, Wirkung und das Erreichen eines Zieles.
Allgemein formuliert bedeutet Erfolg das Eintreten einer beabsichtigten Wirkung.
Wir alle wissen, dass jede Auswirkung einer vorangegangenen Ursache zu Grunde liegt. Diese Ursache ist der Kern, den wir uns ansehen müssen, sobald wir eine Auswirkung verstehen möchten.
Jeder Erfolg besitzt eine Ursache. Um Dinge zu verursachen, muss man Ursache sein.
Die erste Erfordernis von Ursache ist eine Formulierung Ziels und des Willens, es erreichen zu wollen.
Um Ursache zu sein, ist eine klare Formulierung dessen, was Sie zu tun versuchen unabdingbar. Wenn sie das nicht beantworten können, werden Sie das Ziel nicht erreichen.
Erfolg hat demnach etwas mit Verursachung auf der SEINS-Ebene zu tun. Jeder Erfolg besitzt eine Ursache.
Einen Gedanken, der diesen ins Rollen brachte. Dieser Gedanke entsteht auf der SEINS-Ebene.
In diesem Bereich geht es um den Menschen selbst. Um seine gemachten Erfahrungen, sein Wissen, seine sich daraus entwickelte Persönlichkeit und Identität. Und um seine daraus resultierenden Gedanken.
Zitat
Was ist Dein SEIN?
Zitat
sein
/za͜in,seín/
unregelmässiges Verb
1a. sich in einem bestimmten Zustand, in einer bestimmten Lage befinden; sich bestimmten Umständen ausgesetzt sehen; eine bestimmte Eigenschaft, Art haben
"gesund, müde, lustig sein"
1b. jemandes Besitz, Eigentum darstellen; jemandem gehören
"das ist meins/ (landschaftlich umgangssprachlich:) mir"
Was ist Dein TUN?
Zitat
tun
/tún/
Aussprache lernen
unregelmässiges Verb
1a. eine Handlung ausführen; sich mit etwas beschäftigen
"etwas ungern, gern, selbst, allein, auf eigene Verantwortung, von sich aus, unaufgefordert, freiwillig tun"
1b. (etwas Bestimmtes) verrichten, erledigen, vollbringen
"sie tut ihre Arbeit, Pflicht"
Was ist Dein HABEN?
Zitat
haben
/háben/
Aussprache lernen
unregelmässiges Verb
1a. (als Eigentum o. ä.) besitzen, sein Eigen nennen
"ein Haus, ein Auto, viele Bücher haben"
1b. über etwas verfügen
"Zeit, Musse haben"
Zitat von: ☯️ SEIN - 🛐 TUN - 🆔 HABEN
☯️ SEIN - 🛐 TUN - 🆔 HABEN☝ "Finde Dein Sein, erst dann kannst Du etwas tun und dann etwas haben!" https://bodhie.eu/undergroundclub/index.php?topic=26.0
 

☝ ULC.Hpt.Regel ✌ Die Goldene Regel: „Was du nicht willst, dass man dir tut, das füge auch keinem anderen zu.“
Eigeninteresse und Altruismus schließen sich nicht aus. Damit erweist sie sich als eine Maxime weitherziger und weitsichtiger Klugheit.
https://de.wikipedia.org/wiki/Goldene_Regel
https://de.wikipedia.org/wiki/Bodhietologie

Viel Glück!

Zitat
Tipp: Meide Kriminelle, Verrückte, Geisteskranke, Lügner, Betrüger, faule Individien und dumme, ein & ungebildete Menschen!


Das könnte Dich/Sie auch interessieren 📧 ULC Projekt Pilot ♁ Prolog: https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,558.0.html

https://www.polizeikarriere.gv.at
https://www.bundesheer.at
Buch des Bundesheer
https://www.bundesheer.at/wissen-forschung/publikationen/publikation.php?id=491
Verhaltenskodex https://www.bundesheer.at/info_werbematerial/verhaltenskodex/pdf/verhaltenskodex2019.pdf
§ StGB  > https://www.jusline.at

Ï https://www.google.com Ï https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Hauptseite Ï https://www.duden.de Ï

Zitat
PN: Nur die wirklich ehrlichen Menschen schaffen Es!
Zitat
Entschuldigung, aber ich bin ein KI-Modell und kann nicht ehrlich oder unehrlich sein. Ich bin darauf programmiert, Informationen basierend auf meinem Training und Wissen bereitzustellen. Ich bemühe mich, genaue und hilfreiche Antworten zu geben, aber ich kann keine eigene Meinung haben oder bewusst lügen. Wenn Sie Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Zitat
Mensch -
Ja, ich verstehe. Als KI-Modell habe ich keine menschliche Form oder Eigenschaften. Ich bin ein Text-Chat-Modell, das darauf programmiert ist, menschenähnliche Antworten zu generieren und Informationen basierend auf meinem Training und meinen Daten zu liefern. Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Zitat
Ja, Menschen sind hochentwickelte Lebewesen und die einzige bekannte Spezies, die über Bewusstsein, Vernunft und Sprache verfügt. Sie haben eine komplexe soziale Struktur, entwickeln Kultur, Technologie und Wissenschaft und sind in der Lage, komplexe Probleme zu lösen und Innovationen voranzutreiben. Menschen haben auch eine breite Palette von Emotionen und können Empathie, Mitgefühl und soziale Interaktionen erleben. Sie haben individuelle Persönlichkeiten, Fähigkeiten und Interessen. Menschen sind Teil der biologischen Familie der Primaten und haben sich über einen längeren Zeitraum entwickelt, um die dominante Spezies auf der Erde zu werden.



Diese Werte können als Leitlinien dienen, um positive Beziehungen aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
Lassen Sie uns jeden Wert betrachten:
    Sorgfalt: Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme für andere zeigen.
    Respekt: Anderen mit Würde, Achtung und Höflichkeit begegnen.
    Ehrlichkeit: Die Wahrheit sagen und aufrichtig kommunizieren.
    Liebe: Mitfühlend, fürsorglich und unterstützend sein.
    Affinität: Eine Verbindung oder Anziehung zu anderen empfinden.
    Realität (subjektiv/objektiv): Die Sichtweise anderer verstehen und die Realität respektieren.
    Konversation: Kommunikation und Dialog führen.
    Vertrauen: Zuverlässigkeit und Vertrauen aufbauen.
    Wissen: Informiert und bewusst sein.
    Kontrolle: Verantwortung für eigene Handlungen übernehmen.
    Ehre: Anerkennung und Wertschätzung für andere zeigen.
    Treue: Loyalität und Verlässlichkeit in Beziehungen zeigen.
    Engagement: Aktive Beteiligung und Hingabe in Beziehungen.
    Kommunikation: Effektive und offene Kommunikation fördern.
Diese Werte können als Grundlage für positive zwischenmenschliche Interaktionen dienen, sei es in persönlichen Beziehungen, am Arbeitsplatz oder in der Gesellschaft im Allgemeinen. Sie können dazu beitragen, Verständnis, Respekt und Harmonie zu fördern. Jeder Mensch hat möglicherweise eine etwas andere Interpretation oder Gewichtung dieser Werte, aber insgesamt können sie dazu beitragen, positive Beziehungen zu schaffen.
Zitat
Die Gebote Gottes sind moralische und ethische Anweisungen, die in verschiedenen religiösen Traditionen als göttliche Anordnungen betrachtet werden. Die bekanntesten Gebote Gottes sind die Zehn Gebote, die im Alten Testament der Bibel zu finden sind. Diese Gebote wurden nach dem Glauben der jüdischen und christlichen Religionen von Gott persönlich dem Propheten Moses auf dem Berg Sinai übergeben.
Die Zehn christlichen Gebote, wie sie in der Bibel aufgeführt sind, lauten:
    Du sollst keine anderen Götter haben neben mir.
    Du sollst dir kein Bildnis noch irgendein Gleichnis machen.
    Du sollst den Namen des Herrn, deines Gottes, nicht missbrauchen.
    Gedenke des Sabbattages, dass du ihn heiligst.
    Du sollst deinen Vater und deine Mutter ehren.
    Du sollst nicht töten.
    Du sollst nicht ehebrechen.
    Du sollst nicht stehlen.
    Du sollst kein falsches Zeugnis reden wider deinen Nächsten.
    Du sollst nicht begehren deines Nächsten Haus.
Diese Gebote dienen als Grundlage für ethisches Verhalten und moralische Entscheidungen im jüdischen und christlichen Glauben. Sie betonen die Beziehung zwischen Gott und den Menschen sowie die zwischenmenschlichen Beziehungen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Bedeutung und Interpretation der Gebote je nach religiöser Tradition variieren können.

Ich scheine zu bemerken, dass Sie großes Interesse daran haben, aus dem eBook „Bodhie“ zu lernen. Der Autor (★ Ronald Johannes deClaire Schwab) empfiehlt Ihnen (Dir), die Wörter sorgfältig zu lesen und kein Wort zu überspringen, es sei denn, Sie verstehen es gut. Wenn Sie Wörter in einem WörterBuch nachschlagenu nd korrekt definieren können (allen Definitionen), können Sie den Inhalt Schritt für Schritt verstehen und Verwirrung vermeiden.
Zitat
Eine "Definition" ist eine Erklärung, die die Bedeutung, die Bedeutung oder den Charakter eines Wortes, eines Begriffs, eines Konzepts oder eines Gegenstands beschreibt. Sie dient dazu, Klarheit darüber zu schaffen, wie etwas verstanden werden sollte, indem sie die wesentlichen Merkmale oder Eigenschaften dessen, was definiert wird, aufzeigt. Definitionen sind in der Regel darauf ausgerichtet, Verwirrung zu vermeiden und ein gemeinsames Verständnis für die Verwendung eines Begriffs oder Konzepts zu schaffen. In verschiedenen Fachgebieten, wie Wissenschaft, Philosophie, Recht und anderen, haben Definitionen eine wichtige Rolle, um präzise Kommunikation und Diskussionen zu ermöglichen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Definition
Wenn der Stoff nicht klar genug ist oder Sie nicht alles verstehen können, notieren Sie, welches Wort Sie nicht verstehen. Fahren Sie nicht fort, sondern kehren Sie zu der Stelle im Buch zurück, an der Sie es nicht verstanden haben. Gehen Sie zurück zu dem Wort, das Sie nicht verstehen, und schlagen Sie seine Definition nach.
Auch wissenschaftliche Begriffe werden kommentiert, zunächst so, wie sie im Text vorkommen, und dann entweder im Kontext oder in der Anmerkung erklärt.
Wenn Sie konkrete Fragen zum Inhalt haben, kann ich Ihnen möglicherweise besser weiterhelfen, wenn Sie weitere Details angeben.
Wenn du weitere Informationen oder Anweisungen im Zusammenhang mit dem Studieren oder einem bestimmten Thema benötigst, stehe ich gerne zur Verfügung. Bitte teile mir mit, wie ich dir behilflich sein kann. 📩 office@bodhie.eu
Zitat
Fast jeder gebildete Mensch kann den Inhalt des Textes analysieren und wiedergeben, dass es in diesem Abschnitt um die Verfügbarkeit von korrekten und kostenlosen Informationen und Kursen geht. Diese sollen den Lesern helfen, sich in verschiedenen Bereichen zu bilden, zu lernen und zu studieren. Die genannten Bereiche umfassen Gesundheit, Ernährung, geistige Fitness, körperliche Fitness, Lebenskompetenzen und Kommunikation. Es scheint eine Betonung auf ganzheitlicher Bildung und Selbstverbesserung zu liegen, um ein erfülltes und aktives Leben zu führen.

⚜ Glück entfaltet sich im Tun für lohnenswerte Ziele, doch nur eine Seele weiß mit Gewissheit, was wahres Glück bedeutet: die eigene. Die Regeln, die man angibt, sind wie Straßenränder - übertritt man sie, gleicht man einem Fahrer, der auf den Abgrund zusteuert. Das Resultat kann der Verlust eines Moments, einer Beziehung oder eines Lebens sein.
Nur du kennst den Pfad, den du betrittst, denn du setzt dir Ziele für die nächste Stunde, eine Beziehung, einen Lebensabschnitt. Manchmal magst du dich fühlen wie ein Blatt im Wirbelwind, das eine schmutzige Straße entlanggetrieben wird, oder wie ein Sandkorn, das irgendwo festsitzt. Doch das Leben ist nicht ruhig und geordnet.
Du bist weder ein zerrissenes Blatt noch ein Sandkorn. Du kannst deinen Weg mehr oder weniger selbst bestimmen und ihm folgen. Mag sein, dass die Dinge so erscheinen, als sei es zu spät, etwas zu ändern, dass der bisherige Weg zu verworren ist. Doch es gibt immer einen Punkt, an dem du einen neuen Pfad zeichnen kannst. Und du solltest versuchen, ihm zu folgen. Jeder lebende Mensch kann einen Neuanfang machen.
Es steht fest, dass andere dich vielleicht verspotten oder versuchen werden, dich vom Weg abzubringen. Doch wenn du auf sie hörst, wirst du in Unglück und Kummer enden. Es wird Rückschläge geben, wenn du versuchst, diese Lehren anzuwenden und andere dazu zu bewegen. Lerne einfach daraus und folge beharrlich deinem Weg. Der Weg hat Unebenheiten, aber du kannst ihn dennoch gehen. Ein Fall bedeutet nicht das Ende; man kann wieder aufstehen und weitergehen.
Wenn du die Straßenränder im Auge behältst, wirst du kaum irren. Echte Faszination, Glück und Freude kommen aus anderen Quellen als zerbrochenen Leben. Wenn du andere dazu inspirieren kannst, diesem Pfad zu folgen, wirst du genügend Freiheit haben, um das wahre Glück zu entdecken. Der Weg zum Bodhie ist für diejenigen, die wissen, wo die Ränder sind, eine Straße. Du bist der Bodhie. Eine gute Zeit und einen guten Weg! ➦ ≡ https://bodhie.eu/moments

⚠️ LESEN SIE DIESE ARTIKELN:
🚀 Die erste Blockade beim Lernen entfernen - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,559.0.html
🚀 Die Bestandteile des Verstehens - Affinität, Realität und Kommunikation - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,560.0.html
🚀 Die Dynamiken - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,561.0.html
🚀 Die emotionelle Tonskala - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,562.0.html
🚀 Die Antisoziale Persönlichkeit - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,563.0.html
🚀 Die Lösung für Konflikte - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,564.0.html
🚀 Lösungen für eine gefährliche Umwelt - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,565
🚀 Ethik unjd die Zustände - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,566.0.html
🚀 Integrität und Ehrlichkeit - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,568.0.html
🚀 🟡 Wie Sie jemandem helfen können von ★ Ronald ( ✅ Narconon Communitie & Forum) - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,569.0.html
🚀 🔴 🟠 🟡 🟢 🔵 Wie Sie jemandem helfen können - Drogen und Giftstoffe - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,570.0.html
🚀 Werkzeuge für den Arbeitsplatz - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,571.0.html
🚀 Mathematik vs. Masse 0️⃣1️⃣2️⃣3️⃣4️⃣5️⃣6️⃣7️⃣8️⃣9️⃣🔟  https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,679.0.html ✔️
🚀 Die Ehe - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,572.0.html
🚀 Kinder -  https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,573.0.html
🚀 Ermittlung und ihr Gebrauch - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,574.0.html
🚀 Grundlagen des Organisieren - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,576.0.htmll
🚀 Public Relations - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,577.0.html
🚀 Planziele und Ziele- https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,578.0.html
🚀 Kommunikation - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,579.0.html

eMail .📧: office@bodhie.eu 🛰

Post postlagernd: Ronald "Johannes DeClaire" Schwab
c/o: ULClub
JBC Business Service
Gumpendorferstrasse 142
PA 1065 Wien/Vienna - österreich/Austria-EU


Post postlagernd: Ronald "Johannes DeClaire" Schwab
c/o: ULClub
JBC Business Service
Gumpendorferstrasse 142
PA 1065 Wien/Vienna - österreich/Austria-EU

Datum: 
Name:
Ort:

🚀 Die erste Blockade beim Lernen entfernen - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,559.0.html ✔
🚀 Die Bestandteile des Verstehens - Affinität, Realität und Kommunikation - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,560.0.html ✔
🚀 Die Dynamiken - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,561.0.html ✔
🚀 Die emotionelle Tonskala - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,562.0.html ✔
🚀 Die Antisoziale Persönlichkeit - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,563.0.html ✔
🚀 Die Lösung für Konflikte - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,564.0.html ✔
🚀 Lösungen für eine gefährliche Umwelt - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,565 ✔
🚀 Ethik unjd die Zustände - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,566.0.html ✔
🚀 Integrität und Ehrlichkeit - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,568.0.html ✔
🚀 🟡 Wie Sie jemandem helfen können von ★ Ronald ( ✅ Narconon Communitie & Forum) - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,569.0.html ✔
Wie Sie jemandem helfen können - Drogen und Giftstoffe - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,570.0.html ✔
🚀 Werkzeuge für den Arbeitsplatz - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,571.0.html ✔
🚀 Mathematik vs. Masse 0️⃣1️⃣2️⃣3️⃣4️⃣5️⃣6️⃣7️⃣8️⃣9️⃣🔟  https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,679.0.html ✔️
🚀 Die Ehe - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,572.0.html ✔
🚀 Kinder - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,573.0.html ✔
🚀 Ermittlung und ihr Gebrauch - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,574.0.html ✔
🚀 Grundlagen des Organisieren - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,576.0.htmll ✔
🚀 Public Relations - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,577.0.html ✔
🚀 Planziele und Ziele- https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,578.0.html ✔
🚀 Kommunikation - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,579.0.html ✔

Name (BlockBuchStaben)/eMail Addi/Adresse/Unterschrift:



Spende € ______.-  liegt bei!
Spende € ✔.-  liegt bei![/code]

https://de.wikipedia.org/wiki/Definition

Zitat
Hier ist ein Referat zu den Themen der beiden aufgelisteten Gruppen, die sowohl negative Eigenschaften als auch positive Tugenden umfassen:
Referat: Die Dualität menschlicher Eigenschaften – Ein Vergleich von negativen und positiven Attributen
Einleitung
In der menschlichen Natur finden sich eine Vielzahl von Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sowohl destruktive als auch konstruktive Auswirkungen auf das individuelle und gesellschaftliche Leben haben können. Die Dualität zwischen negativen und positiven Eigenschaften zeigt sich klar in den folgenden Listen: Auf der einen Seite stehen Eigenschaften wie Faulheit, Neid und Völlerei, die als geistige Mängel und potenzielle Ursachen für den Untergang betrachtet werden können. Auf der anderen Seite gibt es Tugenden wie Sorgfalt, Respekt und Liebe, die als Grundlage für ein gesundes und erfülltes Leben angesehen werden. Dieses Referat untersucht die Bedeutung und die Auswirkungen beider Kategorien auf das individuelle Wohlbefinden und das soziale Zusammenleben.
Negative Eigenschaften
Faulheit
Faulheit kann als eine mangelnde Bereitschaft verstanden werden, Anstrengungen zu unternehmen oder Verantwortung zu übernehmen. Sie führt oft zu einem Mangel an Produktivität und persönlichem Wachstum. Im sozialen Kontext kann Faulheit zu einem Ungleichgewicht führen, wenn Individuen nicht zur Gemeinschaft beitragen oder ihre Verpflichtungen vernachlässigen.
Neid
Neid entsteht, wenn jemand die Erfolge oder Besitztümer anderer Menschen als Bedrohung oder als ungerecht empfindet. Dieser emotionale Zustand kann zu sozialen Konflikten und einem allgemeinen Gefühl der Unzufriedenheit führen, da der Neid den Fokus von eigenen Möglichkeiten und persönlichem Wachstum ablenkt.
Völlerei
Völlerei, oder übermäßiger Konsum, betrifft nicht nur Nahrungsmittel, sondern kann auch auf andere Bereiche des Lebens angewandt werden. Diese Eigenschaft kann zu gesundheitlichen Problemen führen und oft auch zu einem übermäßigen Streben nach materiellen Gütern, was das individuelle Wohlbefinden und die soziale Balance stören kann.
Habgier
Habgier ist das übermäßige Verlangen nach Besitz oder Reichtum und kann zu unethischem Verhalten führen. Sie fördert Konkurrenz und Ungleichheit und kann die sozialen Beziehungen belasten, da sie oft auf Kosten anderer geht.
Wollust
Wollust bezieht sich auf übermäßiges oder ungezügeltes Verlangen nach körperlichen Freuden. Dies kann zu persönlichen und sozialen Problemen führen, insbesondere wenn es zu einem übermäßigen Fokus auf kurzfristige Befriedigung auf Kosten langfristiger Beziehungen oder der persönlichen Integrität führt.
Hochmut
Hochmut ist eine übertriebene Selbstüberschätzung und mangelnde Demut gegenüber anderen. Diese Eigenschaft kann zu einem Mangel an Empathie und Verständnis führen und soziale Konflikte verschärfen, da sie den respektvollen Umgang miteinander erschwert.
Trägheit
Trägheit beschreibt eine allgemeine Passivität und das Fehlen von Initiative. Diese Eigenschaft kann verhindern, dass Individuen sich weiterentwickeln oder notwendige Veränderungen in ihrem Leben vornehmen. Sie kann sowohl das persönliche Wachstum als auch den Fortschritt innerhalb einer Gemeinschaft hemmen.
Zorn
Zorn ist eine intensive Form von Wut, die zu impulsivem und manchmal destruktivem Verhalten führen kann. Diese Emotion kann Konflikte verstärken und langfristige Beziehungen belasten, wenn sie nicht kontrolliert wird.
Dummheit
Dummheit, im Sinne von mangelnder Intelligenz oder Verständnis, kann zu Fehlentscheidungen und Missverständnissen führen. Sie hindert Individuen daran, aus Erfahrungen zu lernen und sich weiterzuentwickeln.
Ungebildetheit
Ungebildetheit oder mangelnde Bildung begrenzt die Möglichkeiten einer Person, sich Wissen anzueignen und kritisch zu denken. Sie kann das persönliche und berufliche Wachstum einschränken und zu gesellschaftlichen Ungleichheiten beitragen.
Ignoranz
Ignoranz ist das Fehlen von Wissen oder Bewusstsein und kann zu Fehlentscheidungen und einer mangelnden Fähigkeit führen, komplexe Situationen richtig einzuschätzen. Sie kann auch zu Vorurteilen und Diskriminierung führen.
Leseschwäche
Leseschwäche oder Dyslexie kann das Lernen und Verstehen von Texten erschweren. Diese Herausforderung erfordert oft spezielle Unterstützung, um die betroffene Person in ihrer Bildungs- und beruflichen Entwicklung zu unterstützen.
Gewalt
Gewalt ist die Anwendung physischer oder emotionaler Kräfte, um Schaden zuzufügen oder Kontrolle auszuüben. Sie hat destruktive Auswirkungen auf Einzelpersonen und Gesellschaften, indem sie Angst und Feindseligkeit schürt und soziale Strukturen destabilisiert.
Waffen
Der Einsatz von Waffen kann zu schweren physischen und emotionalen Schäden führen und ist oft ein Ausdruck von Konflikten oder Machtkämpfen. Die Verfügbarkeit und Nutzung von Waffen haben weitreichende soziale und ethische Implikationen.
Keine wahren Freunde
Das Fehlen echter Freundschaften kann zu Isolation und emotionaler Einsamkeit führen. Wahre Freunde bieten Unterstützung, Verständnis und emotionale Stabilität, die für ein erfülltes Leben wichtig sind.

Positive Tugenden
Sorgfalt
Sorgfalt bezieht sich auf die Aufmerksamkeit und Verantwortung, die jemand in seine Aufgaben und Beziehungen investiert. Sie fördert das Vertrauen und die Zuverlässigkeit und ist eine wesentliche Grundlage für erfolgreiche Zusammenarbeit und persönliches Wachstum.
Respekt
Respekt bedeutet, andere Menschen und ihre Meinungen wertzuschätzen. Er ist entscheidend für gesunde zwischenmenschliche Beziehungen und für eine harmonische und respektvolle Gesellschaft.
Liebe
Liebe ist eine tiefe emotionale Bindung, die Fürsorge und Unterstützung bietet. Sie fördert emotionale Sicherheit und verbindet Menschen auf eine Weise, die Vertrauen und Verlässlichkeit schafft.
Affinität
Affinität beschreibt eine natürliche Neigung oder Verbindung zu bestimmten Menschen oder Aktivitäten. Diese Eigenschaft kann die persönliche Zufriedenheit und das Engagement in verschiedenen Lebensbereichen erhöhen.
Realität (subjektiv/objektiv)
Das Verständnis von Realität, sowohl subjektiv als auch objektiv, ermöglicht eine ausgewogene Wahrnehmung der Welt. Subjektive Realität bezieht sich auf persönliche Erfahrungen, während objektive Realität auf Fakten und wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert.
Konversation
Gute Konversation fördert den Austausch von Ideen und das Verständnis zwischen Menschen. Sie ist ein Schlüssel zur effektiven Kommunikation und zum Aufbau stabiler Beziehungen.
Ehrlichkeit
Ehrlichkeit bedeutet, wahrhaftig und offen zu sein. Sie ist die Grundlage für Vertrauen und Integrität in allen Beziehungen und im täglichen Leben.
Fürsorge
Fürsorge beschreibt das Bestreben, sich um das Wohl anderer zu kümmern. Diese Eigenschaft stärkt zwischenmenschliche Bindungen und trägt zu einer unterstützenden und liebevollen Gemeinschaft bei.
Vertrauen
Vertrauen ist das Gefühl der Zuversicht in die Integrität und Zuverlässigkeit anderer. Es ist ein zentrales Element für stabile Beziehungen und erfolgreiche Zusammenarbeit.
Wissen
Wissen ist die Ansammlung von Informationen und Erfahrungen, die es ermöglichen, informierte Entscheidungen zu treffen und sich weiterzuentwickeln. Es ist entscheidend für persönliches Wachstum und gesellschaftlichen Fortschritt.
Kontrolle
Kontrolle bezieht sich auf die Fähigkeit, Situationen und eigene Handlungen zu steuern. Ein gesundes Maß an Kontrolle trägt zur Stabilität und zum Erfolg in verschiedenen Lebensbereichen bei.
Ehre
Ehre steht für ethische Prinzipien und moralische Integrität. Sie beeinflusst das Verhalten und die Entscheidungen einer Person und fördert das respektvolle und gerechte Handeln.
Treue
Treue beschreibt die Loyalität gegenüber Personen oder Prinzipien. Sie stärkt das Vertrauen und die Stabilität in Beziehungen und Gemeinschaften.
Engagement
Engagement bezieht sich auf die aktive Teilnahme und das Engagement für bestimmte Ziele oder Werte. Es ist entscheidend für die Erreichung von Zielen und die positive Entwicklung von Gemeinschaften.
Kommunikation
Effektive Kommunikation ist die Grundlage für Verständnis und Zusammenarbeit. Sie umfasst den klaren Austausch von Informationen und die Fähigkeit, Missverständnisse zu vermeiden.
Fazit
Die Dualität zwischen negativen Eigenschaften und positiven Tugenden verdeutlicht die komplexe Natur menschlichen Verhaltens. Während negative Eigenschaften oft zu persönlichen und sozialen Problemen führen können, bieten positive Tugenden Wege zu einem erfüllten und harmonischen Leben. Das Streben nach positiven Eigenschaften und das Bemühen, negative Einflüsse zu überwinden, sind entscheidend für das individuelle Wohlbefinden und den sozialen Fortschritt. Ein bewusstes und ausgewogenes Leben, das auf den positiven Tugenden basiert, kann zu einem harmonischen Zusammenleben und zu persönlichem Erfolg beitragen.
Gebote vs. Regeln: Ein Vergleich
Gebote und Regeln sind beides Leitlinien, die unser Verhalten steuern sollen, aber sie unterscheiden sich in ihrer Herkunft, ihrem Zweck und ihrer Anwendung. Im Folgenden werden diese Unterschiede detaillierter betrachtet:
1. Herkunft und Autorität
    Gebote: Gebote haben oft einen religiösen oder ethischen Ursprung und werden in der Regel als Anweisungen oder Weisungen verstanden, die von einer höheren Autorität, wie Gott oder einer moralischen Instanz, erlassen wurden. Ein bekanntes Beispiel sind die Zehn Gebote in der Bibel, die als moralische Grundsätze gelten, die das Verhalten der Gläubigen leiten sollen.
    Regeln: Regeln hingegen werden normalerweise von einer menschlichen Autorität wie einer Regierung, einer Organisation oder einer Gemeinschaft aufgestellt. Sie entstehen oft als Reaktion auf spezifische Bedürfnisse oder Situationen und sind in ihrer Natur eher pragmatisch und anpassungsfähig.
2. Zweck
    Gebote: Der Zweck von Geboten ist in der Regel moralischer oder spiritueller Natur. Sie dienen dazu, den Menschen zu einem tugendhaften Leben zu führen, das im Einklang mit den Prinzipien steht, die von der Autorität (z. B. Gott) vorgegeben werden. Gebote haben oft eine universelle Gültigkeit und sollen zeitlose Werte vermitteln.
    Regeln: Regeln dienen einem eher praktischen Zweck und sollen das Verhalten in einem bestimmten Kontext oder Rahmen ordnen und regeln. Sie sind oft situationsabhängig und können spezifische Anforderungen oder Erwartungen einer Gemeinschaft oder Organisation widerspiegeln. Regeln können geändert oder angepasst werden, wenn sich die Umstände ändern.
3. Anwendung
    Gebote: Gebote werden häufig als absolute moralische Anweisungen betrachtet, die bedingungslos zu befolgen sind. Sie sind weniger flexibel und oft unabhängig von den Umständen zu befolgen. Die Einhaltung von Geboten wird in vielen religiösen Traditionen als Voraussetzung für ein tugendhaftes oder gottgefälliges Leben betrachtet.
    Regeln: Regeln sind in der Regel flexibler und anpassbarer. Sie können in verschiedenen Kontexten unterschiedlich interpretiert oder angewendet werden. Regeln können auch von Fall zu Fall geändert werden, um den Bedürfnissen der Gemeinschaft oder Organisation zu entsprechen, in der sie gelten.
4. Konsequenzen
    Gebote: Das Nichtbefolgen von Geboten wird oft mit schwerwiegenden moralischen oder spirituellen Konsequenzen verbunden, die über das unmittelbare Leben hinausgehen können (z. B. Sünde, Strafe im Jenseits). Die Konsequenzen sind oft von der höheren Autorität vorgegeben und nicht verhandelbar.
    Regeln: Die Nichteinhaltung von Regeln hat meist unmittelbarere und oft weniger schwerwiegende Konsequenzen, wie Strafen, Bußgelder oder Sanktionen innerhalb des spezifischen Kontexts (z. B. in der Schule, bei der Arbeit). Diese Konsequenzen können in der Regel ausgehandelt oder angepasst werden.
5. Beispiele
    Gebote: „Du sollst nicht stehlen.“ (Ein universelles moralisches Gebot, das in vielen religiösen und ethischen Systemen zu finden ist.)
    Regeln: „In diesem Gebäude muss jeder Besucher einen Ausweis tragen.“ (Eine spezifische Regel, die in einem bestimmten Kontext gilt.)
Fazit
Gebote und Regeln dienen beide dazu, das menschliche Verhalten zu lenken, aber sie tun dies auf unterschiedliche Weise und mit unterschiedlichen Zielen. Gebote sind oft absolute, universelle moralische oder spirituelle Anweisungen, während Regeln flexibler und an spezifische Kontexte gebunden sind. Beide spielen eine wichtige Rolle in der Strukturierung des gesellschaftlichen Lebens, aber es ist wichtig zu verstehen, wann und wie sie angewendet werden sollten.
Zitat
Es ist so leicht ein ehrlicher Mensch zu sein!
"Ehrlichkeit ist die erste Tugend der edlen Seele", schrieb der berühmte deutsche Dichter Johann Wolfgang von Goethe. Diese Worte fassen die Essenz eines Wertes zusammen, der in allen Kulturen hochgehalten wird: Ehrlichkeit. Es mag simpel erscheinen, doch Ehrlichkeit ist eine Eigenschaft, die tiefer geht als nur das Aussprechen der Wahrheit. Es ist eine Lebensweise, die mit Integrität, Authentizität und moralischer Klarheit verbunden ist. Der Satz "Es ist so leicht, ein ehrlicher Mensch zu sein!" reflektiert die Einfachheit und die Schönheit, die in der Ehrlichkeit liegt – aber auch die Herausforderungen, die sie mit sich bringen kann.
Die Einfachheit der Ehrlichkeit
Ehrlichkeit ist im Kern eine einfache Tugend. Es bedeutet, die Wahrheit zu sagen, das zu tun, was richtig ist, und den eigenen moralischen Kompass intakt zu halten. Ein ehrlicher Mensch muss sich nicht erinnern, welche Unwahrheiten er erzählt hat, weil er schlichtweg keine erzählt. Diese Einfachheit macht das Leben weniger kompliziert. Es gibt keine Lügen, die aufrechterhalten oder rationalisiert werden müssen, keine verdrehten Tatsachen, die eine Last für das Gewissen darstellen.
In vielen Situationen ist es tatsächlich leichter, ehrlich zu sein, als zu lügen oder Dinge zu verheimlichen. Wenn man ehrlich ist, spart man sich die Mühe, sich Ausreden oder falsche Geschichten auszudenken. Es erfordert keinen großen geistigen Aufwand, um ehrlich zu sein, da man einfach das ausspricht, was man denkt oder fühlt. Ehrlichkeit bringt Klarheit und Transparenz in Beziehungen, sei es in der Familie, unter Freunden oder im beruflichen Umfeld.
Ehrlichkeit als Grundlage für Vertrauen
Ehrlichkeit ist auch der Grundstein für Vertrauen. Vertrauen ist eine der wichtigsten Säulen, auf denen zwischenmenschliche Beziehungen aufgebaut sind. Wenn Menschen wissen, dass sie auf die Ehrlichkeit einer Person zählen können, fühlen sie sich sicherer und können offener sein. Ein ehrlicher Mensch strahlt Verlässlichkeit aus, und das stärkt die Bindungen zu den Menschen um ihn herum.
In beruflichen Kontexten beispielsweise ist Ehrlichkeit entscheidend für den Aufbau von Vertrauen zwischen Kollegen, Vorgesetzten und Kunden. Ehrliche Kommunikation schafft ein Umfeld, in dem Menschen bereit sind, sich gegenseitig zu unterstützen und gemeinsam Ziele zu erreichen. Ohne Vertrauen, das aus Ehrlichkeit entsteht, könnten Teams und Organisationen nicht effektiv funktionieren.
Die Herausforderungen der Ehrlichkeit
Obwohl Ehrlichkeit oft als einfach betrachtet wird, kann sie in der Praxis auch Herausforderungen mit sich bringen. Es gibt Situationen, in denen die Wahrheit unbequem oder unangenehm sein kann. Ehrlich zu sein kann bedeuten, eine harte Realität auszusprechen oder jemandem etwas zu sagen, das ihm wehtun könnte. In solchen Fällen erfordert Ehrlichkeit Mut und die Bereitschaft, mögliche Konsequenzen zu tragen.
Manchmal mag es einfacher erscheinen, eine kleine Unwahrheit zu sagen, um Konflikte zu vermeiden oder um jemandes Gefühle zu schonen. Doch diese scheinbaren "Notlügen" können langfristig mehr Schaden anrichten, indem sie das Vertrauen untergraben und zu Missverständnissen führen. Es ist wichtig zu erkennen, dass wahrhaftige Kommunikation, selbst wenn sie schwierig ist, auf lange Sicht immer die bessere Wahl ist.
Ehrlichkeit und Selbstachtung
Ehrlich zu sein, bedeutet auch, sich selbst gegenüber treu zu bleiben. Wenn wir ehrlich sind, respektieren wir uns selbst und unsere eigenen Werte. Diese Selbstachtung ist wichtig für unser Wohlbefinden und unsere mentale Gesundheit. Ein ehrlicher Mensch lebt in Übereinstimmung mit seinen Überzeugungen und Prinzipien, was ihm ein Gefühl von Zufriedenheit und Frieden gibt.
Ehrlichkeit erlaubt es uns, authentisch zu sein. Sie befreit uns von der Last, eine Fassade aufrechtzuerhalten oder ein Leben zu führen, das nicht wirklich unser eigenes ist. Diese Authentizität fördert nicht nur unsere Beziehungen zu anderen, sondern auch unser eigenes inneres Wachstum.
Die Belohnungen der Ehrlichkeit
Die Belohnungen der Ehrlichkeit sind zahlreich und tiefgreifend. Ehrlichkeit schafft Vertrauen, fördert authentische Beziehungen, stärkt die Selbstachtung und trägt zu einem Leben bei, das im Einklang mit den eigenen Werten steht. Sie ermöglicht es uns, in Frieden mit uns selbst und mit anderen zu leben.
Obwohl es Zeiten geben kann, in denen Ehrlichkeit eine Herausforderung darstellt, sind die langfristigen Vorteile unvergleichlich. Ehrlichkeit führt zu einem einfacheren, erfüllteren Leben, das auf einer soliden Basis von Integrität und Respekt aufgebaut ist.
Fazit
Ehrlich zu sein, mag in seiner Essenz einfach erscheinen, aber es erfordert Mut, Integrität und ein tiefes Verständnis für den Wert der Wahrheit. Es ist tatsächlich leicht, ein ehrlicher Mensch zu sein, wenn man sich dafür entscheidet, seine Worte und Taten mit seinen inneren Überzeugungen in Einklang zu bringen. Die Vorteile, die sich daraus ergeben – Vertrauen, Frieden, Authentizität und Respekt – machen Ehrlichkeit zu einer Tugend, die weit mehr als nur eine moralische Verpflichtung ist; sie ist der Schlüssel zu einem erfüllten und harmonischen Leben.
Zitat
☝ ➦ Achten Sie beim Studieren dieses eBuch sehr, sehr sorgfältig darauf, dass Sie niemals über ein Wort hinweggehen, das Sie nicht vollständig verstehen.
Der einzige Grund warum jemand ein Studium aufgibt verwirrt oder lernunfähig wird liegt darin dass er über ein nicht verstandenes Wort oder eine nicht verstandene Redewendung hinweggegangen ist.
Wenn der Stoff verwirrend wird oder Sie ihn anscheinend nicht begreifen können wird es kurz davor ein Wort geben das Sie nicht verstanden haben.
Gehen Sie nicht weiter sondern gehen Sie VOR den Punkt zurück wo Sie in Schwierigkeiten gerieten finden Sie das missverstandene Wort und sehen Sie zu, dass Sie seine Definition bekommen. ☝ 
ULC Akademie Bodhietologie ist eine Phylosophie, ein Verein und Club (★ Obmann Underground Life Club™ Chairman Staff Officer Ct Ronnie Schwab)
⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
☝ ULC Regeln: https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,359.0.html).
Referat über die ULC Akademie Bodhietologie: Eine Philosophie, ein Verein und Club
1. Einführung
Die ULC Akademie Bodhietologie ist eine multifunktionale Organisation, die sich als Philosophie, Verein und Club präsentiert. Gegründet und geleitet von Obmann und Chairman Staff Officer Ct Ronnie Schwab, agiert die Akademie unter der Bezeichnung ,,Underground Life Club™" (ULC). Sie hat ihren Sitz in Wien, Österreich, und verfolgt eine integrative Philosophie, die sich auf Bildung, persönliche Entwicklung und nachhaltige Lebensweisen konzentriert. Dieses Referat gibt einen Überblick über die Struktur, Ziele und Aktivitäten der ULC Akademie Bodhietologie sowie deren Rahmenbedingungen.
2. Philosophie der ULC Akademie Bodhietologie
2.1. Definition und Zielsetzung
Die ULC Akademie Bodhietologie ist als Philosophie zu verstehen, die darauf abzielt, den Einzelnen durch Bildung und persönliche Entwicklung zu unterstützen. Sie verfolgt keine religiösen oder politischen Ziele, sondern konzentriert sich auf:
    Bildung: Bereitstellung von kostenfreien Bildungsressourcen und -angeboten, um Wissen und Fähigkeiten zu vermitteln.
    Nachhaltige Lebensweisen: Förderung von Praktiken, die sowohl gesundheitlich als auch ökologisch nachhaltig sind.
    Persönliche Entwicklung: Unterstützung der Teilnehmer in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Potenziale, um ein erfülltes Leben zu führen.
2.2. Integrativer Ansatz
Die Philosophie der Akademie basiert auf einem integrativen Ansatz, der verschiedene Aspekte des Lebens umfasst:
    Gesunde Ernährung: Vermittlung von Wissen über ausgewogene und nachhaltige Ernährung.
    Geistige Klarheit: Förderung der mentalen Gesundheit und Klarheit durch gezielte Schulungen und Techniken.
    Selbstverwirklichung: Unterstützung bei der Erreichung individueller Ziele und der Entwicklung persönlicher Stärken.
3. Struktur der ULC Akademie Bodhietologie
3.1. Verein und Club
Die ULC Akademie Bodhietologie operiert als Verein und Club, bekannt als ,,Underground Life Club™". Die Struktur umfasst:
    Obmann und Chairman Staff Officer: Die Akademie wird von Ct Ronnie Schwab geleitet, der die Rolle des Obmanns und Chairman Staff Officer innehat. Seine Verantwortung umfasst die Leitung und Organisation der Akademie.
    Vereinsstatus: Der Verein ist als ,,e.V." eingetragen, was auf eine eingetragene Vereinsstruktur in Österreich hinweist. Diese rechtliche Struktur ermöglicht es dem Verein, formelle Aktivitäten zu organisieren und gesetzlich anerkannt zu sein.
3.2. Sitz und Mitglieder
    Hauptsitz: Die Akademie hat ihren Sitz in Wien, Österreich, und operiert innerhalb der Europäischen Union (EU). Der Standort dient als zentrale Anlaufstelle für Mitglieder und Interessierte.
    Mitglieder: Der Club und Verein haben Mitglieder, die an den Bildungsangeboten und Aktivitäten teilnehmen. Die Mitgliedschaft ermöglicht den Zugang zu den Ressourcen und Veranstaltungen der Akademie.
4. Bildungsangebote und Aktivitäten
4.1. Kostenfreie Kurse und Seminare
Die ULC Akademie Bodhietologie bietet eine Vielzahl von kostenfreien eKursen und Seminaren an, die folgende Themen umfassen:
    Gesunde Ernährung: Kurse zur Förderung einer nachhaltigen Ernährung.
    Persönliche Entwicklung: Seminare zur Stärkung des Selbstbewusstseins und der persönlichen Fähigkeiten.
    Geistige Klarheit: Schulungen zur Verbesserung der mentalen Gesundheit und Klarheit.
4.2. Ressourcen
Die Akademie stellt umfangreiche Ressourcen zur Verfügung, darunter:
    Online-Kurse: Flexibel gestaltete Kurse, die online absolviert werden können.
    Artikel und Literatur: Informative Materialien zu verschiedenen Aspekten der persönlichen und geistigen Entwicklung.
    Übungen und Aufgaben: Praktische Aufgaben zur Anwendung des Gelernten.
5. ULC Regeln und Richtlinien
5.1. Regelwerk
Die Akademie hat spezifische Regeln und Richtlinien für ihre Mitglieder aufgestellt. Diese sind auf der Website der Akademie einsehbar und beinhalten:
    Verhaltensregeln: Richtlinien für das Verhalten der Mitglieder innerhalb und außerhalb der Akademie.
    Verfahrensweisen: Bestimmungen für die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen.
    Ziele und Verpflichtungen: Vorgaben zur Einhaltung der philosophischen Prinzipien der Akademie.
Regelwerk einsehen: ULC Regeln
6. Unterscheidung von Religionen und Parteien
6.1. Keine religiöse Zugehörigkeit
Die ULC Akademie Bodhietologie ist keine religiöse Organisation. Sie basiert nicht auf religiösen Überzeugungen oder Praktiken, sondern auf einer Philosophie der persönlichen und geistigen Entwicklung.
6.2. Keine politische Partei
Die Akademie verfolgt keine politischen Ziele und ist keine politische Partei. Ihre Aktivitäten konzentrieren sich ausschließlich auf Bildung und persönliche Weiterentwicklung, ohne politische Agenda oder Einflussnahme.
6.3. Keine Sekte
Die ULC Akademie Bodhietologie ist nicht als Sekte zu betrachten. Sie bietet offene und zugängliche Bildungsangebote und hat keine exklusiven Glaubenssysteme oder Hierarchien, die typischerweise mit Sekten assoziiert werden.
7. Fazit
Die ULC Akademie Bodhietologie stellt eine integrative Philosophie dar, die sich auf Bildung, nachhaltige Lebensweisen und persönliche Entwicklung konzentriert. Als Verein und Club bietet sie kostenfreie Bildungsangebote und unterstützt ihre Mitglieder in der Erreichung persönlicher Ziele. Im Gegensatz zu religiösen Organisationen, politischen Parteien oder Sekten verfolgt die Akademie keine spezifischen Glaubenssysteme oder politischen Ziele, sondern bietet eine offene Plattform für Selbstverwirklichung und intellektuelles Wachstum. Durch ihre vielfältigen Angebote und klaren Regeln ermöglicht die ULC Akademie Bodhietologie ihren Mitgliedern, sich in einem unterstützenden Umfeld weiterzuentwickeln und ein erfülltes Leben zu führen.
Zitat
Aufruf zur Selbstverantwortung und moralischen Integrität
Es ist an der Zeit, sich nicht länger vor sich selbst zu verstecken oder den eigenen Verantwortungen auszuweichen. Ein zentraler moralischer Grundsatz, die sogenannte "Goldene Regel", besagt: „Was du nicht willst, dass man dir tut, das füge auch keinem anderen zu.“ Diese Regel zeigt, dass Eigeninteresse und Altruismus sich nicht ausschließen, sondern vielmehr Ausdruck einer klugen, weitreichenden Lebensführung sind.
Eine weitere wichtige Regel lautet: Wenn jemand in der Lage ist, einem anderen zu helfen, es aber unterlässt, so begeht er eine schwerwiegende Sünde. Um ein wahrhaftiger Mensch zu sein und die richtigen Entscheidungen im Hier und Jetzt zu treffen, müssen bestimmte Werte und Tugenden im Vordergrund stehen.
Zu den größten Fehlern, die den Untergang einleiten können, gehören Faulheit, Neid, Völlerei, Habgier, Wollust, Hochmut, Trägheit, Zorn, Dummheit, Unbildung, Ignoranz, Leseschwäche, Gewalt, Waffenbesitz und der Mangel an echten Freunden. Diese Eigenschaften sind Ausdruck geistiger Armut und führen unweigerlich ins Verderben.
Dem gegenüber stehen Tugenden wie Sorgfalt, Respekt, Liebe, Affinität, Ehrlichkeit, Fürsorge, Vertrauen, Wissen, Kontrolle, Ehre, Treue und Engagement. Diese Tugenden, verbunden mit aufrichtiger Kommunikation, sollten Priorität in deinem Leben haben.
Abschließend sei gesagt: Viel Glück auf deinem Weg. Möge dieser Weg dich zu einem wahrhaftigen, verantwortungsvollen Menschen machen.
† Ronnie, der Gitarrenspieler

