.✉ Kontakt 📩 office@bodhie.eu 📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜Bodhie™ HptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu (https://bodhie.eu) ⬛️⬜️🟪🔜
Die Webseite beschreibt ausführlich die muslimische Scharia und ihre Unterschiede zur westlich geprägten Gesetzgebung, wie sie in der Europäischen Union existiert. Die Scharia wird als dynamisches, nicht kodifiziertes Regelwerk verstanden, das sowohl religiöse als auch rechtliche Normen umfasst, mit Allah als oberstem Gesetzgeber. Anders als in der EU, wo Gesetze säkular, kodifiziert und demokratisch legitimiert sind, basiert die Scharia auf Koran, Sunna und der Auslegung islamischer Gelehrter. Sie regelt nicht nur zivile und strafrechtliche Angelegenheiten, sondern auch ethisches Verhalten und religiöse Pflichten.
Die Scharia ist flexibel und wird durch Interpretation und Rechtsgelehrte an gesellschaftliche Gegebenheiten angepasst, während EU-Recht auf klar definierten Gesetzen und demokratischen Verfahren beruht. Historisch betrachtet wurde der Begriff „Scharia“ im arabischen Raum auch auf andere monotheistische Religionen übertragen, während die EU-Gesetzgebung klar säkular ausgerichtet ist und universelle Menschenrechte garantiert.
Ein wesentlicher Unterschied liegt in der Rechtsquelle und Legitimation: Die Scharia stützt sich auf göttliche Offenbarung und religiöse Autorität, die EU-Gesetzgebung auf demokratisch beschlossene, weltliche Normen. Dadurch unterscheidet sich auch die Durchsetzung: In islamischen Staaten kann die Scharia je nach Land umfassend oder nur partiell gelten, während EU-Recht für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist.
Zielsetzungen und Prinzipien
Die Scharia verfolgt primär ethisch-religiöse und moralische Ziele. Sie regelt das persönliche Verhalten, die Rituale, die Familien- und Erbrechtssysteme, die Beziehungen innerhalb der Gemeinschaft sowie wirtschaftliche Aspekte wie Verträge und Handel. Rechtliche Ansprüche werden als Reflexe religiöser Pflichten verstanden, und die individuelle Freiheit ist stark durch religiöse Normen eingeschränkt. Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist praktisch alles verboten, was nicht ausdrücklich gestattet wird.
Die EU-Gesetzgebung hingegen basiert auf säkularen Prinzipien, wie Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Schutz der Grundrechte, Demokratie und Vertragsfreiheit. Das Grundprinzip lautet, dass alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. Rechte und Pflichten werden rational und universell formuliert, unabhängig von religiösen Normen, wobei die persönliche Freiheit, Eigentumsrechte und Gleichstellung gesetzlich garantiert sind.
Anwendungsbereich
Die Scharia gilt in islamischen Staaten entweder flächendeckend, regional oder in bestimmten Lebensbereichen wie Familienrecht, Erbrecht oder strafrechtlichen Regelungen. In einigen Ländern, etwa Saudi-Arabien oder Mauretanien, umfasst die Scharia nahezu alle Rechtsbereiche. In anderen, wie Indonesien oder Nigeria, wird sie nur in bestimmten Regionen angewendet. Auch innerhalb der Scharia selbst existiert Rechtspluralismus, da unterschiedliche Rechtsschulen (Madhhabs) unterschiedliche Interpretationen zulassen.
EU-Recht wird einheitlich in allen Mitgliedsstaaten angewandt, wobei nationale Rechtsordnungen harmonisiert oder ergänzt werden. Anders als bei der Scharia gibt es keine religiöse Grundlage, und das Recht wird von staatlichen Organen und Gerichten umgesetzt. Strafen und Sanktionen basieren auf gesetzlich kodifizierten Normen, nicht auf moralisch-religiösen Überzeugungen.
Rechtssicherheit und Flexibilität
Die Scharia ist dynamisch und erlaubt Interpretationen durch Gelehrte, was Anpassungen an lokale Traditionen und historische Kontexte ermöglicht. Dies führt jedoch zu Unklarheiten und uneinheitlicher Rechtsanwendung, da unterschiedliche Rechtsschulen und Gelehrte teilweise konträre Entscheidungen treffen.
Die EU-Gesetzgebung ist kodifiziert und standardisiert, wodurch Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit gegeben sind. Änderungen erfordern formale Gesetzgebungsverfahren und demokratische Legitimation, wodurch sie weniger flexibel, aber dafür konsistent und transparent ist.
