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Begonnen von ★ Ronald Johannes deClaire Schwab, 29.04.2024, 14:30:38 CEST

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Thema: Meine Community und meÏn Forum Clementinium 👪 KÏnderÏnnenGruppe PurzelBaum
Wo man einander gerne begegnet – und wo nicht
Die temporären Begegnungszonen sind Zankapfel - in der rot-grünen Stadtregierung und zwischen Vizebürgermeisterin und Bezirken.
Von Julia Schrenk/Kurier
Gerhard Zatlokal wurde eines Besseren belehrt. Der SPÖ-Bezirksvorsteher von Rudolfsheim-Fünfhaus hätte gern eine temporäre Begegnungszone in der Clementinengasse gehabt.
Aber: ,,Die zuständige Fachabteilung MA 46 hat das abgelehnt", schrieb Zatlokal auf Facebook – obwohl ihm Vizebürgermeisterin Birgit Hebein (Grüne) – übrigens Bewohnerin seines Bezirks – bereits Unterstützung zugesichert hatte. Weil er ein ,,optimistischer Mensch" sei, sei er davon ausgegangen, dass die Umsetzung dann nur noch Formsache sei.
Die MA 46 hat die Clementinengasse zwar geprüft, ist aber zu dem Schluss gekommen, dass das Verkehrsaufkommen dort zu stark ist, um eine Begegnungszone einzurichten. ,,Entweder ich mache das dort, wo es gebraucht wird, oder ich lasse es bleiben", sagt Zatlokal.
Seit Hebein die Straßen für Fußgänger geöffnet hat – als temporäre Begegnungszonen oder Fußgängerstraßen –, damit diese in Zeiten von Corona ausreichend Platz zum Spazieren und Abstand halten haben, gibt es vor allem an der Auswahl der Straßen Kritik: Manche Bezirke hätten gerne solche verkehrsberuhigten Straßen und bekommen sie nicht – wie der 15. Bezirk.
Wenn Parks fehlen
Gerhard Zatlokal hätte ,,seine" temporäre Begegnungszone gerne im südlichen Bezirksteil. Dort sind die Gehsteige schmal, dort gibt es keine Parks. Dass jetzt die Meiselstraße im Gespräch ist, kann er nicht nachvollziehen. ,,Wenn ich so etwas umsetze, will ich auch, dass das Sinn ergibt", sagt er.
Aus dem Büro der Vizebürgermeisterin heißt es: ,,Die MA46 prüft die für temporäre Begegnungszonen in Frage kommenden Straßen sehr sorgfältig." Die Entscheidung über die Meiselstraße sei noch ausständig.

Es scheint, als wäre die Einrichtung von temporären Begegnungszonen in Wien ein heiß diskutiertes Thema, insbesondere in Bezug auf die Auswahl der Straßen. Gerhard Zatlokal, der SPÖ-Bezirksvorsteher von Rudolfsheim-Fünfhaus, hatte gehofft, eine temporäre Begegnungszone in der Clementinengasse einzurichten. Doch diese Hoffnung wurde von der zuständigen Fachabteilung MA 46 enttäuscht, die das Vorhaben ablehnte.
Obwohl ihm Vizebürgermeisterin Birgit Hebein (Grüne) ihre Unterstützung zugesagt hatte, wurde das Projekt letztendlich abgelehnt. Diese Ablehnung basiert auf der Einschätzung, dass das Verkehrsaufkommen in der Clementinengasse zu hoch ist, um dort eine Begegnungszone einzurichten. Zatlokal ist nun der Ansicht, dass entweder Begegnungszonen dort eingerichtet werden sollten, wo sie wirklich gebraucht werden, oder sie sollten ganz bleiben.
Die Auswahl der Straßen für temporäre Begegnungszonen wird von vielen Bezirken kritisiert. Insbesondere der 15. Bezirk, wo Gerhard Zatlokal tätig ist, fühlt sich benachteiligt. Zatlokal hätte bevorzugt, eine Begegnungszone im südlichen Teil seines Bezirks einzurichten, da dort die Gehsteige eng sind und es keine Parks gibt. Die aktuelle Diskussion um die Meiselstraße kann er nicht nachvollziehen, da er der Meinung ist, dass die Auswahl sinnvoll sein sollte.
Die Entscheidung über die Meiselstraße als Standort für eine temporäre Begegnungszone steht noch aus, und die MA 46 prüft sorgfältig, welche Straßen dafür in Frage kommen. Die Debatte um die Einrichtung solcher Zonen wird sicherlich weitergehen, da unterschiedliche Interessen und Bedürfnisse aufeinandertreffen.