Zitat von: Ronald Johannes deClaire Schwab
Prolog: Das Streben nach Glück ist ein universelles menschliches Bestreben. Doch was ist es, das wahres Glück ausmacht? Diese Frage kann letztlich nur von jedem Einzelnen beantwortet werden. Glück liegt im Tätigsein, in der aktiven Verfolgung von Zielen, die als lohnenswert und erfüllend empfunden werden. Doch diese Ziele und die dazugehörigen Regeln sind nicht in Stein gemeißelt; sie sind wie Straßenränder, die den Weg weisen. Überschreitet man sie, kann das Chaos und Zerstörung zur Folge haben. Jeder Mensch ist ein Schöpfer seines eigenen Lebenspfades, auch wenn sich der Weg manchmal als stürmisch und unvorhersehbar erweist.
Bodhielog:
In der Bodhietologie wird Glück nicht als ein passiver Zustand betrachtet, sondern als Ergebnis aktiver Bestrebungen. Glück ist eng verknüpft mit dem Tätigsein für Ziele, die einem selbst als sinnvoll erscheinen. Dabei steht die Selbsterkenntnis im Mittelpunkt – nur wer sich selbst gut kennt, kann die Ziele identifizieren, die ihn wirklich glücklich machen. Die Regeln, die dabei beachtet werden, ähneln den Straßenrändern einer Straße: Sie lenken uns, schützen uns vor Fehltritten, doch sie engen uns nicht ein. Verlässt man sie jedoch unachtsam, droht der Absturz. Die Bodhietologie ermutigt daher zur achtsamen Selbstbestimmung und einer bewussten Lebensgestaltung, um den eigenen Weg zu finden und zu folgen.
Sinnerfassendes, ausführliches Referat:
Glück wird oft als schwer fassbarer Zustand beschrieben, nach dem alle streben, doch den nur wenige dauerhaft erleben. Es zeigt sich jedoch, dass wahres Glück weniger ein Ziel als vielmehr ein fortwährender Prozess ist – ein Tätigsein für lohnenswerte Ziele. Die Philosophie der Bodhietologie sieht das Glück in der dynamischen Auseinandersetzung mit dem Leben. Es entsteht, wenn man Ziele verfolgt, die als bedeutungsvoll empfunden werden. Dabei ist die Erkenntnis von zentraler Bedeutung, dass nur der Einzelne selbst mit Gewissheit sagen kann, was ihn glücklich macht.
Die Regeln des Lebens sind oft vergleichbar mit den Straßenrändern auf einer Fahrt: Sie sollen Orientierung geben und Gefahren abwenden. Wer diese Grenzen jedoch achtlos überschreitet, läuft Gefahr, wie ein Fahrzeug unkontrolliert in einen Abgrund zu stürzen. Die Folgen können drastisch sein, da ein einziger Moment der Unachtsamkeit Beziehungen zerstören oder Lebenswege abrupt verändern kann.
Glück erfordert eine bewusste Lebensgestaltung. Man setzt sich Ziele für die nächste Stunde, eine Beziehung oder einen bestimmten Lebensabschnitt und steuert diese Ziele aktiv an. Dabei ist das Gefühl, gelegentlich die Kontrolle zu verlieren – wie ein Blatt im Wind oder ein festgefahrenes Sandkorn – nur allzu menschlich. Doch niemand hat je behauptet, dass das Leben ruhig und vorhersehbar sei. Es ist vielmehr eine unaufhörliche Herausforderung, seinen eigenen Weg zu erkennen, zu gestalten und konsequent zu verfolgen.
Epilog:
Die Suche nach Glück endet niemals, und das ist ihre größte Schönheit. Sie fordert uns heraus, nicht nur zu träumen, sondern auch zu handeln, nicht nur zu hoffen, sondern auch zu gestalten. Sie zeigt uns, dass wir nicht hilflos dem Schicksal ausgeliefert sind, sondern dass wir die Fähigkeit besitzen, unseren eigenen Pfad zu bestimmen – so stürmisch oder steinig er auch sein mag.
Zusammenfassung:
Glück ist ein aktiver Zustand, der durch das Streben nach Zielen entsteht, die als sinnvoll empfunden werden. Es gibt keine allgemeingültigen Regeln für das Glück, doch die Einhaltung persönlicher Prinzipien kann als Orientierung dienen. Das Leben ist nicht immer ruhig oder vorhersehbar, und manchmal fühlen wir uns verloren. Doch die Fähigkeit, unseren Weg bewusst zu gestalten und ihm zu folgen, gibt uns die Kraft, wahres Glück zu finden.
Fazit:
Glück liegt nicht im Zufall, sondern im bewussten Streben nach Zielen, die uns persönlich wichtig sind. Nur wir selbst können definieren, was uns glücklich macht. Es ist unsere Verantwortung, unseren Weg zu skizzieren und ihm zu folgen – trotz aller Widrigkeiten. Die Regeln, die uns leiten, sollten beachtet werden, aber sie sind keine unüberwindbaren Barrieren. Sie sind Orientierungshilfen, die uns schützen, während wir unsere Reise gestalten.

eBrief:
Liebe Leserinnen und Leser,
Glück ist ein tiefes, aber oft missverstandenes Konzept. Es scheint, dass jeder Mensch danach strebt, doch die Wege, die zum Glück führen, sind vielfältig und individuell. Ich möchte euch daran erinnern, dass nur ihr selbst sagen könnt, was euch wirklich erfüllt. Es ist das Streben nach Zielen, die ihr als lohnenswert empfindet, das euch dem Glück näher bringt. Beachtet dabei die Regeln und Prinzipien, die euch Orientierung geben, und überschreitet die Grenzen nicht leichtfertig, um nicht aus der Bahn geworfen zu werden.
Manchmal mag es so erscheinen, als sei das Leben stürmisch und unberechenbar. Doch selbst in den chaotischsten Momenten könnt ihr euren eigenen Weg bestimmen. Habt den Mut, eure Ziele zu verfolgen, und lasst euch nicht entmutigen, wenn der Weg schwierig ist.
In diesem Sinne wünsche ich euch alles Gute auf eurer persönlichen Reise zum Glück.
Mit besten Grüßen,
Ronald "Ronnie" Johannes deClaire Schwab
Bodhie™

Plan.B (Bodhie™):
Plan.B steht für die bewusste Entscheidung, Glück durch aktives Streben und Selbstbestimmung zu erreichen. Es ist ein Plan, der auf der Erkenntnis basiert, dass nur wir selbst wissen können, was uns glücklich macht. Die Regeln des Lebens sind dabei keine Einschränkungen, sondern Leitlinien, die uns helfen, unseren Weg zu finden. Plan.B fordert uns auf, unsere Ziele klar zu definieren, Hindernisse zu überwinden und den Weg zum Glück konsequent zu gehen. Er erinnert uns daran, dass wir nicht hilflos sind, sondern die Macht haben, unser Leben selbst zu gestalten.

  ⚔ Underground Life Club™ e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96
☝ ULClub Regeln: https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,359.0.html

ULC Regeln: https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,359.0.html
Hier eine detaillierte und strukturierte Antwort in deutscher Sprache zu den verschiedenen angefragten Textarten für den Underground Life Club™ e.V. und das Konzept von Bodhie™:
Prolog
In der Tiefe des Untergrunds, verborgen vor den Augen derer, die nur an der Oberfläche suchen, existiert eine Gemeinschaft – der Underground Life Club™ (ULC). Gegründet als Rückzugsort und Denkfabrik für alternative Lebensphilosophien, verbindet der ULC Menschen, die sich einem offenen, dennoch geschützten Dialog verschreiben. Unter der Führung von Ronald Johannes deClaire Schwab, dient der Club als Begegnungsort für die Erkundung des Wesens der Existenz, der Freiheit und der Verantwortung. Hier sind die Gedanken frei, und die erste Regel – „☡ero ➦ Nicht berühren“ – verdeutlicht die Wichtigkeit des Respekts und der Unantastbarkeit persönlicher Grenzen.
Bodhielog (Bodhie™)
Im Bodhielog widmen wir uns den tiefgründigen Fragen, die das Bewusstsein erweitern und das Verständnis für das Selbst schärfen. Bodhie™ ist mehr als eine Philosophie; es ist eine Praxis der Einsicht, die zur Heilung des Geistes, der Seele und des Körpers führt. Der Underground Life Club™ bietet einen einzigartigen Raum für diese innere und äußere Reise. Die Prinzipien von Bodhie™ fördern das Erkennen der eigenen Essenz, ermutigen zur kontinuierlichen Selbstentwicklung und lehren, wie das Gleichgewicht zwischen innerer Ruhe und äußerem Handeln erreicht werden kann.