Menschenrechte und Gleichberechtigung
Ein zentraler Unterschied liegt in der Rechteverteilung und Gleichstellung:
Unter der Scharia gelten oft unterschiedliche Rechte für Männer und Frauen, Muslime und Nicht-Muslime. Frauenrechte, Minderheitenrechte und Religionsfreiheit sind stark abhängig von Interpretation und staatlicher Umsetzung.
EU-Recht basiert auf universellen Menschenrechten, Gleichstellung der Geschlechter, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und individueller Selbstbestimmung. Diese Rechte sind in den EU-Verträgen und der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben.
Fazit
Die muslimische Scharia-Gesetzgebung und die christlich geprägte EU-Gesetzgebung sind zwei grundsätzlich verschiedene Rechtskonzepte:
Die Scharia verbindet Religion, Moral und Recht, ist flexibel, regional unterschiedlich und ethisch-religiös fundiert.
Die EU-Gesetzgebung ist säkular, kodifiziert, demokratisch legitimiert und basiert auf universellen Grundrechten und rationaler Rechtslogik.
Während die Scharia primär den kollektiven moralisch-religiösen Auftrag verfolgt, steht EU-Recht für individuelle Freiheit, Rechtsstaatlichkeit und demokratische Prinzipien. Die unterschiedlichen Ziele und Normen erklären, warum eine direkte Vergleichbarkeit schwierig ist, und warum die Debatten über die Anwendung der Scharia in westlichen Staaten besonders kontrovers geführt werden.
Hier ist eine präzisierte und zusammengefasste Version deines Textes, die die wichtigsten Punkte klar strukturiert darstellt:
Scharia – Das islamische Recht
Die Scharia bezeichnet die Gesamtheit der religiösen und rechtlichen Normen des Islam, einschließlich Mechanismen zur Normfindung und Regeln zur Interpretation islamischer Texte. Im Scharia-Recht gilt Allah als oberster Gesetzgeber (arab. Schāriʿ), dessen Gebote im Koran offenbart sind.
Anders als in westlichen Rechtssystemen handelt es sich bei der Scharia nicht um ein kodifiziertes, unveränderliches Gesetz, sondern um ein dynamisches Regelwerk, das sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt. Daher ist das Verständnis der Scharia eng verbunden mit der Rechtsquellen- und Rechtsfindungslehre (uṣūl al-fiqh) und nicht nur mit der Betrachtung einzelner Vorschriften.
Die praktische Umsetzung der Scharia ist nicht einheitlich, da sie auf Interpretationen religiöser Texte beruht. So gilt beispielsweise in Saudi-Arabien die Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung. Der Staat folgt dabei einer wörtlichen Auslegung nach wahhabitischer Tradition, ohne die Texte im historischen oder sozialen Kontext zu berücksichtigen. Diese Praxis wird innerhalb der muslimischen Welt teilweise stark kritisiert.
Etymologie der Scharia
Das Wort „Scharia“ ist dem Deutschen aus dem Arabischen entlehnt und geht auf die Wurzel ŠRʿ zurück (arabisch شَرَعَ, šaraʿa), was so viel bedeutet wie „anfangen“ oder „einführen“. Ursprünglich bezeichnete dieser Begriff allgemein das Einführen von Regeln oder Vorschriften, besonders im religiösen Kontext.
In der Geschichte des Nahen Ostens nutzten viele arabischsprachige Anhänger monotheistischer und anderer Religionen den Begriff, um die Vorschriften ihrer prophetischen Religionen zu benennen. So entstanden spezifische Bezeichnungen wie:
Scharīʿat Mūsā bzw. Scharīʿat al-Mūsā – das Gesetz oder die Religion Mose, wie es im Judentum verstanden wird,
Scharīʿat Madschūs – die zoroastristische Lehre,
und allgemein Scharīʿatunā, um die verbindlichen religiösen Regeln aller Monotheisten zu beschreiben.
Im Islam bezeichnet der Begriff Scharia die Gesamtheit von Regeln, Normen und Vorschriften, die das alltägliche Leben von Muslimen bestimmen. Diese Regeln stützen sich hauptsächlich auf den Koran und die Sunna (die Überlieferungen und Handlungen des Propheten Muhammad). Die Scharia umfasst dabei sowohl rituelle Vorschriften, ethische Richtlinien als auch rechtliche Bestimmungen, die das gesellschaftliche Zusammenleben und die persönliche Lebensführung regeln.
Wichtig ist, dass der Begriff „Scharia“ im islamischen Kontext nicht als starres Gesetz, sondern als dynamisches System von Leitlinien verstanden wird, das durch Interpretation (Forschung in der Fiqh) ständig weiterentwickelt werden kann. Die Etymologie spiegelt damit auch die grundlegende Idee wider: die Scharia beginnt bei Gott als oberstem Gesetzgeber und entfaltet sich durch menschliche Auslegung und Anwendung im Alltag.
