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Datenschutzrichtlinien

Das Recht auf Datenschutz in der Europäischen Union (EU) ist ein grundlegendes Recht, das sowohl im EU-Primärrecht als auch im EU-Sekundärrecht verankert ist. Es dient dem Schutz der personenbezogenen Daten natürlicher Personen und reguliert, wie solche Daten verarbeitet werden dürfen. Hier sind die Hauptaspekte dieses Rechts detailliert beschrieben.
EU-Primärrecht
    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV):
        Artikel 16 AEUV verankert das Recht auf Datenschutz und definiert, dass jede Person das Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten hat.
        Die EU erlässt auf dieser Grundlage Regeln für den Datenschutz, die in allen Mitgliedstaaten gelten.
    Grundrechtecharta der Europäischen Union (EU-GRC):
        Artikel 8 EU-GRC spezifiziert das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und legt fest, dass solche Daten fair und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden müssen, nur für festgelegte Zwecke erhoben und mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden dürfen.
EU-Sekundärrecht
Das Sekundärrecht umfasst spezifische Regelungen, die auf dem Primärrecht basieren und detaillierte Vorgaben zur Umsetzung und Durchsetzung des Datenschutzes enthalten.
    Datenschutzrichtlinie (95/46/EG):
        Die Richtlinie 95/46/EG, auch bekannt als Datenschutzrichtlinie, war ein wesentlicher Rechtsakt, der den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr innerhalb der EU regelte.
        Diese Richtlinie legte grundlegende Prinzipien und Rechte fest, darunter das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch. Sie schuf zudem nationale Datenschutzbehörden, die die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen überwachen sollten.
    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (Verordnung 2016/679):
        Die DSGVO trat am 25. Mai 2018 in Kraft und ersetzte die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. Sie berücksichtigt die modernen Anforderungen des digitalen Zeitalters, wie soziale Netzwerke, große Datensammlungen und das Internet der Dinge.
        Die DSGVO harmonisiert das Datenschutzrecht innerhalb der EU und stärkt die Rechte der Betroffenen. Sie umfasst umfassende Regelungen zu Themen wie Einwilligung, Datensicherheit, Datenübertragbarkeit und Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen.
        Die DSGVO führt das Konzept des "Rechts auf Vergessenwerden" ein und gibt Einzelpersonen mehr Kontrolle über ihre Daten, einschließlich der Möglichkeit, die Löschung ihrer Daten zu verlangen.
    Datenschutzrichtlinie für den Bereich Justiz und Inneres (Richtlinie 2016/680):
        Diese Richtlinie, die am 27. April 2016 erlassen wurde, regelt den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Strafvollstreckung.
        Sie stellt sicher, dass personenbezogene Daten in diesen sensiblen Bereichen ebenfalls geschützt werden und dass der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten effizient und sicher erfolgen kann.
Umsetzung und Durchsetzung
    Nationale Datenschutzbehörden: Jede EU-Mitgliedstaat hat eine oder mehrere unabhängige Datenschutzbehörden eingerichtet, die die Einhaltung der Datenschutzgesetze überwachen. Diese Behörden sind befugt, Beschwerden von Betroffenen entgegenzunehmen, Untersuchungen durchzuführen und bei Verstößen Sanktionen zu verhängen.
    Einheitliche Anlaufstelle: Die DSGVO führt das Prinzip der "One-Stop-Shop"-Regelung ein, wonach Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind, nur mit einer Datenschutzbehörde in ihrem Hauptsitzland zusammenarbeiten müssen.
Fazit
Das Recht auf Datenschutz ist ein zentrales Element des EU-Rechtsrahmens, das den Schutz personenbezogener Daten sicherstellt und den freien Datenverkehr innerhalb der EU ermöglicht. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat die bestehenden Regeln modernisiert und harmonisiert, um den Herausforderungen des digitalen Zeitalters gerecht zu werden. Die Datenschutzrichtlinie für den Bereich Justiz und Inneres ergänzt diese Regelungen, indem sie spezifische Bestimmungen für die Strafverfolgung und Strafvollstreckung einführt. Zusammen bieten diese Rechtsakte einen umfassenden Schutz der personenbezogenen Daten in der EU.
Recht auf Datenschutz in der EU
Datenschutzrichtlinie und Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union
Das Recht auf Datenschutz ist verankert im:
    ,,EU-Primärrecht" (vergleichbar mit dem nationalen Verfassungsrecht), nämlich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 16 AEUV) und in der Grundrechtecharta der Europäischen Union (Art. 8 EU-GRC), und im
    ,,EU-Sekundärrecht" (vergleichbar mit nationalen Gesetzen), nämlich in den Datenschutzrichtlinien beziehungsweise der Datenschutz-Grundverordnung.
Die Datenschutzrichtlinie ist aktuell die Grundlage des österreichischen Datenschutzgesetzes 2000 und regelt die wesentlichen Aspekte des Datenschutzes, wie beispielsweise die Betroffenenrechte (Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Widerspruch), die Einrichtung nationaler Datenschutzbehörden oder die Voraussetzungen, unter denen Daten überhaupt verwendet werden dürfen.
Die Datenschutzrichtlinie ist derzeit einem grundlegenden Überarbeitungsprozess unterzogen. Es ist geplant, die Datenschutzrichtlinie, die die Datenschutzsituation der 1990er-Jahre widerspiegelt, durch die "Datenschutz-Grundverordnung" zu ersetzen, die die Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts stärker berücksichtigt (wie beispielweise soziale Netzwerke, große Datensammlungen, Internet der Dinge etc.).
Datenschutzrichtlinie
Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ("Datenschutzrichtlinie").
    Richtlinie (EU) 95/46/EG auf EUR-Lex
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM:l14012
    Direkt zum Richtlinientext 94/46/EG
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:l14012&from=DE
Datenschutz-Richtlinie für den Bereich Justiz und Inneres
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates.
    Richtlinie (EU) 2016/680 auf EUR-Lex
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2016.119.01.0089.01.DEU
    Direkt zum Richtlinientext 2016/680
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016L0680&from=DE
Datenschutz-Grundverordnung
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("Datenschutz-Grundverordnung", DSGVO).
    Verordnung (EU) 2016/679  auf EUR-Lex
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32016R0679
    Direkt zum Text der Verordnung 2016/679
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679&from=DE
Datenschutzrichtlinie
Die Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ("Datenschutzrichtlinie") ist nicht mehr in Kraft. Sie wird hier nur angeboten, weil sie zum Verständnis der Rechtslage vor der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hilfreich ist.
    Richtlinie (EU) 95/46/EG auf EUR-Lex
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM:l14012
    Direkt zum Richtlinientext 94/46/EG
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:l14012&from=DE
Weitere Informationen über die Aktivitäten der EU auf dem Gebiet des Datenschutzes können auch von der Datenschutz-Website der EU abgerufen werden:
    Website der Europäischen Kommission
https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection_de

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