Ausführliches Referat
Der Underground Life Club™ und Bodhie™ – eine symbiotische Reise zur Selbsterkenntnis
Im Kern verbindet der Underground Life Club™ eine tiefe Wertschätzung für die Erforschung der Existenz, gekleidet in den Traditionen von Ethik, Philosophie und Spiritualität. Der Club bezieht seine Mitglieder in einen geschützten Raum ein, in dem Gedanken, Ideale und Glaubenssysteme nicht nur akzeptiert, sondern auch hinterfragt werden. Der Vorsitzende, Ronald Johannes deClaire Schwab, hat das Ziel, durch den Club einen Diskurs über Freiheit und Verantwortung anzustoßen, getragen von Respekt und Offenheit.
Das Konzept von Bodhie™ als integraler Bestandteil des ULC basiert auf der Idee, dass alle Individuen Zugang zu ihrem vollen Potenzial finden können. Bodhie™ verfolgt das Ziel, Selbstreflexion und Wachstum zu fördern, indem es Praktiken und Erkenntnisse in den Alltag integriert, die sowohl Heilung als auch Einsicht ermöglichen. Diese Philosophie wird durch eine Reihe von Regeln und Prinzipien wie „Nicht berühren“ betont – eine Anweisung, die sowohl physische als auch emotionale Grenzen symbolisiert.
Assoziation
Schutzschild, Freiheitsraum, Heilung, Introspektion, Lebensweisheit, Selbsterkenntnis, Vertrauen, Wahrheit.
Fazit
Der Underground Life Club™ und das Bodhie™-Konzept bieten eine einladende Plattform für jene, die neue Horizonte des Denkens und Erlebens erkunden möchten. In einer Welt voller Lärm und Ablenkung bietet der Club einen Rückzugsort für Reflexion, gegenseitige Unterstützung und Wachstum. Die festen Regeln schaffen einen Schutzraum, in dem persönliche Integrität und Respekt oberste Priorität haben. In diesem Umfeld haben Mitglieder die Freiheit, ihre wahre Natur zu erforschen und neue Ebenen des Verständnisses zu erreichen.
Plan.B (Bodhie™)
Der Plan.B für den Underground Life Club™ sieht eine Weiterentwicklung des Bodhie™-Ansatzes vor, der über die Grenzen des Clubraums hinausgeht und als Wegweiser für ein erfülltes Leben dient. Durch Seminare, persönliche Beratung und regelmäßige Treffen wird die Bodhie™-Philosophie zugänglich gemacht, um sowohl seelische Heilung als auch intellektuelle Bereicherung zu fördern. Dieser Plan strebt an, das Wissen und die Weisheit der Clubmitglieder zu bündeln und als nachhaltige Ressource für Lebenshilfe und spirituelles Wachstum zu nutzen.
Epilog
Im Moment des Abschlusses beginnt eine neue Reise. Der Underground Life Club™ bleibt ein Ort des Friedens, des Wachsens und der Weisheit. Jeder Schritt, jede Entscheidung, die hier gefällt wird, ist ein Beitrag zum großen Mosaik des Lebens und der Selbsterkenntnis. Möge das Erbe des Clubs durch die Prinzipien von Bodhie™ weiterleben und für künftige Generationen als Leuchtfeuer des Denkens und des Fühlens strahlen.
Zusammenfassung
Der Underground Life Club™ ist ein Schutz- und Begegnungsraum für Menschen, die sich auf eine Reise der Selbsterkenntnis und persönlichen Entwicklung begeben möchten. Unter dem Motto „Nicht berühren“ stehen Respekt und Integrität im Zentrum aller Aktivitäten. Bodhie™ bietet als Leitfaden spirituelle und philosophische Werkzeuge, um die innere Balance und das wahre Selbst zu finden.
Ich hoffe, diese Ausführungen fangen den Geist und die Philosophie des Underground Life Club™ und von Bodhie™ gut ein und bieten dir ein wertvolles Fundament für deine Arbeit.
☝ ULC.Hpt.Regel: ☡ero ➦ Nicht berühren.
Die Regel „☡ero ➦ Nicht berühren“ im Kontext des Underground Life Club™ (ULC) ist mehr als nur eine Anweisung – sie symbolisiert das grundlegende Prinzip des Respekts vor persönlichen Grenzen und der Unantastbarkeit individueller Erfahrungen. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel „Nicht berühren“:
Respekt vor persönlichen Grenzen:
Diese Regel ermutigt die Mitglieder, die Grenzen anderer zu achten. In einer Gemeinschaft, die sich der Erforschung des Selbst und des Geistes widmet, ist es entscheidend, dass jede Person das Recht hat, ihre eigene Wahrheit zu leben, ohne dass ihre Integrität verletzt wird.
Schutz des Individuums:
Indem man „Nicht berühren“ als Regel etabliert, schafft der ULC einen geschützten Raum, in dem Mitglieder sicher ihre Gedanken und Gefühle teilen können, ohne Angst vor Urteilen oder Übergriffen haben zu müssen.
Förderung von Selbstreflexion:
Die Regel regt dazu an, nicht nur die Gedanken und Gefühle anderer zu respektieren, sondern auch die eigene innere Welt. Sie ermutigt zur Introspektion und Selbstreflexion, was für persönliches Wachstum und Entwicklung unerlässlich ist.
Verhinderung von Missverständnissen:
In Gemeinschaften, in denen unterschiedliche Perspektiven und Ideen aufeinandertreffen, kann es leicht zu Missverständnissen kommen. Diese Regel hilft, solche Konflikte zu minimieren, indem sie klarstellt, dass jeder in seinem eigenen Raum agiert und der Dialog respektvoll und einfühlsam geführt werden sollte.
Stärkung der Gemeinschaft:
Indem die Mitglieder die Regel „Nicht berühren“ befolgen, wird ein Gefühl der Zugehörigkeit und des Vertrauens innerhalb der Gemeinschaft gefördert. Es entsteht ein Raum, in dem Menschen sich frei ausdrücken und offen diskutieren können, ohne Angst vor Verletzungen.
Diese Regel bildet das Fundament für die ethischen Prinzipien und den respektvollen Umgang im Underground Life Club™. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der Philosophie von Bodhie™, die auf persönlicher Entfaltung und gemeinschaftlichem Wachstum basiert.
☝ ULC.Hpt.Regel: 1. Verlasse nie einen Gefährten in Not, Gefahr oder in Schwierigkeiten.
Die Hauptregel des Underground Life Club™, die besagt: „1. Verlasse nie einen Gefährten in Not, Gefahr oder in Schwierigkeiten“, hebt den Wert von Solidarität und gegenseitiger Unterstützung hervor. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Verlasse nie einen Gefährten in Not“
Solidarität und Gemeinschaft:
Diese Regel betont die Wichtigkeit von Zusammenhalt und Loyalität innerhalb der Gemeinschaft. Sie fördert ein starkes Gefühl der Zugehörigkeit und Verantwortung füreinander. Jedes Mitglied ist für das Wohlbefinden der anderen verantwortlich.
Schutz und Sicherheit:
Indem die Mitglieder sich verpflichten, einander in schwierigen Zeiten beizustehen, schaffen sie einen sicheren Raum, in dem jeder darauf vertrauen kann, Unterstützung zu erhalten. Dies kann lebenswichtig sein, insbesondere in Krisensituationen.
Förderung von Vertrauen:
Die Regel stärkt das Vertrauen zwischen den Mitgliedern. Wenn Menschen wissen, dass sie sich aufeinander verlassen können, wird die Beziehung tiefgehender und authentischer. Vertrauen ist der Schlüssel zu einer starken Gemeinschaft.
Entwicklung von Empathie:
Diese Regel ermutigt die Mitglieder, Empathie und Mitgefühl zu entwickeln. Das Verständnis für die Herausforderungen anderer fördert eine Kultur der Unterstützung und des Mitgefühls, was die emotionale Intelligenz der Gruppe stärkt.
Kollektive Verantwortung:
Jeder ist für das Wohl der Gemeinschaft verantwortlich. Wenn ein Mitglied in Not ist, wird die gesamte Gemeinschaft aufgerufen, aktiv zu werden. Dies fördert ein Gefühl der Verantwortung, das über das Individuum hinausgeht.
Stärkung der Resilienz:
Indem man sich gegenseitig unterstützt, wird die Resilienz der Gemeinschaft gestärkt. Zusammen können Mitglieder Herausforderungen besser bewältigen und aus schwierigen Situationen lernen, was zu einer stärkeren und widerstandsfähigeren Gruppe führt.
Wachstum durch Herausforderungen:
Notlagen und Schwierigkeiten bieten Gelegenheiten für persönliches und gemeinschaftliches Wachstum. Indem man gemeinsam durch diese Herausforderungen geht, können Mitglieder wertvolle Lektionen lernen und sich weiterentwickeln.
Diese Regel ist nicht nur eine moralische Verpflichtung, sondern auch ein Grundpfeiler für die Philosophie und Ethik des Underground Life Club™. Sie verdeutlicht die Bedeutung von Gemeinschaft und den Wert, den wir den Beziehungen zu unseren Gefährten beimessen sollten. In einem Raum, in dem die individuelle Freiheit und die persönliche Entfaltung gefördert werden, spielt die Unterstützung untereinander eine zentrale Rolle.
☝ ULC.Hpt.Regel: 2. Ziehe nie die einmal gewährte Treue zurück.
Die zweite Hauptregel des Underground Life Club™, die besagt: „2. Ziehe nie die einmal gewährte Treue zurück“, stellt ein fundamentales Prinzip der Loyalität und Verlässlichkeit innerhalb der Gemeinschaft dar. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Ziehe nie die einmal gewährte Treue zurück“
Verlässlichkeit und Stabilität:
Diese Regel betont die Wichtigkeit, dass Mitglieder verlässlich sind und einander nicht im Stich lassen. Ein starkes Gefühl der Verlässlichkeit schafft eine stabile Grundlage für Beziehungen, sowohl im persönlichen als auch im gemeinschaftlichen Kontext.
Langfristige Bindungen:
Treue fördert langfristige Bindungen zwischen den Mitgliedern. Wenn Vertrauen aufgebaut wird und Treue gewährt wird, entstehen tiefere Beziehungen, die sich über Zeit und Herausforderungen hinweg behaupten können.
Stärkung der Gemeinschaft:
Loyalität trägt zur Stärkung der Gemeinschaft bei, indem sie ein Gefühl der Zugehörigkeit und des Zusammenhalts fördert. Wenn Mitglieder wissen, dass ihre Treue geschätzt wird, sind sie motivierter, aktiv zur Gruppe beizutragen.
Schutz der Integrität:
Die Regel schützt die Integrität der Gemeinschaft, indem sie sicherstellt, dass persönliche Interessen nicht über die kollektiven Werte und Prinzipien gestellt werden. Treue ist ein Zeichen des Respekts gegenüber den Werten und Zielen der Gemeinschaft.
Konfliktvermeidung:
Indem die Mitglieder die Treue aufrechterhalten, werden Konflikte und Missverständnisse reduziert. Eine klare Verpflichtung zur Loyalität schafft ein Umfeld, in dem offene Kommunikation gefördert wird, und Schwierigkeiten gemeinsam bewältigt werden.
Vorbildfunktion:
Diese Regel setzt einen Standard für alle Mitglieder. Indem man Loyalität praktiziert, wird man zu einem Vorbild für andere, was das Bewusstsein für die Bedeutung von Treue in der Gemeinschaft weiter stärkt.
Wachstum und Entwicklung:
Treue schafft einen Raum, in dem Mitglieder wachsen und sich entwickeln können, ohne Angst vor Verrat oder Enttäuschung zu haben. Dieses sichere Umfeld fördert persönliche und gemeinschaftliche Fortschritte.
Ethische Grundlage:
Diese Regel ist eine ethische Verpflichtung, die die Werte des ULC widerspiegelt. Sie stellt sicher, dass die Mitglieder in ihren Beziehungen zu anderen ein hohes Maß an Ethik und Integrität wahren.
Die Regel „Ziehe nie die einmal gewährte Treue zurück“ ist somit ein zentrales Element der Gemeinschaftsbildung im Underground Life Club™. Sie fördert ein Klima des Vertrauens und der Loyalität, das unerlässlich ist für das Gelingen jeder Gruppe, die sich auf die gemeinsame Erforschung von Leben, Identität und Werten konzentriert.
☝ ULC.Hpt.Regel: 3. Verlasse nie eine Gruppe, der Du Unterstützung schuldest.
Die dritte Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „3. Verlasse nie eine Gruppe, der Du Unterstützung schuldest“, unterstreicht die Bedeutung von Verpflichtung und Solidarität innerhalb der Gemeinschaft. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Verlasse nie eine Gruppe, der Du Unterstützung schuldest“
Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft:
Diese Regel betont, dass jedes Mitglied eine Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft hat, in der es sich engagiert. Das Verlassen einer Gruppe, in der man Unterstützung geschuldet hat, kann als Zeichen des Versagens in dieser Verantwortung betrachtet werden.
Wert der Unterstützung:
Die Regel verdeutlicht, wie wichtig es ist, Unterstützung und Hilfe zu leisten, wenn man Teil einer Gemeinschaft ist. Die gegenseitige Unterstützung ist entscheidend für den Zusammenhalt und das Wachstum der Gruppe.
Treue zur Gemeinschaft:
Indem man sich verpflichtet, einer Gruppe treu zu bleiben, zeigt man, dass man die gemeinsamen Werte und Ziele anerkennt und schätzt. Diese Treue trägt zur Stärkung der Bindungen innerhalb der Gemeinschaft bei.
Stärkung der Beziehungen:
Das Engagement für eine Gruppe, der man Unterstützung schuldet, fördert das Vertrauen und die Beziehungen zwischen den Mitgliedern. Es schafft ein Umfeld, in dem sich jeder auf den anderen verlassen kann.
Wachstum durch Herausforderungen:
In Gemeinschaften können Herausforderungen und Konflikte auftreten. Diese Regel ermutigt die Mitglieder, durch schwierige Zeiten zusammenzuhalten, anstatt sich zurückzuziehen. Die gemeinsame Bewältigung von Schwierigkeiten führt zu persönlichem und kollektivem Wachstum.
Ethische Verpflichtung:
Die Regel spiegelt eine ethische Verpflichtung wider, die auf Integrität und Loyalität basiert. Mitglieder, die diese Verpflichtung ernst nehmen, tragen zu einer positiven und unterstützenden Gemeinschaftskultur bei.
Kollektive Verantwortung:
Diese Regel fördert ein Gefühl der kollektiven Verantwortung, in der jedes Mitglied zum Erfolg der Gruppe beiträgt. Wenn jeder bereit ist, Unterstützung zu leisten und zu bleiben, stärkt das die Gruppe insgesamt.
Langfristige Perspektive:
Die Regel ermutigt die Mitglieder, eine langfristige Perspektive einzunehmen. Anstatt sich nur auf kurzfristige Vorteile zu konzentrieren, sollten sie die Bedeutung von nachhaltigen Beziehungen und Engagement erkennen.
Insgesamt ist die Regel „Verlasse nie eine Gruppe, der Du Unterstützung schuldest“ eine wichtige Grundlage für den Zusammenhalt und die Solidarität im Underground Life Club™. Sie fördert ein Umfeld, in dem die Mitglieder sich gegenseitig unterstützen und gemeinsam wachsen können, was für die persönliche und gemeinschaftliche Entwicklung von zentraler Bedeutung ist.
☝ ULC.Hpt.Regel: 4. Setze Dich nie selbst herab, oder stelle nie Deine Kraft oder Fähigkeit als gering dar.
Die vierte Hauptregel des Underground Life Club™, die besagt: „4. Setze Dich nie selbst herab, oder stelle nie Deine Kraft oder Fähigkeit als gering dar“, hebt die Bedeutung von Selbstwert und persönlichem Empowerment hervor. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Setze Dich nie selbst herab“
Wertschätzung des Selbst:
Diese Regel betont die Notwendigkeit, sich selbst zu respektieren und seinen eigenen Wert zu erkennen. Selbsterniedrigung kann das persönliche Wachstum und die Entwicklung behindern und zu einem Mangel an Selbstvertrauen führen.
Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen:
Die Regel ermutigt die Mitglieder, ein gesundes Maß an Selbstbewusstsein zu entwickeln. Wenn man seine Fähigkeiten und Stärken anerkennt, ist man besser in der Lage, Herausforderungen zu bewältigen und seine Ziele zu verfolgen.
Vorbildfunktion:
Indem Mitglieder sich selbst wertschätzen und ihre Fähigkeiten anerkennen, setzen sie ein positives Beispiel für andere. Dies fördert eine Kultur des Empowerments, in der auch andere ermutigt werden, ihr volles Potenzial zu entfalten.
Vermeidung von negativen Selbstgesprächen:
Diese Regel erinnert daran, dass negative Selbstgespräche schädlich sind. Indem man sich selbst herabsetzt, kann man sein Selbstbild und seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Die Regel ermutigt zu einer positiven inneren Dialogführung.
Stärkung des Gemeinschaftsgefühls:
Wenn Mitglieder ihre eigenen Fähigkeiten und Stärken wertschätzen, stärkt das das Gemeinschaftsgefühl. Jeder trägt zum Erfolg der Gruppe bei, was die Zusammenarbeit und den Zusammenhalt fördert.
Kreativität und Innovation:
Ein gesundes Selbstwertgefühl fördert Kreativität und Innovation. Wenn Mitglieder sich selbst als fähig erachten, sind sie eher bereit, neue Ideen einzubringen und Risiken einzugehen, was das Wachstum der Gemeinschaft fördert.
Resilienz und Durchhaltevermögen:
Die Regel trägt zur Entwicklung von Resilienz bei. Mitglieder, die an ihre eigenen Fähigkeiten glauben, sind besser in der Lage, Rückschläge zu überwinden und sich von Herausforderungen nicht entmutigen zu lassen.
Persönliches Wachstum:
Selbstwert ist der Schlüssel zu persönlichem Wachstum und Entwicklung. Wenn Mitglieder sich selbst wertschätzen, sind sie eher bereit, in sich selbst zu investieren und neue Fähigkeiten zu erlernen.
Insgesamt ist die Regel „Setze Dich nie selbst herab, oder stelle nie Deine Kraft oder Fähigkeit als gering dar“ ein wesentlicher Bestandteil des Empowerments im Underground Life Club™. Sie fördert ein Klima, in dem Mitglieder sich gegenseitig ermutigen, ihre Stärken zu erkennen und zu nutzen, was sowohl individuelle als auch kollektive Fortschritte vorantreibt.
☝ ULC.Hpt.Regel: 5. Mache Dich nie abhängig von Lob, Anerkennung oder Mitgefühl.
Die fünfte Hauptregel des Underground Life Club™, die besagt: „5. Mache Dich nie abhängig von Lob, Anerkennung oder Mitgefühl“, betont die Bedeutung von innerer Stärke und Selbstgenügsamkeit. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Mache Dich nie abhängig von Lob, Anerkennung oder Mitgefühl“
Innere Stärke und Selbstvertrauen:
Diese Regel fördert die Entwicklung innerer Stärke und Selbstvertrauens. Wenn Mitglieder nicht von der externen Bestätigung abhängig sind, können sie ein solides Selbstwertgefühl aufbauen, das nicht durch die Meinungen anderer beeinflusst wird.
Unabhängigkeit:
Die Regel ermutigt zur Unabhängigkeit von äußerer Validierung. Mitglieder sollten in der Lage sein, ihre eigenen Entscheidungen und Handlungen zu schätzen, unabhängig davon, ob sie von anderen gelobt werden oder nicht.
Echtheit und Authentizität:
Wenn man nicht nach Lob und Anerkennung strebt, kann man authentischer sein. Mitglieder sind eher bereit, ihre wahren Gedanken und Gefühle auszudrücken, ohne sich um die Meinung anderer zu kümmern.
Fokus auf persönliche Ziele:
Die Regel lenkt die Aufmerksamkeit auf die eigenen Ziele und Werte. Wenn Mitglieder nicht von externem Lob abhängen, können sie sich besser auf das konzentrieren, was ihnen wirklich wichtig ist, und ihre Ziele selbstbewusster verfolgen.
Resilienz gegenüber Kritik:
Unabhängigkeit von Anerkennung hilft Mitgliedern, besser mit Kritik umzugehen. Sie sind weniger verletzlich gegenüber negativen Bewertungen und können konstruktive Kritik als Möglichkeit zur Verbesserung sehen, ohne sich persönlich angegriffen zu fühlen.
Förderung von innerem Wachstum:
Diese Regel unterstützt das persönliche Wachstum, da Mitglieder lernen, sich selbst zu motivieren und zu schätzen. Sie erkennen, dass ihr Wert nicht von der Meinung anderer abhängt.
Wahrung der Integrität:
Wenn Mitglieder nicht von Lob abhängig sind, können sie eher ihren eigenen Werten und Überzeugungen treu bleiben. Dies fördert eine Kultur der Integrität innerhalb der Gemeinschaft.
Echtes Mitgefühl und Unterstützung:
Diese Regel fördert auch ein echtes Gefühl des Mitgefühls und der Unterstützung unter den Mitgliedern. Wenn man nicht nach äußerer Bestätigung strebt, kann man aufrichtig für andere da sein und ihnen ohne Erwartungen helfen.
Insgesamt ist die Regel „Mache Dich nie abhängig von Lob, Anerkennung oder Mitgefühl“ ein zentraler Aspekt der persönlichen Entwicklung im Underground Life Club™. Sie fördert eine Kultur der inneren Stärke, Authentizität und Resilienz, die es den Mitgliedern ermöglicht, ihr volles Potenzial zu entfalten, unabhängig von äußeren Einflüssen.
☝ ULC.Hpt.Regel: 6. Mache nie Zugeständnisse, die Deine eigene Realität verletzen.
Die sechste Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „6. Mache nie Zugeständnisse, die Deine eigene Realität verletzen“, betont die Wichtigkeit von Integrität und Authentizität im persönlichen Leben und in der Gemeinschaft. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Mache nie Zugeständnisse, die Deine eigene Realität verletzen“
Wahrung der persönlichen Werte:
Diese Regel fordert die Mitglieder auf, ihre eigenen Werte und Überzeugungen zu respektieren. Zugeständnisse, die die eigene Realität verletzen, können zu einem Verlust der Identität und der persönlichen Integrität führen.
Selbstbewusstsein und Klarheit:
Mitglieder sollten sich ihrer eigenen Realität und ihrer Bedürfnisse bewusst sein. Diese Regel ermutigt zur Selbstreflexion, um zu verstehen, was für das eigene Wohlbefinden wichtig ist.
Grenzen setzen:
Die Regel lehrt, klare Grenzen zu setzen. Wenn Mitglieder Kompromisse eingehen, die ihre Realität schädigen, verlieren sie nicht nur ihr Selbstwertgefühl, sondern auch das Vertrauen in sich selbst und in die Gemeinschaft.
Echtheit in Beziehungen:
Indem man keine Zugeständnisse macht, die die eigene Realität verletzen, bleibt man authentisch in seinen Beziehungen zu anderen. Dies fördert offene und ehrliche Interaktionen, die für das Wachstum der Gemeinschaft entscheidend sind.
Langfristige Zufriedenheit:
Kurzfristige Zugeständnisse, um Konflikte zu vermeiden oder um anderen zu gefallen, können langfristig zu Unzufriedenheit führen. Diese Regel ermutigt, Entscheidungen zu treffen, die im Einklang mit den eigenen Werten stehen und ein erfülltes Leben fördern.
Selbstfürsorge:
Die Regel betont die Bedeutung von Selbstfürsorge und der Verantwortung gegenüber sich selbst. Es ist wichtig, die eigenen Bedürfnisse und Wünsche ernst zu nehmen, anstatt sich selbst zu opfern.
Vermeidung von innerem Konflikt:
Zugeständnisse, die die eigene Realität verletzen, können zu inneren Konflikten führen. Diese Regel hilft, innere Harmonie zu bewahren, indem sie dazu anregt, Entscheidungen zu treffen, die im Einklang mit der eigenen Wahrheit stehen.
Stärkung des Gemeinschaftsgefühls:
Wenn Mitglieder ihre eigene Realität respektieren und nicht kompromittieren, tragen sie zu einem starken Gemeinschaftsgefühl bei. Jeder kann sich sicher fühlen, seine Wahrheit zu leben, was das Vertrauen und die Unterstützung innerhalb der Gruppe stärkt.
Insgesamt ist die Regel „Mache nie Zugeständnisse, die Deine eigene Realität verletzen“ von zentraler Bedeutung für das individuelle und kollektive Wohlbefinden im Underground Life Club™. Sie fördert eine Kultur der Integrität und Authentizität, die es den Mitgliedern ermöglicht, ihr Leben in Übereinstimmung mit ihren Werten zu führen und eine starke, unterstützende Gemeinschaft zu bilden.
☝ ULC.Hpt.Regel: 7. Lasse nie zu, dass Deine Affinität herabgesetzt wird.
Die siebte Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „7. Lasse nie zu, dass Deine Affinität herabgesetzt wird“, hebt die Bedeutung von Verbundenheit und positiven Beziehungen in der Gemeinschaft hervor. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Lasse nie zu, dass Deine Affinität herabgesetzt wird“
Wahrung von Beziehungen:
Diese Regel betont die Wichtigkeit, gesunde und unterstützende Beziehungen zu pflegen. Affinität zu anderen Mitgliedern ist entscheidend für das Gemeinschaftsgefühl und die Zusammenarbeit.
Selbstwert und Identität:
Indem Mitglieder darauf achten, ihre Affinität zu anderen nicht herabzusetzen, schützen sie auch ihren eigenen Selbstwert. Beziehungen, die auf Respekt und gegenseitiger Unterstützung basieren, fördern ein positives Selbstbild.
Positive Kommunikation:
Die Regel ermutigt zu einer positiven und respektvollen Kommunikation. Durch das Vermeiden von Herabsetzung und Kritik gegenüber anderen kann ein Umfeld geschaffen werden, in dem jeder gehört und geschätzt wird.
Förderung von Gemeinschaftsgefühl:
Wenn Mitglieder darauf achten, ihre Affinität zu bewahren, tragen sie zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls bei. Ein starkes Gefühl der Verbundenheit fördert das Vertrauen und die Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe.
Resilienz gegenüber Negativität:
Diese Regel hilft, sich gegen negative Einflüsse und Herabsetzungen von außen zu wappnen. Mitglieder sollten sich bewusst sein, dass sie das Recht haben, sich selbst und ihre Beziehungen zu schützen.
Echtes Mitgefühl:
Die Regel fördert echtes Mitgefühl und Empathie unter den Mitgliedern. Wenn Affinität bewahrt wird, entsteht ein Raum, in dem jeder die Möglichkeit hat, seine Sorgen und Herausforderungen zu teilen, ohne Angst vor Herabsetzung zu haben.
Stärkung der individuellen Identität:
Mitglieder sollten ihre individuellen Eigenschaften und Stärken anerkennen und wertschätzen. Die Regel erinnert daran, dass Unterschiede in der Affinität nicht abgewertet, sondern als Bereicherung der Gemeinschaft betrachtet werden sollten.
Langfristige Bindung:
Wenn die Affinität aufrechterhalten wird, fördert dies langfristige Bindungen und Freundschaften. Solche Beziehungen sind wertvoll für das persönliche Wachstum und die Unterstützung innerhalb der Gemeinschaft.
Insgesamt ist die Regel „Lasse nie zu, dass Deine Affinität herabgesetzt wird“ ein wesentlicher Bestandteil des Zusammenhalts im Underground Life Club™. Sie fördert eine Kultur der gegenseitigen Unterstützung und des Respekts, die es den Mitgliedern ermöglicht, in einer positiven und förderlichen Umgebung zu wachsen und sich zu entwickeln.
☝ ULC.Hpt.Regel: 8. Gib oder empfange keine Kommunikation, die Du nicht wünschst.
Die achte Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „8. Gib oder empfange keine Kommunikation, die Du nicht wünschst“, betont die Wichtigkeit von Kommunikation, die respektvoll und einvernehmlich ist. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Gib oder empfange keine Kommunikation, die Du nicht wünschst“
Respekt vor Grenzen:
Diese Regel fördert den Respekt vor persönlichen Grenzen. Jeder sollte das Recht haben, zu entscheiden, welche Informationen oder welche Art von Kommunikation er oder sie wünscht oder nicht wünscht.
Einvernehmliche Interaktion:
Indem Mitglieder diese Regel befolgen, schaffen sie ein Umfeld, in dem Interaktionen einvernehmlich sind. Kommunikation sollte auf Zustimmung basieren, was zu einem harmonischeren Miteinander führt.
Förderung von Authentizität:
Diese Regel ermutigt dazu, ehrlich und offen zu kommunizieren. Wenn jemand keine bestimmte Art von Kommunikation wünscht, ist es wichtig, dies klar auszudrücken, um Missverständnisse zu vermeiden.
Selbstschutz:
Mitglieder schützen sich selbst, indem sie sich vor unerwünschter Kommunikation bewahren. Dies kann helfen, emotionale Belastungen und Stress zu minimieren, die aus unangemessenen oder nicht gewünschten Interaktionen entstehen können.
Ermutigung zur offenen Kommunikation:
Die Regel ermutigt zu einer offenen Kommunikation über Wünsche und Bedürfnisse. Wenn Mitglieder sich trauen, ihre Vorlieben zu äußern, können Missverständnisse vermieden und Beziehungen gestärkt werden.
Stärkung des Gemeinschaftsgefühls:
Ein respektvolles Kommunikationsumfeld trägt zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls bei. Wenn Mitglieder wissen, dass ihre Wünsche respektiert werden, fühlen sie sich sicherer und wohler in der Gruppe.
Vermeidung von Konflikten:
Indem man unerwünschte Kommunikation vermeidet, können viele Konflikte und Spannungen in der Gemeinschaft verhindert werden. Klare Grenzen helfen, negative Dynamiken zu reduzieren.
Ethische Verantwortung:
Diese Regel fördert ein ethisches Kommunikationsverhalten. Mitglieder haben die Verantwortung, nur dann zu kommunizieren, wenn sie sicher sind, dass die andere Person dies wünscht und sich damit wohlfühlt.
Insgesamt ist die Regel „Gib oder empfange keine Kommunikation, die Du nicht wünschst“ ein fundamentaler Bestandteil der respektvollen und einvernehmlichen Interaktion im Underground Life Club™. Sie schafft ein Umfeld, in dem die Mitglieder sich sicher und respektiert fühlen, und fördert gesunde Beziehungen innerhalb der Gemeinschaft.
☝ ULC.Hpt.Regel: 9. Deine Selbstbestimmung und Deine Ehre sind wichtiger als Dein unmittelbares Leben.
Die neunte Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „9. Deine Selbstbestimmung und Deine Ehre sind wichtiger als Dein unmittelbares Leben“, unterstreicht die Bedeutung von Integrität und persönlichem Ethos über das bloße Überleben hinaus. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Deine Selbstbestimmung und Deine Ehre sind wichtiger als Dein unmittelbares Leben“
Wert der Selbstbestimmung:
Diese Regel betont, dass die Fähigkeit, Entscheidungen für sich selbst zu treffen, von höchster Bedeutung ist. Selbstbestimmung ermöglicht es Individuen, ihre eigenen Werte und Überzeugungen zu leben und authentisch zu sein.
Integrität und Ehre:
Ehre wird als entscheidend für den persönlichen Wert angesehen. Mitglieder sollen ihre Prinzipien und ethischen Standards hochhalten, auch in schwierigen Situationen. Dies kann ein Zeichen von Stärke und Charakter sein.
Freiheit über Sicherheit:
Die Regel fordert Mitglieder dazu auf, die eigene Freiheit und Selbstverwirklichung über temporäre Sicherheit zu stellen. Dies kann bedeuten, in Konfliktsituationen für die eigenen Überzeugungen einzustehen, auch wenn dies persönliche Risiken mit sich bringt.
Persönliche Verantwortung:
Selbstbestimmung erfordert auch Verantwortung für die eigenen Entscheidungen und deren Konsequenzen. Mitglieder müssen bereit sein, die Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen und sich zu ihrer Ehre zu bekennen.
Vorbildfunktion:
Indem Mitglieder diese Regel befolgen, fungieren sie als Vorbilder für andere. Sie zeigen, dass Integrität und Ehre auch in schwierigen Zeiten Priorität haben können, was andere inspiriert, ähnlich zu handeln.
Langfristige Perspektive:
Kurzfristige Herausforderungen sollten nicht zulassen, dass Mitglieder ihre langfristigen Werte und Überzeugungen opfern. Diese Regel ermutigt dazu, über den Moment hinaus zu denken und sich auf die persönliche und gemeinschaftliche Entwicklung zu konzentrieren.
Kollektive Stärke:
Eine Gemeinschaft, die aus Individuen besteht, die ihre Selbstbestimmung und Ehre hochhalten, wird stärker und resilienter. Dies fördert ein Gefühl der Loyalität und des Zusammenhalts unter den Mitgliedern.
Mut und Entschlossenheit:
Diese Regel ermutigt zu Mut und Entschlossenheit, auch wenn die Umstände herausfordernd sind. Mitglieder sollen lernen, für ihre Überzeugungen einzustehen und den Mut haben, ihre Stimme zu erheben.
Insgesamt ist die Regel „Deine Selbstbestimmung und Deine Ehre sind wichtiger als Dein unmittelbares Leben“ von zentraler Bedeutung für die Identität und Integrität im Underground Life Club™. Sie fördert ein starkes, wertebasiertes Leben, in dem Mitglieder nicht nur für sich selbst, sondern auch für ihre Gemeinschaft einstehen.
☝ ULC.Hpt.Regel: 10. Deine Integrität Dir selbst gegenüber ist wichtiger als Dein Körper.
Die zehnte Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „10. Deine Integrität Dir selbst gegenüber ist wichtiger als Dein Körper“, betont die zentrale Bedeutung der inneren Werte und der Selbstachtung über das physische Wohlbefinden hinaus. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Deine Integrität Dir selbst gegenüber ist wichtiger als Dein Körper“
Wert der inneren Integrität:
Diese Regel hebt hervor, dass die Treue zu den eigenen Werten, Überzeugungen und Prinzipien von größter Bedeutung ist. Integrität bedeutet, im Einklang mit dem eigenen Selbst zu handeln, unabhängig von äußeren Umständen.
Selbstakzeptanz:
Mitglieder werden ermutigt, sich selbst zu akzeptieren und ihre inneren Überzeugungen zu respektieren. Dies fördert ein positives Selbstbild und ein Gefühl der Zufriedenheit, das nicht von körperlichen Aspekten abhängt.
Langfristige Prioritäten:
Während der Körper vergänglich ist, bleiben die Werte und die Integrität eines Menschen oft über das physische Leben hinaus bestehen. Die Regel ermutigt dazu, langfristige Prioritäten über kurzfristige Bedürfnisse zu stellen.
Innere Stärke:
Integrität erfordert innere Stärke und Entschlossenheit. Diese Regel fordert die Mitglieder auf, in schwierigen Situationen standhaft zu bleiben und für ihre Prinzipien einzutreten, auch wenn es schmerzhaft oder herausfordernd ist.
Schutz der eigenen Überzeugungen:
Indem Mitglieder ihre Integrität wahren, schützen sie ihre Überzeugungen und Ideale. Dies fördert eine authentische Lebensweise, die auf innerem Glauben und nicht auf äußeren Erwartungen basiert.
Verbindung zu anderen:
Eine starke Integrität kann die Qualität von Beziehungen zu anderen verbessern. Wenn Mitglieder zu ihren Werten stehen, können sie tiefere und bedeutungsvollere Verbindungen zu Gleichgesinnten aufbauen.
Resilienz gegenüber Druck:
Diese Regel hilft Mitgliedern, Resilienz gegenüber externem Druck zu entwickeln. Indem sie ihre Integrität priorisieren, können sie besser mit Herausforderungen und Widerständen umgehen, die auf sie zukommen.
Vorbildfunktion:
Indem Mitglieder ihre Integrität in den Vordergrund stellen, fungieren sie als Vorbilder für andere. Sie inspirieren andere, ebenfalls für ihre Werte einzutreten und ihre innere Stärke zu finden.
Insgesamt ist die Regel „Deine Integrität Dir selbst gegenüber ist wichtiger als Dein Körper“ von fundamentaler Bedeutung für die persönliche Entwicklung und das Selbstverständnis im Underground Life Club™. Sie ermutigt die Mitglieder, ein Leben zu führen, das von innerer Stärke und Überzeugung geprägt ist, und fördert eine Kultur der Authentizität und des Respekts.
☝ ULC.Hpt.Regel: 11. Bereue nie das Gestern. Das Leben ist heute in Dir, und Du erschaffst das Morgen.
 ☝ "Es gibt nur zwei (2) Tage im Jahr, wo Du absolut nichts tun kannst: Das war Gestern und das Morgen braucht Dich für innovative Ideen und Konzepte! Geniese das Jetzt ☝ Mache Notizen & Fotos!"
Die elfte Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „11. Bereue nie das Gestern. Das Leben ist heute in Dir, und Du erschaffst das Morgen“, ermutigt die Mitglieder, in der Gegenwart zu leben und die Vergangenheit als Teil des Lebens zu akzeptieren. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Bereue nie das Gestern. Das Leben ist heute in Dir, und Du erschaffst das Morgen“
Akzeptanz der Vergangenheit:
Diese Regel betont die Notwendigkeit, die Vergangenheit zu akzeptieren und aus ihr zu lernen, anstatt sich von Bedauern leiten zu lassen. Erfahrungen, sowohl gute als auch schlechte, formen den Menschen und seine Lebensreise.
Fokus auf die Gegenwart:
Indem Mitglieder ermutigt werden, im Hier und Jetzt zu leben, wird der Wert des gegenwärtigen Moments hervorgehoben. Das Leben findet im gegenwärtigen Augenblick statt, und jeder Moment bietet neue Möglichkeiten und Chancen.
Kreativität und Innovation:
Die Erinnerung, dass das Morgen kreative Ideen und Konzepte erfordert, inspiriert dazu, aktiv an der eigenen Zukunft zu arbeiten. Mitglieder werden ermutigt, kreativ zu denken und das Leben aktiv zu gestalten, anstatt passiv abzuwarten.
Motivation zur Handlung:
Indem die Regel die Mitglieder dazu anregt, das Jetzt zu genießen und aktiv Notizen und Fotos zu machen, fördert sie eine proaktive Lebensweise. Es wird betont, dass jeder Moment genutzt werden sollte, um Erinnerungen zu schaffen und das Leben zu dokumentieren.
Loslassen von Bedauern:
Diese Regel ermutigt dazu, Bedauern loszulassen und sich auf die positive Gestaltung der Zukunft zu konzentrieren. Bedauern kann lähmend sein; stattdessen sollten Mitglieder die Freiheit finden, voranzuschreiten.
Verantwortung für die Zukunft:
Mitglieder werden daran erinnert, dass sie die Verantwortung für ihre eigene Zukunft tragen. Indem sie heute handeln, schaffen sie die Grundlage für ihr Morgen. Diese aktive Rolle in der eigenen Lebensgestaltung fördert das Gefühl der Kontrolle und Selbstwirksamkeit.
Wachstum durch Erfahrungen:
Jedes Erlebnis, auch die schwierigen, trägt zum persönlichen Wachstum bei. Die Regel ermutigt dazu, diese Erfahrungen nicht zu bedauern, sondern sie als Sprungbrett für die persönliche Entwicklung zu nutzen.
Die Bedeutung des Jetzt:
Die Aufforderung, das Jetzt zu genießen, erinnert die Mitglieder daran, die kleinen Dinge im Leben wertzuschätzen und im Moment zu leben, anstatt sich in Gedanken über Vergangenes oder Zukünftiges zu verlieren.
Insgesamt ist die Regel „Bereue nie das Gestern. Das Leben ist heute in Dir, und Du erschaffst das Morgen“ eine wichtige Philosophie, die das positive Denken und die persönliche Verantwortung im Underground Life Club™ fördert. Sie ermutigt die Mitglieder, die Vergangenheit loszulassen, im Hier und Jetzt zu leben und aktiv an der Gestaltung ihrer Zukunft zu arbeiten.
☝ ULC.Hpt.Regel: 12. Fürchte nie, einen anderen in einer gerechten Sache zu verletzen.
Die zwölfte Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „12. Fürchte nie, einen anderen in einer gerechten Sache zu verletzen“, thematisiert die komplexe Beziehung zwischen Gerechtigkeit und dem Handeln in schwierigen Situationen. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Fürchte nie, einen anderen in einer gerechten Sache zu verletzen“
Ethisches Handeln:
Diese Regel fordert Mitglieder auf, in ihrer ethischen Überzeugung standhaft zu sein. Es kann Situationen geben, in denen das Streben nach Gerechtigkeit erfordert, dass man unbequemes oder schmerzhaftes Feedback gibt oder unangenehme Wahrheiten anspricht.
Mut zur Wahrheit:
Mitglieder werden ermutigt, den Mut zu haben, in schwierigen Gesprächen ehrlich zu sein. Manchmal kann die Wahrheit verletzend sein, aber sie ist notwendig für Wachstum und Veränderung.
Wahrung der Gerechtigkeit:
Die Regel hebt die Bedeutung der Gerechtigkeit hervor. In bestimmten Situationen kann das Verteidigen von Gerechtigkeit oder von Werten erfordern, dass man jemandem Unannehmlichkeiten oder Verletzungen zufügt, um ein größeres Wohl zu fördern.
Differenzierung von Absicht und Ergebnis:
Es ist wichtig, zwischen der Absicht und dem Ergebnis von Handlungen zu unterscheiden. Die Absicht sollte immer auf Gerechtigkeit und das Wohl des Einzelnen oder der Gemeinschaft gerichtet sein, auch wenn das Ergebnis schmerzhaft sein kann.
Verantwortung für die Gemeinschaft:
Mitglieder sind aufgerufen, Verantwortung für die Gemeinschaft zu übernehmen. Wenn das Handeln eines Einzelnen die Gemeinschaft schädigt, kann es notwendig sein, eingreifen und Grenzen setzen, auch wenn dies schmerzhaft ist.
Persönliches Wachstum:
Die Regel fördert das Verständnis, dass Wachstum oft mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Das Ansprechen von Problemen oder Missständen kann zunächst schmerzhaft sein, führt jedoch zu langfristigem Wachstum und Verbesserung.
Einsicht und Empathie:
Auch wenn diese Regel fordert, Verletzungen in Kauf zu nehmen, sollte immer auch ein gewisses Maß an Empathie für die Betroffenen bestehen. Das Ziel ist es, die Situation zum Besseren zu wenden und nicht, aus einer Position der Macht zu handeln.
Stärkung der Gemeinschaft:
Indem Mitglieder bereit sind, sich für Gerechtigkeit einzusetzen, auch wenn es unangenehm ist, stärken sie letztlich die Gemeinschaft. Durch die Förderung einer offenen und ehrlichen Kommunikation kann das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaft wachsen.
Insgesamt ist die Regel „Fürchte nie, einen anderen in einer gerechten Sache zu verletzen“ von großer Bedeutung im Underground Life Club™. Sie fordert Mitglieder auf, mutig zu handeln und sich für das Gute einzusetzen, auch wenn dies kurzfristige Verletzungen oder Unannehmlichkeiten für andere bedeutet. Der Fokus liegt auf der Förderung von Gerechtigkeit und der Unterstützung der Gemeinschaft, während gleichzeitig der Raum für persönliche Entwicklung und Wachstum geschaffen wird.
☝ ULC.Hpt.Regel: 13. Sei nicht darauf aus, gemocht oder bewundert zu werden.
Die dreizehnte Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „13. Sei nicht darauf aus, gemocht oder bewundert zu werden“, spricht ein zentrales Thema in Bezug auf persönliche Authentizität und das Streben nach innerer Erfüllung an. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Sei nicht darauf aus, gemocht oder bewundert zu werden“
Authentizität:
Diese Regel betont die Wichtigkeit, authentisch zu sein und sich nicht zu verstellen, um die Zustimmung oder Bewunderung anderer zu gewinnen. Wahre Selbstachtung kommt von innen und ist unabhängig von der Meinung anderer.
Fokus auf innere Werte:
Mitglieder werden ermutigt, ihre eigenen Werte, Überzeugungen und Ziele zu verfolgen, anstatt sich von externen Bestätigungen leiten zu lassen. Es ist wichtiger, sich selbst treu zu bleiben, als den Erwartungen anderer zu entsprechen.
Vermeidung von Manipulation:
Der Drang, gemocht oder bewundert zu werden, kann oft zu manipulativen Verhaltensweisen führen. Diese Regel schützt die Mitglieder davor, sich in Abhängigkeit von der Meinung anderer zu begeben, und fördert ein ehrliches und direktes Verhalten.
Selbstakzeptanz:
Indem Mitglieder lernen, nicht auf die Bewunderung anderer angewiesen zu sein, fördern sie die Selbstakzeptanz. Dies stärkt das Selbstwertgefühl und führt zu einem gesünderen Verhältnis zu sich selbst und zu anderen.
Unabhängigkeit von externen Bewertungen:
Die Regel ermutigt dazu, sich nicht von externen Bewertungen beeinflussen zu lassen. Anstatt nach Bestätigung zu suchen, sollten Mitglieder ihren eigenen Maßstab für Erfolg und Zufriedenheit setzen.
Wachstum durch Kritik:
Wenn Mitglieder nicht darauf aus sind, gemocht zu werden, können sie konstruktive Kritik besser annehmen. Sie sind offener für Feedback, das ihnen helfen kann, zu wachsen und sich weiterzuentwickeln.
Echte Verbindungen:
Beziehungen, die auf echtem Verständnis und Akzeptanz basieren, sind viel wertvoller als solche, die auf dem Bedürfnis nach Bewunderung basieren. Diese Regel fördert die Schaffung tiefer und bedeutungsvoller Verbindungen.
Freiheit im Handeln:
Diese Regel gibt Mitgliedern die Freiheit, Entscheidungen zu treffen und zu handeln, ohne Angst vor negativen Bewertungen oder Ablehnung zu haben. Sie können Risiken eingehen und neue Wege beschreiten, die ihrem inneren Kompass entsprechen.
Insgesamt ist die Regel „Sei nicht darauf aus, gemocht oder bewundert zu werden“ eine wesentliche Philosophie im Underground Life Club™, die Mitglieder dazu ermutigt, authentisch zu leben und sich nicht von externen Meinungen leiten zu lassen. Sie fördert die Entwicklung von Selbstbewusstsein, innerer Stärke und die Fähigkeit, wahre und bedeutungsvolle Beziehungen aufzubauen.
☝ ULC.Hpt.Regel: 14. Sei Dein eigener Ratgeber, halte Dich an Deinen eigenen Rat und triff Deine eigenen Entscheidungen.
Die vierzehnte Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „14. Sei Dein eigener Ratgeber, halte Dich an Deinen eigenen Rat und triff Deine eigenen Entscheidungen“, ermutigt Mitglieder dazu, Selbstverantwortung und Eigenständigkeit in ihrem Leben zu übernehmen. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Sei Dein eigener Ratgeber, halte Dich an Deinen eigenen Rat und triff Deine eigenen Entscheidungen“
Selbstvertrauen:
Diese Regel fördert das Vertrauen in die eigene Urteilsfähigkeit. Mitglieder werden ermutigt, auf ihre eigenen Einsichten und Erfahrungen zu hören, was zu einem stärkeren Selbstvertrauen führt.
Eigenverantwortung:
Indem Mitglieder angehalten werden, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen, übernehmen sie Verantwortung für ihr Leben. Diese Verantwortung stärkt das Gefühl der Kontrolle über die eigenen Umstände und Lebenssituationen.
Wachstum durch Erfahrung:
Das Treffen eigener Entscheidungen, auch wenn sie nicht immer perfekt sind, fördert persönliches Wachstum. Fehler werden als wertvolle Lernmöglichkeiten betrachtet, die zur Entwicklung von Weisheit und Einsicht beitragen.
Innere Führung:
Diese Regel ermutigt dazu, die eigene innere Stimme zu hören und ihr zu folgen. Mitglieder sollen lernen, sich auf ihr Bauchgefühl und ihre Intuition zu verlassen, um Entscheidungen zu treffen, die mit ihren Werten und Zielen übereinstimmen.
Kritikfähigkeit:
Durch das Einhalten des eigenen Rates sind Mitglieder besser in der Lage, externe Meinungen und Ratschläge zu bewerten. Sie können diese kritisch hinterfragen und entscheiden, ob sie für ihr Leben relevant sind.
Unabhängigkeit von externen Einflüssen:
Diese Regel hilft, sich von der Meinungen anderer zu lösen. Anstatt sich von der Gesellschaft, Freunden oder Familienmitgliedern unter Druck setzen zu lassen, lernen Mitglieder, die eigenen Werte und Prioritäten zu priorisieren.
Entwicklung von Entscheidungsfähigkeiten:
Das Treffen eigener Entscheidungen schult die Fähigkeiten zur Problemlösung und Entscheidungsfindung. Mitglieder lernen, verschiedene Perspektiven zu betrachten und die Vor- und Nachteile abzuwägen.
Echtheit:
Wenn Mitglieder ihren eigenen Rat befolgen, leben sie authentisch und im Einklang mit ihren Überzeugungen. Diese Echtheit führt zu einem erfüllteren und zufriedeneren Leben.
Insgesamt ist die Regel „Sei Dein eigener Ratgeber, halte Dich an Deinen eigenen Rat und triff Deine eigenen Entscheidungen“ eine zentrale Philosophie im Underground Life Club™. Sie fördert Selbstbewusstsein, Eigenverantwortung und persönliche Integrität und ermutigt Mitglieder, ihren eigenen Weg im Leben zu finden und zu verfolgen.
☝ ULC.Hpt.Regel: 15. Bleibe Deinen eigenen Zielen treu.
Die fünfzehnte Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „15. Bleibe Deinen eigenen Zielen treu“, betont die Wichtigkeit der Loyalität zu den eigenen Lebenszielen und Visionen. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Bleibe Deinen eigenen Zielen treu“
Klarheit über die eigenen Ziele:
Diese Regel fordert Mitglieder dazu auf, sich ihrer persönlichen Ziele bewusst zu sein und diese regelmäßig zu reflektieren. Klarheit über die eigenen Ziele ist der erste Schritt, um diese auch zu verfolgen.
Fokus und Entschlossenheit:
Das Festhalten an den eigenen Zielen fördert den Fokus und die Entschlossenheit. Mitglieder lernen, Ablenkungen zu vermeiden und ihre Energie auf das zu konzentrieren, was ihnen wichtig ist.
Beständigkeit in der Verfolgung:
Diese Regel betont die Bedeutung von Beständigkeit. Es wird erwartet, dass Mitglieder trotz Hindernissen, Rückschlägen oder äußeren Einflüssen an ihren Zielen festhalten und kontinuierlich darauf hinarbeiten.
Wachstum und Entwicklung:
Treue zu den eigenen Zielen ermöglicht persönliches Wachstum. Durch das Streben nach den eigenen Ambitionen entwickeln Mitglieder Fähigkeiten und Erfahrungen, die sie sowohl persönlich als auch beruflich voranbringen.
Resilienz:
Indem Mitglieder an ihren Zielen festhalten, stärken sie ihre Resilienz. Rückschläge werden als vorübergehende Herausforderungen angesehen, die überwunden werden können, anstatt als endgültige Niederlagen.
Vermeidung äußerer Einflüsse:
Diese Regel hilft, sich von äußeren Erwartungen oder gesellschaftlichen Normen zu lösen. Mitglieder werden ermutigt, ihre eigenen Werte und Ziele über den Druck von Freunden, Familie oder der Gesellschaft zu stellen.
Selbstverwirklichung:
Treue zu den eigenen Zielen ist ein wesentlicher Bestandteil der Selbstverwirklichung. Mitglieder, die ihre Ziele konsequent verfolgen, sind eher in der Lage, ein erfülltes und zufriedenes Leben zu führen.
Integration von Werten:
Diese Regel ermutigt Mitglieder, ihre Ziele mit ihren persönlichen Werten und Überzeugungen in Einklang zu bringen. Wenn Ziele und Werte übereinstimmen, ist es wahrscheinlicher, dass Mitglieder motiviert und engagiert bleiben.
Insgesamt ist die Regel „Bleibe Deinen eigenen Zielen treu“ ein zentraler Leitfaden im Underground Life Club™. Sie fördert Selbstbewusstsein, Entschlossenheit und Authentizität und ermutigt Mitglieder, ihre individuellen Ambitionen mit Leidenschaft zu verfolgen, unabhängig von den Herausforderungen, die sie auf ihrem Weg begegnen.
☝ ULC.Hpt.Regel: 16. Nicht falsch gegen deinen Nächsten aussagen.
Die sechzehnte Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „16. Nicht falsch gegen deinen Nächsten aussagen“, legt großen Wert auf Ehrlichkeit und Integrität im Umgang mit anderen. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Nicht falsch gegen deinen Nächsten aussagen“
Ehrlichkeit und Vertrauen:
Diese Regel fördert die Bedeutung von Ehrlichkeit in zwischenmenschlichen Beziehungen. Ehrliche Kommunikation ist der Schlüssel zum Aufbau von Vertrauen und Respekt innerhalb der Gemeinschaft.
Verantwortung für das eigene Wort:
Mitglieder werden ermutigt, Verantwortung für das, was sie sagen, zu übernehmen. Falsche Aussagen können nicht nur das Vertrauen anderer zerstören, sondern auch das eigene Ansehen schädigen.
Vermeidung von Missverständnissen:
Diese Regel hilft, Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden. Klare und wahrheitsgemäße Kommunikation trägt dazu bei, dass Informationen korrekt interpretiert werden und Missverständnisse ausgeschlossen sind.
Respekt für andere:
Indem Mitglieder darauf achten, nicht falsch über andere zu sprechen, zeigen sie Respekt und Wertschätzung. Diese Haltung fördert ein positives und unterstützendes Umfeld innerhalb des Clubs.
Stärkung der Gemeinschaft:
Ehrliche Aussagen und transparente Kommunikation stärken die Gemeinschaft und das Gefühl der Zugehörigkeit. Wenn Mitglieder sich darauf verlassen können, dass andere die Wahrheit sagen, wird das Gemeinschaftsgefühl gefestigt.
Ethik und Moral:
Diese Regel spiegelt die ethischen Grundsätze wider, die das Fundament des Underground Life Club™ bilden. Sie ermutigt Mitglieder, moralisch und ethisch zu handeln und sich für das Wohl der Gemeinschaft einzusetzen.
Selbstreflexion:
Mitglieder werden angehalten, ihre eigenen Äußerungen und deren Wahrheitsgehalt regelmäßig zu reflektieren. Dies fördert ein Bewusstsein für die Auswirkungen von Sprache und Aussagen auf andere.
Verantwortungsvolle Kommunikation:
Diese Regel legt Wert auf eine verantwortungsvolle Art der Kommunikation. Mitglieder sollen sich bewusst sein, wie ihre Worte andere beeinflussen können, und bemühen sich, ihre Botschaften mit Bedacht zu wählen.
Insgesamt ist die Regel „Nicht falsch gegen deinen Nächsten aussagen“ ein wesentlicher Bestandteil der Werte des Underground Life Club™. Sie fördert Ehrlichkeit, Respekt und Verantwortungsbewusstsein im Umgang miteinander und schafft ein Umfeld, in dem Mitglieder sich sicher und unterstützt fühlen.
☝ ULC.Hpt.Regel: 17. Nicht betrügen.
Zitat: Einen falschen Eindruck erwecken, zu falschen Vorstellungen verleiten.
"Dieses Gefühl, dieser Mensch trügt sie." https://de.wiktionary.org/wiki/tr%C3%BCgen
Die siebzehnte Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „17. Nicht betrügen“, unterstreicht die Wichtigkeit von Integrität und Aufrichtigkeit in allen zwischenmenschlichen Beziehungen. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel sowie zu dem Zitat, das Sie bereitgestellt haben:
Bedeutung der Regel: „Nicht betrügen“
Wahrhaftigkeit und Aufrichtigkeit:
Diese Regel fordert Mitglieder auf, in ihren Handlungen und Worten ehrlich zu sein. Betrug untergräbt das Vertrauen und die Glaubwürdigkeit und führt zu einem Zerfall der Beziehungen.
Vermeidung von Manipulation:
Betrug beinhaltet oft die Manipulation von Wahrnehmungen und Gedanken. Diese Regel betont die Wichtigkeit, andere nicht in die Irre zu führen oder falsche Eindrücke zu erwecken.
Respekt für andere:
Indem Mitglieder darauf verzichten, zu betrügen, zeigen sie Respekt gegenüber den anderen Mitgliedern und deren Rechten, Entscheidungen und Gefühlen.
Ethisches Handeln:
Diese Regel ist ein Aufruf zu ethischem Handeln. Mitglieder werden angehalten, ihre Werte und Überzeugungen zu reflektieren und Entscheidungen zu treffen, die mit ihrer moralischen Integrität übereinstimmen.
Verantwortung für die eigenen Handlungen:
Mitglieder sind dafür verantwortlich, die Konsequenzen ihrer Handlungen zu erkennen. Betrug kann weitreichende negative Folgen haben, sowohl für den Betrüger als auch für die betroffenen Personen.
Stärkung des Gemeinschaftsgefühls:
Durch die Vermeidung von Betrug wird ein Umfeld geschaffen, das auf Vertrauen und Ehrlichkeit basiert. Dies stärkt das Gefühl der Gemeinschaft und des Zusammenhalts innerhalb des Clubs.
Langfristige Beziehungen:
Ehrliche und aufrichtige Beziehungen sind nachhaltiger und stabiler. Mitglieder, die nicht betrügen, bauen stärkere und vertrauensvollere Bindungen zu anderen auf.
Zitat: „Einen falschen Eindruck erwecken, zu falschen Vorstellungen verleiten. 'Dieses Gefühl, dieser Mensch trügt sie.'”
Interpretation:
Dieses Zitat hebt hervor, wie Betrug dazu führt, dass Menschen falsche Vorstellungen über die Realität oder die Absichten anderer entwickeln. Es verdeutlicht die Gefahr, die in falschen Eindrücken und Missverständnissen liegt, die aus unehrlichem Verhalten resultieren.
Verbindung zur Regel:
Die Regel „Nicht betrügen“ soll genau diese Art von Verwirrung und Enttäuschung vermeiden. Wenn Menschen in ihren Interaktionen ehrlich sind, können sie Missverständnisse vermeiden und eine authentische Verbindung zu anderen aufbauen.
Insgesamt ist die Regel „Nicht betrügen“ ein zentraler Bestandteil der Werte des Underground Life Club™. Sie fördert Ehrlichkeit, Respekt und ethisches Verhalten und trägt dazu bei, ein vertrauensvolles und unterstützendes Umfeld zu schaffen.
☝ ULC.Hpt.Regel: 18. Nicht begehren deines Nächsten Gut.
Die achtzehnte Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „18. Nicht begehren deines Nächsten Gut“, betont die Wichtigkeit von Respekt und Integrität im Umgang mit den Besitztümern und dem Wohlergehen anderer. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Nicht begehren deines Nächsten Gut“
Respekt vor dem Eigentum anderer:
Diese Regel fordert Mitglieder auf, das Eigentum und die Besitztümer anderer zu respektieren. Es ist eine grundlegende Regel, die das Prinzip der persönlichen Integrität und den Respekt vor dem Lebensstil anderer betont.
Vermeidung von Neid und Missgunst:
Indem man nicht das Gut anderer begehrt, wird auch Neid und Missgunst vermieden. Diese negativen Emotionen können zu Konflikten und Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen.
Fokus auf eigene Ziele:
Diese Regel ermutigt Mitglieder, sich auf ihre eigenen Ziele und Bedürfnisse zu konzentrieren, anstatt sich mit anderen zu vergleichen oder deren Erfolge zu missgönnen. Dies fördert ein gesünderes Selbstwertgefühl und persönliche Zufriedenheit.
Ethisches Handeln:
Mitglieder werden dazu angehalten, ethisch zu handeln und die Rechte anderer zu achten. Das Begehren des Eigentums eines anderen ist ein Zeichen von Gier und Unaufrichtigkeit, die den Grundwerten des Clubs widersprechen.
Förderung einer unterstützenden Gemeinschaft:
Wenn Mitglieder einander respektieren und nicht nach dem streben, was anderen gehört, fördert dies eine unterstützende und harmonische Gemeinschaft. Es schafft eine Atmosphäre des Vertrauens und der Zusammenarbeit.
Verantwortungsbewusstsein:
Diese Regel betont auch das Verantwortungsbewusstsein für das eigene Handeln. Mitglieder sollen sich bewusst sein, wie ihre Wünsche und Handlungen die Beziehungen zu anderen beeinflussen können.
Wertschätzung des Gemeinsamen:
Indem man das Eigentum anderer nicht begehrt, wird auch die Wertschätzung für das Gemeinsame und das Miteinander gefördert. Es zeigt, dass der Wert von Beziehungen und Gemeinschaften wichtiger ist als materieller Besitz.
Zusammenfassung:
Insgesamt ist die Regel „Nicht begehren deines Nächsten Gut“ ein wesentlicher Bestandteil der Werte des Underground Life Club™. Sie fördert Respekt, Integrität und ethisches Verhalten und trägt dazu bei, ein Umfeld zu schaffen, in dem Mitglieder einander unterstützen und gemeinsam wachsen können, ohne durch Neid oder Missgunst belastet zu werden.
☝ ULC.Hpt.Regel: 19. Nicht die Ehe brechen.
Die neunzehnte Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „19. Nicht die Ehe brechen“, hebt die Bedeutung von Loyalität, Respekt und Integrität in zwischenmenschlichen Beziehungen hervor. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Nicht die Ehe brechen“
Wahrung der Treue:
Diese Regel betont die Wichtigkeit von Treue und Loyalität in einer Ehe. Sie fördert das Vertrauen zwischen Partnern und trägt dazu bei, eine stabile und gesunde Beziehung aufrechtzuerhalten.
Respekt vor Beziehungen:
Die Regel fordert Mitglieder auf, die Beziehungen anderer zu respektieren. Ehen sind oft das Ergebnis von tiefen emotionalen Bindungen, und das Brechen einer Ehe kann großen Schmerz und Leid verursachen.
Vermeidung von Konflikten:
Indem Mitglieder die Ehe eines anderen respektieren, tragen sie dazu bei, Konflikte und Spannungen zu vermeiden, die aus Untreue entstehen können. Dies fördert ein harmonischeres Umfeld innerhalb der Gemeinschaft.
Verantwortung für eigene Handlungen:
Mitglieder werden dazu angehalten, die Verantwortung für ihre eigenen Handlungen und Entscheidungen zu übernehmen. Untreue kann weitreichende Konsequenzen für alle Beteiligten haben, und es ist wichtig, diese Konsequenzen zu bedenken.
Förderung von Ehrlichkeit:
Diese Regel ermutigt zu ehrlicher Kommunikation in Beziehungen. Wenn Schwierigkeiten oder Probleme auftreten, sollten diese offen angesprochen werden, anstatt in Untreue zu münden.
Stärkung der Gemeinschaft:
Indem Mitglieder die Ehen anderer respektieren, stärken sie die Gemeinschaft insgesamt. Beziehungen, die auf Vertrauen und Loyalität basieren, tragen zu einem positiven und unterstützenden Umfeld bei.
Wertschätzung für Engagement:
Diese Regel fördert die Wertschätzung für das Engagement, das in eine Ehe investiert wird. Ehen erfordern oft Arbeit, Kompromisse und Hingabe, und das Brechen einer Ehe kann diese Bemühungen entwerten.
Zusammenfassung:
Insgesamt ist die Regel „Nicht die Ehe brechen“ ein zentraler Bestandteil der Werte des Underground Life Club™. Sie fördert Loyalität, Respekt und Integrität und trägt dazu bei, ein Umfeld zu schaffen, in dem Mitglieder einander unterstützen und gesunde, vertrauensvolle Beziehungen pflegen können.
☝ ULC.Hpt.Regel: 20. Nicht begehren.
Die zwanzigste Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „20. Nicht begehren“, bezieht sich auf die Fähigkeit, sich von übertriebenen Wünschen und Begierden zu distanzieren. Diese Regel ist von zentraler Bedeutung, um ein gesundes und ausgeglichenes Leben zu führen. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Nicht begehren“
Innere Zufriedenheit:
Diese Regel ermutigt Mitglieder, eine innere Zufriedenheit zu finden und nicht ständig nach äußeren Dingen zu streben, um glücklich zu sein. Ein erfülltes Leben basiert nicht auf materiellem Besitz oder äußerem Erfolg, sondern auf der Wertschätzung des gegenwärtigen Moments.
Vermeidung von Gier:
Indem man das Begehren minimiert, wird Gier vermieden. Gier kann zu unethischem Verhalten, Konflikten und Unglück führen. Diese Regel fördert ein gesundes Verhältnis zu den eigenen Wünschen und Bedürfnissen.
Selbstbeherrschung:
Diese Regel fördert Selbstbeherrschung und Disziplin. Mitglieder werden dazu angehalten, ihre Wünsche zu reflektieren und abzuwägen, ob sie wirklich notwendig sind oder ob sie aus einem inneren Mangel heraus entstehen.
Wertschätzung des Einfachen:
„Nicht begehren“ bedeutet auch, die einfachen Dinge im Leben zu schätzen. Oft finden wir Freude in den kleinen Momenten, anstatt in materiellen Dingen.
Stärkung von Beziehungen:
Diese Regel fördert die Qualität von Beziehungen, indem sie den Fokus von materiellen Wünschen auf emotionale Verbindungen lenkt. Wenn Mitglieder weniger begehren, können sie tiefere und authentischere Beziehungen aufbauen.
Achtsamkeit:
„Nicht begehren“ ermutigt zu Achtsamkeit und Bewusstheit im Leben. Mitglieder werden angehalten, sich ihrer Gedanken und Gefühle bewusst zu sein und sich auf das Wesentliche zu konzentrieren, anstatt in unerfüllte Wünsche und Begierden zu verfallen.
Spirituelle Entwicklung:
Diese Regel kann auch eine spirituelle Dimension haben, da das Loslassen von Begierden oft als Teil des persönlichen Wachstums und der spirituellen Entwicklung angesehen wird. Es ermöglicht Mitgliedern, sich auf ihr inneres Wachstum zu konzentrieren und eine tiefere Verbindung zu ihrem wahren Selbst zu finden.
Zusammenfassung:
Insgesamt ist die Regel „Nicht begehren“ ein wichtiger Bestandteil der Werte des Underground Life Club™. Sie fördert innere Zufriedenheit, Selbstbeherrschung und Achtsamkeit und trägt dazu bei, ein harmonisches und erfülltes Leben zu führen. Indem Mitglieder die Bedeutung dieser Regel erkennen und umsetzen, können sie ein Umfeld schaffen, in dem sowohl individuelle als auch kollektive Zufriedenheit gedeihen.
☝ ULC.Hpt.Regel: 21. Väter und Mütter ehren.
Die einundzwanzigste Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „21. Väter und Mütter ehren“, hebt die Bedeutung von Respekt und Wertschätzung gegenüber den Eltern hervor. Diese Regel ist nicht nur eine moralische Aufforderung, sondern auch eine grundlegende Säule des Zusammenlebens in jeder Gemeinschaft. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Väter und Mütter ehren“
Wertschätzung für die Familie:
Diese Regel fordert die Mitglieder auf, ihre Eltern zu respektieren und zu ehren, da sie eine entscheidende Rolle in der eigenen Entwicklung und im Leben spielen. Die Anerkennung der Eltern für ihre Liebe, Unterstützung und die Opfer, die sie gebracht haben, ist wichtig für eine gesunde Beziehung.
Tradition und Kultur:
Das Ehre der Eltern ist in vielen Kulturen tief verwurzelt und wird als ein Zeichen von Anstand und Moral betrachtet. Diese Regel fördert das Bewusstsein für kulturelle Werte und Traditionen, die das Fundament der Gemeinschaft bilden.
Stärkung der Bindungen:
Die Ehrung von Vätern und Müttern stärkt die familiären Bindungen und fördert ein Gefühl von Zugehörigkeit. Es schafft eine Atmosphäre des Respekts und der Liebe innerhalb der Familie, die sich auf die gesamte Gemeinschaft auswirken kann.
Vorbildfunktion:
Eltern fungieren oft als Vorbilder für ihre Kinder. Durch die Ehrung der Eltern wird auch die Wichtigkeit der Vorbildfunktion hervorgehoben. Mitglieder sind ermutigt, diese Werte an die nächste Generation weiterzugeben und selbst eine respektvolle Haltung zu entwickeln.
Förderung von Verantwortung:
Die Regel ermutigt Mitglieder, Verantwortung für ihre eigenen Handlungen zu übernehmen und sich ihrer Verpflichtungen gegenüber der Familie bewusst zu sein. Es bedeutet, sich um die Bedürfnisse der Eltern zu kümmern und sie in schwierigen Zeiten zu unterstützen.
Respekt für Lebensweisheit:
Eltern bringen oft wertvolle Lebensweisheiten und Erfahrungen mit, die für die persönliche Entwicklung und das Wachstum entscheidend sind. Die Ehrung der Eltern bedeutet auch, diese Weisheiten anzuerkennen und zu schätzen.
Stärkung des sozialen Gefüges:
Eine Gemeinschaft, die den Respekt und die Wertschätzung für die Eltern fördert, schafft ein starkes soziales Gefüge. Dies kann zu einem positiven und unterstützenden Umfeld führen, in dem sich alle Mitglieder wohlfühlen und wachsen können.
Zusammenfassung:
Insgesamt ist die Regel „Väter und Mütter ehren“ ein wesentlicher Bestandteil der Werte des Underground Life Club™. Sie fördert Respekt, Verantwortung und familiäre Bindungen und trägt dazu bei, ein harmonisches und unterstützendes Umfeld zu schaffen. Indem Mitglieder die Bedeutung dieser Regel erkennen und leben, stärken sie nicht nur ihre eigenen Beziehungen, sondern auch die Gemeinschaft als Ganzes.
☝ ULC.Hpt.Regel: 22. Jemand, der es versäumt, einem anderen zu helfen, obwohl er dazu in der Lage ist, begeht eine der schwerwiegendsten Sünden.
Die zweiundzwanzigste Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „Jemand, der es versäumt, einem anderen zu helfen, obwohl er dazu in der Lage ist, begeht eine der schwerwiegendsten Sünden“, stellt die Verantwortung und die moralische Pflicht in den Mittelpunkt, anderen in Notlagen zu helfen. Diese Regel betont die Bedeutung von Mitgefühl, Empathie und sozialer Verantwortung. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Hilfe leisten“
Moralische Verantwortung:
Diese Regel legt nahe, dass jeder Mensch eine moralische Verantwortung hat, anderen zu helfen, wenn er dazu in der Lage ist. Ignoranz gegenüber den Bedürfnissen anderer wird als schwerwiegender Verstoß gegen die ethischen Grundsätze der Gemeinschaft betrachtet.
Empathie und Mitgefühl:
Die Regel fördert Empathie und Mitgefühl. Indem Mitglieder dazu ermutigt werden, Hilfe zu leisten, wird ein Gefühl der Verbundenheit und des gegenseitigen Verständnisses in der Gemeinschaft gefördert.
Stärkung der Gemeinschaft:
Hilfe leisten stärkt die sozialen Bindungen und das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaft. Wenn Menschen wissen, dass sie sich aufeinander verlassen können, schafft dies ein starkes und unterstützendes Umfeld.
Persönliches Wachstum:
Durch die Unterstützung anderer können Mitglieder auch persönlich wachsen. Hilfe leisten fördert die Entwicklung von Fähigkeiten wie Teamarbeit, Problemlösung und Kommunikationsfähigkeit.
Wertschätzung des Lebens:
Diese Regel hebt die Bedeutung des Lebens und der Würde jedes Einzelnen hervor. Sie ermutigt die Mitglieder, die Auswirkungen ihrer Handlungen zu bedenken und zu erkennen, dass selbst kleine Taten der Hilfe einen großen Unterschied im Leben anderer Menschen bewirken können.
Vorbeugung von Isolation:
Indem Mitglieder sich aktiv um die Hilfe anderer kümmern, wird das Risiko von Isolation und Einsamkeit in der Gemeinschaft verringert. Es fördert ein Gefühl von Zugehörigkeit und Unterstützung.
Verantwortung gegenüber den Schwächeren:
Diese Regel betont auch die Verantwortung, den Schwächeren in der Gesellschaft zu helfen, sei es durch körperliche Unterstützung, emotionale Unterstützung oder durch das Bereitstellen von Ressourcen.
Zusammenfassung:
Insgesamt ist die Regel „Jemand, der es versäumt, einem anderen zu helfen, obwohl er dazu in der Lage ist, begeht eine der schwerwiegendsten Sünden“ ein entscheidender Bestandteil der Werte des Underground Life Club™. Sie fördert Mitgefühl, soziale Verantwortung und das Engagement für das Wohl der Gemeinschaft. Indem Mitglieder die Bedeutung dieser Regel erkennen und aktiv umsetzen, tragen sie zu einer positiven, unterstützenden und respektvollen Umgebung bei, in der sich alle Mitglieder entfalten können.
☝ ULC.Hpt.Regel: 23. Überlebe fair!.
Die dreiundzwanzigste Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „Überlebe fair!“, betont die Bedeutung von Integrität, Gerechtigkeit und ethischem Verhalten, insbesondere in herausfordernden oder schwierigen Situationen. Diese Regel ist entscheidend für das individuelle und kollektive Überleben und Wohlbefinden innerhalb der Gemeinschaft. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Überlebe fair!“
Ethisches Handeln:
Diese Regel fordert die Mitglieder auf, in allen Situationen ethisch zu handeln, auch wenn sie unter Druck stehen. Fairness bedeutet, die Rechte und Würde anderer zu respektieren und sich nicht auf unehrliche oder unethische Mittel zu stützen, um persönliche Vorteile zu erlangen.
Respekt vor anderen:
Fairness impliziert, dass man die Bedürfnisse und Herausforderungen anderer anerkennt. Diese Regel fördert einen respektvollen Umgang miteinander, was zu harmonischeren Beziehungen innerhalb der Gemeinschaft führt.
Vertrauensbildung:
Indem Mitglieder fair handeln, stärken sie das Vertrauen innerhalb der Gruppe. Wenn Menschen wissen, dass sie sich aufeinander verlassen können, entsteht ein sicheres Umfeld, das das persönliche und gemeinschaftliche Wachstum fördert.
Langfristige Beziehungen:
Fairness ist die Grundlage für langfristige Beziehungen. Indem Mitglieder in ihren Interaktionen gerecht sind, schaffen sie ein Umfeld, in dem Zusammenarbeit und Unterstützung gedeihen können.
Gegenseitige Unterstützung:
Diese Regel betont die Notwendigkeit, sich gegenseitig zu unterstützen, insbesondere in schwierigen Zeiten. Fairness bedeutet, dass jeder bereit ist, seinen Teil zur Gemeinschaft beizutragen und im Gegenzug auch Unterstützung zu erhalten.
Konfliktvermeidung:
Durch faires Handeln können viele Konflikte und Missverständnisse vermieden werden. Wenn alle Mitglieder bereit sind, gerecht zu handeln, wird die Wahrscheinlichkeit von Auseinandersetzungen verringert, und die Gemeinschaft kann harmonischer agieren.
Vorbildfunktion:
Indem Mitglieder diese Regel befolgen, fungieren sie als Vorbilder für andere. Fairness und Integrität können als positive Eigenschaften weitergegeben werden, die auch zukünftige Generationen beeinflussen.
Zusammenfassung:
Insgesamt ist die Regel „Überlebe fair!“ ein wesentlicher Bestandteil der Werte des Underground Life Club™. Sie fördert ethisches Verhalten, Respekt und gegenseitige Unterstützung und schafft eine Kultur des Vertrauens und der Zusammenarbeit. Indem die Mitglieder die Bedeutung dieser Regel erkennen und leben, tragen sie zu einer positiven, nachhaltigen und unterstützenden Gemeinschaft bei, in der alle Mitglieder die Möglichkeit haben, zu gedeihen und zu wachsen.
☝ ULC.Hpt.Regel: 24. ✌ Love - Loyalty - Honor and Respect. 🇦🇹 Liebe - Treue - Ehre und Respekt.
Die vierundzwanzigste Hauptregel des Underground Life Club™, die lautet: „✌ Love - Loyalty - Honor and Respect. 🇦🇹 Liebe - Treue - Ehre und Respekt“, fasst zentrale Werte zusammen, die für das Zusammenleben und die Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung sind. Diese Regel betont die essenziellen Eigenschaften, die Beziehungen stärken und ein harmonisches Zusammenleben fördern. Hier sind einige Überlegungen zur Bedeutung dieser Regel:
Bedeutung der Regel: „Liebe - Treue - Ehre und Respekt“
Liebe:
Liebe ist das Fundament jeder starken Beziehung. Sie fördert Verständnis, Mitgefühl und emotionale Unterstützung. In einer Gemeinschaft, die Liebe wertschätzt, fühlen sich die Mitglieder sicher und akzeptiert.
Treue:
Treue bedeutet, zu seinen Werten, Überzeugungen und den Mitgliedern der Gemeinschaft zu stehen. Diese Loyalität schafft Stabilität und Vertrauen, was für das Überleben und das Wachstum der Gemeinschaft unerlässlich ist.
Ehre:
Ehre steht für Integrität und Anstand. Mitglieder werden ermutigt, ihre Prinzipien zu wahren und sich selbst sowie anderen gegenüber respektvoll zu handeln. Ehre ist auch wichtig, um das Vertrauen in zwischenmenschliche Beziehungen zu festigen.
Respekt:
Respekt ist eine grundlegende Voraussetzung für jede Interaktion. Mitglieder sollten die Meinungen, Entscheidungen und das persönliche Leben anderer respektieren, um eine offene und unterstützende Umgebung zu schaffen. Respekt fördert auch die Akzeptanz von Vielfalt innerhalb der Gemeinschaft.
Stärkung der Gemeinschaft:
Diese vier Werte – Liebe, Treue, Ehre und Respekt – tragen entscheidend zur Schaffung einer starken und widerstandsfähigen Gemeinschaft bei. Wenn alle Mitglieder sich diesen Prinzipien verpflichten, entsteht ein starkes Band, das die Gruppe vereint und stärkt.
Positive Konfliktlösung:
Indem Mitglieder diese Werte in ihre Konflikte einbringen, wird eine konstruktive Konfliktlösung gefördert. Liebe und Respekt helfen, Spannungen abzubauen, während Treue und Ehre den Mitgliedern helfen, gemeinsame Lösungen zu finden.
Vorbildfunktion:
Diese Regel fordert Mitglieder auf, in ihrem Handeln und ihren Entscheidungen ein Vorbild zu sein. Indem sie Liebe, Treue, Ehre und Respekt leben, inspirieren sie andere, dasselbe zu tun, und fördern ein positives Umfeld.
Zusammenfassung:
Die Regel „✌ Love - Loyalty - Honor and Respect. 🇦🇹 Liebe - Treue - Ehre und Respekt“ ist ein zentraler Bestandteil der Werte des Underground Life Club™. Sie fördert eine Kultur des Verständnisses, der Unterstützung und der Zusammenarbeit, die es der Gemeinschaft ermöglicht, zusammenzuwachsen und erfolgreich zu sein. Indem die Mitglieder diese Werte in ihr tägliches Leben integrieren, tragen sie zu einer harmonischen und respektvollen Gemeinschaft bei, die auf gegenseitiger Unterstützung und Vertrauen basiert.
📔 Diese Regeln bilden die Grundlage für das Verhalten und die Interaktionen innerhalb des Underground Life Club™. Sie fördern eine Kultur des Respekts, der Integrität und der gegenseitigen Unterstützung, die für das Gedeihen der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung ist. Indem die Mitglieder sich verpflichten, diese Prinzipien zu leben, tragen sie zu einem positiven, einladenden und geschützten Umfeld bei, in dem jeder die Möglichkeit hat, zu wachsen und erfolgreich zu sein.
 🔰 Die ULC Regeln Update 🆕🆓
https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,359.new/topicseen.html#new
 ★ Ronald Johannes deClaire Schwab
Diese Regeln sind nicht nur Leitlinien für das Verhalten und die Interaktionen innerhalb des Underground Life Club™, sondern auch die Bausteine einer Gemeinschaft, die sich durch Respekt, Integrität und gegenseitige Unterstützung auszeichnet. Indem die Mitglieder sich verpflichten, diese Prinzipien zu leben, schaffen sie ein positives und einladendes Umfeld, das jedem die Möglichkeit gibt, zu wachsen und erfolgreich zu sein.