.✉ Kontakt 📩 office@bodhie.eu 📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜Bodhie™ HptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu (https://bodhie.eu) ⬛️⬜️🟪🔜
Scharia im Koran
Der Begriff Scharia hat seinen Ursprung im Koran, wird dort jedoch nur an wenigen Stellen direkt erwähnt. Konkret findet sich das Wort šarīʿa wörtlich nur in Sure 45, Vers 18. In diesem Kontext bezeichnet es ursprünglich einen Pfad in der Wüste, der zu einer Wasserquelle führt. Muslime interpretieren diesen Bildgebrauch als Hinweis auf die göttliche Führung: So wie der Pfad die Reisenden sicher zur lebenswichtigen Quelle führt, soll die Scharia den Gläubigen den Weg zu einem gottgefälligen Leben weisen.
In Sure 45, Verse 16 und 18 wird der Bezug zur göttlichen Gesetzgebung deutlich:
„Wir haben doch (seinerzeit) den Kindern Israels die Schrift, Urteilsfähigkeit und Prophetie gegeben, ihnen (allerlei) gute Dinge beschert, sie vor den Menschen in aller Welt ausgezeichnet […] Hierauf haben wir dich in der Angelegenheit auf einen eigenen Ritus festgelegt [ṯumma ǧaʿalnāka ʿalā šarīʿatin]. Folge nun ihm, und nicht den Neigungen derer, die nicht Bescheid wissen!“
Hier wird die Scharia als ein göttlich festgelegter Ritus beschrieben, dem Muslime folgen sollen, unabhängig von persönlichen Wünschen oder Neigungen anderer Menschen. Sie ist also nicht nur rechtliche Vorschrift, sondern ein umfassender Leitfaden für das Leben im Einklang mit Gottes Willen.
Die Verbform šaraʿa taucht im Koran noch an anderer Stelle auf, z. B. in Sure 7, Vers 163, im Zusammenhang mit den Kindern Israels:
„Und frag sie nach der Stadt, die am Meer lag, als sie unser Gebot hinsichtlich des Sabbats übertraten! Ihre Fische kamen am Sabbattag zu ihnen nach oben, jedoch nicht an den anderen Tagen. So prüften wir sie, weil sie gefrevelt hatten.“
Hier zeigt sich, dass die Wurzel šaraʿa die Idee des Einführens oder Festlegens von Regeln trägt – in diesem Fall eines religiösen Gebots, das überprüft und eingehalten werden soll.
Insgesamt unterstreicht der Koran damit sowohl die göttliche Herkunft der Scharia als auch ihre funktionale Rolle als Lebens- und Handlungsvorgabe für die Gläubigen. Sie wird als verbindlicher Pfad verstanden, der moralisches, soziales und rituelles Verhalten regelt, vergleichbar mit einem sicheren Leitweg durch die Wüste.
Scharia im Koran – Erweiterte Betrachtung
Der Begriff Scharia hat im Islam seinen Ursprung im Koran, auch wenn er dort nur direkt an wenigen Stellen genannt wird. Wörtlich findet sich šarīʿa in Sure 45, Vers 18, wo er ursprünglich einen Pfad in der Wüste beschreibt, der zu einer Wasserquelle führt. Diese Metapher wird von Muslimen als Hinweis auf die göttliche Führung interpretiert: Die Scharia soll den Gläubigen wie ein sicherer Pfad durch schwieriges Gelände führen und ihnen den Weg zu einem gottgefälligen Leben weisen.
In Sure 45, Verse 16 und 18 wird die Scharia als göttlich festgelegter Ritus beschrieben, der den Gläubigen vorschreibt, sich nach den göttlichen Regeln zu richten und nicht den eigenen Wünschen oder den Neigungen der Unwissenden zu folgen. Hier zeigt sich bereits die zentrale Funktion der Scharia als verbindlicher Leitfaden für ethisches, rituelles und gesellschaftliches Handeln.
In Sure 42, Vers 13 wird die Kontinuität der göttlichen Gesetzgebung betont:
„Er hat euch als Religion verordnet [šaraʿa lakum], was er dem Noah anbefohlen hat, und was wir dir eingegeben haben, und was wir vor dir Abraham, Mose und Jesus anbefohlen haben. Haltet die Vorschriften der Religion und teilt euch darin nicht in verschiedene Gruppen! Den Heiden fällt es schwer, wozu du sie rufst. Aber Gott erwählt, wen er will, und führt auf den rechten Weg, wer sich ihm zuwendet.“
Dieser Vers verdeutlicht, dass die Scharia nicht als isoliertes Gesetz des Islams verstanden wird, sondern als Fortsetzung einer göttlichen Ordnung, die bereits vorherigen Propheten offenbart wurde. Sie repräsentiert somit die universelle und zeitlose Dimension göttlicher Vorschriften, die darauf abzielt, Gemeinschaft und moralische Ordnung zu wahren.