User
Geschichte:
48° 11' 29.24" N, 16° 20' 4.85" E  Karte im Wien Kulturgut
Clementinengasse (15, Fünfhaus), benannt (6. Dezember 1867) nach Clementine Pereira, verehelichte Skrbensky, die der Kaiserin-Elisabeth-Westbahn-Gesellschaft Grundstücke im Wert von drei Millionen Gulden verkaufte; vorher Schwanengasse.
Auf den im Zuge der heutigen Gasse gelegenen Ackergründen "In den hangenden Lüssen" (schmale, lange, zum Wienfluss hin abfallende Parzellen) wurde um 1708/1710 Fünfhaus gegründet; an der Stelle der Clementinengasse verlief ursprünglich vermutlich ein alter Feldweg von Gumpendorf zur Schmelz.
Pfarrzugehörigkeit bis 1938
Bis 1938 lag die Standesführung in Österreich in den Händen der konfessionellen Behörden. Die Geburts-, Ehe-, und Sterbematriken von katholischen Bewohnerinnen und Bewohnern wurden von der zuständigen Pfarre geführt.
    ab 1867: Pfarre Reindorf
    ab 1876: Pfarre Fünfhaus
Literatur
    Rudolf Geyer: Handbuch der Wiener Matriken. Ein Hilfswerk für Matrikenführer und Familienforscher. Wien: Verlag des Österreichischen Instituts für Genealogie, Familienrecht und Wappenkunde, 1929

Die Clementinengasse in Wien, Bezirk Fünfhaus (15. Bezirk), hat eine interessante Geschichte. Sie wurde am 6. Dezember 1867 nach Clementine Pereira, verehelichte Skrbensky, benannt. Pereira war bekannt dafür, der Kaiserin-Elisabeth-Westbahn-Gesellschaft Grundstücke im Wert von drei Millionen Gulden verkauft zu haben. Vor ihrer Benennung als Clementinengasse hieß sie Schwanengasse.
Die Gegend, die heute von der Clementinengasse durchquert wird, war ursprünglich Teil von "In den hangenden Lüssen", einer Reihe schmaler, langer Parzellen, die zum Wienfluss hin abfielen. Hier wurde um 1708/1710 der Stadtteil Fünfhaus gegründet. Es wird vermutet, dass entlang des Verlaufs der Clementinengasse ursprünglich ein alter Feldweg von Gumpendorf zur Schmelz verlief.
Bis 1938 lag die Standesführung in Österreich in den Händen der konfessionellen Behörden, was bedeutete, dass die Geburts-, Ehe- und Sterbematriken von katholischen Bewohnerinnen und Bewohnern von der jeweiligen zuständigen Pfarre geführt wurden. Die Zuständigkeit für die Clementinengasse wechselte im Laufe der Zeit zwischen den Pfarren Reindorf und Fünfhaus.
Literaturhinweise, wie das "Handbuch der Wiener Matriken" von Rudolf Geyer aus dem Jahr 1929, bieten wertvolle Informationen für Familienforscher und Historiker, die sich mit den Aufzeichnungen und Dokumenten der Wiener Bevölkerung beschäftigen möchten.

Postlagernd:
Ronald Johannes deClaire Schwab
c/o: ULClub
JBC Business Service
Gumpendorferstrasse 142
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#1
https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,359.0.html
BEITRITTSERKLÄRUNG
Bestätigung
Mitgliedsnummer:
Verein (Unterschrift & Stempel (Hanko))
ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96-Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU
Ich erkläre hiermit meinen freiwilligen Beitritt zum Verein ULC (ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96-Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU)!
Ja.
Zutreffendes bitte ankreuzen!
Ich habe die Vereinssatzungen zur Kenntnis genommen und verpflichte mich, diese einzuhalten. Eine Kündigung der Mitgliedschaft
ist direkt beim Verein vorzunehmen. Eine bis zum 31. Oktober nicht gekündigte Mitgliedschaft verlängert sich automatisch für das
nächste Kalenderjahr, sofern in den Vereinssatzungen nichts Anderes festgelegt wurde. Ein Wechsel der Stamm-Mitgliedschaft für das
 kommende Jahr ist bis zum 30. November dem zuständigen Verband und dem bisherigen Stamm-Verein
 bekanntzugeben. Über eine begründete Änderung der Stamm-Mitgliedschaft während des Kalenderjahres entscheiden die zuständigen
 Verbände. In diesem Fall ist festzulegen, für welchen Verein gestartet wird. Bei
Kündigung endet die Mitgliedschaft immer mit 31. Dezember.