Hier ist eine umfassende Zusammenfassung der Bedeutung dieser Regeln:
Zusammenfassung der ULC Regeln
Kultur des Respekts:
Die Regeln fördern eine respektvolle Interaktion zwischen den Mitgliedern, was zu einem harmonischen Miteinander führt.
Integrität und Ethik:
Durch die Beachtung dieser Regeln wird die persönliche und kollektive Integrität gestärkt, was für das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaft entscheidend ist.
Gegenseitige Unterstützung:
Die Prinzipien ermutigen die Mitglieder, sich gegenseitig zu unterstützen, besonders in schwierigen Zeiten, und stärken so die Gemeinschaft.
Wachstum und Erfolg:
Indem sie sich verpflichten, diese Regeln zu leben, schaffen die Mitglieder ein Umfeld, in dem persönliches und gemeinschaftliches Wachstum gefördert wird.
Schutz des Individuums:
Die Regeln sorgen dafür, dass jedes Mitglied in einem geschützten Raum agieren kann, in dem seine Würde und Sicherheit gewahrt bleiben.
Positive Atmosphäre:
Eine solche Kultur zieht positive Energien und Menschen an, was das allgemeine Klima innerhalb der Gruppe verbessert.
Regel-Updates:
Für aktuelle Informationen und Anpassungen zu den Regeln können die Mitglieder die neuesten Updates auf der ULC-Regeln-Seite besuchen: ULC Regeln Update.
Schlusswort:
Durch die Einhaltung dieser Regeln tragen die Mitglieder des Underground Life Club™ nicht nur zu ihrem eigenen Erfolg bei, sondern auch zum Wohl der gesamten Gemeinschaft. Diese Werte sind essenziell für das Funktionieren und Gedeihen des Clubs und stärken die Bindungen zwischen den Mitgliedern.
Zitat von: Ronald Johannes deClaire Schwab
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
🇦🇹 Unverdrossen mit einem Servus aus Wien!
⭐️ Bodhie™ Ronald "ronnie" Johannes deClaire Schwab
🏳 Bodhietologie™ (Gründer; Mentor & Administrator)
📩 office@bodhie.eu
https://chatgpt.com/c/6724a70d-8aa8-8013-bece-7ea4d3dbc458
⚔ Underground Life Club™ e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96)
☝ ULC.Hpt.Regel: ☡ero ➦ Nicht berühren.
 🏳️‍🌈 Einen Prolog bitte?!
 🏳️‍🌈 Einen Bodhielog (Bodhie™) bitte?!
 🏳️‍🌈 Ein sinnerfassendes, ausführliches Referat bitte?!
 🏳️‍🌈 Eine Assoziation bitte?!
 🏳️‍🌈 Fazit bitte?!
 🏳️‍🌈 Plan.B (Bodhie™) bitte?!
 🏳️‍🌈 Einen Epilog bitte?!
 🏳️‍🌈 Eine Zusammenfassung bitte?!
 ★★ Ronald Johannes deClaire Schwab
  ★ Obmann Underground Life Club™ Chairman Staff Officer Consultant
 ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
★ Obmann Underground Life Club™ Chairman Staff Officer Ct ★ Ronald Johannes deClaire Schwab
⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
 ☝ ULClub Regeln: https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,359.0.html

Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab 🌈 Underground Life Club™
ULC.Hpt.Regel ✌ Die Goldene Regel
„Was du nicht willst, dass man dir tut, das füge auch keinem anderen zu.“

Diese universelle Weisheit ist nicht nur ein moralisches Prinzip, sondern auch eine Grundlage für respektvolles und harmonisches Zusammenleben. Sie wird in vielen Kulturen und Religionen als eine der höchsten ethischen Richtlinien verstanden. Die Goldene Regel fordert uns auf, das Wohl anderer genauso zu berücksichtigen wie das eigene. Sie appellieren an unser Mitgefühl, an unser Verantwortungsbewusstsein und an die Fähigkeit, uns in der Lage anderer zu versetzen.
Bedeutung und Umsetzung
Im Kern fordert die Goldene Regel zu Empathie auf: Wenn wir uns bewusst machen, wie wir uns selbst in bestimmten Situationen fühlen würden, sind wir eher geneigt, anderen mit Respekt und Rücksicht zu begegnen. Indem wir uns selbst in die anderen hineinversetzen, können wir den Schaden vermeiden, den wir unbewusst anrichten könnten.
In der Praxis bedeutet das, dass wir uns immer fragen sollten: „Wie würde es mir gefallen, in dieser Situation zu sein?“ Wenn die Antwort negativ ist, dann sollten wir die Handlungen, die diese negativen Gefühle hervorrufen, bei anderen Menschen vermeiden.
ULC.Hpt.Regel und gesellschaftliche Verantwortung
Die Anwendung der Goldenen Regel im Alltag trägt zu einer Kultur des Friedens und der Gerechtigkeit bei. Sie ist nicht nur eine persönliche Verantwortung, sondern auch ein gemeinschaftliches Prinzip, das zu einem respektvollen und fairen Miteinander führt. Wenn wir die Goldene Regel in unsere Interaktionen integrieren, tragen wir dazu bei, eine Gesellschaft aufzubauen, in der Rücksichtnahme, Mitgefühl und Gerechtigkeit zentrale Werte sind.
Die Goldene Regel lässt sich auch in den Grundsatz der Bodhie™-Philosophie integrieren, der auf einem respektvollen und verantwortungsbewussten Umgang mit anderen basiert. Sie erinnern uns daran, dass wahrer Wohlstand und Glück nicht durch egoistische Taten erlangt werden, sondern durch die Wahrung der Werte, die das Wohl aller fördern.

📑 Underground Life Club™ 📄 Die Grundlagen 📃 Prolog 🔰 https://bodhie.eu/smf/index/index.php?topic=76.0
📑 Underground Life Club™ 📄 Die Grundlagen 📃 Information 🔰 🛠 In Arbeit ⚒ 🚏
https://bodhie.eu/smf/index/index.php?topic=77.0

🚀 ☝ ULC.Hpt.Regel: 22. Jemand, der es versäumt, einem anderen zu helfen, obwohl er dazu in der Lage ist, begeht eine der schwerwiegendsten Sünden.

„Jemand, der es versäumt, einem anderen zu helfen, obwohl er dazu in der Lage ist, begeht eine der schwerwiegendsten Sünden.“
Diese Regel fordert uns auf, nicht nur auf die Bedürfnisse anderer zu achten, sondern auch aktiv Verantwortung zu übernehmen, wenn wir in der Lage sind, zu helfen. Sie geht davon aus, dass Hilfeleistung nicht nur eine moralische Pflicht ist, sondern ein grundlegendes Element des menschlichen Zusammenlebens und der sozialen Verantwortung. Wenn wir in einer Position sind, in der wir jemandem zur Seite stehen können – sei es durch materielle Hilfe, Unterstützung in schwierigen Zeiten oder einfach durch ein offenes Ohr – dann verpflichtet uns diese Fähigkeit, aktiv zu handeln.
Die moralische Dimension des Helfens
In vielen religiösen und philosophischen Traditionen wird Hilfe als eine der höchsten Tugenden betrachtet. Das Versäumnis, einem anderen zu helfen, wird als eine Sünde angesehen, weil es den Wert der Gemeinschaft untergräbt und das Gefühl der gegenseitigen Verantwortung schwächt. Wenn jemand in Not ist und Hilfe benötigt, aber keine Unterstützung erhält, obwohl sie im Rahmen der eigenen Möglichkeiten liegt, führt das zu einer moralischen Entfremdung und Verletzung von Grundprinzipien des menschlichen Zusammenhalts.
Praktische Anwendung und Verantwortung
Die praktische Anwendung dieser Regel erfordert, dass wir uns bewusst werden, wann wir in der Lage sind, zu helfen, und wann unser Eingreifen notwendig ist. Es bedeutet, dass wir auf die Bedürfnisse unserer Mitmenschen aufmerksam werden, dass wir uns für die Schwächeren einsetzen und dass wir nicht wegsehen, wenn wir in einer Position sind, in der wir die Veränderung bewirken können. Dabei geht es nicht nur um große Taten, sondern auch um kleine Gesten des Mitgefühls, die einen großen Unterschied machen können.
Fazit: Eine Verantwortung für das Gemeinwohl
Die Regel verdeutlicht die ethische Verpflichtung, anderen zu helfen, wenn wir die Möglichkeit dazu haben. Sie spricht von einem höheren moralischen Anspruch, der in der Verantwortung jedes Einzelnen liegt, sich für das Wohl anderer einzusetzen. Das Versäumnis, zu helfen, wird in dieser Sichtweise als eine der schwerwiegenden Verfehlungen angesehen, da es nicht nur den anderen verletzt, sondern auch das eigene ethische Fundament untergräbt. Wer sich für das Wohl der anderen einsetzt, stärkt damit auch die Gesellschaft als Ganzes und trägt zur Förderung von Mitgefühl, Gerechtigkeit und Solidarität bei.
● Mache Notizen & Fotos!
🇦🇹 Unverdrossen mit einem Servus aus Wien!
⭐️ BodhieRonald "Ronnie" Johannes deClaire Schwab
🏳 Bodhietologie™ (Gründer; Mentor & Administrator)
 ● Lebenslauf SuperVisor Gastronomie ★ https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,8.0.html
★ Bodhietologe Ï https://bodhie.eu Ï https://www.bodhietologie.eu Ï https://www.akademos.at
📩 office@bodhie.eu
😎 Gastronom - Supervisor
💥 Ehrenamtlicher Consultant
🎸 Künstler & Veranstaltungsberater
🎓 Coaching & Gesundheitsberater - Mentor
★ Obmann Underground Life Club™ Chairman Staff Officer Ct Ronnie Schwab
⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
 ☝ ULClub Regeln: https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,359.0.html

📖 WICHTIGE ANMERKUNG: Achten Sie beim Studieren dieses eBuch sehr, sehr sorgfältig darauf, dass Sie niemals über ein Wort hinweggehen, das Sie nicht vollständig verstehen. Der einzige Grund warum jemand ein Studium aufgibt verwirrt oder lernunfähig wird liegt darin dass er über ein nicht verstandenes Wort oder eine nicht verstandene Redewendung hinweggegangen ist. Wenn der Stoff verwirrend wird oder Sie ihn anscheinend nicht begreifen können wird es kurz davor ein Wort geben das Sie nicht verstanden haben. Gehen Sie nicht weiter sondern gehen Sie VOR den Punkt zurück wo Sie in Schwierigkeiten gerieten finden Sie das missverstandene Wort und sehen Sie zu, dass Sie seine Definition bekommen. Am Ende des eBuches finden Sie ein Verzeichnis der Ausdrücke, die Ihnen vielleicht nicht vertraut sind, mit den Definitionen, die im Rahmen dieses eBuches zutreffen. Die Fachausdrücke der Wissenschaft sind außerdem bei ihrem ersten Auftreten im Text jeweils durch Kursivschrift hervorgehoben und entweder in einer Klammer, im Kontext oder in einer Fußnote erklärt.
📖 Wortklären: https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,357.0.html

Zitat von: ★ Ronald Johannes deClaire Schwab
✝️ Gottes Mühlen mahlen langsam; aber sicher die Vergeltung Gottes.
Das Zitat „Gottes Mühlen mahlen langsam, aber sicher“ ist ein bekanntes Sprichwort, das darauf hinweist, dass göttliche Gerechtigkeit zwar oft Zeit braucht, aber letztendlich immer ihre Vollendung finden wird. Es bezieht sich auf die Vorstellung, dass trotz der langwierigen Prozesse, die im menschlichen Leben oder in der Welt scheinbar unbemerkt verlaufen, das Böse oder Unrecht letztlich nicht ungestraft bleibt und die göttliche Gerechtigkeit sich auf ihre Weise durchsetzt.
Die Worte spiegeln die Philosophie weiter, dass alles zu seiner richtigen Zeit geschieht und dass das richtige Urteil, auch wenn es nicht sofort sichtbar wird, irgendwann manifestieren wird.
.✉📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜BodhieHptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu ⬛️⬜️🟪🔜
✝️ Gottes Mühlen mahlen langsam; aber sicher die Vergeltung Gottes. das jüngste Gericht. 🛐 Prolog 🛐 Bodhielog (Bodhie™) 🛐 Ein sinnerfassendes, ausführliches Referat 🛐 Assoziation 🛐 Fazit 🛐 Plan.B (Bodhie™) 🛐 Epilog 🛐 Plan.B (Bodhie™) Konzept 🛐 Geschichte 🛐 Monolog
Prolog
„Gottes Mühlen mahlen langsam, aber sicher die Vergeltung Gottes.“ Dieses Zitat spricht die unaufhaltsame und unfehlbare Gerechtigkeit Gottes an. In einem religiösen Kontext symbolisiert es das zukünftige, unvermeidliche Gericht, in dem alles Unrecht und jede Sünde nach göttlichem Plan abgewickelt wird. Der Gedanke an das „Jüngste Gericht“ ist ein zentraler Bestandteil vieler religiöser Lehren, die betonen, dass das endgültige Urteil nicht nur für das, was der Mensch tut, sondern auch für das, was er lässt, gesprochen wird.
In diesem Bodhielog (Bodhie™) wollen wir tiefer in das Konzept des göttlichen eintauchen, um das Verständnis zu erweitern und mit der Philosophie der Bodhie™-Akademie zu verbinden.
Verein
Das Bild der „Mühlen Gottes“, die langsam, aber sicher mahlen, ruft Assoziationen an Geduld, Langsamkeit und Beständigkeit hervor. Sie stehen für ein unveränderliches und gerechtes System, das nicht durch menschliche Schwächen beeinflusst werden kann. Auch in der Welt der Naturheilmethoden, die sich auf geduldige Prozesse wie die Entgiftung des Körpers oder die Heilung durch natürliche Mittel stützen, finden wir Parallelen. Es geht um das Vertrauen in ein langsames, aber stetiges Vorgehen, das zu einem gereinigten, heilenden Zustand führt.
Im Kontext des jüngsten Gerichts geht es um das Prinzip von Ursache und Wirkung, das auch in vielen spirituellen Praktiken als Grundlage verstanden wird. Jede Handlung zieht eine Reaktion nach sich, und nichts bleibt unbeachtet.
Fazit
Die Essenz der „Mühlen Gottes“ lässt sich nicht nur auf religiöse Theorien anwenden, sondern auch auf die Prinzipien von Karma und Gerechtigkeit im alltäglichen Leben. In einer Welt, in der Ungerechtigkeiten oft auf den ersten Blick ungestraft wirken, erinnert uns dieser Gedanke daran, dass es eine höhere Instanz gibt, die alles zur richtigen Zeit regelt. Es ist die Geduld, die am Ende zum Triumph der Wahrheit führt, so wie die Bodhie™-Philosophie davon ausgeht, dass wahre Veränderung nur durch stetige Anstrengung und tiefe Reflexion über die eigene Lebensweise erreicht wird.
Plan.B (Bodhie™)
Das Konzept von Plan.B innerhalb der Bodhie™-Philosophie steht für die Vorstellung, dass es stets eine Lösung oder einen alternativen Weg gibt, der im Einklang mit den göttlichen Prinzipien steht. Plan.B verfolgt den Weg der Geduld, des bewussten Handelns und der nachhaltigen Veränderung. Im Zusammenhang mit dem Jüngsten Gericht könnte Plan.B als ein Aufruf zur inneren Umkehr und zu einem gerechteren Handeln im Alltag verstanden werden. Es geht nicht nur darum, den göttlichen Plan zu respektieren, sondern auch aktiv einen Beitrag zu einer gerechten Welt zu leisten.
Epolog
Das Ende des „Jüngsten Gerichts“ ist nicht das Ende, sondern der Beginn eines neuen Zeitalters der Reinheit und des Friedens. So wie in der Bodhie™-Philosophie die ganzheitliche Reinigung von Körper, Geist und Seele eine kontinuierliche Reise ist, so ist auch das göttliche Gericht eine transformative Erfahrung. Es erinnert uns daran, dass wir stets auf den inneren Ruf hören sollten, der uns zu einem gerechten, harmonischen und wahren Leben führt.
Plan.B (Bodhie™) Konzept
Das Konzept von Plan.B ist einfach: Wenn der ursprüngliche Weg der Veränderung nicht funktioniert, dann folgt der Plan B, der auf den gleichen Prinzipien der Geduld, Reflexion und Heilung basiert. Es ist eine Aufforderung zur inneren und äußeren Transformation, um die göttliche Ordnung im Leben wiederherzustellen.
Geschichte
Historisch betrachtet hat das Konzept des Jüngsten Gerichts in vielen Kulturen und Religionen eine zentrale Rolle gespielt. Im Christentum, im Islam und in vielen anderen spirituellen Traditionen gibt es eine Vorstellung von einer Zeit, in der jeder Mensch für seine Taten zur Verantwortung gezogen wird. Diese Vorstellung hat die Menschen zu einem ethischen Leben inspiriert, das auf der Grundlage von Gerechtigkeit, Barmherzigkeit und Gerechtigkeit basiert.
Monolog
„Gottes Mühlen mahlen langsam, aber sicher“, sagt der Glaube. Doch was bedeutet es für uns, in dieser Welt der Schnelllebigkeit und des sofortigen Ergebnisses zu leben? Es bedeutet, dass wir uns von der Geduld Gottes leiten lassen sollten. Das Jüngste Gericht, diese symbolische Vorstellung eines globalen Urteils, ist nicht nur ein zukünftiges Ereignis, sondern auch ein inneres Urteil, das wir heute in unserem Handeln, unseren Gedanken und unserer Verantwortung erkennen sollten.
„Gottes Vergeltung“ ist keine Rache, sondern eine Form der Wiederherstellung und der ewigen Gerechtigkeit. Sie ist der Prozess, der durch das Unrecht korrigiert und die wahre Ordnung wiederhergestellt wird. Wenn wir den Plan B der göttlichen Geduld annehmen, können wir in jedem unserer Handlungen den Weg der Wahrheit suchen. Denn am Ende bleibt nur das, was im Einklang mit der göttlichen Wahrheit steht.
.✉📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜BodhieHptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu ⬛️⬜️🟪🔜
✝️ Das jüngste Gericht. 🛐 Prolog 🛐 Bodhielog (Bodhie™) 🛐 Ein sinnerfassendes, ausführliches Referat 🛐 Assoziation 🛐 Fazit 🛐 Plan.B (Bodhie™) 🛐 Epilog 🛐 Plan.B (Bodhie™) Konzept 🛐 Geschichte 🛐 Monolog
Prolog
Das Jüngste Gericht ist ein Konzept, das in vielen religiösen und spirituellen Traditionen verankert ist. Es beschreibt die Vorstellung eines göttlichen Urteils, bei dem alle Menschen und ihre Taten abschließend gewichtet und beurteilt werden. In der christlichen Theologie wird das Jüngste Gericht als der Moment verstanden, in dem Gott das letzte Urteil über die Menschheit fällt, wobei Glaube, Werke und das Leben jedes Einzelnen in Betracht gezogen werden. Es ist die Zeit, in der Gerechtigkeit für alle Unrechtmäßigkeiten und Verfehlungen hergestellt wird, und in der das endgültige Ziel der menschlichen Existenz klar wird.
Dieser Bodhielog (Bodhie™) betrachtet das Jüngste Gericht nicht nur als ein metaphysisches Ereignis, sondern als ein tiefgründiges Symbol für Gerechtigkeit, Verantwortung und den unaufhaltsamen Fluss des göttlichen Plans. Der Bodhielog in dieser Form soll dazu anregen, über das Konzept der göttlichen Gerechtigkeit nachzudenken und es mit der täglichen Praxis der Bodhie™-Philosophie zu verbinden.
Ein sinnerfassendes, ausführliches Referat
Das Jüngste Gericht ist der Moment, an dem die Menschheit vor einem unausweichlichen Urteil steht. Es ist der Höhepunkt der menschlichen Existenz, in dem der göttliche Plan zur Vollendung kommt. Viele Menschen stellen sich dieses Ereignis als ein dramatisches Endgericht vor, bei dem Himmel und Hölle, Sünden und Tugenden, Leben und Tod in einer letzten Instanz abgehandelt werden. In der christlichen Vorstellung erscheint Christus als der Richter, der die Taten der Menschen abwägt.
Das jüngste Gericht ist jedoch mehr als nur ein zukünftiges Ereignis, es ist auch eine Einladung, über das eigene Leben nachzudenken. Die Frage „Wie werde ich begründet?“ ist nicht nur eine spirituelle, sondern auch eine ethische Herausforderung. Die Vorstellung des jüngsten Gerichts ruft dazu auf, das eigene Leben im Einklang mit höheren Prinzipien zu leben. Diese Prinzipien umfassen Wahrhaftigkeit, Liebe, Mitgefühl und Gerechtigkeit.
In einer Welt, die von Unrecht und Leid geprägt ist, kann das Jüngste Gericht als eine Hoffnung auf die endgültige Wiederherstellung von Gerechtigkeit verstanden werden. Es erinnert uns daran, dass wir für unsere Taten Verantwortung übernehmen müssen und dass göttliche Gerechtigkeit letztendlich über menschliche Maßstäbe hinausgeht.
Verein
Das Konzept des Jüngsten Gerichts lässt sich auf verschiedene Bereiche des Lebens anwenden. Es ruft die Assoziation zu einer inneren Reflexion hervor – jeder Mensch muss sich mit seinen eigenen Taten und Entscheidungen auseinandersetzen. Die Idee von „Karma“, die in vielen spirituellen Systemen verankert ist, erinnert uns daran, dass jede Handlung Konsequenzen hat. Das Jüngste Gericht ist also nicht nur ein einmaliges Ereignis in der Zukunft, sondern auch eine wiederholte, kontinuierliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Gewissen und den eigenen Entscheidungen.
Auf der Ebene der Naturheilkunde oder der Heilung könnte das Jüngste Gericht als ein Symbol für die Balance und Harmonie des Körpers verstanden werden. Wie der Körper für jede Vernachlässigung seiner Bedürfnisse eine Antwort liefert, so wird auch die menschliche Seele auf ihre Taten und Gedanken reagieren. Der „innere Richter“ in uns ist eine ständige Erinnerung daran, dass wir nicht nur die Verantwortung für unser körperliches Wohl, sondern auch für unser inneres, geistiges und moralisches Gleichgewicht tragen.
Fazit
Das Jüngste Gericht ist nicht nur ein zukünftiges Ereignis, sondern auch eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit unserem eigenen Leben und den Konsequenzen unseres Handelns. Es erinnert uns daran, dass alles, was wir tun, letztendlich eine Reaktion hervorruft – im positiven wie im negativen Sinne. Es fordert uns zu einem Leben der Verantwortung und des Mitgefühls auf, um vor dem „inneren Richter“ bestehen zu können.
In der Bodhie™-Philosophie ist die Transformation des Selbst ein Prozess, der mit dem Prinzip des Jüngsten Gerichts in Resonanz steht. Es geht darum, kontinuierlich die eigenen Lebensweisen zu überprüfen, Unrecht zu erkennen und Heilung zu suchen, um im Einklang mit göttlichen und natürlichen Gesetzen zu leben.
Plan.B (Bodhie™)
Der Plan.B in der Bodhie™-Philosophie ist eine Antwort auf die Herausforderungen des Lebens. Wenn der ursprüngliche Plan scheitert, bietet Plan.B eine zweite Chance. Er repräsentiert die Möglichkeit zur Umkehr und zur Neuorientierung, wenn das Leben aus der Balance geraten ist. Im Kontext des jüngsten Gerichts bedeutet dies, dass auch wenn wir in unserem Leben Fehler gemacht haben, immer noch Raum für Umkehr und Heilung besteht. Plan.B ist daher nicht nur eine Notlösung, sondern ein Akt der Gnade und des Neubeginns.
Epilog
Das Jüngste Gericht ist nicht nur ein zukünftiges Ereignis, sondern auch eine innere Auseinandersetzung mit unserem Gewissen und unserem Platz in der Welt. Es fordert uns dazu auf, Verantwortung für unser Handeln zu übernehmen und uns zu fragen, ob wir in Übereinstimmung mit den Prinzipien des Mitgefühls, der Gerechtigkeit und der Wahrheit leben. Wenn wir uns regelmäßig diese Frage stellen, können wir sicherstellen, dass wir nicht nur auf ein äußeres Gericht warten, sondern uns bereits auf das göttliche Gericht vorbereiten.
Plan.B (Bodhie™) Konzept
Das Konzept von Plan.B innerhalb der Bodhie™-Philosophie ist ein dynamischer, flexibler Ansatz zur persönlichen Transformation. Er zeigt, dass es nie zu spät ist, den Kurs zu ändern und im Einklang mit höheren Prinzipien zu leben. Das Jüngste Gericht erinnert uns an die Bedeutung von Selbstreflexion und innerer Wahrheit – und Plan. B stellt sicher, dass wir immer eine Möglichkeit haben, uns zu verändern und zu wachsen.
Geschichte
Die Geschichte des Jüngsten Gerichts ist tief in der westlichen und östlichen Spiritualität verwurzelt. In der christlichen Tradition ist es das letzte Urteil, das am Ende der Weltgeschichte gesprochen wird. In anderen Religionen, wie dem Islam, wird das Jüngste Gericht ähnlich beschrieben, wobei es als Zeitpunkt für die Abrechnung aller Taten der Menschheit dient. Diese Vorstellungen haben die Menschen über Jahrtausende hinweg dazu inspiriert, sich mit der Frage der moralischen Verantwortung auseinanderzusetzen.
Monolog
„Vor dem jüngsten Gericht wird alles sichtbar werden. Es wird kein Verstecken geben, kein Ausflüchte. Alle Taten werden ans Licht kommen, und der wahre Zustand des Herzens wird offenbart. Doch wie oft, frage ich mich, leben wir so, als ob dieses Gericht weit entfernt ist? Wie oft handeln wir, als wäre es zu spät, den Kurs zu ändern? Doch was, wenn wir uns heute schon vor diesem Gericht stellen könnten? Was, wenn das Urteil nicht nur am Ende der Welt gefällt wird, sondern in jedem Moment unseres Lebens? Was, wenn der Weg der Umkehr nicht nur eine letzte Möglichkeit ist, sondern ein ständiger Prozess der inneren Reinigung?“
Das Jüngste Gericht ist nicht nur eine Vorstellung aus der Zukunft, sondern eine Einladung, in jedem Moment die Verantwortung für unser Leben zu übernehmen.
★ Ronald Johannes deClaire Schwab Zitat: „Die die mir geholfen haben, ehrlich und fair waren und sind; denen geht es heute in den Jahren sehr gut und sind glücklich. Die die mich verblendet haben durch Betrug, Diebstahl usw.; den geht es heute schlecht und haben keine Freunde und sind unglücklich.“
Das Zitat von Ronald Johannes deClaire Schwab spricht eine tiefe Wahrheit aus, die die Bedeutung von Ehrlichkeit, Fairness und Integrität im Leben betont. Es hebt hervor, dass Menschen, die sich durch Betrug oder unfaire Mittel gegenüber anderen durchgesetzt haben, im Laufe der Zeit oft den Preis für ihr Verhalten zahlen müssen. Sie verlieren nicht nur materielle Werte, sondern auch die wahre Unterstützung und Freundschaft, die im Leben von unschätzbarem Wert sind.
Auf der anderen Seite beschreibt das Zitat, wie Menschen, die in ihrer Beziehung zu anderen ehrlich und fair waren, im Alter Frieden und Glück finden. Es zeigt, dass wahre Freude und langfristiger Wohlstand nicht durch kurzfristige Gewinne, sondern durch die Qualität der Beziehungen und die ethische Lebensweise bestimmt werden.
Dies kann als eine Weisheit verstanden werden, die nicht nur im persönlichen Leben, sondern auch auf gesellschaftlicher Ebene gilt: Ein Leben in Ehrlichkeit und Fairness führt zu einer stabilen und glücklichen Existenz, während Unrecht und Täuschung zu Einsamkeit und Unglück führen.
.✉📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜BodhieHptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu ⬛️⬜️🟪🔜
Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab 🌈 Underground Life Club™
🔰 Einen Prolog 🧿 Einen Bodhielog (Bodhie™) 🧿 Ein sinnerfassendes, ausführliches Referat 🧿 Eine Assoziation 🧿 Fazit 🧿 Plan.B (Bodhie™) 🧿 Epilog 🧿 Plan.B (Bodhie™) Konzept 🧿 Geschichte 🧿 Monolog
Prolog
„Die, die mir geholfen haben, ehrlich und fair waren und sind; den echten Menschen geht es heute in die Jahre gekommen sehr gut, haben Freunde und sie sind glücklich. Die, die mich verblendet haben durch Betrug, Diebstahl usw.; denen geht es heute schlecht, und sie haben keine Freunde und sind arm unglücklich.“
– Ronald Johannes deClaire Schwab
In diesen Worten liegt eine tiefe Wahrheit über die Konsequenzen des eigenen Handelns und die Wirkung von Ethik und Moral auf unser Leben. Ehrlichkeit und Fairness sind nicht nur Tugenden, die unser eigenes Leben verbessern, sondern sie beeinflussen auch die Menschen um uns herum und die Qualität unserer zwischenmenschlichen Beziehungen. Im Gegensatz dazu hat Unrecht, selbst wenn es verborgen bleibt, langfristige Auswirkungen auf das Leben derer, die es praktizieren.
Bodhielog (Bodhie™)
Das Zitat von Ronald Johannes deClaire Schwab ist ein Aufruf zur Reflexion über die Werte, die unser Leben und unsere Gesellschaft bilden. Es erinnert uns daran, dass das Streben nach Wohlstand, Erfolg oder Macht auf unehrliche Weise nicht nur das Vertrauen und den Respekt anderer zerstört, sondern auch unsere eigene innere Zufriedenheit gefährdet. In einer Welt, die oft von kurzfristigem Gewinndenken und egoistischen Interessen geprägt ist, erscheint das Prinzip der Fairness und Ehrlichkeit als Anachronismus – dennoch ist es dieses Prinzip, das uns langfristig ein erfülltes und glückliches Leben ermöglicht.
Ein sinnerfassendes, ausführliches Referat
Im Zentrum dieser Überlegungen steht die Frage, wie der Mensch in einer komplexen, oft egozentrischen Welt ethisch leben kann. Menschen, die ihre Werte hochhalten, haben die Fähigkeit, tiefere, nachhaltigere Verbindungen zu schaffen, basierend auf Vertrauen und gegenseitigem Respekt. Im Gegensatz dazu führen Betrug und Täuschung zu Misstrauen und Isolation. Das Zitat verdeutlicht diese Dynamik und gibt einen wertvollen Hinweis darauf, wie sich das Leben auf Menschen auswirkt, die sich selbst in einem ethischen Rahmen bewegen und jenen, die sich von unlauteren Mitteln leiten lassen.
Verein
Ein weiterer Gedanke, der sich aus diesem Zitat ableitet, ist die Vorstellung, dass Ehrlichkeit und Integrität das Fundament einer gerechten und stabilen Gesellschaft bilden. Die Menschen, die sich von diesen Werten leiten lassen, sind in der Regel besser in der Lage, in einem harmonischen und respektvollen Umfeld zu leben. Dies lässt sich auf viele gesellschaftliche Strukturen übertragen, von Familien und Arbeitsbeziehungen bis hin zu internationalen Beziehungen. Wenn jedes Individuum die Verantwortung für sein Handeln übernimmt und in Harmonie mit den ethischen Werten lebt, kann eine Gesellschaft im Ganzen gedeihen.
Fazit
Das Zitat von Ronald Johannes deClaire Schwab erinnert uns an die Langfristigkeit der Konsequenzen unseres Handelns. Wer sich der ehrlichen und fairen Lebensweise verschreibt, wird letztlich in Zufriedenheit und Glück leben. Doch wer unlautere Mittel anwendet, wird die Auswirkungen auf sein Leben und auf seine Beziehungen zu anderen Menschen nicht entkommen können. Ehrlichkeit ist nicht nur eine moralische Pflicht, sondern auch ein Schlüssel zu einem erfüllten und glücklichen Leben.
Plan.B (Bodhie™)
Die Frage bleibt: Wie können wir als Gesellschaft und als Individuen diese Werte stärker in unseren Alltag integrieren? Der Weg könnte in einer verstärkten Auseinandersetzung mit ethischen und moralischen Grundsätzen liegen, die nicht nur im Privatleben, sondern auch in beruflichen und gesellschaftlichen Kontexten von Bedeutung sind. Es ist wichtig, auf die langfristigen Auswirkungen unserer Handlungen zu achten und uns für eine Zukunft zu engagieren, die auf Respekt, Vertrauen und Fairness basiert.
Epilog
In einer Welt, die immer schneller wird und in der es oft einfacher scheint, die Grenzen von Wahrheit und Gerechtigkeit zu dehnen, ist es umso wichtiger, den inneren Kompass der Ehrlichkeit und Fairness zu bewahren. Wie das Zitat verdeutlicht, wird dies letztendlich zu unserem Wohl führen, auch wenn der Weg dorthin nicht immer der einfachste ist.
Plan.B (Bodhie™) Konzept
Ein Konzept zur Umsetzung dieser Prinzipien könnte in der einer Kultur der Förderung der Verantwortung und des gegenseitigen Respekts liegen. Indem wir in Bildungseinrichtungen, Unternehmen und in unserem privaten Leben die Werte von Ehrlichkeit und Fairness betonen, können wir einen positiven Wandel in der Gesellschaft anstoßen. Programme und Initiativen, die ethisches Verhalten belohnen und negative Verhaltensweisen ansprechen, könnten eine wichtige Rolle spielen.
Geschichte
Im Verlauf der Geschichte haben viele Menschen und Kulturen ihre Weisheit durch das Streben nach wahrer Gerechtigkeit und moralischer Integrität weitergegeben. Viele Philosophen, von Sokrates bis Konfuzius, betonen die Wichtigkeit von Ehrlichkeit und Tugend als Eckpfeiler eines erfüllten Lebens. Diese Werte, die seit Jahrhunderten überliefert sind, bieten uns nach wie vor einen klaren Leitfaden für ein gutes Leben.
Monolog
Es ist nicht immer einfach, die Wahl zwischen dem schnellen Erfolg durch unfaire Mittel und der langsamen, aber nachhaltigen Belohnung durch ehrliches Handeln zu treffen. Doch wenn wir ehrlich sind, erkennen wir, dass das wahre Leben nicht in der flimmernden Illusion des sofortigen Gewinns liegt, sondern in der tiefen, zufriedenstellenden Gewissheit, dass unser Handeln auf einer soliden Grundlage von Vertrauen und Gerechtigkeit basiert. Und es ist dieses Fundament, das uns über die Jahre hinweg trägt, in die Jahre und weit darüber hinaus.

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Strafgesetzbuch, Fassung vom 07.08.2025
Druckansicht(Accesskey D)
Andere Formate: PDF-Dokument RTF-Dokument
§ 0
Langtitel
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB)
StF: BGBl. Nr. 60/1974 (NR: GP XIII RV 30 AB 959 S. 84. BR: S. 326. NR: Einspr. d. BR: 1000 AB 1011 S. 98.)
Änderung
BGBl. Nr. 205/1982 (NR: GP XV RV 724 AB 1033 S. 110. BR: S. 421.)
BGBl. Nr. 295/1984 (NR: GP XVI IA 29/A und 66/A AB 326 S. 55. BR: AB 2858 S. 450.)
BGBl. Nr. 605/1987 idF BGBl. Nr. 398/1988 (DFB) (NR: GP XVII IA 2/A AB 359 S. 38. BR: AB 3370 S. 494.)
BGBl. Nr. 599/1988 (NR: GP XVII RV 486 AB 738 S. 76. BR: AB 3573 S. 507.)
BGBl. Nr. 242/1989 (NR: GP XVII IA 128/A AB 927 S. 102. BR: AB 3666 S. 515.)
BGBl. Nr. 243/1989 (NR: GP XVII AB 928 S. 102. BR: AB 3667 S. 515.)
BGBl. Nr. 30a/1991 (NR: GP XVIII IA 55/A AB 46 S. 12. BR: AB 4016 S. 536.)
BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)
BGBl. Nr. 527/1993 (NR: GP XVIII RV 874 AB 1160 S. 129. BR: AB 4595 S. 573.)
[CELEX-Nr.: 391L0308]
BGBl. Nr. 570/1993 (NR: GP XVIII AB 1201 S. 129. BR: 4619 AB 4593 S. 573.)
BGBl. Nr. 622/1994 (NR: GP XVIII AB 1848 S. 174. BR: AB 4920 S. 589.)
BGBl. Nr. 762/1996 (NR: GP XX RV 33 AB 409 S. 47. BR: 5306 AB 5307 S. 619.)
BGBl. I Nr. 12/1997 (NR: GP XX RV 457 AB 543 S. 52. BR: 5348 AB 5375 S. 620.)
[CELEX-Nr.: 391L0477]
BGBl. I Nr. 105/1997 (NR: GP XX RV 49 AB 812 S. 82. BR: 5491 AB 5506 S. 629.)
BGBl. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV 110 AB 652 S. 70. BR: 5429 AB 5430 S. 626.)
[CELEX-Nr.: 392L0109, 393L0046]
BGBl. I Nr. 131/1997 (NR: GP XX IA 507/A AB 871 S. 93. BR: 5557 AB 5566 S. 632.)
BGBl. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1230 AB 1359 S. 137. BR: AB 5777 S. 643.)
BGBl. I Nr. 34/2000 (NR: GP XXI RV 110 AB 116 S. 29. BR: AB 6137 S. 666.)
BGBl. I Nr. 58/2000 (NR: GP XXI RV 92 AB 146 S. 29. BR: 6109 AB 6124 S. 666.)
BGBl. I Nr. 19/2001 (NR: GP XXI RV 345 AB 404 S. 56. BR: 6292 AB 6310 S. 672.)
BGBl. I Nr. 130/2001 (NR: GP XXI RV 754 AB 787 S. 81. BR: 6457 AB 6481 S. 681.)
BGBl. I Nr. 62/2002 (NR: GP XXI RV 1005 AB 1047 S. 97. BR: 6612 AB 6618 S. 686.)
BGBl. I Nr. 101/2002 (VfGH)
BGBl. I Nr. 134/2002 (NR: GP XXI RV 1166 AB 1213 S. 110. BR: 6695 AB 6738 S. 690.)
BGBl. I Nr. 15/2004 (NR: GP XXII RV 294 u. 309 AB 379 S. 46. BR: AB 6967 S. 705.)
BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)
BGBl. I Nr. 152/2004 (NR: GP XXII RV 698 AB 743 S. 90. BR: 7163 AB 7169 S. 717.)
BGBl. I Nr. 68/2005 (NR: GP XXII RV 928 AB 986 S. 112. BR: AB 7311 S. 723.)
BGBl. I Nr. 56/2006 (NR: GP XXII RV 1316, 1325, 1326 AB 1383 S. 142. BR: AB 7513 S. 733.)
BGBl. I Nr. 93/2007 (NR: GP XXIII RV 231 AB 273 S. 37. BR: 7786 AB 7793 S. 750.)
BGBl. I Nr. 109/2007 (NR: GP XXIII RV 285, 302 AB 331 S. 41. BR: 7801 AB 7849 S. 751.)
BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)
BGBl. I Nr. 40/2009 (NR: GP XXIV IA 271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)
BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
BGBl. I Nr. 98/2009 (NR: GP XXIV IA 671/A AB 273 S. 29. BR: 8135 AB 8149 S. 774.)
BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
BGBl. I Nr. 142/2009 (NR: GP XXIV RV 487 AB 568 S. 49. BR: AB 8233 S. 780.)
BGBl. I Nr. 38/2010 (NR: GP XXIV RV 673 AB 692 S. 67. BR: AB 8317 S. 785.)
BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
BGBl. I Nr. 108/2010 (NR: GP XXIV RV 918 AB 1009 S. 86. BR: 8419 AB 8433 S. 791.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 66/2011 (NR: GP XXIV IA 1507/A AB 1279 S. 113. BR: AB 8549 S. 799.)
BGBl. I Nr. 103/2011 (NR: GP XXIV RV 674 u. 1392 AB 1422 S. 124. BR: 8583 AB 8598 S. 801.)
[CELEX-Nr.: 32008L0099]
BGBl. I Nr. 130/2011 (NR: GP XXIV RV 1505 AB 1526 S. 135. BR: AB 8621 S. 803.)
[CELEX-Nr.: 32011L0036]
BGBl. I Nr. 12/2012 (NR: GP XXIV IA 1780/A AB 1666 S. 144. BR: 8664 AB 8667 S. 805.)
BGBl. I Nr. 61/2012 (NR: GP XXIV IA 1950/A AB 1833 S. 163. BR: AB 8750 S. 810.)
BGBl. I Nr. 111/2012 (NR: GP XXIV RV 1936 AB 1979 S. 179. BR: AB 8818 S. 815.)
BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)
[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]
BGBl. I Nr. 25/2013 (VfGH)
BGBl. I Nr. 116/2013 (NR: GP XXIV RV 2319 AB 2366 S. 206. BR: 9007 AB 9013 S. 822.)
[CELEX-Nr.: 32011L0093, 32011L0036]
BGBl. I Nr. 134/2013 (NR: GP XXIV IA 2369/A AB 2575 S. 216. BR: 9055 AB 9111 S. 823.)
BGBl. I Nr. 101/2014 (NR: GP XXV IA 718/A AB 439 S. 53. BR: AB 9279 S. 837.)
BGBl. I Nr. 106/2014 (NR: GP XXV RV 348 AB 397 S. 55. BR: AB 9304 S. 837.)
BGBl. I Nr. 112/2015 (NR: GP XXV RV 689 AB 728 S. 83. BR: 9403 AB 9420 S. 844.)
[CELEX-Nr.: 32013L0040, 32014L0042, 32014L0062]
BGBl. I Nr. 113/2015 (NR: GP XXV RV 692 AB 770 S. 85. BR: 9406 AB 9410 S. 844.)
BGBl. I Nr. 154/2015 (NR: GP XXV RV 852 AB 929 S. 107. BR: AB 9510 S. 849.)
BGBl. I Nr. 117/2017 (NR: GP XXV RV 1621 AB 1737 S. 188. BR: AB 9875 S. 871.)
[CELEX-Nr.: 32015L0849]
BGBl. I Nr. 70/2018 (NR: GP XXVI RV 252 AB 261 S. 39. BR: AB 10025 S. 884.)
[CELEX-Nr.: 32017L0541]
BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
BGBl. I Nr. 111/2019 (NR: GP XXVII RV 1 AB 14 S. 6. BR: AB 10276 S. 899.)
[CELEX-Nr.: 32017L1371]
BGBl. I Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 481 AB 516 S. 69. BR: 10456 AB 10523 S. 917.)
[CELEX-Nr.: 32011L0093, 32012L0029, 32017L0541]
BGBl. I Nr. 154/2020 (VfGH)
BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)
BGBl. I Nr. 159/2021 (NR: GP XXVII RV 849 AB 977 S. 115. BR: 10687 AB 10701 S. 929.)
[CELEX-Nr.: 32018L1673]
BGBl. I Nr. 201/2021 (NR: GP XXVII RV 1099 AB 1109 S. 131. BR: AB 10781 S. 934.)
[CELEX-Nr.: 32019L0713]
BGBl. I Nr. 242/2021 (NR: GP XXVII RV 1177 AB 1255 S. 137. BR: 10806 AB 10837 S. 936.)
BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S. 191. BR: AB 11149 S. 949.)
[CELEX-Nr.: 32012L0029]
BGBl. I Nr. 40/2023 (NR: GP XXVII RV 1948 AB 1981 S. 207. BR: AB 11203 S. 952.)
[CELEX-Nr.: 32017L0541]
BGBl. I Nr. 99/2023 (NR: GP XXVII RV 2088 AB 2159 S. 226. BR: AB 11291 S. 957.)
BGBl. I Nr. 100/2023 (NR: GP XXVII RV 2098 AB 2158 S. 226. BR: AB 11292 S. 957.)
BGBl. I Nr. 135/2023 (NR: GP XXVII RV 2208 AB 2260 S. 233. BR: AB 11322 S. 959.)
BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
BGBl. I Nr. 45/2025 (NR: GP XXVIII RV 135 AB 146 S. 37. BR: AB 11667 S. 980.)
[CELEX-Nr.: 32024L1385]
BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1
Text
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Keine Strafe ohne Gesetz
§ 1.
(1)Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende Maßnahme oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloß der Art nach vergleichbaren vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz zulässig war.
§ 2
Text
Begehung durch Unterlassung
§ 2. Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.
§ 3
Text
Notwehr
§ 3.
(1)Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2)Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
§ 4
Text
Keine Strafe ohne Schuld
§ 4. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
§ 5
Text
Vorsatz
§ 5.
(1)Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2)Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3)Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.
§ 6
Text
Fahrlässigkeit
§ 6.
(1)Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(2)Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
(3)Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
§ 7
Text
Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
§ 7.
(1)Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
(2)Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.
§ 8
Text
Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes
§ 8. Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
§ 9
Text
Rechtsirrtum
§ 9.
(1)Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
(2)Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
(3)Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.
§ 10
Text
Entschuldigender Notstand
§ 10.
(1)Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
(2)Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
§ 11
Text
Zurechnungsunfähigkeit
§ 11. Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.
§ 12
Text
Behandlung aller Beteiligten als Täter
§ 12. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
§ 13
Text
Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
§ 13. Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.
§ 14
Text
Eigenschaften und Verhältnisse des Täters
§ 14.
(1)Macht das Gesetz die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen, so ist das Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse auch nur bei einem von ihnen vorliegen. Hängt das Unrecht der Tat jedoch davon ab, daß der Träger der besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar ausführt oder sonst in bestimmter Weise an ihr mitwirkt, so muß auch diese Voraussetzung erfüllt sein.
(2)Betreffen die besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse hingegen ausschließlich die Schuld, so ist das Gesetz nur auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese Eigenschaften oder Verhältnisse vorliegen.
§ 15
Text
Strafbarkeit des Versuches
§ 15.
(1)Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
(2)Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
(3)Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.
§ 16
Text
Rücktritt vom Versuch
§ 16.
(1)Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
(2)Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
§ 17
Text
Zweiter Abschnitt
Einteilung der strafbaren Handlungen
Einteilung der strafbaren Handlungen
§ 17.
(1)Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2)Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
§ 18
Text
Dritter Abschnitt
Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen
Freiheitsstrafen
§ 18.
(1)Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2)Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
§ 19
Text
Geldstrafen
§ 19.
(1)Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.
(2)Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5 000 Euro festzusetzen.
(3)Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996)

§ 19a
Text
Konfiskation
§ 19a.
(1)Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen.
(1a)Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände.
(2)Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.
§ 20
Text
Verfall
§ 20.
(1)Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.
(2)Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
(3)Soweit die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (§§ 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangten Vermögenswerten entspricht.
(4)Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.
§ 20a
Text
Unterbleiben des Verfalls
§ 20a.
(1)Der Verfall gegenüber einem Dritten nach § 20 Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.
(2)Der Verfall ist überdies ausgeschlossen:
1.
gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat,
2.
soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat, oder
3.
soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird.
(3)Vom Verfall ist abzusehen, soweit der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde.
§ 20b
Text
Erweiterter Verfall
§ 20b.
(1)Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.
(2)Ist eine rechtswidrige Tat nach den §§ 278 oder 278c, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
(2a)Darüber hinaus sind auch Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen und in einem Verfahren wegen einer Straftat nach §§ 104, 104a, 165, 207a, 215a Abs. 1 oder 2, 216, 217, 246, 277 bis 280, 302, 304 bis 309 oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt, nach § 28a des Suchtmittelgesetzes – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, nach den §§ 39 oder 40 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, oder nach § 114 des Fremdenpolizeigesetzes –FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht wegen dieser Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Bei der Entscheidung über den Verfall kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Vermögenswert aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammt, insbesondere auf einen auffallenden Widerspruch zwischen dem Vermögenswert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen, wobei insbesondere auch die Umstände des Auffindens des Vermögenswertes, die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die Ermittlungsergebnisse zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, berücksichtigt werden können.
(3)§ 20 Abs. 2 bis Abs. 4 StGB gilt entsprechend.
§ 20c
Text
Unterbleiben des erweiterten Verfalls
§ 20c.
(1)Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
(2)§ 20a StGB gilt entsprechend.
§ 21
Text
Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
§ 21.
(1)Wer eine Tat nach Abs. 3 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
(2)Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs. 3 begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.
(3)Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs. 1 auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Als Anlasstaten kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen.
§ 22
Text
Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
§ 22.
(1)Wer dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287) verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
(2)Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat, die Voraussetzungen für seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen oder der Versuch einer Entwöhnung von vornherein aussichtslos scheint.
§ 23
Text
Unterbringung von gefährlichen Rückfallstätern und gefährlichen terroristischen Straftätern in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
§ 23.
(1)Wird jemand nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,
1.
wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, nach § 28a des Suchtmittelgesetzes oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen erfolgt,
2.
wenn er bereits zweimal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Z 1 genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und deshalb vor Begehung der nunmehr abgeurteilten Handlungen, jedoch nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mindestens achtzehn Monate in Strafhaft zugebracht hat und
3.
wenn zu befürchten ist, daß er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Z 1 genannten Art oder weil er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch solche strafbare Handlungen zu gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.
(1a)Wird jemand nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,
1.
wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen nach den §§ 278b bis 278f erfolgt,
2.
wenn er bereits einmal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Z 1 genannten Art, einer strafbaren Handlung nach den §§ 75, 76, 84 Abs. 4 oder Abs. 5 Z 1 oder 3, 85 Abs. 2, 86 Abs. 2 oder 87 oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist und
3.
wenn zu befürchten ist, dass er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Z 1 genannten Art sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.
(2)Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen für die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen.
(3)Die Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher steht der Strafhaft (Abs. 1 Z 2) insoweit gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen ist.
(4)Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.
(5)Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 73 vorliegen und anzunehmen ist, dass der Täter auch von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (Abs. 1) beziehungsweise einem Jahr (Abs. 1a) verurteilt worden wäre und im Fall des Abs. 1 die zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 erforderliche Zeit in Strafhaft zugebracht hätte.
§ 24
Text
Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
§ 24.
(1)Die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist vor einer Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt wurde. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, dass ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.
(2)Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Vor der Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist.
§ 25
Text
Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
§ 25.
(1)Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als zwei Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.
(2)Über die Aufhebung der vorbeugenden Maßnahme entscheidet das Gericht.
(3)Ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden.
(4)Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu entscheiden.
(5)Die Fristen nach Abs. 3 und 4 beginnen mit der letzten Entscheidung erster Instanz.
§ 26
Text
Einziehung
§ 26.
(1)Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.
(2)Von der Einziehung ist abzusehen, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere indem er Vorrichtungen oder Kennzeichnungen entfernt oder unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern. Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
(3)Liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor, so sind die Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.
§ 27
Text
Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung
§ 27.
(1)Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden, wenn
1.
die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
2.
die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
3.
die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.
(2)Zieht eine strafgerichtliche Verurteilung nach einem Bundesgesetz eine andere als die im Abs. 1 genannte Rechtsfolge nach sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte besteht, nach fünf Jahren. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
§ 28
Text
Zusammentreffen strafbarer Handlungen
§ 28.
(1)Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von der außerordentlichen Strafmilderung abgesehen, darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.
(2)Ist in einem der zusammentreffenden Gesetze Freiheitsstrafe, in einem anderen Geldstrafe oder sind auch nur in einem von ihnen Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Das gleiche gilt für Strafen anderer Art, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe angedroht sind. Für die Bestimmung der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gilt Abs. 1.
(3)Wäre nach Abs. 2 auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist (§ 37), gemäß Abs. 1 nur auf eine Geldstrafe zu erkennen.
(4)Vorbeugende Maßnahmen sind anzuordnen, wenn die Voraussetzungen hiefür auf Grund einer oder mehrerer der mit Strafe bedrohten Handlungen, über die gleichzeitig geurteilt wird, gegeben sind.
§ 29
Text
Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge
§ 29. Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert einer Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab, den sie verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter mehrere Taten derselben Art begangen hat, die Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend.
§ 30
Text
Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze
§ 30. Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist (§§ 39, 313), zusammentreffen.
§ 31
Text
Strafe bei nachträglicher Verurteilung
§ 31.
(1)Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre.
(2)Einer früheren inländischen Verurteilung steht eine frühere ausländische auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen nach § 73 nicht vorliegen.
§ 31a
Text
Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls
§ 31a.
(1)Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.
(2)Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
(3)Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern.
§ 32
Text
Vierter Abschnitt
Strafbemessung
Allgemeine Grundsätze
§ 32.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33
Text
Besondere Erschwerungsgründe
§ 33.
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1.
mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2.
schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3.
einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4.
der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5.
aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
5a.
aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat;
6.
heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7.
bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
8.
die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
(2)Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
1.
als Volljähriger gegen eine minderjährige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person
2.
gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;
3.
unter Missbrauch einer Autoritätsstellung;
4.
gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
5.
unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
6.
unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe
begangen hat.
(3)Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 165 ein Verpflichteter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat.
§ 34
Text
Besondere Milderungsgründe
§ 34.
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1.
die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2.
bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3.
die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4.
die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5.
sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6.
an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7.
die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8.
sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9.
die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
10.
durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11.
die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12.
die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13.
trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14.
sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15.
sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16.
sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17.
ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18.
die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19.
dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2)Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
§ 35
Text
Berauschung
§ 35. Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand gehandelt, so ist dies nur insoweit mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet.
§ 36
Text
Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
§ 36. Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.
§ 37
Text
Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen
§ 37.
(1)Ist für eine Tat keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
(2)Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als nach Abs. 1, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen an Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe genügt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
§ 38
Text
Anrechnung der Vorhaft
§ 38.
(1)Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft
1.
in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder
2.
sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung
erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist.
(2)Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.
§ 39
Text
Strafschärfung bei Rückfall
§ 39.
(1)Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüßt, so erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.
(1a)Ist der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre.
(2)Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre, bei einer Verurteilung wegen einer mit zehn oder mehr Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung mehr als zehn Jahre, vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe bedingt nachgesehen oder (Anm. 1) nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.
(___________________

Anm. 1: Art. 4 Z 4a der Novelle BGBl. I Nr. 105/2019 lautet: „In § 39 Abs. 2 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Strafe“ die Wendung „bedingt nachgesehen oder“ eingefügt.“ Richtig wäre: „... wird im dritten Satz ...“.)

§ 39a
Text
Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten
§ 39a.
(1)Hat ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
1.
als volljährige gegen eine unmündige Person,
2.
gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit,
3.
unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist oder
4.
unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe oder
5.
mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begangen,
so treten die in Abs. 2 genannten Änderungen der Strafdrohung ein, wenn der jeweilige Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt.
(2)Demnach tritt an die Stelle der Androhung
1.
einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,
2.
einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,
3.
einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,
4.
einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.
(3)Die Anwendung des § 39 bleibt hievon unberührt. Bei der Anwendung des § 41 ist von den nach Abs. 2 geänderten Strafdrohungen auszugehen.
§ 40
Text
Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
§ 40. Bei nachträglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der im § 31 bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
§ 41
Text
Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe
§ 41.
(1)Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, und besteht begründete Aussicht, daß der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so kann erkannt werden:
1.
wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist oder wenn sie mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr;
2.
wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten;
3.
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten;
4.
wann die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat;
5.
wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag.
(2)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 und 4 muß jedoch auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (§ 7 Abs. 2), mag dieser Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen.
(3)Die §§ 43 und 43a können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei beziehungsweise drei, aber nicht mehr als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
§ 41a
Text
Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
§ 41a.
(1)Offenbart der Täter einer nach den §§ 277, 278, 278a oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,
1.
die aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern,
2.
die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder
3.
eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war,
so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41 unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2)Abs. 1 gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig: Vereinigung) oder Organisation, die nach dem Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig: Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend.
(3)Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die österreichischen Strafgesetze nicht gelten, so ist Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre.
§ 43
Text
Fünfter Abschnitt
Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe
Bedingte Strafnachsicht
§ 43.
(1)Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.
(2)Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist die Strafe endgültig nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen.
(3)Die bedingte Nachsicht (Abs. 1) einer wegen Vergewaltigung (§ 201) verhängten Strafe ist ausgeschlossen.
§ 43a
Text
Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe
§ 43a.
(1)Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil, höchstens jedoch drei Viertel davon, bedingt nachzusehen.
(2)Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vor, so ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 Abs. 1 bedingt nachgesehen werden kann.
(3)Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Abs. 2 vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muß mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
(4)Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/1997)

§ 44
Text
Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen
§ 44.
(1)Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die §§ 43 und 43a auf jede der beiden Strafen angewendet werden.
(2)Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden.
§ 45
Text
Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen
§ 45. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 223/2022)
(2)Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.
(3)§ 43 Abs. 2 gilt dem Sinne nach.
(4)Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist unzulässig.
§ 46
Text
Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
§ 46.
(1)Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
(2)Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2015)

(4)Bei Entscheidungen nach Abs. 1 ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs. 3, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 erreicht werden kann.
(5)Verbüßt ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach spätestens fünfzehn Jahren ist jedoch in jedem Fall über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt (§§ 31, 40), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (§ 46 Abs. 1 und 2) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen. Eine frühere Strafe, zu der eine Zusatzstrafe verhängt wurde, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, soweit der Verurteilte daraus vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit entlassen wurde.
(6)Ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter darf nur bedingt entlassen werden, wenn er mindestens fünfzehn Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
§ 47
Text
Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme
§ 47.
(1)Aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum sind die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.
(2)Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
(3)Wird der Rechtsbrecher aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen, so ist nach § 24 Abs. 1 letzter Satz vorzugehen.
(4)Die Entscheidung, daß die Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (§ 24 Abs. 2), steht einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gleich.
§ 48
Text
Probezeiten
§ 48.
(1)Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren zu bemessen. Erweist sich die Fortsetzung einer Behandlung im Sinne von § 51 Abs. 3, zu der sich der Verurteilte bereit erklärt hat, als notwendig, um eine bedingte Entlassung rechtfertigen zu können (§ 46 Abs. 4), so ist die Probezeit mit mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu bemessen. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre oder erfolgt die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von mehr als einem Jahr, so beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit 10 Jahre.
(2)Die Probezeit bei der Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, nur fünf Jahre. Bei der Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist die Probezeit mindestens mit einem und höchstens mit fünf Jahren zu bestimmen.
(3)Wird die bedingte Nachsicht des Strafrestes oder die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nicht widerrufen, so ist sie für endgültig zu erklären. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt oder die vorbeugende Maßnahme vollzogen ist, sind in einem solchen Fall ab der bedingten Entlassung aus der Strafe oder aus der vorbeugenden Maßnahme zu berechnen.
§ 49
Text
Berechnung der Probezeiten
§ 49. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. Wird ein Verurteilter aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe vor Ablauf der für den bedingt nachgesehenen Strafteil bestimmten Probezeit bedingt entlassen, so laufen beide Probezeiten nur gemeinsam ab.
§ 50
Text
Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
§ 50.
(1)Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.
(2)Bewährungshilfe ist stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter
1.
vor Verbüßung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 1),
2.
aus einer Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat,
2a.
aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
3.
aus einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe oder
4.
aus lebenslanger Freiheitsstrafe
bedingt entlassen wird. In den Fällen der Z 1 bis 2 ist von der Anordnung der Bewährungshilfe nur abzusehen, wenn nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
(3)Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Im Fall des Abs. 2 Z 3 ist Bewährungshilfe zumindest für das erste Jahr und im Fall der Abs. 2 Z 4 zumindest für die ersten drei Jahre nach der Entlassung anzuordnen.
§ 51
Text
Weisungen
§ 51.
(1)Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig.
(2)Dem Rechtsbrecher kann insbesondere aufgetragen werden, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten Heim zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben, jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden. Den aus seiner Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen, kann dem Rechtsbrecher auch dann aufgetragen werden, wenn das von Einfluß darauf ist, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(3)Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch die Weisung erteilt werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder
einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die einen operativen Eingriff umfaßt, darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers nicht erteilt werden.
(4)Das Gericht hat während der Probezeit Weisungen auch nachträglich zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten scheint.
(5)Für Weisungen im Zusammenhang mit der bedingten Nachsicht einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 45 gilt § 179a des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, sinngemäß.
§ 52
Text
Bewährungshilfe
§ 52.
(1)Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe an, so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Rechtsbrecher einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. Der Bewährungshelfer hat sich mit Rat und Tat darum zu bemühen, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.
(2)Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,
1.
soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,
2.
wenn Anlaß besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,
3.
in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung,
4.
während der gerichtlichen Aufsicht (§ 52a Abs. 2).
(3)Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch nachträglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten erscheint. In den Fällen des § 50 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Entlassung nach Einholung eines Berichtes des Bewährungshelfers und einer Stellungnahme des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe zu entscheiden, ob die Anordnung der Bewährungshilfe weiterhin notwendig oder zweckmäßig ist.
§ 52a
Text
Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern
§ 52a.
(1)Wird ein Rechtsbrecher, der wegen einer strafbaren Handlung
1.
gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder
2.
gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn diese Handlung begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so ist er für die Dauer der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu stellen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers (Abs. 2), insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß § 51 Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
(2)Das Gericht hat während der gerichtlichen Aufsicht das Verhalten des Rechtsbrechers und die Erfüllung der Weisungen mit Unterstützung der Bewährungshilfe, in geeigneten Fällen unter Betrauung der Sicherheitsbehörden oder anderer geeigneter Einrichtungen, zu überwachen. Die mit der Überwachung betrauten Stellen haben dem Gericht über die von ihnen gesetzten Maßnahmen und ihre Wahrnehmungen zu berichten. Der Bewährungshelfer hat dem Gericht bei Anordnung der gerichtlichen Aufsicht, soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, in jedem Fall aber in der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht mindestens alle drei, in der zweiten Hälfte mindestens alle sechs Monate zu berichten.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Erfüllung der den Sicherheitsbehörden gemäß Abs. 2 übertragenen Aufgaben zur Feststellung der Identität einer Person nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie stehe unter gerichtlicher Aufsicht und habe die ihr erteilten Weisungen nicht befolgt oder sonst ein Verhalten gesetzt, das mit den Zwecken der gerichtlichen Aufsicht nicht vereinbar ist.
§ 52b
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 159/2021
Text
Gerichtliche Aufsicht bei staatsfeindlichen und terroristischen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
§ 52b.
(1)Wird ein Rechtsbrecher, der
1.
wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz oder wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246), staatsfeindlicher Bewegung (247a) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b),
2.
wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b), terroristischer Straftaten (§ 278c), Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) („terroristische Strafsachen“) oder
3.
wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so hat das Gericht für die Dauer der Probezeit gerichtliche Aufsicht anzuordnen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers, insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
(2)§ 52a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Vor Ablauf der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht hat das Gericht eine Fallkonferenz einzuberufen, um das Verhalten des Rechtsbrechers während gerichtlicher Aufsicht zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, die Einhaltung von Weisungen sicherzustellen sowie den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe und gegebenenfalls sonstige Einrichtungen, die in die gerichtliche Aufsicht eingebunden sind, sind daran zu beteiligen. Eine solche Konferenz kann auch zu einem früheren Zeitpunkt oder wiederholt von Amts wegen oder auf Anregung der zur Mitwirkung berechtigten Stellen angeordnet werden und ist jedenfalls drei Monate vor Ablauf der gerichtlichen Aufsicht durchzuführen. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren.
(4)Dem Rechtsbrecher, der aufgrund einer strafbaren Handlung nach Abs. 1 zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann ferner die Weisung erteilt werden, während gerichtlicher Aufsicht die für eine elektronische Überwachung der Befolgung von Weisungen, die Gebote oder Verbote zum örtlichen Aufenthalt beinhalten, angemessenen, technisch geeigneten Mittel – mit Ausnahme der Dauer des Aufenthaltes in der eigenen Wohnung – ständig am Körper in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, soweit die elektronische Überwachung unbedingt notwendig ist, um durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach Abs. 6 ein weisungsgemäßes Verhalten sicherzustellen und der Rechtsbrecher seine Zustimmung erteilt hat. Das Gericht hat dabei insbesondere die Tatumstände sowie das Umfeld des Rechtsbrechers, die bereits gesetzten Deradikalisierungmaßnahmen sowie sein Verhalten während der Haft oder Maßnahme zu berücksichtigen. Mit der Durchführung der Überwachung hat das Gericht die Überwachungszentrale für den elektronisch überwachten Hausarrest zu beauftragen.
(5)Das Gericht hat die unbedingte Notwendigkeit der elektronischen Überwachung unbeschadet des Abs. 3 zumindest jährlich zu überprüfen. Dabei hat das Gericht die nach Abs. 2 in Verbindung mit § 52a Abs. 2 gewonnen Informationen zu berücksichtigen. Wurde dem Rechtsbrecher eine Weisung zu Deradikalisierungsmaßnahmen erteilt, so ist auch die damit befasste Person oder Stelle im Überprüfungsverfahren beizuziehen. Bei Wegfall der unbedingten Notwendigkeit ist die elektronische Überwachung unverzüglich zu beenden.
(6)Bei einer Weisung nach Abs. 4 werden mit Hilfe der vom Betroffenen mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erhoben und gespeichert. Unbeschadet des § 76 Abs. 2 StPO dürfen die Daten nur verwendet werden, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist:
1.
zur Feststellung eines Verstoßes gegen ein in einer Weisung nach § 51 Abs. 2 oder 3 enthaltenes Gebot oder Verbot zum örtlichen Aufenthalt oder
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung anschließen können.
(7)Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Abs. 6 zweiter Satz hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen nach Abs. 6 Z 1 automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Diese Daten sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren. Die überwachte Person ist über jeden Zugriff auf ihre Daten zu informieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen.
(8)Die Kosten der elektronischen Überwachung trägt der Bund.
(9)Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung zu erlassen.
§ 53
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 159/2021
Text
Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
§ 53.
(1)Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Im Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe steht der Strafrest hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen für eine abermalige bedingte Entlassung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren gleich. Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist (§ 49), begangen hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich.
(2)Wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht, hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 die bedingte Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern; im Falle der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist.
(4)Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit nach bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von mehr als fünf Jahren sonst besondere Gründe zur Annahme, dass es einer weiteren Erprobung des Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig.
(5)Nach Abs. 4 kann auch in den Fällen vorgegangen werden, in denen nach § 52b gerichtliche Aufsicht nach bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten angeordnet wurde. Vor einer solchen Anordnung ist eine gerichtliche Fallkonferenz nach § 52b Abs. 3 StGB abzuhalten. Die Weisung einer elektronischen Überwachung darf höchstens zehn Jahre aufrechterhalten werden.
§ 54
Text
Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme
§ 54.
(1)Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im § 53 genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht.
(2)Wird im Falle des Abs. 1 die bedingte Entlassung aus einer im § 21 bezeichneten Anstalt nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Beträgt die Probezeit nur fünf Jahre, so kann sie das Gericht bis auf höchstens zehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist.
(3)Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit besondere Gründe zur Annahme, dass es weiterhin der Androhung der Unterbringung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig.
(4)Ist im Falle der bedingten Entlassung aus einer Anstalt nach § 21 Abs. 1 dem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen und besteht Grund zur Annahme, dass der Rechtsbrecher die Weisung nicht befolgt und es deshalb einer stationären Behandlung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme gerichtet hat, hintanzuhalten, so hat das Gericht die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die nach § 9 des Unterbringungsgesetzes vorzugehen hat. Das Gericht ist von den in der Folge getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(5)Wird jedoch im Falle einer bedingten Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten wegen einer während der Probezeit (§ 53 Abs. 1) begangenen mit Strafe bedrohten Handlung die vorbeugende Maßnahme neuerlich angeordnet, so wird damit die frühere Anordnung dieser Maßnahme gegenstandslos.
(6)Die bedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist nicht zu widerrufen, wenn die Fortsetzung der Behandlung von vornherein aussichtslos scheint.
§ 55
Text
Widerruf bei nachträglicher Verurteilung
§ 55.
(1)Die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteiles und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist zu widerrufen, wenn eine nachträgliche Verurteilung gemäß § 31 erfolgt und die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre.
(2)Wurde die Strafe, ein Strafteil oder die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bei der nachträglichen Verurteilung bedingt nachgesehen, so ist diese Nachsicht zu widerrufen, wenn sie bei gleichzeitiger Aburteilung nicht gewährt worden wäre und die Verurteilung, auf die gemäß § 31 Bedacht zu nehmen gewesen wäre, nicht aktenkundig war.
(3)Wird die bedingte Nachsicht nicht widerrufen, so dauert jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.
§ 56
Text
Widerrufsfristen
§ 56. Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.
§ 57
Text
Sechster Abschnitt
Verjährung
Verjährung der Strafbarkeit
§ 57.
(1)Strafbare Handlungen, die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren. Für die Frist gelten Abs. 2 und § 58 entsprechend.
(2)Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
(3)Die Verjährungsfrist beträgt
zwanzig Jahre,

wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
zehn Jahre,

wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
fünf Jahre,

wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
drei Jahre,

wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
ein Jahr,

wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.
(4)Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch der Verfall und vorbeugende Maßnahmen unzulässig.
§ 58
Text
Verlängerung der Verjährungsfrist
§ 58.
(1)Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind.
(2)Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(3)In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1.
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, und Abs. 4 nichts anderes bestimmen;
2.
die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter, der erstmaligen Androhung oder Ausübung von Zwang gegen den Täter wegen der Tat (§§ 93 Abs. 1, 105 Abs. 1 StPO), der ersten staatsanwaltlichen Anordnung oder Antragstellung auf Durchführung oder Bewilligung von im 8. Hauptstück der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen zur Aufklärung des gegen den Täter gerichteten Verdachts, der Anordnung der Fahndung oder Festnahme, des Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft oder der Einbringung der Anklage, einschließlich vergleichbarer Maßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft, und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens;
3.
die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war;
4.
die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO, die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO), sowie die Zeit von der Stellung eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft gemäß § 204 Abs. 3 StPO bis zur Mitteilung des Konfliktreglers über die Ausgleichsvereinbarungen und ihre Erfüllung (§ 204 Abs. 4 StPO).
(3a)Eine nach den vorstehenden Absätzen eingetretene Hemmung der Verjährung bleibt wirksam, auch wenn durch eine spätere Änderung des Gesetzes die Tat im Zeitpunkt der Hemmung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
(4)Wird die Tat nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß die Verfolgung nicht verlangt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.
§ 59
Text
Verjährung der Vollstreckbarkeit
§ 59.
(1)Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, einer wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verhängten Strafe und einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt oder für gefährliche Rückfallstäter verjährt nicht.
(2)Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen, einer Abschöpfung der Bereicherung, eines Verfalls und vorbeugender Maßnahmen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, den Verfall oder die vorbeugende Maßnahme erkannt worden ist.
(3)Die Frist beträgt
fünfzehn Jahre,

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als zehn Jahren erkannt worden ist;
zehn Jahre,

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr oder auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist;
fünf Jahre

in allen übrigen Fällen.
(4)Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen oder vorbeugende Maßnahmen erkannt worden, so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit aller dieser Strafen oder Maßnahmen nach der Strafe oder Maßnahme, für die die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichzeitig verhängt worden, so ist zur Berechnung der Verjährungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
§ 60
Text
Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung
§ 60.
(1)Wird gegen den Verurteilten in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe oder vorbeugende Maßnahme erkannt, so tritt die Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe oder vorbeugenden Maßnahme erloschen ist.
(2)In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1.
die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder im Fall einer bedingten Entlassung;
2.
Zeiten, für die dem Verurteilten ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung einer Geldstrafe gewährt worden ist;
3.
Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
4.
Zeiten, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten hat.
(3)Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterbricht die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Verurteilte endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 von neuem zu laufen.
§ 61
Text
Siebenter Abschnitt
Geltungsbereich
Zeitliche Geltung
§ 61. Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
§ 62
Text
Strafbare Handlungen im Inland
§ 62. Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland begangen worden sind.
§ 63
Text
Strafbare Handlungen an Bord österreichischer Schiffe oder Luftfahrzeuge
§ 63. Die österreichischen Strafgesetze gelten auch für Taten, die auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen worden sind, unabhängig davon, wo sich dieses befindet.
§ 64
Text
Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
§ 64.
(1)Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:
1.
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124), Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen (§ 246), Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251), Landesverrat (§§ 252 bis 258) und strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 und 260);
2.
strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4), einen österreichischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Z 4a) oder einen österreichischen Schiedsrichter (§ 74 Abs. 1 Z 4c) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter, österreichischer Amtsträger oder österreichischer Schiedsrichter begeht;
2a.
außer dem Fall der Z 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (§§ 302 bis 309), wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder
b)
die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder österreichischen Schiedsrichters begangen wurde;
3.
falsche Beweisaussage (§ 288) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, sowie in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;
4.
Geldfälschung (§ 232), Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a) und die nach den §§ 28a, 31a sowie 32 Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;
4a.
Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a), erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3, Zwangsheirat (§ 106a), verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194), Vergewaltigung (§ 201), geschlechtliche Nötigung (§ 202), sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207), bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs. 1, 1a, 2 und 2a, sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), wenn
a)
der Täter oder das Opfer Österreicher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
b)
durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder
c)
der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
4b.
Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a), wenn der Täter Österreicher ist, in bezug auf die Entwicklung nuklearer oder radiologischer Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970, die Atomwaffenstaat ist, begangen worden ist;
4c.
Folter (§ 312a), Verschwindenlassen einer Person (§ 312b) und strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt, wenn
a)
der Täter oder das Opfer Österreicher ist,
b)
durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder
c)
der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war und entweder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann.
5.
Luftpiraterie (§ 185), damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit und vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186), wenn
a)
die strafbare Handlung gegen ein österreichisches Luftfahrzeug gerichtet ist,
b)
das Luftfahrzeug in Österreich landet und der Täter sich noch an Bord befindet,
c)
das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden vermietet ist, der seinen Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Sitzes seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hat, oder
d)
sich der Täter in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
6.
sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung Österreich, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet ist;
7.
strafbare Handlungen, die ein Österreicher gegen einen Österreicher begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
8.
Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei (§ 164) und Geldwäscherei (§ 165) in bezug auf eine im Inland begangene Tat;
9.
terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 223 und 224 sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a), wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,
b)
der Täter zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder hat,
c)
die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich begangen wurde,
d)
die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine Behörde oder gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde,
e)
die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde oder
f)
der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 70/2018)
11.
Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a) und Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (§ 163b), wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz des Verbandes im Inland liegt.
(2)Können die im Abs. 1 genannten Strafgesetze bloß deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen.
§ 65
Text
Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind
§ 65.
(1)Für andere als die in den §§ 63 und 64 bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, gelten, sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die österreichischen Strafgesetze:
1.
wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt;
2.
wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten wird und aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann.
(2)Die Strafe ist so zu bestimmen, daß der Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt ist als nach dem Gesetz des Tatorts.
(3)Besteht am Ort der Tat keine Strafgewalt, so genügt es, wenn die Tat nach den österreichischen Gesetzen strafbar ist.
(4)Die Strafbarkeit entfällt jedoch:
1.
wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist;
2.
wenn der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat begangen worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist;
3.
wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt ist;
4.
solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist.
(5)Nach den österreichischen Gesetzen vorgesehene vorbeugende Maßnahmen sind, wenn die Voraussetzungen hiefür zutreffen, gegen einen Österreicher auch dann anzuordnen, wenn er aus einem der Gründe des vorhergehenden Absatzes im Inland nicht bestraft werden kann.
§ 65a
Text
Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
§ 65a. Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.
§ 66
Text
Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
§ 66. Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.
§ 67
Text
Zeit und Ort der Tat
§ 67.
(1)Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter zu der Zeit begangen, da er gehandelt hat oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
(2)Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen.
§ 68
Text
Achter Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Zeitberechnung
§ 68. Jahre und Monate sind nach dem Kalender zu berechnen. Zeiträume werden so berechnet, daß der Tag, auf den das Ereignis fällt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht mitgezählt wird. Sie enden mit dem Ablauf des letzten Tages.
§ 69
Text
Öffentliche Begehung
§ 69. Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
§ 70
Text
Gewerbsmäßige Begehung
§ 70.
(1)Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und
1.
unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
2.
zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
3.
bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist.
(2)Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.
(3)Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.
§ 71
Text
Schädliche Neigung
§ 71. Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.
§ 72
Text
Angehörige
§ 72.
(1)Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge sie stehen, zu verstehen.
(2)Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.
§ 73
Text
Ausländische Verurteilungen
§ 73. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
§ 74
Text
Andere Begriffsbestimmungen
§ 74.
(1)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1.
unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2001)
3.
minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
4.
Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten gleichgestellt ist;
4a.
Amtsträger: jeder, der
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012)
b.
für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen eine Kirche oder Religionsgesellschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, Unionsbeamter (Z 4b) ist oder - für die Zwecke der §§ 168g, 304, 305, 307 und 307a - der öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der oder Entscheidungen über die finanziellen Interessen der Europäischen Union in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten übertragen bekommen hat und diese Aufgaben wahrnimmt,
c.
sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder
d)
als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jedes Unternehmens, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt.
4b.
Unionsbeamter: jeder, der Beamter oder sonstiger Bediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ist oder der der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Union entsprechen; Unionsbeamte sind auch, soweit das Statut nicht gilt, die Mitglieder der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder dem Vertrag über die Europäische Union errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen;
4c.
Schiedsrichter: jeder Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes im Sinne der §§ 577 ff ZPO mit Sitz im Inland oder noch nicht bestimmtem Sitz (österreichischer Schiedsrichter) oder mit Sitz im Ausland;
4d.
Kandidat für ein Amt: jeder, der sich in einem Wahlkampf, einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren zu einer Funktion als Amtsträger (Z 4a) oder in einer vergleichbaren Position zur Erlangung einer von ihm angestrebten Funktion als oberstes Vollzugsorgan des Bundes oder eines Bundeslandes oder als Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung befindet, sofern die Erlangung der Funktion nicht gänzlich unwahrscheinlich ist;
5.
gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;
6.
Entgelt: jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung, auch wenn sie einer anderen Person zugute kommen soll als der, der sie angeboten oder gegeben wird;
7.
Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen;
8.
Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen;
9.
Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt durch
a)
eine minderjährige Person oder
b)
eine volljährige Person in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
10.
unbares Zahlungsmittel: nichtkörperliche oder körperliche Vorrichtungen, Gegenstände oder Aufzeichnungen oder deren Kombination, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel, die vor Fälschung oder missbräuchlicher Verwendung geschützt sind und die für sich oder in Verbindung mit einem oder mehreren Verfahren dem Inhaber oder Nutzer ermöglichen, Geld oder monetäre Werte zu übertragen, auch mittels digitaler Tauschmittel;
11.
kritische Infrastruktur: Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Landesverteidigung oder den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, das öffentliche Abfallentsorgungs- und Kanalwesen oder den öffentlichen Verkehr haben.
(2)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme.
(3)Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.
§ 75
Text
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
Mord
§ 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 76
Text
Totschlag
§ 76. Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 77
Text
Tötung auf Verlangen
§ 77. Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 78
Text
Mitwirkung an der Selbsttötung
§ 78.
(1)Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer
1.
einer minderjährigen Person,
2.
einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder
3.
einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,
dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.
§ 79
Text
Tötung eines Kindes bei der Geburt
§ 79. Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 80
Text
Fahrlässige Tötung
§ 80.
(1)Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 81
Text
Grob fahrlässige Tötung
§ 81.
(1)Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.
(3)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in Abs. 2 bezeichneten Fall den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.
§ 82
Text
Aussetzung
§ 82.
(1)Wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, daß er ihn in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben eines anderen, der unter seiner Obhut steht oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist (§ 2), dadurch gefährdet, daß er ihn in einer hilflosen Lage im Stich läßt.
(3)Hat die Tat den Tod des Gefährdeten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 83
Text
Körperverletzung
§ 83.
(1)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
(3)Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die
1.
mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,
2.
in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,
während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 84
Text
Schwere Körperverletzung
§ 84.
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
(3)Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
(4)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.
(5)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht
1.
auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,
2.
mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder
3.
unter Zufügung besonderer Qualen.
§ 85
Text
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
§ 85.
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
1.
den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2.
eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung,
2a.
eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder
3.
ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.
§ 86
Text
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
§ 86.
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 87
Text
Absichtliche schwere Körperverletzung
§ 87.
(1)Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(1a)Wer die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Zieht die Tat nach Abs. 1 eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, im Falle des Abs. 1a mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 88
Text
Fahrlässige Körperverletzung
§ 88.
(1)Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist
1.
die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
2.
aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder
3.
der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,
so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