[hr]
Meine persönlichen Daten (Bitte in Maschinenschrift oder Blockbuchstaben ausfüllen!):
Zuname:
Vorname:
ZweiterVorname:
---------------------------------------------------------
Schulabschluss:
Welcher:
Wann:
Wo:
Titel:
AusweisNo:
Ort:
Straße:
Geburtsdatum:
Staatsbürgerschaft:
Religion:
Geschlecht:
Eintritt per:
TelFonNo:
e-Mail:
Homepage:
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Ich bin bereits Mitglied eines Vereines:
 Stammverein:
Mitglieds-Nr.:
Änderung der Stammmitgliedschaft auf den neuen Verein per:
---------------------------------------------------------
Mit dieser Mitgliedschaft nehme ich zur Kenntnis, dass mein Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen als  Mitglied des zuständigen Landesverbandes bzw. des Österreichischer Verbandes als zuständigen Bundesfachverband meine oben angeführten Daten und allfällige Ergebnis-/Teilnahme-/Berechtigungsdaten von mir als sein nun mehriges Mitglied zum Zwecke der Mitgliederverwaltung und Ergebnismanagement. Mit meiner Unterschrift anerkenne ich auch die Rechtsvorschriften des LPD und des für meinen Verein zuständige Statuten und Regeln,  insbesondere die Bestimmungen der Österreichischen Ordnung (LPD) einschließlich der Disziplinar-, Schieds- und  Verfahrensbestimmungen und verpflichte mich zu deren Einhaltung. Die Mitgliedschaft ist beim FFS ([email=office@bodhie.eu]office@bodhie.eu[/email]) käuflich zu erwerben und auf der Homepage in der jeweils gültigen Fassung veröffentlicht. Mit meiner Unterschrift nehme ich die Datenschutzerklärung; Statuten und Regeln des Vereins zur Kenntnis bzw. bestätige ich deren Erhalt. Diese sind auch abrufbar unter https://bodhie.eu. Sollten für die Erbringung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus meiner Mitgliedschaft bzw. Teilnahme an Veranstaltungen und Wettkämpfen gesonderte datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen von mir erforderlich sein, verpflichte ich mich solche auf Ersuchen des Vereins und/oder des Wählen Sie ein Element aus.
[hr]
Die Regeln ULC LPD IV-Vr 442/b/VVW/96 Wien/Vienna-Österreich/Austria https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,359.0.html
[hr]
Unterschrift:
Name in BlockBuchstaben:
Bestätigung der eigenhändige Unterschrift:
KFS:
 Bei minderjährigen Unterschrift des Erziehungsberechtigten: Name: 
AusweisNo:
Für den Verein: Obmann/Obfrau Präsident:
Underground† Life Club
ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96-Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU†
KFS Kommunikationsführungsekretär Schriftführer*in:
FFS Finanzführungssekretär Kassierer*in:
Datum/Ort:
[hr]
Vereinsstatuten
(Die im Text vorgegebenen Tätigkeiten sind nur ein beispielhafter Vorschlag.)
    § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "...".
(2) Er hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde ......................................................... und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet / die Gemeinde ............................................................................
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist / ist nicht beabsichtigt. (Nichtzutreffendes streichen)
    § 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege aller Arten von Bewegung und insbesondere des XY-Sportes .......................................................... (Hinweis: Bitte fügen Sie hier eine klare und vollständige Umschreibung des begünstigten Vereinszwecks ein.)
Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.
    § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind[1]
    Betreiben des XY-Sports für alle Altersgruppen
    Kulturelle Veranstaltungen
    Abhaltung von Sportfesten, Wettkämpfen und Meisterschaften
    Versammlungen
    Kurse, Fortbildungen und Vorträge
    Wanderungen
    sonstige, den Vereinszweck fördernde Veranstaltungen.
(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen aufgebracht werden durch[2]:
    Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    Subventionen und Förderungen
    Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
    Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw. – Sportstätte, Kantine, ...)
    Erträge aus Vereinsveranstaltungen
    Sponsoreneinnahmen
    Werbeeinnahmen
    § 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
    § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die[3] .................. , sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die die Vereinsgründerinnen/Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründerinnen/Gründer des Vereins.
    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres/jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens .................... Monat/e vorher schriftlich (per Brief oder E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, des Ehrenkodexes[4] und wegen unehrenhaftem Verhalten, das geeignet ist, dass Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen oder das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Vereinsmitglied zu erschüttern, verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und danach zu handeln. Sie haben den Ehrenkodex für Trainerinnen und Trainer, Instruktorinnen und Instruktoren, Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie alle Personen, die ehren-, neben- oder hauptberuflich im organisierten Sport in Österreich tätig sind, der von "100% Sport - Kompetenzzentrum für Chancengleichheit von Mann und Frau" auf seiner Homepage veröffentlicht wird, zu achten und danach zu handeln. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
    § 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10 dieser Statuten), der Vorstand (§§ 11 bis 13 dieser Statuten), die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 14 dieser Statuten) und das Schiedsgericht (§ 15 dieser Statuten).
Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte interne Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.
    § 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG). Eine ordentliche Generalversammlung findet[5] ....................................................................... statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
    schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG),
    Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VerG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
    Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein  anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann in deren/dessen Verhinderung ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
    § 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    Beschlussfassung über den Voranschlag;
    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;
    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;
    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Verein;
    Entlastung des Vorstands;
    Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
    § 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obfrau/Obmann und Stellvertreterin/ Stellvertreter, Schriftführerin/Schriftführer und Stellvertreterin/Stellvertreter sowie Kassierin/Kassier und Stellvertreterin/Stellvertreter.[6]
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin/jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, bei Verhinderung von seiner Stellvertreterin/ seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Ist auch diese/dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder seines Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
    § 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereins-gesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
    § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/des Obmanns und der Kassierin/des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau/des Obmanns, der Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassierin/des Kassiers ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
    § 14 Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen/den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die die Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 - 10 dieser Statuten sinngemäß.
    § 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des § 8 Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/ Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
    § 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
    § 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
    § 18 Datenschutz
Die Bestimmung über den Datenschutz werden vom Verein streng eingehalten. Jedes Mitglied erteilt durch seinen Beitritt dem Verein seine Zustimmung dazu, dass seine personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband), seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art. Das Mitglied erteilt ferner seine Zustimmung dazu, dass im Rahmen der vorbeschriebenen Datenverarbeitung eventuell vom Mitglied aufgenommene Fotos für Vereinszwecke – insbesondere deren Publikation in Vereinsmedien (online und Print) – verwendet werden dürfen. Rechtsgrundlagen für die vorstehend genannten Datenverarbeitungen sind neben der Zustimmung des beitretenden Mitglieds auch Artikel 6 Absatz 1 lit b), c) und f) der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). Mit Beitritt zum Verein bestätigt das Mitglied, die Datenschutzerklärung des Vereins erhalten und sämtliche darin enthaltenen Informationen – insbesondere über das Widerrufsrecht – zur Kenntnis genommen zu haben.
Online-Quelle: Bundesministerium für Inneres: http://www.bmi.gv.at/609/abfragen.aspx [Abruf am 08.08.2018]
[1] Die Bundesabgabenordnung (BAO) verlangt eine genaue und vor allem vollständige Aufzählung der Tätigkeiten des Vereines.
[2] Die BAO verlangt eine genaue und vor allem vollständige Aufzählung der finanziellen Mittel. Die sog. "finanziellen Mittel" sind alle vorgesehenen bzw. in der Zukunft möglichen Quellen zur Finanzierung der Zweckerfüllung.
[3] Beschränkungen z.B. hinsichtlich des Alters, des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft, des Berufes, der Unbescholtenheit sind möglich, aber NICHT geboten. Steuerlich kann eine Beschränkung insbesondere dann begünstigungsschädlich sein, wenn durch den Vereinszweck praktisch die Vereinsmitglieder gefördert werden und zusätzlich der geförderte Personenkreis durch eine entsprechende Statutenformulierung von Vornherein eng begrenzt wird. Somit würde die Mitgliedschaft nicht allen geeigneten Interessierten grundsätzlich offen stehen. (Beispiel: Betrieb eines Sportplatzes ausschließlich für ausgesuchte reiche Personen).
[4] Infos zum Ehrenkodex https://bodhie.eu/simple/index.php/topic,359.0.html
[5] z.B. jährlich, alle zwei oder alle vier Jahre (abgestimmt auf die Funktionsdauer des Vorstands nach § 11 Abs. 3). Das Vereinsgesetz verlangt, dass eine Mitgliederversammlung zumindest alle fünf Jahre einberufen wird.
[6] Das Vereinsgesetz verlangt, dass das Leitungsorgan des Vereins aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht.
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Am Ende des eBuches finden Sie ein Verzeichnis der Ausdrücke, die Ihnen vielleicht nicht vertraut sind, mit den Definitionen, die im Rahmen dieses eBuches zutreffen. Die Fachausdrücke der Wissenschaft sind ausserdem bei ihrem ersten Auftreten im Text jeweils durch Kursivschrift hervorgehoben und entweder in einer Klammer, im Kontext oder in einer Fussnote erklärt.
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