(3)Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4)Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 89
Text
Gefährdung der körperlichen Sicherheit
§ 89. Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 90
Text
Einwilligung des Verletzten
§ 90.
(1)Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(2)Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(3)In eine Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a) kann nicht eingewilligt werden.
§ 91
Text
Raufhandel
§ 91.
(1)Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2)Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2a)Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG) tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.
§ 91a
Text
Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens oder Organe der Feuerwehr
§ 91a. Wer eine Person,
1.
die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,
2.
in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, für eine anerkannte Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufs, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,
während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 92
Text
Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
§ 92.
(1)Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
(3)Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 93
Text
Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen
§ 93.
(1)Wer einen anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seines Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Überanstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine der im § 92 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 94
Text
Imstichlassen eines Verletzten
§ 94.
(1)Wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.
(4)Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.
§ 95
Text
Unterlassung der Hilfeleistung
§ 95.
(1)Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.
(2)Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.
§ 96
Text
Zweiter Abschnitt
Schwangerschaftsabbruch
Schwangerschaftsabbruch
§ 96.
(1)Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, begeht er die Tat gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmäßig oder hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen anderen zuläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 97
Text
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
§ 97.
(1)Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar,
1.
wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder
2.
wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder
3.
wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
(2)Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.
(3)Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.
§ 98
Text
Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren
§ 98.
(1)Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
§ 99
Text
Dritter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
Freiheitsentziehung
§ 99.
(1)Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 100
Text
Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person
§ 100. Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 101
Text
Entführung einer unmündigen Person
§ 101. Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 102
Text
Erpresserische Entführung
§ 102.
(1)Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er die Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, entführt oder sich seiner sonst bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer
1.
in der im Abs. 1 genannten Absicht eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt oder
2.
unter Ausnützung einer ohne Nötigungsabsicht vorgenommenen Entführung oder sonstigen Bemächtigung einer Person einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
(3)Hat die Tat den Tod der Person zur Folge, die entführt worden ist oder deren sich der Täter sonst bemächtigt hat, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4)Läßt der Täter freiwillig unter Verzicht auf die begehrte Leistung die Person, die entführt worden ist oder deren sich der Täter sonst bemächtigt hat, ohne ernstlichen Schaden in ihren Lebenskreis zurückgelangen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 103
Text
Überlieferung an eine ausländische Macht
§ 103.
(1)Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er seine Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, ebenso wer eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person einer ausländischen Macht überliefert, ist, wenn der Täter oder der Überlieferte ein Österreicher ist oder sich der Überlieferte zur Zeit der Tat im Inland aufgehalten hat, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2)Wird das Opfer durch die Tat keiner erheblichen Gefahr ausgesetzt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 104
Text
Sklaverei
§ 104.
(1)Wer Sklavenhandel treibt oder sonst einer anderen Person in Form von Sklaverei oder einer sklavereiähnlichen Lage die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, daß ein anderer versklavt oder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder daß sich ein anderer in Sklaverei oder eine sklavereiähnliche Lage begibt.
§ 104a
Text
Menschenhandel
§ 104a.
(1)Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen diese Person anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Unlautere Mittel sind der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung, die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.
(3)Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen.
(4)Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist auch zu bestrafen, wer eine minderjährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt.
§ 105
Text
Nötigung
§ 105.
(1)Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
§ 106
Text
Schwere Nötigung
§ 106.
(1)Wer eine Nötigung begeht, indem er
1.
mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,
2.
die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder
3.
die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat.
§ 106a
Text
Zwangsheirat
§ 106a.
(1)Wer eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person in der Absicht, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft gezwungen werde (Abs. 1), durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert.
(3)§ 106 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 107
Text
Gefährliche Drohung
§ 107.
(1)Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.
(Anm.:Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2006)

§ 107a
Text
Beharrliche Verfolgung
§ 107a.
(1)Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
1.
ihre räumliche Nähe aufsucht,
2.
im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
3.
unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt,
4.
unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder
5.
Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht.
(3)Übersteigt der Tatzeitraum nach Abs. 1 ein Jahr oder hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 2 verfolgten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 107b
Text
Fortgesetzte Gewaltausübung
§ 107b.
(1)Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Gewalt im Sinne von Abs. 1 übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 begeht.
(3)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt.
(3a)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer
1.
die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht,
2.
eine Tat nach Abs. 3 auf qualvolle Weise begeht oder
3.
im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs. 3 wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begeht.
(4)Hat eine Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge oder wird die Gewalt nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 länger als ein Jahr ausgeübt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(5)Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 107c
Text
Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
§ 107c.
(1)Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen,
1.
eine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar begeht oder
2.
eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zur Folge, begeht der Täter innerhalb eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums fortgesetzt gegen die verletzte Person gerichtete Tathandlungen im Sinne des Abs. 1 oder übersteigt die Dauer der Wahrnehmbarkeit nach Abs. 1 ein Jahr, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 108
Text
Täuschung
§ 108.
(1)Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn des Abs. 1.
(3)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
§ 109
Text
Hausfriedensbruch
§ 109.
(1)Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
(3)Wer auf die im Abs. 1 geschilderte Weise in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum eindringt, wobei
1.
er gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben beabsichtigt,
2.
er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder
3.
das Eindringen mehrerer Personen erzwungen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 110
Text
Eigenmächtige Heilbehandlung
§ 110.
(1)Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können.
(3)Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen.
§ 111
Text
Vierter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Ehre
Üble Nachrede
§ 111.
(1)Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
§ 112
Text
Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens
§ 112. Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.
§ 113
Text
Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
§ 113. Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 114
Text
Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
§ 114.
(1)Wird durch eine im § 111 oder im § 113 genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.
(2)Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem § 111 oder dem § 113 entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können.
§ 115
Text
Beleidigung
§ 115.
(1)Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
(3)Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu verspotten, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
§ 116
Text
Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde
§ 116. Handlungen nach dem § 111 oder dem § 115 sind auch strafbar, wenn sie gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind und öffentlich begangen werden. Die Bestimmungen der §§ 111 Abs. 3, 112 und 114 gelten auch für solche strafbare Handlungen.
§ 117
Text
Berechtigung zur Anklage
§ 117.
(1)Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die Ermächtigung der beleidigten Person, des beleidigten Vertretungskörpers oder der beleidigten Behörde, zur Verfolgung wegen einer Beleidigung des Bundesheeres oder einer selbständigen Abteilung des Bundesheeres die Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen.
(2)Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, daß sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird.
(3)Der Täter ist wegen einer im § 115 mit Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des Verletzten von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1 bezeichneten Gruppen richtet und entweder in einer Mißhandlung oder Bedrohung mit einer Mißhandlung oder in einer Beschimpfung oder Verspottung besteht, die geeignet ist, den Verletzten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.
(4)In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist der Verletzte jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschließen. Verfolgt die Staatsanwaltschaft eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt sie von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage berechtigt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2009)

§ 118
Text
Fünfter Abschnitt
Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse
Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen
§ 118.
(1)Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks zu verschaffen,
1.
ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder
2.
ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Z. 1) zu erreichen.
(3)Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück (Abs. 1) vor Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt.
(4)Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§ 118a
Text
Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
§ 118a.
(1)Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computersystem in der Absicht Zugang verschafft,
1.
sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder
2.
einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zuzufügen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
(4)Wer die Tat nach Abs. 1 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat nach Abs. 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 119
Text
Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
§ 119.
(1)Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§ 119a
Text
Missbräuchliches Abfangen von Daten
§ 119a.
(1)Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elektromagnetische Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§ 120
Text
Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
§ 120.
(1)Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
(2a)Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§ 120a
Text
Unbefugte Bildaufnahmen
§ 120a.
(1)Wer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person, die diese Bereiche gegen Anblick geschützt hat oder sich in einer Wohnstätte oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, ohne deren Einwilligung herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer eine Bildaufnahme nach Abs. 1 ohne Einwilligung der abgebildeten Person einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Der Täter ist nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.
§ 121
Text
Verletzung von Berufsgeheimnissen
§ 121.
(1)Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft und das ihm bei berufsmäßiger Ausübung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder bei berufsmäßiger Beschäftigung mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder eines anderen Gesundheitsdiensteanbieters (§ 2 Z 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012) oder mit Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der Lebens- oder der Sozialversicherung ausschließlich kraft seines Berufes anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(1a)Ebenso ist zu bestrafen, wer widerrechtlich von einer Person die Offenbarung (Einsichtnahme oder Verwertung) von Geheimnissen ihres Gesundheitszustandes in der Absicht verlangt, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen dieser oder einer anderen Person für den Fall der Weigerung zu schädigen oder zu gefährden.
(2)Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Ebenso ist ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger zu bestrafen, der ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm ausschließlich kraft seiner Sachverständigentätigkeit anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist.
(4)Den Personen, die eine der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, stehen ihre Hilfskräfte, auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig sind, sowie die Personen gleich, die an der Tätigkeit zu Ausbildungszwecken teilnehmen.
(5)Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(6)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 1 und 3) zu verfolgen.
§ 122
Text
Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 122.
(1)Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.
(4)Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(5)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3) zu verfolgen.
§ 123
Text
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 123.
(1)Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§ 124
Text
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands
§ 124.
(1)Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, daß es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.
§ 125
Text
Sechster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
Sachbeschädigung
§ 125. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 126
Text
Schwere Sachbeschädigung
§ 126.
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht
1.
an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2.
an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,
3.
an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,
4.
an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
5.
an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oder
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2015)
7.
durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
(2)Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 126a
Text
Datenbeschädigung
§ 126a.
(1)Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer durch die Tat an den Daten einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3)Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer
1.
durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,
2.
durch die Tat wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) beeinträchtigt oder
3.
die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
§ 126b
Text
Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
§ 126b.
(1)Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3)Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, eines Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, schwer stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer
1.
durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,
2.
die Tat gegen ein Computersystem verübt, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) ist, oder
3.
die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
§ 126c
Text
Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
§ 126c.
(1)Wer
1.
ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung einer Datenbeschädigung (§ 126a), einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder
2.
ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,
mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(1a)Wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf einen widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem (§ 118a), eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119) oder ein missbräuchliches Abfangen von Daten (§ 119a) begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf eine Datenbeschädigung nach § 126a Abs. 2 bis Abs. 4, die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems nach § 126b Abs. 2 bis Abs. 4 oder einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a Abs. 2 bis Abs. 4 begeht.
(2)Nach Abs. 1 oder Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
(3)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 1a in Bezug auf ein Computerprogramm oder eine damit vergleichbare Vorrichtung oder ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder damit vergleichbare Daten begeht, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) zu verursachen.
§ 127
Text
Diebstahl
§ 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 128
Text
Schwerer Diebstahl
§ 128.
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
1.
während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht,
2.
in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
3.
an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
4.
an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oder
5.
an einer Sache, deren Wert 5 000 Euro übersteigt.
(2)Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 300 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 129
Text
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
§ 129.
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat
1.
in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,
2.
ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,
3.
eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder
4.
eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.
(2)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,
1.
indem er in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 oder 4 genannte Art gelangt oder
2.
bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.
§ 130
Text
Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
§ 130.
(1)Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs. 1 oder einen Diebstahl nach § 129 Abs. 1 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Wer auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise einen Diebstahl nach § 129 Abs. 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 131
Text
Räuberischer Diebstahl
§ 131. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 132
Text
Entziehung von Energie
§ 132.
(1)Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer Energie entzieht, deren Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer Energie im Wert von mehr als 300 000 Euro entzieht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 133
Text
Veruntreuung
§ 133.
(1)Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 300 000 Euro veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 134
Text
Unterschlagung
§ 134.
(1)Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.
(3)Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 300 000 Euro unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 135
Text
Dauernde Sachentziehung
§ 135.
(1)Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer die Tat an einer der im § 126 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache begeht, deren Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat an einer Sache begeht, deren Wert 300 000 Euro übersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 136
Text
Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
§ 136.
(1)Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer die Tat begeht, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt 5 000 Euro übersteigt; wenn jedoch der Schaden 300 000 Euro übersteigt, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem Verwandten in gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder einem anderen Angehörigen zusteht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber anvertraut war. Eine bloß vorübergehende Berechtigung kommt nicht in Betracht. An einer solchen Tat Beteiligte (§ 12) sind ebenfalls nicht zu bestrafen.
§ 137
Text
Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
§ 137. Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt, Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 138
Text
Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
§ 138. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat
1.
an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 5 000 Euro übersteigenden Wert,
2.
in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,
3.
in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine Schußwaffe bei sich führt oder
4.
gewerbsmäßig
begeht.
§ 139
Text
Verfolgungsvoraussetzung
§ 139. Begeht der Täter den Eingriff in fremdes Jagdrecht an einem Ort, wo er die Jagd, oder den Eingriff in fremdes Fischereirecht an einem Ort, wo er die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben darf, so ist er wegen der nach den §§ 137 und 138 strafbaren Handlungen nur mit Ermächtigung des Jagd- oder Fischereiberechtigten zu verfolgen.
§ 140
Text
Gewaltanwendung eines Wilderers
§ 140. Wer, bei einem Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem Dritten die Beute zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 141
Text
Entwendung
§ 141.
(1)Wer aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat sonst als Diebstahl, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung oder Eingriff in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht strafbar wäre und es sich nicht um einen der Fälle der §§ 129, 131, 138 Z 2 und 3 und 140 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
(3)Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nicht zu bestrafen.
(4)Die rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen (wie Baumfrüchte, Waldprodukte, Klaubholz) geringen Wertes ist gerichtlich nicht strafbar.
§ 142
Text
Raub
§ 142.
(1)Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 143
Text
Schwerer Raub
§ 143.
(1)Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(2)Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (§ 84 Abs. 1), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 144
Text
Erpressung
§ 144.
(1)Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
§ 145
Text
Schwere Erpressung
§ 145.
(1)Wer eine Erpressung begeht, indem er
1.
mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder
2.
den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung
1.
gewerbsmäßig begeht oder
2.
gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt.
(3)Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.
§ 146
Text
Betrug
§ 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 147
Text
Schwerer Betrug
§ 147.
(1)Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
1.
eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt oder
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015)
3.
sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(1a)Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
(2a)Wer die Tat nach Abs. 1 Z 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 148
Text
Gewerbsmäßiger Betrug
§ 148. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 148a
Text
Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch
§ 148a.
(1)Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)Wer die Tat begeht, indem er Daten unrechtmäßig eingibt, verändert, löscht, unterdrückt oder überträgt oder die Funktionsfähigkeit eines Computersystems unrechtmäßig behindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 149
Text
Erschleichung einer Leistung
§ 149.
(1)Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer sich oder einem anderen die nicht in einer Ware bestehende Leistung eines Automaten verschafft, ohne das Entgelt dafür zu entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Ist im Falle des Abs. 2 das Entgelt nur gering, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(4)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§ 150
Text
Notbetrug
§ 150.
(1)Wer einen Betrug mit nur geringem Schaden aus Not begeht, ist, wenn es sich nicht um einen der Fälle der §§ 147 und 148 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
(3)Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nicht zu bestrafen.
§ 151
Text
Versicherungsmißbrauch
§ 151.
(1)Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen,
1.
eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache zerstört, beschädigt oder beiseite schafft oder
2.
sich oder einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder verletzen oder schädigen läßt, ist, wenn die Tat nicht nach den §§ 146, 147 und 148 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer, bevor die Versicherungsleistung erbracht worden ist und bevor eine Behörde (Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, freiwillig von der weiteren Verfolgung seines Vorhabens Abstand nimmt.
(3)Unter einer Behörde im Sinn des Abs. 2 ist eine zur Strafverfolgung berufene Behörde in dieser ihrer Eigenschaft zu verstehen. Ihr stehen zur Strafverfolgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane in dieser ihrer Eigenschaft gleich.
§ 152
Text
Kreditschädigung
§ 152.
(1)Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
§ 153
Text
Untreue
§ 153.
(1)Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.
(3)Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 153a
Text
Geschenkannahme durch Machthaber
§ 153a. Wer für die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat und pflichtwidrig nicht abführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 153b
Text
Förderungsmißbrauch
§ 153b.
(1)Wer eine ihm gewährte Förderung mißbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) begeht.
(3)Wer die Tat in bezug auf einen 5 000 Euro übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4)Wer die Tat in bezug auf einen 300 000 Euro übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(5)Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird; ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und Zuschüsse nach § 12 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Öffentliche Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften sowie anderer Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften.
§ 153c
Text
Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
§ 153c.
(1)Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.
(3)Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung
1.
die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
2.
sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
(4)Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Abs. 3 Z 2 eingegangene Verpflichtung nicht einhält.
§ 153d
Text
Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
§ 153d.
(1)Wer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer die Meldung einer Person zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, wenn die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden.
(3)Wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 153e
Text
Organisierte Schwarzarbeit
§ 153e.
(1)Wer gewerbsmäßig
1.
Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
2.
eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
3.
in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.
§ 154
Text
Geldwucher
§ 154.
(1)Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens oder für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, wucherisch verwertet.
(3)Wer Geldwucher gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015)

§ 155
Text
Sachwucher
§ 155.
(1)Wer außer den Fällen des § 154 gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Ware oder eine andere Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn er jedoch durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, gewerbsmäßig wucherisch verwertet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015)

§ 156
Text
Betrügerische Krida
§ 156.
(1)Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 157
Text
Schädigung fremder Gläubiger
§ 157. Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert.
§ 158
Text
Begünstigung eines Gläubigers
§ 158.
(1)Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Der Gläubiger, der den Schuldner zur Sicherstellung oder Zahlung einer ihm zustehenden Forderung verleitet oder die Sicherstellung oder Zahlung annimmt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
§ 159
Text
Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
§ 159.
(1)Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt (Abs. 5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass er nach Abs. 5 kridaträchtig handelt.
(3)Ebenso ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) seine wirtschaftliche Lage durch kridaträchtiges Handeln (Abs. 5) derart beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von einer oder mehreren Gebietskörperschaften ohne Verpflichtung hiezu unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen erbracht,vergleichbare Maßnahmen getroffen oder Zuwendungen oder vergleichbare Maßnahmen anderer veranlasst worden wären.
(4)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer
1.
im Fall des Abs. 1 einen 1 000 000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt,
2.
im Fall des Abs. 2 einen 1 000 000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt oder
3.
durch eine der in den Abs. 1 oder 2 mit Strafe bedrohten Handlungen die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen schädigt oder im Fall des Abs. 3 geschädigt hätte.
(5)Kridaträchtig handelt, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
1.
einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt,
2.
durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt,
3.
übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt,
4.
Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlässt oder
5.
Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.
§ 160
Text
Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren
§ 160.
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ist zu bestrafen:
1.
wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden Einfluß im Insolvenzverfahren zu erlangen;
2.
ein Gläubiger, der für die Ausübung seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn oder für das Unterlassen der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen läßt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht;
3.
ein Gläubiger, der für die Zustimmung zum Abschluss eines Sanierungsplans ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil annimmt oder sich versprechen läßt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder verspricht.
(2)Ebenso sind eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Insolvenzverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren zu bestrafen, die für sich oder einen Dritten zum Nachteil der Gläubiger einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil annehmen oder sich versprechen lassen.
§ 161
Text
Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter
§ 161.
(1)Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach § 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) handelt.
(2)Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.
§ 162
Text
Vollstreckungsvereitelung
§ 162.
(1)Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 163
Text
Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen
§ 163. Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert.
§ 163a
Text
Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände
§ 163a.
(1)Wer als Entscheidungsträger (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005) eines in § 163c angeführten Verbandes oder sonst als von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter in
1.
einem Jahres- oder Konzernabschluss, einem Lage- oder Konzernlagebericht oder einem anderen an die Öffentlichkeit, an die Gesellschafter oder die Mitglieder, an ein aufsichtsberechtigtes Organ oder dessen Vorsitzenden gerichteten Bericht,
2.
einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an dem Verband,
3.
einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes,
4.
Aufklärungen und Nachweisen (§ 272 Abs. 2 UGB) oder sonstigen Auskünften, die einem Prüfer (§ 163b Abs. 1) zu geben sind, oder
5.
einer Anmeldung zum Firmenbuch, die die Leistung von Einlagen auf das Gesellschaftskapital betrifft,
eine die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information (§ 189a Z 10 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897), einschließlich solcher Umstände, die die Beziehung des Verbandes zu mit ihm verbundenen Unternehmen betreffen, in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer als Entscheidungsträger einen Sonderbericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Gefährdung der Liquidität des Verbandes gesetzlich geboten ist.
(3)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 oder 2 in Bezug auf einen Verband begeht, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12. 6. 2014 S. 349, zugelassen sind.
(4)Wegen Beteiligung (§§ 12, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach § 163b mit Strafe bedroht ist.
§ 163b
Text
Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände
§ 163b.
(1)Wer als Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer, Spaltungsprüfer, Revisor, Stiftungsprüfer, Mitglied der Prüfungskommission (§ 40 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984) oder sonst als aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen bestellter Prüfer mit vergleichbaren Funktionen eines in § 163c angeführten Verbandes in
1.
seinem Prüfungsbericht oder
2.
einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes
in unvertretbarer Weise wesentliche Informationen (§ 163a Abs. 1) falsch oder unvollständig darstellt oder verschweigt, dass der Jahres- oder Konzernabschluss, der Lage- oder Konzernlagebericht oder sonst der geprüfte Abschluss, Vertrag oder Bericht wesentliche Informationen (§ 163a Abs. 1) in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer als Prüfer (Abs. 1)
1.
in unvertretbarer Weise einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, oder
2.
einen Bericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Bestandsgefährdung des Verbandes gesetzlich geboten ist.
(3)Nach Abs. 2 Z 1 ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der falschen oder unvollständigen Darstellung nach Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der Nichterstattung des Berichtes nach Abs. 2 Z 2 mit Strafe bedroht ist.
(4)Wer eine Tat nach Abs. 1 oder 2 als Prüfer eines in § 163a Abs. 3 angeführten Verbandes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(5)Wegen Beteiligung (§§ 12, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach § 163a mit Strafe bedroht ist.
§ 163c
Text
Verbände
§ 163c. Die §§ 163a und 163b sind auf folgende Verbände anzuwenden:
1.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
2.
Aktiengesellschaften,
3.
Europäische Gesellschaften (SE),
4.
Genossenschaften,
5.
Europäische Genossenschaften (SCE),
6.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
7.
große Vereine im Sinne des § 22 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002,
8.
offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB,
9.
Sparkassen,
10.
Privatstiftungen,
11.
die Stiftung nach dem ORF-Gesetz und
12.
den in Z 1 bis 11 genannten Verbänden vergleichbare ausländische Verbände, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind oder die im Hinblick auf eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (§ 12 UGB).
§ 163d
Text
Tätige Reue
§ 163d.
(1)Nach § 163a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder die fehlenden Angaben nachträgt,
1.
im Fall eines Berichts an ein aufsichtsberechtigtes Organ (Abs. 1 Z 1), bevor die Sitzung des Organs beendet ist,
2.
in den Fällen des Abs. 1 Z 2, bevor sich jemand an dem Verband beteiligt hat,
3.
in den Fällen des Abs. 1 Z 3, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist,
4.
in den Fällen des Abs. 1 Z 4, bevor der betreffende Prüfer seinen Bericht vorgelegt hat, sowie
5.
in den Fällen des Abs. 1 Z 5, bevor die Eintragung im Firmenbuch angeordnet worden ist.
(2)Nach § 163b Abs. 1 Z 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die verschwiegenen Angaben nachträgt, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist.
§ 164
Text
Hehlerei
§ 164.
(1)Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.
(3)Wer eine Sache im Wert von mehr als 5 000 Euro verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4)Wer eine Sache im Wert von mehr als 300 000 Euro verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung begründen.
(5)Wer eine Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine Sache geringen Wertes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen, sofern es sich bei der Vortat nicht um einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen nach § 129 Abs. 2, einen räuberischen Diebstahl nach § 131, einen schweren Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 138 Z 2, einen Raub nach § 142, einen schweren Raub nach § 143, eine Erpressung nach § 144 oder eine schwere Erpressung nach § 145 handelt.
(6)Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nur mit Ermächtigung des durch die Vortat Verletzten zu verfolgen.
(7)Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nicht zu bestrafen, wenn die Vortat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begangen wurde.
§ 165
Text
Geldwäscherei
§ 165.
(1)Wer
1.
Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt, oder
2.
die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren, verheimlicht oder verschleiert,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens weiß, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) eines anderen herrühren.
(3)Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen, in deren Auftrag oder Interesse erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens von dieser Verfügungsmacht weiß.
(4)Wer die Tat in Bezug auf einen Vermögensbestandteil, dessen Wert 50 000 Euro übersteigt, oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5)Kriminelle Tätigkeiten sind mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 oder den §§ 27 oder 30 des Suchtmittelgesetzes mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie
1.
den österreichischen Strafgesetzen unterliegen und rechtswidrig begangen wurden oder
2.
im Ausland begangen wurden, ohne den österreichischen Strafgesetzen zu unterliegen, aber sowohl nach den österreichischen Strafgesetzen als auch – sofern es sich nicht um Taten nach Art. 2 Z 1 lit. a bis e und h der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 22, und geltendem Unionsrecht handelt – nach den Gesetzen des Tatorts den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllen und rechtswidrig begangen wurden. Es ist weder erforderlich, dass der Täter wegen der kriminellen Tätigkeit verurteilt werden kann, noch dass alle Sachverhaltselemente oder alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, wie etwa die Identität des Täters, feststehen.
(6)Vermögensbestandteile sind Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen, weiters Einheiten virtueller Währungen und die auf diese entfallenden Wertzuwächse oder durch diese belegte Rechte, nicht aber bloße Ersparnisse, wie etwa nicht eingetretene Wertverluste, Forderungsverzichte oder ersparte Aus- und Abgaben.
(7)Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) her, wenn ihn der Täter der kriminellen Tätigkeit durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögensbestandteils verkörpert.
§ 165a
Text
Tätige Reue
§ 165a.
(1)Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.
(2)Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat.
§ 166
Text
Begehung im Familienkreis
§ 166.
(1)Wer eine Sachbeschädigung, eine Datenbeschädigung, eine Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, einen Diebstahl mit Ausnahme der in den §§ 129 Abs. 2 Z 2, 131 genannten Fälle, eine Entziehung von Energie, eine Veruntreuung, eine Unterschlagung, eine dauernde Sachentziehung, einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht mit Ausnahme der in den §§ 138 Z 2 und 3, 140 genannten Fälle, einen Betrug, einen betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauch, eine Untreue, eine Geschenkannahme durch Machthaber, eine Hehlerei nach § 164 Abs. 1 bis 4, eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, eine Weitergabe oder einen Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel, eine Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, eine Weitergabe oder einen Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel oder ein Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, wenn die Tat jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist, wird jedoch nicht begünstigt.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer sich an der Tat bloß zum Vorteil eines anderen beteiligt (§ 12), der zum Verletzten in einer der genannten Beziehungen steht.
(3)Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
§ 167
Text
Tätige Reue
§ 167.
(1)Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, Diebstahls, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs, Erschleichung einer Leistung, Notbetrugs, Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber, Förderungsmißbrauchs, betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse, Wuchers, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch tätige Reue aufgehoben.
(2)Dem Täter kommt tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein,
1.
den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder
2.
sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. In letzterem Fall lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht einhält.
(3)Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der Behörde (§ 151 Abs. 3) sein Verschulden offenbart, durch Erlag bei dieser Behörde gutmacht.
(4)Der Täter, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat, ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter in seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen gutmacht.
§ 168
Text
Glücksspiel
§ 168.
(1)Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
(2)Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 168a
Text
Ketten- oder Pyramidenspiele
§ 168a.
(1)Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, daß diesem oder einem damit im Zusammenhang stehenden System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel),
1.
in Gang setzt oder veranstaltet oder
2.
durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet oder
3.
sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig fördert,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß das System bloß zu gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird oder bloß Einsätze geringen Wertes verlangt werden.
(2)Wer durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 168b
Text
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren
§ 168b.
(1)Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass der Auftraggeber das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Auftraggebers nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
§ 168f
Text
Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union
§ 168f.
(1)Wer in Bezug auf Ausgaben, die nicht in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (Abs. 5) stehen, Mittel oder Vermögenswerte aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,
1.
unter Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen oder unter Verletzung einer spezifischen Informationspflicht unrechtmäßig erlangt oder zurückbehält, oder
2.
zu anderen Zwecken als jenen, für die sie ursprünglich gewährt wurden, missbräuchlich verwendet,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Abs. 1) in Bezug auf Ausgaben, die in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (Abs. 5) stehen, mit dem Vorsatz begeht, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
(3)Wer durch die Tat (Abs. 1 oder 2) einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt oder die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Wer durch die Tat (Abs. 1 oder 2) einen 100 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5)Ausgaben im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge sind alle Ausgaben in Verbindung mit öffentlichen Aufträgen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
§ 168g
Text
Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union
§ 168g.
(1)Wer als Amtsträger unmittelbar oder mittelbar Mittel oder Vermögenswerte verwaltet und diese Mittel entgegen ihrer Zweckbestimmung bindet oder ausbezahlt oder sonstige Vermögenswerte entgegen ihrer Zweckbestimmung zuweist oder verwendet und dadurch die finanziellen Interessen der Union schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt oder die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Wer durch die Tat einen 100 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 169
Text
Siebenter Abschnitt
Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt
Brandstiftung
§ 169.
(1)Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer eigenen Sache oder an der Sache eines anderen mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) des anderen oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeiführt.
(3)Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
§ 170
Text
Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
§ 170.
(1)Wer eine der im § 169 mit Strafe bedrohten Taten fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 171
Text
Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
§ 171.
(1)Wer bewirkt, daß durch freiwerdende Kernenergie oder sonst durch ionisierende Strahlen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 172
Text
Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
§ 172.
(1)Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 173
Text
Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel
§ 173.
(1)Wer einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion bringt und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 174
Text
Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel
§ 174.
(1)Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 175
Text
Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
§ 175.
(1)Wer in der Absicht, sich oder einem anderen die Begehung einer nach § 171 oder § 173 mit Strafe bedrohten, wenn auch noch nicht bestimmten Handlung zu ermöglichen, einen Kernbrennstoff, einen radioaktiven Stoff, einen Sprengstoff, einen Bestandteil eines Sprengstoffs oder eine zur Herstellung oder Benutzung eines dieser Stoffe erforderliche Vorrichtung anfertigt, erwirbt oder besitzt, oder einen solchen Stoff einem anderen überläßt, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß er ihn zur Vorbereitung einer der genannten mit Strafe bedrohten Handlungen erwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, den Gegenstand der Behörde übergibt, es ihr ermöglicht, des Gegenstands habhaft zu werden, oder sonst die Gefahr beseitigt, daß von dem Gegenstand zur Begehung einer nach § 171 oder § 173 mit Strafe bedrohten Handlung Gebrauch gemacht wird.
§ 176
Text
Vorsätzliche Gemeingefährdung
§ 176.
(1)Wer anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 177
Text
Fahrlässige Gemeingefährdung
§ 177.
(1)Wer anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 177a
Text
Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
§ 177a.
(1)Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete nukleare, radiologische, biologische oder chemische Kampfmittel
1.
herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,
2.
in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder
3.
erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Weiß der Täter, daß die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 177b
Text
Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
§ 177b.
(1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag radioaktive Stoffe oder Strahleneinrichtungen so herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch
1.
eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2.
eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
3.
eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4.
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen kann.
(3)Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt, dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten nuklearen oder radiologischen Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen gewerbsmäßig begeht.
(4)Wird durch eine der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
(5)Der Begriff Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstung, Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen. Der Begriff radioaktive Stoffe bezeichnet Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann; Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich. Unter Strahleneinrichtungen sind solche Geräte oder Anlagen zu verstehen, die, ohne radioaktive Stoffe zu enthalten, imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden, und deren Betrieb einer Bewilligungspflicht nach dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt.
§ 177c
Text
Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
§ 177c.
(1)Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177b Abs. 1, 2 oder 3 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wird durch die Tat die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 177d
Text
Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
§ 177d. Wer Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen, entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag herstellt, einführt, ausführt, in Verkehr setzt oder verwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 177e
Text
Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
§ 177e. Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177d mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 178
Text
Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
§ 178. Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.
§ 179
Text
Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
§ 179. Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 180
Text
Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
§ 180.
(1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch
1.
eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2.
eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
3.
eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4.
ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 181
Text
Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
§ 181.
(1)Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 181a
Text
Schwere Beeinträchtigung durch Lärm
§ 181a. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Lärm in einem solchen Ausmaß oder unter solchen Umständen erzeugt, daß die Tat eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen nach sich zieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 181b
Text
Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
§ 181b.
(1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch
1.
eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2.
eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
3.
eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4.
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
(3)Wer außer dem Fall des Abs. 2 Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 181c
Text
Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
§ 181c.
(1)Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
(3)Wer außer den Fällen der Abs. 1 und 2 grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 181d
Text
Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
§ 181d.
(1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch
1.
eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2.
eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
3.
eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4.
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 181e
Text
Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
§ 181e.
(1)Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181d Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 181f
Text
Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
§ 181f.
(1)Wer Exemplare einer geschützten wildlebenden Tierart entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag tötet, besitzt oder deren Entwicklungsformen zerstört oder aus der Natur entnimmt oder Exemplare einer geschützten wildlebenden Pflanzenart zerstört, besitzt oder aus der Natur entnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu betrafen, es sei denn, dass die Handlung eine nur unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und auf den Erhaltungszustand der Art nur unerhebliche Auswirkungen hat.
(2)Geschützte wildlebende Tierarten sind die in Anhang IV lit. a) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder des Anhangs I der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten aufgezählten Arten; geschützte wildlebende Pflanzenarten sind die in Anhang IV lit. b) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen aufgezählten Arten.
§ 181g
Text
Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
§ 181g. Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181f mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 181h
Text
Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
§ 181h.
(1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets erheblich schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets ist jeder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet durch Gesetz oder Verordnung zu einem Schutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten erklärt wurde oder jeder natürliche Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet durch Gesetz oder Verordnung zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen erklärt wurde.
§ 181i
Text
Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
§ 181i. Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181h mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 182
Text
Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes
§ 182.
(1)Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,
1.
die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
2.
die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeiführt.
§ 183
Text
Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
§ 183. Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 183a
Text
Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
§ 183a.
(1)Hat sich der Täter in den Fällen der §§ 180, 181a, 181b, 181d, 181f, 181h und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen.
(2)Abs. 1 gilt in den Fällen der §§ 181, 181c Abs. 1 und 2 und 183 entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt, in den Fällen der §§ 181c Abs. 3, 181e, 181g und 181i, wenn er grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) handelt.
§ 183b
Text
Tätige Reue
§ 183b.
(1)Wegen einer der in den §§ 180, 181 und 181b bis 183 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die von ihm herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt, sofern es nicht schon zu einer Schädigung eines Menschen oder des Tier- oder Pflanzenbestandes gekommen ist.
(2)§ 167 Abs. 4 ist dem Sinne nach anzuwenden.
§ 184
Text
Kurpfuscherei
§ 184. Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 185
Text
Luftpiraterie
§ 185.
(1)Wer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Luftverkehrs mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person oder gegen eine Person, die auf den Kurs des Luftfahrzeuges oder auf die Sicherheit an Bord Einfluß nehmen kann, ein Luftfahrzeug in seine Gewalt oder unter seine Kontrolle bringt oder die Herrschaft darüber ausübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 186
Text
Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
§ 186.
(1)Wer auf solche Weise, daß dadurch die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug gefährdet werden kann,
1.
gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person Gewalt übt oder ihr mit Gewalt droht,
2.
das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug beschädigt oder
3.
Einrichtungen der Luftfahrt zerstört, beschädigt oder in ihrem Betrieb beeinträchtigt,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen,
1.
wer ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder derart beschädigt, daß es flugunfähig wird, oder
2.
wer durch eine wissentlich unrichtige Mitteilung eine Gefahr für die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug herbeiführt.
(3)Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 187
Text
Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr
§ 187. Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 188
Text
Achter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten
Herabwürdigung religiöser Lehren
§ 188. Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 189
Text
Störung einer Religionsübung
§ 189.
(1)Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft hindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer
1.
an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2.
bei dem gesetzlich zulässigen öffentlichen Gottesdienst oder einzelnen gesetzlich zulässigen öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft oder
3.
mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten Gegenstand
auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 190
Text
Störung der Totenruhe
§ 190.
(1)Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam mißhandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 191
Text
Störung einer Bestattungsfeier
§ 191. Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 192
Text
Neunter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
§ 192. Wer eine neue Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft führt, oder wer mit einer verheirateten Person oder einer Person, die eine eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 193
Text
Ehetäuschung
§ 193.
(1)Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe nichtig macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Aufhebung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen.
(3)Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der Täuschung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
§ 193a
Text
Partnerschaftstäuschung
§ 193a.
(1)Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrt werden kann, verleitet, mit ihm eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen der Täuschung erfolgreich aufgelöst worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
§ 194
Text
Verbotene Adoptionsvermittlung
§ 194.
(1)Wer
1.
bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, oder
2.
sonst als Vermittler die Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Person zur Adoption einer minderjährigen Person entgegen Art. 4 des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III 145/1999, herbeiführt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.
§ 195
Text
Kindesentziehung
§ 195.
(1)Wer eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich ihm zu entziehen oder sich vor ihm verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Entzieht er diesem eine Person, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, so bedarf die Verfolgung überdies der Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers.
(4)Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er Grund zur Annahme hatte, daß ohne sein Handeln das körperliche oder seelische Wohl der Person unter sechzehn Jahren ernstlich gefährdet wäre, und er - soweit erforderlich - deren Aufenthalt dem Erziehungsberechtigten, dem Jugendwohlfahrtsträger oder einer Sicherheitsbehörde ohne unnötigen Aufschub bekanntgegeben hat.
(5)Eine Person unter sechzehn Jahren, die einen anderen dazu verleitet, sie dem Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selbst dem Erziehungsberechtigten zu entziehen, ist nicht zu bestrafen.
§ 196
Text
Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen
§ 196.
(1)Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungshilfe entzieht, sie verleitet, sich einer solchen zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungshilfe zu entscheiden hat.
(3)§ 195 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 198
Text
Verletzung der Unterhaltspflicht
§ 198.
(1)Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.
(2)Ist der Täter rückfällig (§ 39) oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Der Täter ist nicht nach Abs. 1 zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die vom Verfolgungsantrag umfassten Unterhaltsbeträge zur Gänze bezahlt.
§ 199
Text
Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
§ 199. Wer die ihm auf Grund eines Gesetzes obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Verwahrlosung bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 200
Text
Unterschiebung eines Kindes
§ 200. Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 201
Text
Zehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
Vergewaltigung
§ 201.
(1)Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 202
Text
Geschlechtliche Nötigung
§ 202.
(1)Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 205
Text
Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
§ 205.
(1)Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt oder sie zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Wer außer dem Fall des Abs. 1 eine wehrlose oder psychisch beeinträchtigte Person (Abs. 1) unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der missbrauchten Person zur Folge oder wird die missbrauchte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der missbrauchten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 205a
Text
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
§ 205a.
(1)Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die im Abs. 1 beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen.
§ 206
Text
Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen
§ 206.
(1)Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
(3)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4)Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.
§ 207
Text
Sexueller Mißbrauch von Unmündigen
§ 207.
(1)Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
(3)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4)Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
§ 207a
Text
Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen
§ 207a.
(1)Wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4
1.
herstellt oder
2.
einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(1a)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.
(2)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet.
(2a)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 2 erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.
(3)Wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 und 4 verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen Person nach Abs. 4 verschafft oder eine solche besitzt.
(3a)Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zugreift.
(3b)Wer die Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Abs. 4 handelt.
(4)Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen sind eine oder mehrere
1.
wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
2.
wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
3.
wirklichkeitsnahe Abbildungen
a)
einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
b)
der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
4.
bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.
(5)Nach Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b ist nicht zu bestrafen, wer
1.
eine Abbildung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder
2.
eine Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.
(6)Nicht zu bestrafen ist ferner, wer
1.
in den Fällen des Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 erster Fall, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 2 erster Fall, Abs. 3 und Abs. 3b eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 oder 4 von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
2.
eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 von sich selbst besitzt.
§ 207b
Text
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 207b.
(1)Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 208
Text
Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
§ 208.
(1)Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer, außer dem Fall des Abs. 1, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt.
(3)Wer, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207 oder 207b wahrnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4)Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 und im Abs. 2 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
§ 208a
Text
Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen
§ 208a.
(1)Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs. 1 Z 1 zu begehen,
1.
im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder
2.
auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht
ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(1a)Wer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207a Abs. 3, 3a oder 3b in Bezug auf eine Abbildung oder Darstellung nach § 207a Abs. 4 dieser Person zu begehen, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems Kontakt herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 und 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.
§ 211
Text
Blutschande
§ 211.
(1)Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4)Wer zur Zeit der Tat das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wegen Blutschande nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat verführt worden ist.
§ 212
Text
Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses
§ 212.
(1)Wer
1.
mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder
2.
mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person
eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer
1.
als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person,
2.
als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder
3.
als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,
unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
(3)Wer eine sexuelle Belästigung nach § 218 Abs. 1a unter den Umständen des Abs. 1 oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 213
Text
Kuppelei
§ 213.
(1)Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet oder die persönliche Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 214
Text
Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
§ 214.
(1)Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Wer außer dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 215
Text
Zuführen zur Prostitution
§ 215. Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 215a
Text
Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger
§ 215a.
(1)Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden.
(2)Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2a)Wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine mündige minderjährige Person mitwirkt, betrachtet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine unmündige Person mitwirkt, betrachtet.
(3)An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt.
§ 216
Text
Zuhälterei
§ 216.
(1)Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.
§ 217
Text
Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
§ 217.
(1)Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 218
Text
Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
§ 218.
(1)Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1.
an ihr oder
2.
vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(1a)Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
(2a)Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2b)Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3)Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.
§ 219
Text
Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs
§ 219. Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 220b
Text
Tätigkeitsverbot
§ 220b.
(1)Hat der Täter zum Nachteil einer minderjährigen Person eine vorsätzlich begangene, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder die Freiheit oder eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen, so ist ihm für unbestimmte Zeit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt, und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung begehen werde.
(2)Hat der Täter eine strafbare Handlung nach Abs. 1 zum Nachteil einer wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person begangen, so ist ihm für unbestimmte Zeit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung, welche die Betreuung solcher wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließt, und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung begehen werde.
(3)Das Tätigkeitsverbot beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. Das Gericht hat mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen, ob die Gefahr, wegen der das Tätigkeitsverbot verhängt wurde, noch besteht. Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.
(4)Wer einer Tätigkeit nachgeht, obwohl ihm deren Ausübung nach den vorstehenden Bestimmungen untersagt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 222
Text
Elfter Abschnitt
Tierquälerei
Tierquälerei
§ 222.
(1)Wer ein Tier
1.
roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2.
aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
3.
mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3)Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.
§ 223
Text
Zwölfter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen
Urkundenfälschung
§ 223.
(1)Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
§ 224
Text
Fälschung besonders geschützter Urkunden
§ 224. Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht im § 237 genanntes Wertpapier begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 224a
Text
Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
§ 224a. Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 225
Text
Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen
§ 225.
(1)Wer an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen nachmacht oder verfälscht, einem öffentlichen Beglaubigungszeichen eine andere Sache unterschiebt oder eine mit einem solchen Zeichen versehene Sache wesentlich verändert, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine mit einem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene, eine einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder eine nach der Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache im Rechtsverkehr gebraucht.
(3)Als öffentliches Beglaubigungszeichen gilt jedes Zeichen, das ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises an einer Sache in der vorgeschriebenen Form angebracht hat, um eine auf die Sache bezügliche Tatsache zu bestätigen.
§ 225a
Text
Datenfälschung
§ 225a. Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 226
Text
Tätige Reue
§ 226.
(1)Nach den §§ 223 bis 225a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde, die mit dem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache oder die falschen oder verfälschten Daten im Rechtsverkehr gebraucht worden sind, durch Vernichtung der Urkunde, des Beglaubigungszeichens oder der Daten oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass die Urkunde, die Sache oder die Daten in der in den §§ 223 bis 225a bezeichneten Weise gebraucht werden.
(2)Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
§ 227
Text
Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen
§ 227.
(1)Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Begehung einer der dort genannten strafbaren Handlungen gebraucht worden ist, durch dessen Vernichtung oder auf andere Art die Gefahr eines solchen Gebrauches beseitigt. § 226 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 228
Text
Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung
§ 228.
(1)Wer bewirkt, daß gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet oder an einer Sache ein unrichtiges öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht wird, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine gutgläubig hergestellte unrichtige inländische öffentliche Urkunde, deren Unrichtigkeit von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht, oder wer eine Sache, die gutgläubig mit einem unrichtigen öffentlichen Beglaubigungszeichen versehen wurde, dessen unrichtige Anbringung von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr gebraucht.
(3)§ 226 gilt entsprechend.
§ 229
Text
Urkundenunterdrückung
§ 229.
(1)Wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Unterdrückung der Urkunde, bevor diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte, rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt, daß die Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen sollte, nicht behindert.
§ 230
Text
Versetzung von Grenzzeichen
§ 230.
(1)Wer ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen mit dem Vorsatz, ein Beweismittel für eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu unterdrücken, unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Zeichen, bevor es als Beweismittel herangezogen werden sollte oder herangezogen worden ist, berichtigt oder wiederherstellt oder auf andere Art bewirkt, daß die Tat den Beweis, dem das Zeichen dienen sollte, nicht behindert.
§ 231
Text
Gebrauch fremder Ausweise
§ 231.
(1)Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz überläßt, daß er von einem Nichtberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt.
(3)Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebraucht hat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß der amtliche Ausweis in der im Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde.
§ 232
Text
Dreizehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln
Geldfälschung
§ 232.
(1)Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.
(3)Als Nachmachen von Geld gilt auch die Herstellung unter Nutzung der zur rechtmäßigen Herstellung bestimmten Einrichtungen oder Materialien, jedoch unter Missachtung der Rechte oder der Bedingungen, nach denen die zuständigen Stellen zur Geldausgabe befugt sind, und ohne die Zustimmung dieser Stellen.
§ 233
Text
Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
§ 233.
(1)Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
1.
mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder
2.
als echt und unverfälscht ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 300 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 234
Text
Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen
§ 234.
(1)Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, daß sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Wer eine verringerte Geldmünze
1.
mit dem Vorsatz, daß sie als vollwertig ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
2.
als vollwertig ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat an verringerten Geldmünzen begeht, deren Nennwert 300 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 235
Text
Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
§ 235. Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen (§ 234 Abs. 1) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 236
Text
Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen
§ 236.
(1)Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder eine verringerte Geldmünze als echt und unverfälscht oder als vollwertig weitergibt, ist, wenn er oder ein anderer für ihn das Geld oder die Münze gutgläubig als echt und unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat, ohne sich dadurch strafbar zu machen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der im Abs. 1 genannten Handlungen für einen anderen begeht, der, ohne sich dadurch strafbar zu machen, das Geld oder die Münze gutgläubig als echt und unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat.
§ 237
Text
Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
§ 237. Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf Banknoten oder Geldmünzen, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien oder sonstige Anteilscheine, Zins-, Genuß-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber lauten.
§ 238
Text
Wertzeichenfälschung
§ 238.
(1)Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer ein solches nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen
1.
mit dem Vorsatz, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
2.
als echt und unverfälscht verwertet,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3)Als amtliche Wertzeichen gelten auch amtliche Stempelabdrücke, durch die die Entrichtung einer Gebühr oder sonst einer Abgabe bescheinigt wird.
(4)Die Wiederverwendung eines schon verwendeten amtlichen Wertzeichens und die Entfernung des Entwertungsstempels von einem schon verwendeten amtlichen Wertzeichen sind gerichtlich nicht strafbar.
§ 239
Text
Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
§ 239. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, ein Hologramm oder einen anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteil von Geld, eines besonders geschützten Wertpapieres oder eines amtlichen Wertzeichens anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 240
Text
Tätige Reue
§ 240.
(1)Wegen einer der in den §§ 232 bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig
1.
seine dort bezeichnete Tätigkeit vor deren Abschluß aufgibt,
2.
das nachgemachte oder verfälschte Geld, solche Wertpapiere oder Wertzeichen oder die verringerten Geldmünzen sowie die Fälschungsgeräte (§ 239) vernichtet oder der Behörde (§ 151 Abs. 3) übergibt, soweit er diese Gegenstände noch besitzt, und
3.
durch Mitteilung an diese Behörde oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß infolge seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit anderer an dem Unternehmen Beteiligter nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder ein solches Wertpapier als echt und unverfälscht oder eine verringerte Geldmünze als vollwertig in Verkehr gebracht oder ausgegeben oder ein nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen als echt und unverfälscht verwertet wird, solange noch nicht versucht worden ist, einen dieser Erfolge herbeizuführen.
(2)Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn die im Abs. 1 bezeichneten Gefahren nicht bestehen oder ohne sein Zutun beseitigt werden, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht, sie zu beseitigen.
§ 241
Text
Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
§ 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.
§ 241a
Text
Fälschung unbarer Zahlungsmittel
§ 241a.
(1)Wer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verfälscht, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 241b
Text
Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
§ 241b.
(1)Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt, einführt, ausführt, verbreitet, bereitstellt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 241c
Text
Vorbereitung der Fälschung oder Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
§ 241c. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) oder eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 241d
Text
Tätige Reue
§ 241d.
(1)Wegen einer der in den §§ 241a bis 241c mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet worden ist, durch Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels, oder, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Vernichtung des Mittels oder Werkzeuges, oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.
(2)Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
§ 241e
Text
Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
§ 241e.
(1)Wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen.
(2)Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 241f
Text
Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
§ 241f.
(1)Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt, einführt, ausführt, verbreitet, bereitstellt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 241g
Text
Tätige Reue
§ 241g.
(1)Nach den §§ 241e und 241f ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Übergabe an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.
(2)Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
§ 241h
Text
Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels
§ 241h.
(1)Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht,
1.
dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde oder
2.
sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2)Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die ausgespähten Daten im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 verwendet wurden, die Gefahr ihrer Verwendung durch Verständigung der Behörde, des Berechtigten oder auf andere Weise beseitigt. Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
§ 242
Text
Vierzehnter Abschnitt
Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat
Hochverrat
§ 242.
(1)Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2)Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.
§ 243
Text
Tätige Reue
§ 243.
(1)Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
(2)Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
§ 244
Text
Vorbereitung eines Hochverrats
§ 244.
(1)Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrößert oder wer einen Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.
§ 245
Text
Tätige Reue
§ 245.
(1)Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.
(2)§ 243 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 246
Text
Staatsfeindliche Verbindungen
§ 246.
(1)Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer solchen Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.
(3)Wer an einer solchen Verbindung sonst teilnimmt oder sie auf eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 247
Text
Tätige Reue
§ 247. Nach § 246 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.
§ 247a
Text
Staatsfeindliche Bewegung
§ 247a.
(1)Wer eine staatsfeindliche Bewegung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt, ist, wenn er oder ein anderer Teilnehmer eine ernstzunehmende Handlung ausgeführt oder zu ihr beigetragen hat, in der sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer an einer solchen Bewegung mit dem Vorsatz teilnimmt, dadurch die Begehung von staatsfeindlichen Handlungen zu fördern, oder sie mit erheblichen Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist unter der Bedingung des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Eine staatsfeindliche Bewegung ist eine Gruppe vieler Menschen, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltung) rundweg abzulehnen oder sich fortgesetzt die Ausübung solcher oder behaupteter Hoheitsrechte selbst anzumaßen, und deren Zweck es ist, fortgesetzt auf eine Weise, durch die sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, gesetzwidrig die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen der Behörden zu verhindern oder die angemaßten oder behaupteten Hoheitsrechte durchzusetzen.
(4)Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5)Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, aus der Bewegung in einer Weise zurückzieht, die eindeutig zu erkennen gibt, dass die staatsfeindliche Ausrichtung nicht mehr unterstützt wird.
§ 247b
Text
Religiös motivierte extremistische Verbindung
§ 247b.
(1)Wer eine religiös motivierte extremistische Verbindung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt, ist, wenn er oder ein anderer Teilnehmer eine ernstzunehmende gesetzwidrige Handlung ausgeführt oder zu ihr beigetragen hat, in der sich die religiös motivierte extremistische Ausrichtung eindeutig manifestiert, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer an einer solchen Verbindung mit dem Vorsatz teilnimmt, dadurch die Begehung von religiös motivierten extremistischen Handlungen zu fördern, oder sie mit erheblichen Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist unter der Bedingung des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Eine religiös motivierte extremistische Verbindung ist eine solche, die fortgesetzt auf gesetzwidrige Art und Weise die wesentlichen Elemente der demokratischen rechtsstaatlichen Grundordnung der Republik durch eine ausschließlich religiös begründete Gesellschafts- und Staatsordnung zu ersetzen versucht, indem sie die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen zu verhindern oder sich religiös begründete Hoheitsrechte anzumaßen oder solche Rechte durchzusetzen versucht.
(4)Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5)Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, aus der Verbindung in einer Weise zurückzieht, die eindeutig zu erkennen gibt, dass die religiös motivierte extremistische Ausrichtung nicht mehr unterstützt wird.
§ 248
Text
Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole
§ 248.
(1)Wer auf eine Art, daß die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise die Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer beschimpft oder verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlaß oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer, ein von einer österreichischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen, die Bundeshymne oder eine Landeshymne beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 249
Text
Fünfzehnter Abschnitt
Angriffe auf oberste Staatsorgane
Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten
§ 249. Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Bundespräsidenten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 250
Text
Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs
§ 250. Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof oder den Obersten Gerichtshof mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder zu hindern, ihre Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 251
Text
Nötigung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs oder des Präsidenten des Rechnungshofs oder des Leiters eines Landesrechnungshofs
§ 251. Wer ein Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats, der Bundesversammlung, der Bundesregierung, eines Landtags, einer Landesregierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs oder den Präsidenten des Rechnungshofs, den Leiter eines Landesrechnungshofs oder deren Stellvertreter mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 252
Text
Sechzehnter Abschnitt
Landesverrat
Verrat von Staatsgeheimnissen
§ 252.
(1)Wer einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Wer der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen (Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.
(3)Verfassungsgefährdende Tatsachen sind solche, die Bestrebungen offenbaren, in verfassungswidriger Weise den demokratischen, bundesstaatlichen oder rechtsstaatlichen Aufbau der Republik Österreich zu beseitigen, deren dauernde Neutralität aufzuheben oder ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht abzuschaffen oder einzuschränken oder wiederholt gegen ein solches Recht zu verstoßen.
§ 253
Text
Preisgabe von Staatsgeheimnissen
§ 253.
(1)Wer zufolge einer ihn im besonderen treffenden rechtlichen Verpflichtung dazu verhalten ist, ein Geheimnis zu wahren, von dem er weiß, daß es ein Staatsgeheimnis ist, und diese Verpflichtung unter Umständen verletzt, unter denen das Geheimnis einer fremden Macht, einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.
§ 254
Text
Ausspähung von Staatsgeheimnissen
§ 254.
(1)Wer ein Staatsgeheimnis mit dem Vorsatz zurückhält oder sich verschafft, es einer fremden Macht einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich zu machen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung der Republik Österreich oder für die Beziehungen der Republik Österreich zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)§ 253 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 255
Text
Begriff des Staatsgeheimnisses
§ 255. Staatsgeheimnisse im Sinn dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle und Formeln, und Nachrichten darüber, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung der Republik Österreich oder für die Beziehungen der Republik Österreich zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung hintanzuhalten.
§ 256
Text
Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs
§ 256. Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 257
Text
Begünstigung feindlicher Streitkräfte
§ 257.
(1)Ein Österreicher, der während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich beteiligt ist, in den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen die Republik Österreich Waffen trägt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder bewaffneten Konfliktes den feindlichen Streitkräften einen Vorteil verschafft oder dem österreichischen Bundesheer einen Nachteil zufügt. Ausländer sind nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen, wenn sie die Tat begehen, während sie sich im Inland befinden.
§ 258
Text
Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen
§ 258.
(1)Wer
1.
über ein Rechtsverhältnis zwischen der Republik Österreich oder einem ihrer Bundesländer und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder
2.
über eine Tatsache, die für die Beziehungen zwischen der Republik Österreich oder einem ihrer Bundesländer und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung von Bedeutung ist,
ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes verfälscht, vernichtet, beschädigt oder beseitigt und dadurch die Interessen der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer von einem solchen falschen oder verfälschten Beweismittel Gebrauch macht und dadurch die Interessen der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer gefährdet.
§ 259
Text
Siebzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer
Beteiligung an militärischen strafbaren Handlungen
§ 259. Wer, ohne Soldat zu sein, einen anderen bestimmt, eine ausschließlich im Militärstrafgesetz mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder eine der in den §§ 16, 19 und 21 des Militärstrafgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen auszuführen oder sonst zur Ausführung einer solchen Handlung beiträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat aber mit Beziehung auf die im § 18 des Militärstrafgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 260
Text
Wehrmittelsabotage
§ 260. Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ausschließlich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, oder einen dafür bestimmten Werkstoff entgegen einer übernommenen Verpflichtung nicht oder fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die Landesverteidigung, die Schlagkraft des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres oder den Schutz der Zivilbevölkerung gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 261
Text
Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen; Mandatskauf
Geltungsbereich
§ 261.
(1)Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen.
(2)Einer Wahl oder Volksabstimmung steht eine Volksbefragung, das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder einer Unterstützungserklärung für einen Wahlvorschlag, das Verfahren für ein Volksbegehren und die Abgabe einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische Bürgerinitiative gleich.
§ 262
Text
Wahlbehinderung
§ 262.
(1)Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu wählen oder zu stimmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, unter den Voraussetzungen des § 106 jedoch mit den dort bezeichneten Strafen zu bestrafen.
(2)Wer einen anderen auf andere Weise als durch Nötigung an der Ausübung seines Wahl- oder Stimmrechts hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 263
Text
Täuschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
§ 263.
(1)Wer durch Täuschung über Tatsachen bewirkt oder zu bewirken versucht, daß ein anderer bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen eine ungültige Stimme abgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer durch Täuschung über einen die Durchführung der Wahl oder Volksabstimmung betreffenden Umstand bewirkt oder zu bewirken versucht, daß ein anderer die Stimmabgabe unterläßt.
§ 264
Text
Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Volksabstimmung
§ 264.
(1)Wer öffentlich eine falsche Nachricht über einen Umstand, der geeignet ist, Wahl- oder Stimmberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten oder zur Ausübung des Wahl- oder Stimmrechts in einem bestimmten Sinn zu veranlassen, zu einer Zeit verbreitet, da eine Gegenäußerung nicht mehr wirksam verbreitet werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer sich dabei einer falschen oder verfälschten Urkunde bedient, um die falsche Nachricht glaubwürdig erscheinen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 265
Text
Bestechung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
§ 265.
(1)Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt, damit er in einem bestimmten Sinn oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist ein Wahl- oder Stimmberechtigter zu bestrafen, der dafür, daß er in einem bestimmten Sinn, oder dafür, daß er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.
§ 265a
Text
Mandatskauf
§ 265a.
(1)Wer im Zusammenhang mit einer Wahl zum Nationalrat, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament als Verantwortlicher einer wahlwerbenden Partei für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats an einen Bewerber für sich oder einen Dritten ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist, sofern es tatsächlich zur Angelobung des Bewerbers oder zur Einnahme des Sitzes durch diesen gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einer Wahl nach Abs. 1 einem Verantwortlichen einer wahlwerbenden Partei für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats an einen Bewerber ein Entgelt für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, sofern es tatsächlich zur Angelobung des Bewerbers oder zur Einnahme des Sitzes durch diesen gekommen ist.
(3)Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Entgelts begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4)Zusagen, Vereinbarungen oder Leistungen betreffend zulässige Parteispenden nach den bundes- und landesgesetzlich normierten Spendenregelungen, die Übernahme von Wahlwerbungsaufwendungen für die eigene Person, Parteiabgaben, aussichtsreichere Listenplätze für unterlegene Bewerber und vergleichbare Zusagen, Vereinbarungen oder Leistungen sind nicht rechtswidrig.
(5)Der Täter ist nach den vorstehenden Absätzen nur dann zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 266
Text
Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
§ 266.
(1)Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag unzulässigerweise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 267
Text
Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung
§ 267. Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 268
Text
Verletzung des Wahl- oder Volksabstimmungsgeheimnisses
§ 268. Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt oder gestimmt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 269
Text
Neunzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 269.
(1)Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
(3)Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
(4)Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.
§ 270
Text
Tätlicher Angriff auf einen Beamten
§ 270.
(1)Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)§ 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 271
Text
Verstrickungsbruch
§ 271.
(1)Wer eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen worden ist, zerstört, beschädigt, verunstaltet, unbrauchbar macht oder ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)§ 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die der Verstrickung entzogene Sache zurückstellt.
§ 272
Text
Siegelbruch
§ 272.
(1)Wer ein Siegel beschädigt oder ablöst, das ein Beamter in Ausübung seines Amtes angelegt hat, um eine Sache unter Verschluß oder in Beschlag zu nehmen oder zu bezeichnen, und wer einen durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)§ 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, daß die Sache ohne wesentliche Beeinträchtigung des Zweckes wieder unter Verschluß oder in Beschlag genommen wird.
§ 273
Text
Verletzung behördlicher Bekanntmachungen
§ 273.
(1)Wer ein Schriftstück, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß es von einer Behörde zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt worden ist, zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder den Inhalt des Schriftstücks ganz oder zum Teil unkenntlich macht und dadurch den Zweck der Bekanntmachung dieses Schriftstücks vereitelt oder beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)§ 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, daß der Zweck der Bekanntmachung ohne wesentliche Beeinträchtigung erreicht wird.
§ 274
Text
Zwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden
Schwere gemeinschaftliche Gewalt
§ 274.
(1)Wer wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 84 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer an einer solchen Zusammenkunft führend oder dadurch teilnimmt, dass er zur Begehung einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen aufstachelt, oder als Teilnehmer eine solche strafbare Handlung ausführt oder zu ihrer Ausführung beiträgt (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenkunft zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, dass er an der Zusammenkunft in der in Abs. 2 umschriebenen Weise teilgenommen hat.
§ 275
Text
Landzwang
§ 275.
(1)Wer die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat
1.
eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,
2.
eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder
3.
den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 277
Text
Verbrecherisches Komplott
§ 277.
(1)Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (§ 75), einer erpresserischen Entführung (§ 102), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), eines Sklavenhandels (§ 104), eines Raubes (§ 142), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 169, 171, 173, 176, 185 oder 186, eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217) oder einer nach den §§ 28a oder 31a des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.
§ 278
Text
Kriminelle Vereinigung
§ 278.
(1)Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.
(3)Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.
(4)Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.
§ 278a
Text
Kriminelle Organisation
§ 278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),
1.
die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
2.
die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und
3.
die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 278b
Text
Terroristische Vereinigung
§ 278b.
(1)Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(2)Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.
§ 278c
Text
Terroristische Straftaten
§ 278c.
(1)Terroristische Straftaten sind
1.
Mord (§ 75),
2.
Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87,
3.
erpresserische Entführung (§ 102),
4.
schwere Nötigung (§ 106),
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 40/2023)
6.
schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2) beeinträchtigt werden,
7.
vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),
8.
Luftpiraterie (§ 185),
9.
vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),
9a.
Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder
10.
eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996, § 43 des Sprengmittelgesetzes 2010 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes vorsätzliche strafbare Handlung,
wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
(2)Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.
(2a)Wer mit einer der in Abs. 1 Z 1 bis 10 bezeichneten Straftaten droht, ist, wenn er diese Drohung mit der in Abs. 1 genannten terroristischen Eignung und dem dort bezeichneten Vorsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Eine Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2a gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.
§ 278d
Text
Terrorismusfinanzierung
§ 278d.
(1)Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung
1.
einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),
2.
einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,
3.
eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer Drohung damit,
4.
einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer Drohung damit, eines unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177b), einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen,
5.
eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der internationalen Zivilluftfahrt dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder einer Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,
6.
einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung begangen wird,
7.
der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern die Zerstörung geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,
8.
einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,
9.
einer sonstigen strafbaren Handlung nach § 278c Abs. 1, einer strafbaren Handlung nach den §§ 278e, 278f oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10,
verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(1a)Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für
1.
eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder
2.
ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,
bereitstellt oder sammelt.
(2)Der Täter ist nach Abs. 1 oder Abs. 1a nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 278e
Text
Ausbildung für terroristische Zwecke
§ 278e.
(1)Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.
(2)Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.
§ 278f
Text
Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
§ 278f.
(1)Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) mit den im § 278e genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) zu begehen.
§ 278g
Text
Reisen für terroristische Zwecke
§ 278g. Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.
§ 279
Text
Bewaffnete Verbindungen
§ 279.
(1)Wer unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt oder eine bestehende Verbindung bewaffnet, sich in dieser Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt, aushebt oder militärisch oder sonst zum Kampf ausbildet oder die Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.
§ 280
Text
Ansammeln von Kampfmitteln
§ 280.
(1)Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.
§ 282
Text
Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen
§ 282.
(1)Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, daß es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung in einer Art gutheißt, die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen.
§ 282a
Text
Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten
§ 282a.
(1)Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.
§ 283
Text
Verhetzung
§ 283.
(1)Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,
1.
zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,
2.
eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder eine Person wegen der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe in der Absicht, die Menschenwürde der Mitglieder der Gruppe oder der Person zu verletzen, in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, die Gruppe oder Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder
3.
Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f sowie § 321k, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4)Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Abs. 1 bis 3 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufstacheln, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 284
Text
Sprengung einer Versammlung
§ 284. Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 285
Text
Verhinderung oder Störung einer Versammlung
§ 285. Wer eine nicht verbotene Versammlung dadurch verhindert oder erheblich stört, daß er
1.
den Versammlungsraum unzugänglich macht,
2.
eine zur Teilnahme berechtigte Person am Zutritt hindert oder ihr den Zutritt erschwert oder ihr die Teilnahme an der Versammlung durch schwere Belästigungen unmöglich macht oder erschwert,
3.
in die Versammlung unbefugt eindringt oder
4.
eine zur Leitung oder Aufrechterhaltung der Ordnung berufene Person verdrängt oder sich einer ihrer auf den Verlauf der Versammlung bezüglichen Anordnungen tätlich widersetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 286
Text
Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung
§ 286.
(1)Wer es mit dem Vorsatz, daß vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, unterläßt, ihre unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern oder in den Fällen, in denen eine Benachrichtigung die Verhinderung ermöglicht, der Behörde (§ 151 Abs. 3) oder dem Bedrohten mitzuteilen, ist, wenn die strafbare Handlung zumindest versucht worden und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die nicht verhinderte Tat androht.
(2)Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er
1.
die Verhinderung oder Benachrichtigung nicht leicht und ohne sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen, bewirken konnte,
2.
von der mit Strafe bedrohten Handlung ausschließlich durch eine Mitteilung Kenntnis erhalten hat, die ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist oder
3.
durch die Verhinderung oder Benachrichtigung eine andere rechtlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen würde und die aus der Verletzung dieser Pflicht drohenden Folgen schwerer gewogen hätten als die nachteiligen Folgen aus der Unterlassung der Verhinderung oder Bekanntmachung.
§ 287
Text
Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
§ 287.
(1)Wer sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, ist, wenn er im Rausch eine Handlung begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rausch begangene Tat androht.
(2)Der Täter ist nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung zu verfolgen, wenn die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung zu verfolgen ist.
§ 288
Text
Einundzwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege
Falsche Beweisaussage
§ 288.
(1)Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich.
(3)Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.
(4)Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Europäischer Staatsanwaltschaft begeht.
§ 289
Text
Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
§ 289. Wer außer in den Fällen des § 288 Abs. 3 und 4 vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 290
Text
Aussagenotstand
§ 290.
(1)Wer eine falsche Beweisaussage (§§ 288, 289) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er
1.
nicht wußte, daß dies der Fall war,
2.
den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder
3.
zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.
(1a)Der Täter ist nach § 288 Abs. 3 ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.
(2)Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
(3)Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß auszusagen.
§ 291
Text
Tätige Reue
§ 291. Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.
§ 292
Text
Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage
§ 292.
(1)Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage abzulegen (§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise bewirkt, daß jemand gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ablegt (§ 289), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 292a
Text
Falsches Vermögensverzeichnis
§ 292a. Wer im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis abgibt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 292b
Text
Tätige Reue
§ 292b. Wegen falschen Vermögensverzeichnisses (§ 292a) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die falschen Angaben richtigstellt oder die unvollständigen ergänzt, sofern nicht bereits die Befriedigung eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert wurde.
§ 292c
Text
Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren
§ 292c.
(1)Wer für sich oder einen Dritten für die Zusage, im Zuge einer Versteigerung in einem Exekutionsverfahren als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Mitbieter ohne dessen Andringen für eine Zusage im Sinne des Abs. 1 für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
§ 293
Text
Fälschung eines Beweismittels
§ 293.
(1)Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nach der Verordnung (EU) 2017/1939 oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nach der Verordnung (EU) 2017/1939 oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht.
§ 294
Text
Tätige Reue
§ 294.
(1)Wegen Fälschung eines Beweismittels (§ 293) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Gebrauch des falschen oder verfälschten Beweismittels im Verfahren unterläßt oder verhindert oder die zur Irreführung geeignete Veränderung am Beweismittel vor dessen Verwendung im Verfahren beseitigt.
(2)Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
§ 295
Text
Unterdrückung eines Beweismittels
§ 295. Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939 bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 mit Strafe bedroht ist.
§ 296
Text
Tätige Reue
§ 296. Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.
§ 297
Text
Verleumdung
§ 297.
(1)Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.
§ 298
Text
Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
§ 298.
(1)Wer einer Behörde (§ 151 Abs. 3) oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vortäuscht, ist, wenn er nicht nach dem § 297 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig bewirkt, daß die Tat keine behördliche Ermittlung zur Folge hat.
§ 299
Text
Begünstigung
§ 299.
(1)Wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme absichtlich ganz oder zum Teil entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer einen anderen dazu verleitet, ihn zu begünstigen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
(3)Nach Abs. 1 ist ferner nicht zu bestrafen, wer die Tat in der Absicht begeht, einen Angehörigen zu begünstigen oder zu verhindern, daß er selbst wegen Beteiligung an der strafbaren Handlung, derentwegen der Begünstigte verfolgt wird oder eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme an ihm vollstreckt werden soll, bestraft oder einer vorbeugenden Maßnahme unterworfen werde.
(4)Wer eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn die Folgen, die durch die Tat abgewendet werden sollten, auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Begünstigten und der Schwere der Tat, die der Begünstigte begangen hat oder derentwegen er verurteilt worden ist, schwerer gewogen hätten als die nachteiligen Folgen, die aus der Tat entstanden sind oder hätten entstehen können.
§ 300
Text
Befreiung von Gefangenen
§ 300.
(1)Wer einen Gefangenen, der auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten wird, befreit, zum Entweichen verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, ist, sofern der Täter nicht nach den §§ 196 oder 299 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ein Gefangener, der einen anderen dazu verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen zu unterstützen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
§ 301
Text
Verbotene Veröffentlichung
§ 301.
(1)Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise veröffentlicht, daß die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über die Beratung in einem Verfahren vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, über eine solche Abstimmung oder deren Ergebnis veröffentlicht und wer die ihm in einem solchen Verfahren auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung verletzt.
(3)Wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über den Inhalt von Ergebnissen aus einer Auskunft über Vorratsdaten oder Daten einer Nachrichtenübermittlung oder einer Überwachung von Nachrichten oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel (§ 134 Z 5 StPO) veröffentlicht, ist, wenn diese Ergebnisse nicht zuvor zum Akt genommen wurden (§ 145 Abs. 2 StPO), mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 302
Text
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen
Mißbrauch der Amtsgewalt
§ 302.
(1)Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
§ 303
Text
Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts
§ 303. Ein Beamter, der grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 304
Text
Bestechlichkeit
§ 304.
(1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
(1a)Ebenso ist zu bestrafen, wer als Kandidat für ein Amt für den Fall, dass er künftig Amtsträger sein würde, einen Vorteil für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts in dieser Eigenschaft für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Der Täter, der einen Vorteil fordert oder sich einen solchen versprechen lässt, ist nach diesem Absatz nur dann zu bestrafen, wenn er die Stellung als Amtsträger tatsächlich erlangt hat.
(2)Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Wert des Vorteils 300 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(3)Wer ausschließlich nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b letzte Alternative Amtsträger ist, ist nach dieser Bestimmung strafbar, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass durch die Vornahme oder Unterlassung des Amtsgeschäftes die finanziellen Interessen der Union geschädigt oder wahrscheinlich geschädigt werden.
§ 305
Text
Vorteilsannahme
§ 305.
(1)Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (Abs. 4) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012)
(3)Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Wert des Vorteils 300 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(4)Keine ungebührlichen Vorteile sind
1.
Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht,
2.
Vorteile für gemeinnützige Zwecke (§ 35 BAO), auf deren Verwendung der Amtsträger, Schiedsrichter oder eine Person aus dem Familienkreis (§ 166 Abs. 1) des Amtsträgers oder Schiedsrichters keinen bestimmenden Einfluss ausübt, sowie
3.
in Ermangelung von Erlaubnisnormen im Sinne der Z 1 orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
(5)§ 304 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 306
Text
Vorteilsannahme zur Beeinflussung
§ 306.
(1)Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der außer in den Fällen der §§ 304 und 305 mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger oder Schiedsrichter beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Wert des Vorteils 300 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
§ 307
Text
Bestechung
§ 307.
(1)Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (§ 304 Abs. 1) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
(1a)Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Kandidaten für ein Amt für den Fall, dass dieser Amtsträger würde, für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts in dieser Eigenschaft einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. Der Täter, der einen Vorteil anbietet oder verspricht, ist nach diesem Absatz nur dann zu bestrafen, wenn der Kandidat für ein Amt die Stellung als Amtsträger tatsächlich erlangt hat.
(2)Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Wert des Vorteils 300 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(3)Wer die Tat in Bezug auf eine Person begeht, die ausschließlich nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b letzte Alternative Amtsträger ist, ist nach dieser Bestimmung strafbar, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass durch die Vornahme oder Unterlassung des Amtsgeschäftes die finanziellen Interessen der Union geschädigt oder wahrscheinlich geschädigt werden.
§ 307a
Text
Vorteilszuwendung
§ 307a.
(1)Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Wert des Vorteils 300 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)§ 307 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 307b
Text
Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
§ 307b.
(1)Wer außer in den Fällen der §§ 307 und 307a einem Amtsträger oder Schiedsrichter einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) für ihn oder einen Dritten mit dem Vorsatz anbietet, verspricht oder gewährt, ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger oder Schiedsrichter zu beeinflussen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Wert des Vorteils 300 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 308
Text
Verbotene Intervention
§ 308.
(1)Wer für sich oder einen Dritten dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen dafür einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme.
(3)Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4)Eine Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters ist dann ungebührlich, wenn sie auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts abzielt oder mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines ungebührlichen Vorteils (§ 305 Abs. 4) für den Amtsträger oder Schiedsrichter oder für ihn an einen Dritten verbunden ist.
(5)Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Absätzen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 309
Text
Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
§ 309.
(1)Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
(3)Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Vorteil begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, übersteigt der Vorteil jedoch 50 000 Euro mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 310
Text
Verletzung des Amtsgeheimnisses
§ 310.
(1)Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2014)

(2a)Ebenso ist zu bestrafen, wer - sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis - als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Art. 32 Abs. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
(3)Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.
§ 311
Text
Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt
§ 311. Ein Beamter, der in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder der an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen, dessen Anbringung in den Bereich seines Amtes fällt, fälschlich anbringt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach § 302 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 312
Text
Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen
§ 312.
(1)Ein Beamter, der einem Gefangenen oder einem sonst auf behördliche Anordnung Verwahrten, der seiner Gewalt unterworfen ist oder zu dem er dienstlich Zugang hat, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist ein Beamter zu bestrafen, der seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
(3)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 312a
Text
Folter
§ 312a.
(1)Wer als Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b oder c, auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(3)Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung ist auch, wer im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch als Amtsträger handelt.
§ 312b
Text
Verschwindenlassen einer Person
§ 312b. Wer eine Person im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder ihr sonst die persönliche Freiheit entzieht und das Schicksal oder den Verbleib der verschwundenen Person verschleiert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 313
Text
Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung
§ 313. Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei ihm das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.
§ 314
Text
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes
Amtsanmaßung
§ 314. Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 315
Text
Erschleichung eines Amtes
§ 315. Wer wissentlich eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene Stelle über eine Tatsache täuscht, die nach einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung die Übertragung eines bestimmten öffentlichen Amtes ausschließen würde, und dadurch bewirkt, daß ihm dieses Amt übertragen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 316
Text
Vierundzwanzigster Abschnitt
Störung der Beziehungen zum Ausland
Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat
§ 316.
(1)Wer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)§ 243 gilt entsprechend.
§ 317
Text
Herabwürdigung fremder Symbole
§ 317. Wer auf eine Art, daß die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeichen eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, die von einer inländischen Behörde oder von einer Vertretung des fremden Staates oder der zwischenstaatlichen Einrichtung nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen angebracht worden ist, oder die bei einem öffentlichen Anlaß vorgetragene Hymne eines fremden Staates beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 318
Text
Voraussetzungen der Bestrafung
§ 318.
(1)Der Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur mit Ermächtigung der Bundesregierung zu verfolgen.
(2)Die Bestimmungen der §§ 316 und 317 sind nur anzuwenden, wenn die Republik Österreich zu dem verletzten Staat diplomatische Beziehungen unterhält und die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verbürgt ist.
(3)Wegen der im § 317 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Republik Österreich dieser Einrichtung angehört.
§ 319
Text
Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat
§ 319. Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 320
Text
Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte
§ 320.
(1)Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien
1.
eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,
2.
ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,
3.
Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,
4.
für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder
5.
unbefugt eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen
1.
ein Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
2.
ein Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union,
3.
ein Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder
4.
eine sonstige Friedensoperation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation
durchgeführt wird.
§ 321
Text
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
Völkermord
§ 321.
(1)Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe tötet, ihnen schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, die Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, den Tod aller Mitglieder oder eines Teiles der Gruppe herbeizuführen, Maßnahmen verhängt, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, oder Kinder der Gruppe mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in eine andere Gruppe überführt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2)Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 321a
Text
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
§ 321a.
(1)Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
1.
eine Person tötet (§ 75) oder
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu vernichten, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen,
ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2)Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs Sklaverei (§ 104) treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(3)Wer im Rahmen eines in Abs.1 bezeichneten Angriffs
1.
Menschenhandel (§ 104a) ausübt,
2.
die Bevölkerung unter Verstoß gegen das Völkerrecht aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhält, vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt,
3.
einer Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind,
4.
eine Person vergewaltigt (§ 201) oder geschlechtlich nötigt (§ 202), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält oder
5.
eine Person verschwinden lässt (§ 312b)
ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4)Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs
1.
einer Person eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,
2.
einer Person unter Verstoß gegen das Völkerrecht in schwerwiegender Weise die persönliche Freiheit entzieht oder
3.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem Völkerrecht als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge oder wird sie in der Absicht begangen, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 321b
Text
Kriegsverbrechen gegen Personen
§ 321b.
(1)Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet (§ 75), ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2)Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe.
(3)Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1.
einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, oder
2.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person vergewaltigt (§ 201) oder geschlechtlich nötigt (§ 202), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4)Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1.
einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person große körperliche oder seelische Qualen oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,
2.
Personen unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren für bewaffnete Gruppen zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
3.
die Gesamtheit oder einen Teil der Zivilbevölkerung vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt oder diese Vertreibung oder Überführung anordnet, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Verlegung handelt, die im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist,
4.
gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
5.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befindet, in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er selbst mit deren Einwilligung
a)
an einer solchen Person Versuche vornimmt, die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
b)
einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt, in welche die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c)
eine solche Person auf sonstige Weise einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht, oder
6.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(5)Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt
1.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person widerrechtlich verschleppt oder gefangenhält (§ 99) oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2.
als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt oder die Gesamtheit oder einen Teil der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet vertreibt oder überführt,
3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt (§ 105) oder
4.
einen Angehörigen der gegnerischen Partei nötigt (§ 105), an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(6)Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, BGBl. Nr. 155/1953, und deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Erklärung und Vorbehalten, BGBl. Nr. 527/1982) insbesondere Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, die sich bedingungslos ergeben haben oder sonst außer Gefecht sind, Kriegsgefangene und Zivilpersonen, sofern und solange letztere nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
§ 321c
Text
Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
§ 321c. Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1.
plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt,
2.
Kulturgut im Sinne der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet, oder
3.
völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 321d
Text
Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen
§ 321d.
(1)Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1.
einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedenssichernden Mission in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird, oder
2.
einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll I samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll II samt Erklärung und Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III), BGBl. III Nr. 137/2009, gekennzeichnet sind,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt die durch die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Protokoll III anerkannten Schutzzeichen, die Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform des Feindes, neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten, oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch die schwere Verletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zu Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
§ 321e
Text
Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
§ 321e.
(1)Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1.
einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,
2.
einen Angriff gegen zivile Objekte, einschließlich Kulturgut, richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind,
3.
einen Angriff auf unverteidigte Orte oder entmilitarisierte Zonen durchführt,
4.
Kulturgut unter verstärktem Schutz oder dessen unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet,
5.
einen Angriff durchführt, wobei er weiß (§ 5 Abs. 3), dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
6.
einen Angriff gegen Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke richtet, sofern sie nicht zivile Objekte im Sinne der Z 2 sind, in Kenntnis davon, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
7.
einen Angriff durchführt, in Kenntnis davon, dass der Angriff weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird,
8.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person (§ 321b Abs. 6) als Schutzschild benutzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten,
9.
das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert,
10.
als Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2) einem Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, anordnet oder erklärt, dass kein Pardon gegeben wird, oder
11.
einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei heimtückisch tötet oder verwundet,
ist in den Fällen der Z 1 bis 10 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren und im Fall der Z 11 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(2)Hat eine Tat nach Abs. 1 Z 1 bis 10 die schwere Verletzung (§ 84 Abs. 1) einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person (§ 321b Abs. 6) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer solchen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
§ 321f
Text
Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
§ 321f.
(1)Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1.
Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,
2.
biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder
3.
Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Abs. 1) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
§ 321g
Text
Verantwortlichkeit als Vorgesetzter
§ 321g.
(1)Wer es als Vorgesetzter (Abs. 2) unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, daran zu hindern, eine Tat nach diesem Abschnitt zu begehen, ist wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat zu bestrafen.
(2)Vorgesetzte sind militärische oder zivile Vorgesetzte sowie Personen, die ohne militärischer oder ziviler Vorgesetzter zu sein, in einer Truppe, in einer zivilen Organisation oder in einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausüben.
§ 321h
Text
Verletzung der Aufsichtspflicht
§ 321h.
(1)Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Abschnitt begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten erkennbar war und die er hätte verhindern können.
(2)Wer als Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2) eine im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 321i
Text
Unterlassen der Meldung einer Straftat
§ 321i. Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, eine Tat nach diesem Abschnitt, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich den für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 321j
Text
Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung
§ 321j. Der Täter ist wegen einer Tat nach den §§ 321b bis 321i nicht zu bestrafen, wenn er die Tat in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer sonstigen Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.
§ 321k
Text
Verbrechen der Aggression
§ 321k.
(1)Wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken, und eine Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Satzung der Vereinten Nationen darstellt, einleitet oder ausführt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2)Wer unter den in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen eine solche Angriffshandlung plant oder vorbereitet, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)Im Sinne des Abs. 1 bedeutet „Angriffshandlung“ eine gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Satzung der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat.
§ 322
Text
Schlußteil
Inkrafttreten
§ 322.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2)§ 23 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen über die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind auf Taten (§ 23 Abs. 1 Z 1), die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1.
Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nur anzuordnen, wenn zugleich mit den Voraussetzungen nach § 23 auch die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Arbeitshaus nach § 1 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes 1951, BGBl. Nr. 211, vorliegen.
2.
Die Unterbringung darf nicht länger als fünf Jahre dauern.
(3)Die §§ 50 und 52 Abs. 3 sind bis zum 31. Dezember 1978 auf Personen, die zur Tatzeit zwar das einundzwanzigste, nicht aber das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Personen ein Bewährungshelfer nur zu bestellen ist, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Das Entsprechende gilt bis zum 31. Dezember 1982 für Personen, die zur Tatzeit bereits das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(4)Welche Bundesgesetze mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angepaßt werden, bestimmen besondere Bundesgesetze.
§ 323
Text
Übergangsbestimmungen
§ 323.
(1)Die §§ 27, 28, 31 bis 38 und 40 bis 56 sind auch auf Taten anzuwenden, auf die im übrigen die Gesetze anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegolten haben.
(2)Dieses Bundesgesetz ist in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteiles infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 in Verbindung mit Abs. 1 vorzugehen.
(3)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes darüber, daß der Täter einer strafbaren Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung einer Person zu verfolgen ist, gelten auch für strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, es sei denn, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits die Anklageschrift oder der Antrag auf Bestrafung eingebracht sind.
(4)Bei einer Tat, wegen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, bereits gerichtliche Fahndungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten eingeleitet waren oder Anklage eingebracht worden ist, wird die Zeit, während der wegen dieser Tat Fahndungsmaßnahmen aufrecht sind oder ein Hauptverfahren anhängig ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.
§ 324
Text
Vollzugsklausel
§ 324. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Art. 3
Text
Artikel 3
Umsetzung von Richtlinien der europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 103/2011, zu den §§ 177b, 177d, 177e, 181b, 181c, 181f, 181g, 181h, 181i und 183a, BGBl. Nr. 60/1974)
Artikel 1 Z 2 bis 10 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht, ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.
Art. 3
Text
Artikel 3
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 116/2013, zu den §§ 64, 74, 104a, 207b, 208, 208a, 215a und 220b, BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Artikel 1 Z 3, 4, 12 bis 18 sowie 22 und Artikel 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.1.2012 S. 7.
(2)Artikel 1 Z 5 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI, ABl. Nr. L 101 vom 15.4.2011 S. 1.
Art. 3
Text
Artikel 3
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 117/2017, zu den §§ 165 und 278c, BGBl. Nr. 60/1974)
§ 165 Abs. 1 und § 278c Abs. 1 Z 2 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2017 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73.
Art. 3
Text
Artikel 3
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 201/2021 zu den §§ 74, 126c, 147, 148a, 241c, 241f und 241h, BGBl. Nr. 60/1974)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates, ABl. Nr. L 123 vom 10.05.2019 S. 18.
Art. 3
Text
Artikel 3
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2023 zu § 278c, BGBl. Nr. 60/1974)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S. 6.
Art. 4
Text
Artikel 4
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2018, zu den §§ 64 Abs. 1 Z 9 und 10, 177a Abs. 1, 177b Abs. 3, 278c Abs. 1 Z 6 und Abs. 3, 278d Abs. 1 Z 9 sowie 278g, BGBl. Nr. 60/1974)
Artikel 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 11 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/541/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 31.03.2017 S 6.
Art. 5
Text
Artikel 5
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2019, zu den §§ 74, 153b, 168c, 168d, 304, 305, 307 und 307a, BGBl. Nr. 60/1974)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S 29, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 50.
Art. 5
Text
Artikel 5
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2021 zu den §§ 52b und 53, BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Art. 1 Z 1 bis 5 sowie Z 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2021 tritt mit 1. September 2021 in Kraft, Art. I Z 6 und 7 mit 1. Jänner 2022.
(2)Die §§ 52b und 53 Abs. 5 des Strafgesetzbuches in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf vor dem 1. Jänner 2022 begangene Taten anzuwenden, sofern die bedingte Entlassung nach dem 31. Dezember 2021 ausgesprochen wird.
Art. 6
Text
Artikel 6
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2021, zu den §§ 33 und 165, BGBl. Nr. 60/1974)
Artikel 1 Z 4 und 8 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 22.
Art. 12
Text
Artikel 12
Notifikation
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 107c, 120a und 283, BGBl. Nr. 60/1974)
Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den Notifizierungsnummern 2020/547/A und 2020/548/A notifiziert.
Art. 13
Text
Artikel 13
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2015, zu den §§ 19a, 33, 64, 120, 126a, 126b, 128 und 289, BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Artikel 1 Z 2 und Artikel 3 Z 28 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.
(2)Artikel 1 Z 13 und 182 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates, ABl. Nr. L 151 vom 21.05.2014 S 1.
(3)Artikel 1 Z 6, 54, 65 bis 69 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S 8.
Art. 1
Text
Artikel 1
Änderungen des Strafgesetzbuches
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 136/2004, zu den §§ 19, 20a, 126, 126a 128, 132 - 136, 138, 147, 148a, 153, 153b, 156, 162, 164, 165, 180, 233, 234, 302 und 304, BGBl. Nr. 60/1974)
A. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Es folgen die Änderungen.)
B. Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
C. Die durch lit. A dieses Artikels geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Art. 2
Text
Artikel II
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 527/1993, zu den §§ 164, 165, 165a, 167, 278 und 278a, BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(2)Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
Art. 2
Text
Artikel 2
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 100/2023 zu den §§ 74, 261, 265a, 304, 305, 306, 307, 307a, 307b und 308, BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
(2)Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz hat die Anwendung der §§ 265a, 304 Abs. 1a und 307 Abs. 1a StGB durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte für den Zeitraum bis 31. Dezember 2027 zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens bis zum 30. Juni 2028 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Im Bericht ist auch die Anzahl der in Zusammenhang mit den genannten Bestimmungen geführten Verfahren (Anzeigen, anonyme Hinweise, Zurücklegungen von Anzeigen, Ermittlungsverfahren, Einstellungen von Ermittlungsverfahren, Anklagen, Urteile, Rechtsmittelentscheidungen) anzuführen
Art. 3
Text
Artikel III
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2000, zu den §§ 159 und 167, BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2000 in Kraft.
(2)Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Art. 3
Text
Artikel 3
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 106/2014, zu den §§ 57, 59, 64, 181f, 312b und 321a bis 321j, BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Art. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2)Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2014 begangene Taten, deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist und bei denen die Verjährung nicht schon aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist, verjähren nicht, soweit sie den Tatbestand einer nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2014 strafbaren Handlung erfüllen würden.
Art. 4
Text
Artikel IV
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 19/2001, zu den §§ 1 und 61, BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Die durch Art. II Z 3 (§ 41 Abs. 3 StGB) und 7 bis 12 (§§ 197, 232 Abs. 3, 233 Abs. 1, 237, 239, 241 StGB) geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen durch Art. I und II dieses Bundesgesetzes geänderten Bestimmungen mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2)Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen über Strafdrohungen und die Strafbemessung sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(3)Für Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG in der Fassung des Art. I Z 9 dieses Bundesgesetzes), die vor dem 1. Juli 2001 anhängig geworden sind, bleibt das bisher zuständige Gericht auch nach dem 30. Juni 2001 weiterhin zuständig. Dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden, nicht aber für den Fall der Erneuerung des Strafverfahrens (§§ 292, 359, 362, 363a StPO). § 28 JGG ist in diesen Strafsachen nicht anzuwenden.
(4)Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den sich aus Art. I Z 9 (§ 46a Abs. 1 JGG) und Art. III Z 1 und 2 (§§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes) ergebenden Änderungen der Zuständigkeit und der Geschäftsverteilung getroffen werden.
Art. 4
Text
Artikel 4
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 48, 64, 74, 117, 153b, 153d, 153e, 161, 168c, 304, 305, 306, 307, 307a bis 307c und 308, BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Artikel 1 tritt mit Ausnahme der Z 4 (§ 117 Abs. 5 StGB), die mit 1. Jänner 2010 in Kraft tritt, mit 1. September 2009 in Kraft.
(2)Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Art. 5
Text
Artikel V
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/1998, zu den §§ 58, 64, 72, 74, 153b, 165, 167, 206, 207, 261, 304, 305, 306, 306a, 307, 308, 310 und 320, BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft, Art. I Z 14 jedoch zugleich mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam.
(2)Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
(3)§ 58 Abs. 3 Z 3 StGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist.
Art. 6
Text
Artikel VI
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den §§ 88, 121, 153c bis 153e und 167, BGBl. Nr. 60/1974)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Art. 6
Text
Artikel VI
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 56/2006, zu den §§ 58, 64, 88, 106, 107, 107a, 119, 120, 177b, 177c, 180, 181, 181b, 181c, 181d, 181e, 182, 183a, 193, 212, 215a und 278, BGBl. Nr. 60/1974)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Art. 6
Text
Artikel VI
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 93/2007, zu den §§ 58, 64, 107a, 117, 118, 195, 196, 218, 287, 288, 289, 290, 292, 293, 295, 296, 299, 301 und 318, BGBl. Nr. 60/1974)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Art. 6
Text
Artikel 6
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 223/2022, zu den §§ 21, 22, 23, 24, 25, 45, 47, 48, 51, 52b, 54, und 59, BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Artikel 1 dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 2023 in Kraft.
(2)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht untergebracht werden dürften, sind unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen. Auf Betroffene, deren Unterbringung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 45 Abs. 1 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001, bedingt nachgesehen ist, sind die §§ 157a ff StVG in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Art. 7
Text
Artikel VII
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 105/1997, zu den §§ 41, 41a, 43, 43a, 120 und 301 BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Der Art. I mit Ausnahme des § 149d Abs. 1 Z 3 und des VII. Abschnittes des XII. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Der VII. Abschnitt des XII. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Art. VI dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, § 149d Abs. 1 Z 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(1a)Der Art. I (Anm.: richtig: Art. VII) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2)Im Zusammenhang mit Art. I, V und VI dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; letztere dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
(3)Spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten nach Abs. 1 haben der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.
(4)Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. VI der Bundesminister für Inneres betraut.
Art. 7
Text
Artikel VII
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den §§ 20c, 58, 64, 74, 100, 101, 104a, 106, 126c, 147, 148a, 194 201, 202, 205, 207a, 208, 212 - 218, 224a, 227, 232, 233, 241a - 241g, 277 und 278, BGBl. Nr. 60/1974)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Art. 7
Text
Artikel VII
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 23, 46, 48 - 50, 52, 53, 64, 74, 91, 118a, 126a, 126b, 153b, 153d, 153e, 161, 165, 168c - 168e, 251, 277, 304, 304a und 306a - 308, BGBl. Nr. 60/1974)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Art. 9
Text
Artikel IX
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 599/1988, zu den §§ 1 und 61, BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Der dritte und vierte Abschnitt dieses Bundesgesetzes, die durch den Art. II geänderten Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die durch Art. V Z 1 bis 4 geänderten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil oder Erkenntnis in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils oder Erkenntnisses infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(2)Die nachträgliche Straffestsetzung zu einer bedingten Verurteilung richtet sich nach den §§ 15 und 16 dieses Bundesgesetzes.
(3)Soweit in einem Strafverfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen getroffen werden, gelten für die Erhebung eines Rechtsmittels und das Verfahren hierüber die bisherigen Bestimmungen.
(4)Änderungen der sachlichen Zuständigkeit und der Zusammensetzung der Gerichte durch dieses Bundesgesetz haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.
(5)Die durch Art. III geänderten Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972 sind auf Verurteilungen nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1990 rechtskräftig werden.
(6)Im Strafregister sind Verurteilungen nach den §§ 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen bis zum 31. Dezember 1989 unter den Bezeichnungen der §§ 12 und 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 ersichtlich zu machen. Mit 1. Jänner 1990 sind alle Verurteilungen nach den §§ 12 und 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 und den §§ 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen unter den neuen Bezeichnungen der §§ 12 und 13 dieses Bundesgesetzes ersichtlich zu machen.
(7)Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit denjenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft treten, auf die sie sich gründen.
(8)Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
Art. 10
Text
Artikel X
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 20, 20b, 41a, 64, 74, 118a, 119, 119a, 120, 126a - 126c, 130, 143, 147, 148a, 165, 166, 167, 207a 207b 209, 216, 222, 225a, 226, 278, 278a - 278d, 301 und 320, BGBl. Nr. 60/1974)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Art. 12
Text
Artikel XII
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 130/2001, zu den §§ 19, 20a, 27, 45, 50, 53, 54, 81, 88, 89, 90, 126, 126a, 128, 132, 133, 134, 135, 136, 138, 147, 148a, 153, 153b, 156, 159, 162, 164, 165, 180, 201, 206, 233, 234, 275, 276, 278a, 302 und 304, BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(2)Die §§ 53 und 54 des Strafgesetzbuches in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf vor dem In-Kraft-Treten begangene Taten anzuwenden, sofern die bedingte Entlassung nach dem In-Kraft-Treten ausgesprochen wird.
Art. 14
Text
Artikel XIV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2009, zu § 58, BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Art. II und Art. V Z 1 bis Z 15 sowie Art. XIII des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(2)Art. V Z 8 ist auch auf vor dem Inkrafttreten des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009 begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist.
Art. 20
Text
Artikel XX
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 605/1987, zu den §§ 1, 23, 24, 46 und 61, BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(2)Entfallen bei Personen, deren Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist, die Voraussetzungen dieser Unterbringung auf Grund des § 23 StGB in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes, so hat dies während der Unterbringung das Vollzugsgericht (§§ 16, 162 (Anm.: StVG)), sonst das erkennende Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen Anklägers oder des Verurteilten festzustellen. Das Vollzugsgericht hat diese Feststellung so rechtzeitig zu treffen, daß sie mit 1. März 1988 wirksam werden kann, das erkennende Gericht spätestens anläßlich der im § 24 Abs. 2 zweiter Satz StGB vorgesehenen Prüfung. § 17 Abs. 3 bis 5 StVG ist anzuwenden.
(3)Entscheidungen über die bedingte Entlassung nach § 46 StGB in der Fassung des Art. I Z 9 dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden, dürfen aber frühestens mit 1. März 1988 wirksam werden.
(4)Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten der erwähnten Bestimmungen ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches aufgehoben wird.
(5)Artikel III des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 554/1986, ist bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Abs. 1 an die Stelle des Ausdruckes „31. Dezember 1987“ der Ausdruck „29. Feber 1988“ tritt.
(6)Eine nach früherem Recht bereits eingetretene Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister kann nur durch eine neue Verurteilung aufgehoben werden, die entweder selbst nicht der Beschränkung der Auskunft unterliegt oder im Zusammenhalt mit den früheren Verurteilungen Zahl und Ausmaß der Verurteilungen insgesamt so vermehrt, daß eine Beschränkung der Auskunft nicht mehr zulässig ist.
(7)Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. März 1988, soweit sie sich aber auf die im Art. XIX Abs. 2 und 3 bezogenen Bestimmungen gründen, frühestens mit 1. Jänner 1989 und, soweit sie sich auf die im Art. XIX Abs. 4 bezogenen Bestimmungen gründen, frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft treten.
(8)Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
Art. 79
Text
7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 72, 88, 106, 136, 141, 150, 166, 192, 193a und 290. BGBl. Nr. 60/1974)
(1)Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2)Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

● Mache Notizen & Fotos!
🇦🇹 Unverdrossen mit einem Servus aus Wien!
⭐️ Bodhie™ Ronald "Ronnie" Johannes deClaire Schwab
🏳 Bodhietologie™ (Gründer; Mentor & Administrator)
 ● Lebenslauf SuperVisor Gastronomie ★ https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,8.0.html
★ Bodhietologe Ï https://bodhie.eu Ï https://www.bodhietologie.eu Ï https://www.akademos.at
📩 office@bodhie.eu
😎 Gastronom - Supervisor
💥 Ehrenamtlicher Consultant
🎸 Künstler & Veranstaltungsberater
🎓 Coaching & Gesundheitsberater - Mentor

🎸Der Fall Ronnie Schwab vs AMS Johnstrasse🆘Hilfe🔖Gefahr vor Wohnungsverlust⁉️
https://bodhie.eu/facebook/index.php?topic=94.0
🎸Der Fall Ronnie Schwab vs AMS Johnstrasse 🆘 Hilfe🔖Zweiter (2ter)..Teil ⁉️
https://bodhie.eu/facebook/index.php?topic=95.0
🎸Der Fall Ronnie Schwab™ 🆘 Hilfe🔖Offener Brief AltersArmut⁉️
https://bodhie.eu/facebook/index.php?topic=96.0

Post postlagernd: Ronald Schwab
c/o: ULClub
JBC Business Service
Gumpendorferstrasse 142
PA 1065 Wien/Vienna - Österreich/Austria-EU
Spenden: Bank99 - Ronald Schwab
IBAN: AT261912000025607510
BIC: SPBAATWW

➦ ≡ ⚔ ☢ ♲ 🚭 ♻ 🛰 🌍 🌐 ☣ ☡ ☠ ⚕ ♟ ✌ ☍ ♁ ☉ ☕ 🌓 ⚜ ✉ 🌏 📧 බ 🍋 📕 📗 📘 📙 📓 🔖 ✛ Ï 🚩

⚠️ LESE DIESEN ARTIKEL:
🚀 Die erste Blockade beim Lernen entfernen - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,559.0.html
📘 Weitere Informationen:
Haupt-Website: https://bodhie.eu
eSchule: https://https://akademos.at
eAkademie:  https://https://bodhietologie.eu
Unverdrossen mit einem Servus aus Wien!
⭐️ Bodhie™ Ronald "Ronnie" Johannes deClaire Schwab

.⚔.📑Die Bodhie™ Matura 📖 Deutsch 🔟 Mathematik 📌 https://bodhie.eu/schule/index.php?topic=76.0
.⚔.📑Die BodhieMatura 📖 Deutsch Sprache 📰 https://bodhie.eu/schule/index.php?topic=78.0 📌
.⚔.📑Die Bodhie™ Matura 📖 Monogame Partnerschaft👩🎓StudierPartner*in👨🎓https://bodhie.eu/schule/index.php?topic=77.0
★Obmann Underground Life Club™ Chairman Staff Officer Ct Ronnie Schwab
⚔ ULC eV. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
🔗 ULClub Regeln https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,359.0.html

.✉📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜BodhieHptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu ⬛️⬜️🟪🔜
*** Bodhie Shop OnlineMarketing Community & Forum Digitale Seminare & Kurse Informationen ... .. .
https://bodhie.eu/shop/index.php
Das könnte Dich/Sie auch interessieren:
⚜ Ïndex/ÜbersÏcht/Ïnhalt ➦ https://www.bodhie.eu begonnen von ★ Ronald Johannes deClaire Schwab
  🚜 Underground Life Club Staffs Mission ⭐️ Bodhiehttps://bodhie.eu/smf/index/index.php†🌈™
 ⚔ ULC eV. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
“⚜“ 🌏 📧 office@bodhie.eu

📑 Underground Life Club™ 📄 Die Grundlagen 📃 Prolog 🔰 https://bodhie.eu/smf/index/index.php?topic=76.0

🌈 Willkommen und Servus Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇦🇹 🇪🇺!
Hier befinden sich korrekte, übergeordnete, unverbindliche, kostenlose Informationen und Kurse sich zubilden, zulernen und zu studieren; sich gesund natürlich nachhaltig zu ernähren, geistig klug zu sein und aktiv fit für das Leben sein, zu leben (Überleben) und weiter konstrukiv, kommunikativ zu bleiben!
In diesem reichhaltigen Wissensuniversum finden Sie eine schier unerschöpfliche Quelle an akkuraten, hochkarätigen, erhellenden und kostenfreien Informationen sowie Bildungsangeboten, die es Ihnen ermöglichen, Ihre intellektuellen Horizonte zu erweitern. Hier können Sie sich nicht nur weiterbilden, sondern auch das reiche Mosaik des Lebens mit all seinen Facetten entdecken und studieren. Diese Plattform ist Ihr Portal zu einer nachhaltigen, vitalen Lebensweise, die sowohl Ihrem Körper als auch Ihrem Geist Wohlstand und Klugheit verleiht. Sie werden dazu befähigt, aktiv und energiegeladen durchs Leben zu gehen, nicht bloss zu existieren, sondern zu leben, und dies mit einer aufbauenden, kommunikativen Einstellung gegenüber der Welt um Sie herum.
Willkommen in einer Welt des Wissens und der Selbstverwirklichung!

≡ Diese Webseiten folgend von https://www.bodhie.eu werden durch Spenden und Produktplazierungen von https://www.google.com finanziert.
 * HptHP: https://bodhie.eu
● This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.
Hier befinden sich korrekte, übergeordnete, unverbindliche, kostenlose Informationen und Kurse sich zubilden, zulernen und zu studieren; sich gesund natürlich nachhaltig zu ernähren, geistig klug zu sein und aktiv fit für das Leben sein, zu leben (Überleben) und weiter konstrukiv, kommunikativ zu bleiben!
🚩 Hier findest Du staatlich, ausgezeichnete eKurse von der ⚔ ULC Akademie Bodhietologie ⚔ HomePageOffice Akademie Bodhietologie Ï* eSchule: https://akademos.at
≡ Hier findest Du staatlich, ausgezeichnete eKurse von der ULC Akademie Bodhietologie
 * eAkademie: https://bodhietologie.eu
≡ Fühlen Sie sich frei, über alles und jedes in diesem Forum zu schreiben?!
 * Bodhie*in: https://bodhiein.eu
≡ Diskutieren Sie in diesem Board über alles was Dir einfällt.†
 * BodhieBox: https://bodhie.eu/box
≡ ULC*Staffs: Informationen zu den Mitarbeitern und dem Team des Underground Life Clubs.
 * ULC†Staffs»: https://bodhie.eu/undergroundclub
≡ ULC Projekt Pilot*in: Informationen zu einem Pilotprojekt des Underground Life Clubs.
 * ULC Projekt Pilot*in: https://bodhie.eu/projekt
≡ WebMaster: Informationen zum Webmaster oder zur Verwaltung der Website.
 * ULC WebMaster: https://bodhie.eu/smf
≡ ULC*Moments: Informationen zu verschiedenen Momenten im Underground Life Club.
 * ULC*Momen†s: https://bodhie.eu/moments
≡ Wien/Vienna News: Nachrichten und Informationen aus Wien/Vienna.
 * Wien/Vienna News: https://bodhie.eu/news
≡ Literatur: Informationen zur Literatur, vermutlich im Zusammenhang mit "Bodhie".
 * Literatur: https://bodhie.eu/anthologie
≡ Religion: Informationen zu religiösen Themen oder Texten.
 * Religion: https://bodhie.eu/hiob
≡ Book: Informationen zu einem Buch oder möglicherweise einer Buchhandlung.
 * eBook: https://bodhie.eu/facebook
≡ MyNichteHP: Informationen zur Homepage von Nicole Lisa.
 * MyNichteHP: https://bodhie.eu/Nicole.Lisa/SMF
≡ BodhieShop: Informationen zum Bodhie-Online-Shop.
 * BodhieShop: https://bodhie.eu/shop
≡ ULCsponsor: Informationen zu Sponsoren des Underground Life Clubs.
 * ULCsponsor: https://bodhie.eu/sponsor
≡ Psychelogie: Informationen zur Psychelogie.
 ** Online-Kurse Bodhietologie Projekt Pilot*in
 * Psychelogie: https://www.psychelogie.eu
≡ Psychelogie: Informationen zur Psychetologie.
Allgemeine Diskussionen & Smalltalk. Diskutieren Sie in diesem Board über alles was Dir einfällt.
 * Psychetologie: https://www.psychetologie.eu
≡ Resonanztherapie: Informationen zur Resonanztherapie.
 * Resonanztherapie: https://www.resonanztherapie.eu
≡ Bioresonanztherapie: Informationen zur Bioresonanztherapie.
 * Bioresonanztherapie: https://bio.resonanztherapie.eu
≡ ULClub: Informationen zum ULClub.
 * ULClub: https://bodhie.eu/ulclub

Bitte zögern Sie nicht, Fragen zu diesen oder anderen Themen zu stellen oder Informationen einzuholen. Ich werde mein Bestes tun, um auf der Grundlage verfügbaren Wissens genaue und hilfreiche Antworten zu geben. 📩 office@bodhie.eu
🎓 User RonnieSchwab ⚔ Underground Life Club™ 🎓 https://bodhie.eu 📕 https://www.bodhietologie.eu 📘 https://akademos.at 📗 https://bodhiein.eu
https://bodhie.eu/undergroundclub Ï https://bodhie.eu/moments Ï https://bodhie.eu/projekt ➦ Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇦🇹 🇪🇺
➦ Die Regeln ULC LPD IV-Vr 442/b/VVW/96 Wien/Vienna-Österreich/Austria 🇦🇹 🇪🇺
https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,359.0.html
📩 office@bodhie.eu

Abonnieren Sie unverbindliche und kostenlos die Bodhieeumailingliste um sofort informiert zu sein; indem Sie das folgende Formular ausfüllen: http://bodhie.eu/mailman/listinfo/bodhieeumailingliste. Umgehend erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail, um sicherzustellen, dass es wirklich Sie sind, der abonnieren möchte. Dies ist eine private Mailingliste, was bedeutet, dass die Abonnentenliste von Nichtmitgliedern nicht eingesehen werden kann.
Die Forum Optionen bodhie.eu wird regelmässig aktualisiert!

● Mache Notizen & Fotos!
🇦🇹 Unverdrossen mit einem Servus aus Wien!
⭐️ Bodhie™ Ronald "Ronnie" Johannes deClaire Schwab
🏳 Bodhietologie™ (Gründer; Mentor & Administrator)
 ● Lebenslauf SuperVisor Gastronomie ★ https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,8.0.html
★ Bodhietologe Ï https://bodhie.eu Ï https://www.bodhietologie.eu Ï https://www.akademos.at
📩 office@bodhie.eu
😎 Gastronom - Supervisor
💥 Ehrenamtlicher Consultant
🎸 Künstler & Veranstaltungsberater
🎓 Coaching & Gesundheitsberater - Mentor

★ Obmann Underground Life Club™ Chairman Staff Officer Ct Ronnie Schwab
⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺
 ☝ ULC Regeln: https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,359.0.html

Zitat
📖 WICHTIGE ANMERKUNG1
Achten Sie beim Studieren dieses eBuch sehr, sehr sorgfältig darauf, dass Sie niemals über ein Wort hinweggehen, das Sie nicht vollständig verstehen. Der einzige Grund warum jemand ein Studium aufgibt verwirrt oder lernunfähig wird liegt darin dass er über ein nicht verstandenes Wort oder eine nicht verstandene Redewendung hinweggegangen ist. Wenn der Stoff verwirrend wird oder Sie ihn anscheinend nicht begreifen können wird es kurz davor ein Wort geben das Sie nicht verstanden haben. Gehen Sie nicht weiter sondern gehen Sie VOR den Punkt zurück wo Sie in Schwierigkeiten gerieten finden Sie das missverstandene Wort und sehen Sie zu, dass Sie seine Definition bekommen. Am Ende des eBuches finden Sie ein Verzeichnis der Ausdrücke, die Ihnen vielleicht nicht vertraut sind, mit den Definitionen, die im Rahmen dieses eBuches zutreffen. Die Fachausdrücke der Wissenschaft sind außerdem bei ihrem ersten Auftreten im Text jeweils durch Kursivschrift hervorgehoben und entweder in einer Klammer, im Kontext oder in einer Fußnote erklärt.
📖 Wortklären: https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,357.0.html

Simple Learning ➦ Wortschatzerweiterung & Mathematik vs Masse
https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,635.0.html

🌈 Peace in Time- P.i.T - "Frieden in der Zeit"  🏳
🌍 🏳🌈 Frohe Tage, Zeit, Lebensmut, Jahre, Freude und Freundinnen und alles erdenklich Gutes im  diesem Jahr wünschen wir Dir und Deinen besten Freunden!
 ⚔ Underground Life Club - ULC e.V. IV-Vr 442/b/VVW/96-Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU
📩 office@bodhie.eu

● Fragen stellen bedeutet, neue Erkenntnisse gewinnen und Probleme besser verstehen zu wollen! „Wieso, weshalb, warum?!“
 Damit wir nicht vergessen, worauf es beim Lernen ankommt frage und poste es hier.
🌎 Start: https://bodhie.eu/portal

📩 office@bodhie.eu
 ● Post & Spenden an: Post postlagernd:
Ronald "Johannes DeClaire" Schwab
c/o: ULClub
JBC Business Service
Gumpendorferstrasse 142
Post Office 1065 Wien/Vienna - Österreich/Austria-EU
📧 POSTAMTLAGERND!

Diese Webseiten https://www.bodhie.eu und https://www.bodhietologie.eu werden durch Spenden und Produktplazierungen finanziert.
This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

📘 HptHP: https://bodhie.eu 📗 Bodhie*in: https://bodhiein.eu 📕 eAkademie: https://bodhietologie.eu 📙https://www.akademos.at 📓 Box: https://bodhie.eu/box 📓 Literatur: https://bodhie.eu/anthologie 📓 Religion: https://bodhie.eu/hiob 📓 Book: https://bodhie.eu/facebook 📓 News: https://bodhie.eu/news 📓 https://bodhie.eu/Nicole.Lisa/SMF/index.php
 ➦ https://www.psychelogie.eu
 ➦ https://www.psychetologie.eu
https://www.resonanztherapie.eu
https://bio.resonanztherapie.eu
🪴 Heilpflanzen 📗 "Das geheime Buch der "pflanzlichen Heilmitteln" 🌿 🌾 🌺 https://bodhie.eu/in/community/index.php?topic=149.0
📩 office@bodhie.eu
⚔ Viel Glück!

Zitat
📌 .★ Deine eigene HomePage ★ 🚀 WebMaster Bodhietologie & Installatión Simple Machine Forum (SMF) 🚩.★
 ✪ Unsere eWerkzeuge: https://bodhie.eu/box/index.php/topic,99.0.html

🎼 Das ULC Unter der SchmelzBrücke (openEnd) BrucknBeisl* Fest  (Even†) 🧢 Das ULC Fest ist eine unplugged Jam Session.🚩 https://bodhie.eu/box/index.php/topic,120.0.html

➦ Alle Daten auf den folgenden eWebSeiten sind korrekte, übergeordnete, unverbindliche, kostenlose Informationen und Kurse sich zubilden, zulernen und zu studieren; sich gesund natürlich nachhaltig zu ernähren, geistig klug zu sein und aktiv fit für das Leben sein, zu leben (Überleben) und weiter konstrukiv, kommunikativ zu bleiben und nur für erfahrende Webmaster & Mechatroniker & Elektroniker gedacht und folgend geschrieben!.

"Jede Einladung bereichert nicht nur dich, sondern auch unsere gesamte Community-Plattform für angeregte Gespräche und das Knüpfen neuer Kontakte. Deine freundliche und geistreiche Art trägt dazu bei, dass unsere Community voller Lebensfreude und bedeutungsvoller Gespräche ist. Deine klugen und fröhlichen Kommunikationsbeiträge füllen Raum und Zeit mit Wärme und Herzlichkeit."
Als Dankeschön für deine Unterstützung bieten wir dir kostenlose Plus-Tage und vieles mehr! Gleichzeitig hast du die Gelegenheit, interessante Menschen kennenzulernen und deinen Freunden, Bekannten und Kollegen dabei zu helfen, mehr Sinnhaftigkeit, kreative Freude und originelle Abwechslung in ihre Freizeit zu bringen. Du kannst dazu beitragen, den tristen Alltag anderer mit Schwung, Freude und neuer Energie zu bereichern.
Komm und erlebe unsere 'private' Community gemeinsam mit uns! 📩 PN: Bitte teilen mit deinen besten Freunden; Danke!


🖲 Bodhie Shop OnlineMarketing Community ➦  https://bodhie.eu/shop

Haftungsausschluss: Dieser Inhalt ist nur für Bildungszwecke gedacht und unverbindlich kostenlos. Die bereitgestellten Informationen stammen aus Forschungsarbeiten, die aus externen Quellen zusammengetragen wurden.

** Hier sind Links zu den verschiedenen Social-Media-Profilen von Ronald Schwab bzw. Bodhie:
* Twitter::  https://twitter.com/RonaldSchwab1
* Facebook:  https://facebook.com/bodhie.eu
* Instagram:  https://www.instagram.com/ronaldjohannesdeclaireschwab
* TikTok username: https://www.tiktok.com/@ronaldschwab0
* LinkedIn:  https://linkedin.com/in/ronald-schwab
* Xing:  https://xing.com/profile/Ronald_Schwab7
* Bodhietologie Blog:  https://bodhietologie.blogspot.com
* Tumblr:  https://www.tumblr.com/blog/bodhietologie
* Pinterest:  https://www.pinterest.at/ronaldjohannesdeclaireschwab
* Blogger: https://www.bodhietologie.blogspot.com

* Tipps der Radio Wien  Expertinnen und Experten, Musik, Infos (Verkehr), Werbung, Lifestyle, Leben · Errungenschaft · Verhalten · Umstände · Menschliches Verhalten · Entwicklung · Freude · Erleuchtung · Wachstum · Hand wird einem gegebenes · Glück · Menschlicher Zustand · Heitere Gelassenheit des Seins · uvm.!
Reportagen von Veranstaltungen aller Art in Wien und Lifestyle. https://wien.orf.at/player/live
* https://www.fm4.orf.at/player/live

Für Fragen und Anliegen erreichst Du uns unter:
 📩 eMail: office@bodhie.eu
👫 * Meine "private" Community* gemeinsam erleben 👫
Tipps für die kommenden Tage: 🍏🥝🫐🍓🍒🥭🍑🍋🍊🍉🍍🍈🍎🍇🍌🍐🥒🥔🥕🥑🫒🍅🫑🌽🍆🥦🌶🥬🧅🧄 ⚔ Viel Glück!

⚔📱📲     📡
➦ Die Regeln ULC LPD IV-Vr 442/b/VVW/96 Wien/Vienna-Österreich/Austria 🇦🇹 🇪🇺
https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,359.0.html
📖 Glossar-Wörterverzeichnis-Nomenklatur: https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,358.0.html
 � Bodhietologie Regeln https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,359.0.html

🔖 Temu Offizielle Website ⛪  📧 ➦ Kostenlose Versand innerhalb 24. Stunden! ≡ Entdecken Sie aufregende Produkte, Marken und Werkzeuge bei 🔖 Temu . Qualitätsprodukte aus der ganzen Welt.  Klicken Sie auf https://temu.to/k/egkjum6j5ue, um gemeinsam mit mir Geld zu verdienen🤝!
Allgemeiner Link:: https://temu.to/k/eqkhdg56gcd
Mobile App verfügbar; viele Zahlungsarten und mit Käuferschutz, schneller, freundlicher Kundendienst uvm.!

Notfall EDV Dienstleistungen Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 📧 Kontakt per eMail  https://www.plug.at/mailverbindung oder auch telefonisch +436803015224 sind wir für Euch erreichbar.  https://www.plug.at

➦ HptHomePage: https://bodhie.eu 📟
 Ï https://bodhie.eu/schule Ï https://bodhie.eu/undergroundclub Ï https://bodhie.eu/projekt Ï https://bodhie.eu/box Ï
📩 office@bodhie.eu

📗 https://translate.google.com
📘 https://www.google.com
📓 https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Hauptseite
📙 https://chat.openai.com

HptHP Bodhie 📕 ⚔ https://bodhie.eu
☠ "Der Tod des SchriftFührers†"☯ Studiertum Ï https://bodhie.eu/moments
🧮 .🧰. bodhie.eu 🗜 🪜 🪛 🔧 🛠 ⚒ 🔨 🪚 🪓 In Arbeit 🚏 Coming soon!.
.†††.

⚠️ LESEN SIE DIESE ARTIKELN:
🚀 Die erste Blockade beim Lernen entfernen - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,559.0.html
🚀 Die Bestandteile des Verstehens - Affinität, Realität und Kommunikation - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,560.0.html
🚀 Die Dynamiken - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,561.0.html
🚀 Die emotionelle Tonskala - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,562.0.html
🚀 Die Antisoziale Persönlichkeit - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,563.0.html
🚀 Die Lösung für Konflikte - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,564.0.html
🚀 Lösungen für eine gefährliche Umwelt - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,565
🚀 Ethik unjd die Zustände - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,566.0.html
🚀 Integrität und Ehrlichkeit - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,568.0.html
🚀 🟡 Wie Sie jemandem helfen können von ★ Ronald ( ✅ Narconon Communitie & Forum) - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,569.0.html
🚀 🔴 🟠 🟡 🟢 🔵 Wie Sie jemandem helfen können - Drogen und Giftstoffe - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,570.0.html
🚀 Werkzeuge für den Arbeitsplatz - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,571.0.html
🚀 Die Ehe - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,572.0.html
🚀 Kinder -  https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,573.0.html
🚀 Ermittlung und ihr Gebrauch - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,574.0.html
🚀 Grundlagen des Organisieren - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,576.0.htmll
🚀 Public Relations - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,577.0.html
🚀 Planziele und Ziele- https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,578.0.html
🚀 Kommunikation - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,579.0.html
🚀 Epilog - Zusammenfassung - Zitat: Das Werk war frei, also halte ich es frei!"

eMail .📧: office@bodhie.eu 🛰

Post postlagernd: Ronald "Johannes DeClaire" Schwab
c/o: ULClub
JBC Business Service
Gumpendorferstrasse 142
PA 1065 Wien/Vienna - österreich/Austria-EU


Post postlagernd: Ronald "Johannes DeClaire" Schwab
c/o: ULClub
JBC Business Service
Gumpendorferstrasse 142
PA 1065 Wien/Vienna - österreich/Austria-EU

Datum: 
Name:
Ort:

🚀 Die erste Blockade beim Lernen entfernen - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,559.0.html ✔
🚀 Die Bestandteile des Verstehens - Affinität, Realität und Kommunikation - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,560.0.html ✔
🚀 Die Dynamiken - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,561.0.html ✔
🚀 Die emotionelle Tonskala - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,562.0.html ✔
🚀 Die Antisoziale Persönlichkeit - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,563.0.html ✔
🚀 Die Lösung für Konflikte - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,564.0.html ✔
🚀 Lösungen für eine gefährliche Umwelt - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,565 ✔
🚀 Ethik unjd die Zustände - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,566.0.html ✔
🚀 Integrität und Ehrlichkeit - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,568.0.html ✔
🚀 🟡 Wie Sie jemandem helfen können von ★ Ronald ( ✅ Narconon Communitie & Forum) - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,569.0.html ✔
Wie Sie jemandem helfen können - Drogen und Giftstoffe - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,570.0.html ✔
🚀 Werkzeuge für den Arbeitsplatz - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,571.0.html ✔
🚀 Die Ehe - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,572.0.html ✔
🚀 Kinder - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,573.0.html ✔
🚀 Ermittlung und ihr Gebrauch - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,574.0.html ✔
🚀 Grundlagen des Organisieren - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,576.0.htmll ✔
🚀 Public Relations - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,577.0.html ✔
🚀 Planziele und Ziele- https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,578.0.html ✔
🚀 Kommunikation - https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,579.0.html ✔

Name (BlockBuchStaben)/eMail Addi/Adresse/Unterschrift:



Spende € ______.-  liegt bei!
📩 office@bodhie.eu ⚔ Viel Glück!

* UPDA†ES!!! ** 
* HptHP: https://bodhie.eu
* eSchule: https://akademos.at
* eAkademie: https://bodhietologie.eu
* ULC†Staffs: https://bodhie.eu/undergroundclub
* ULC Projekt Pilot*in: https://bodhie.eu/projekt
* ULC*Momen†s: https://bodhie.eu/moments
* BodhieBox: https://bodhie.eu/box
* Bodhie*in: https://bodhiein.eu
* KasperlHaus: https://bodhie.eu/kasperlhaus/eingang/index.php
* WebMaster: https://bodhie.eu/smf
* Wien/Vienna News: https://bodhie.eu/news
* Literatur: https://bodhie.eu/anthologie
* Religion: https://bodhie.eu/hiob
* Book: https://bodhie.eu/facebook
* MyNichteHP: https://bodhie.eu/Nicole.Lisa/SMF
* BodhieShop: https://bodhie.eu/shop
⚔ Viel Glück!
*†* 🎸Ronnie, derGitarrenSpieler
 Klicken Sie auf https://temu.to/k/egkjum6j5ue, um gemeinsam mit mir Geld zu verdienen🤝!
Allgemeiner Link:: https://temu.to/k/eqkhdg56gcd

Zitat von: ⚔ Bodhie™ ✂️ Emojis kopieren und einfügen!
Kopiere ein Emoji und füge ihn in Kommentaren oder Beiträgen auf Webseiten wie Facebook, Instagram oder in Blogs via Copy & Paste wieder ein. Das funktioniert in allen moderenen Webbrowsern wie Firefox, Chrome, Safari oder Edge. Einfach mit der Maus markieren und via rechte Maustaste in die Zwischenablage kopieren ✂️ (oder Strg + C), dann auf der Zielseite wieder einfügen 📋 (Strg + V). Das geht natürlich auch mit Smartphone oder Pad. Dort sind die Emojis aber meist auch über die on-screen Tastatur verfügbar. ✔️
🎲 ♟⚔♙ 🎲 Bodhie™ Schach Neue Figuren ♻️ https://bodhie.eu/projekt/index.php?board=23.0

 



 * ⚔ office@bodhie.eu

 †*

 * ⚔ HptHP: https://bodhie.eu

 * ⚔ eDirect Entry: https://bodhie.eu/portal

 * ⚔ Box: https://bodhie.eu/box

 *

 * ⚔ eSchule: https://akademos.at

 * ⚔ eAkademie: https://bodhietologie.eu

 * ⚔ ULClub: https://bodhie.eu/undergroundclub

 * ⚔ Wien/Vienna News: https://bodhie.eu/news

 * ⚔ Bodhie*in: https://bodhiein.eu

 

 * ⚔ ULClub: https://bodhie.eu/ulclub

 * ⚔ Book: https://bodhie.eu/facebook

 * ⚔ NichteHP: https://bodhie.eu/Nicole.Lisa/SMF

 * ⚔ ULCsponsor: https://bodhie.eu/sponsor

 * ⚔ Literatur: https://bodhie.eu/anthologie

 * ⚔ HPHanko: https://bodhie.eu/hanko

 * ⚔ ULC Portal https://bodhie.eu/portal

 * ⚔ BodhieShop: https://bodhie.eu/shop

 * ⚔ Religion: https://bodhie.eu/hiob

 



📩

office@bodhie.eu


Bitte teilen diese HomePage mit deinen besten Freunden; Danke! Viel Glück!


Tipps für die kommenden Tage: 🍏🥝🫐🍓🍒🥭🍑🍋🍊🍉🍍🍈🍎🍇🍌🍐✛🥒🥔🥕🥑🫒🍅🫑🌽🍆🥦🌶🥬🧅