Darüber hinaus treten im Koran verwandte Begriffe auf, die die gleiche Wurzel š-r-ʿ teilen, wie širʿa (Sure 5, Vers 48) und šurraʿ (Sure 7, Vers 163). Diese Varianten zeigen die sprachliche und konzeptionelle Breite des Begriffs im Koran: Sie umfassen sowohl die Einführung von Regeln und Geboten als auch deren praktische Umsetzung und Prüfung, etwa wie im Beispiel der Kinder Israels, deren Einhaltung des Sabbats geprüft wurde.
Insgesamt macht der Koran deutlich, dass die Scharia als göttlich inspirierter Weg verstanden wird, der die Menschen zu gerechtfertigtem Handeln, moralischer Integrität und sozialer Ordnung führen soll. Sie verbindet ethische, rechtliche und rituelle Dimensionen zu einem umfassenden Leitfaden für das Leben eines Muslims, der sowohl individuelle als auch gemeinschaftliche Aspekte berücksichtigt.
.✉ Kontakt 📩 office@bodhie.eu 📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜Bodhie™ HptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu (https://bodhie.eu) ⬛️⬜️🟪🔜
Die muslimische Scharia-Gesetzgebung und die christlich geprägte Gesetzgebung der Europäischen Union unterscheiden sich grundlegend sowohl in ihrer Rechtsquelle als auch in ihrer Rechtspraxis, ihrem Normverständnis und der Rolle des Individuums.
Rechtsquellen und Ursprung
Die Scharia basiert auf religiösen Quellen: Koran, Sunna (Überlieferungen des Propheten Muhammad), Konsens der Gelehrten (Idschmāʿ) und Analogieschluss (Qiyās). Weitere Quellen wie Istihsān (Gunst oder Für-besser-halten) oder ʿUrf (lokale Gewohnheiten) erlauben Interpretationen und Anpassungen an gesellschaftliche Bedingungen. Die Scharia wird somit als göttlich offenbartes Recht verstanden, das sowohl das religiöse als auch das weltliche Leben regelt.
Demgegenüber stützt sich die EU-Gesetzgebung auf säkular begründete Quellen: Primärrecht (Verträge wie der Vertrag über die Europäische Union), Sekundärrecht (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen) sowie internationale Abkommen. Ihre Grundlage ist nicht religiös, sondern demokratisch legitimiert und basiert auf Menschenrechten, Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit.
Normverständnis und Struktur
Die Scharia ist kein einheitlicher Gesetzestext, sondern ein flexibles System, das sowohl Gebote und Verbote als auch Empfehlungen umfasst. Handlungen werden in fünf Kategorien bewertet: Pflicht (farḍ), empfohlen (mandūb), erlaubt (halāl), verpönt (makrūh) und verboten (harām). Es gibt keine zentralisierte Gesetzessammlung; die Rechtsfindung erfolgt über Fiqh, die Auslegung und Interpretation durch Gelehrte.
Die EU hingegen verfügt über ein klar kodifiziertes Rechtssystem mit festen Verfahren zur Gesetzgebung und Durchsetzung. Normen sind präzise formuliert, allgemeinverbindlich und für alle Mitgliedstaaten in festgelegten Rechtsbereichen anwendbar. Die Trennung von Staat und Religion ist zentral, sodass religiöse Vorschriften keinen direkten Einfluss auf die Gesetzgebung haben.
Rolle des Individuums
In der Scharia stehen die Pflichten gegenüber Gott im Vordergrund. Rechte und Ansprüche des Einzelnen leiten sich oft aus religiösen Pflichten ab, sodass die Freiheit des Einzelnen eingeschränkt ist: Alles ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt wurde. Individuelle Selbstbestimmung hängt stark von der Interpretation durch Rechtsgelehrte ab.
Im EU-Recht hingegen stehen die Rechte des Individuums im Zentrum: Freiheit, Gleichheit, Vertragsfreiheit und Menschenrechte sind Grundprinzipien. Alles ist erlaubt, was nicht gesetzlich verboten ist, wodurch das Individuum deutlich größere Handlungsspielräume hat.
Rechtsdurchsetzung
In islamischen Staaten kann die Durchsetzung der Scharia unterschiedlich sein: Manche Staaten wie Saudi-Arabien setzen sie umfassend durch, andere nur teilweise oder regional (z. B. Aceh in Indonesien). Strafen wie Hadd, Qisas oder Tazir werden in einigen Ländern verhängt, wobei religiöse Gerichte die Normen auslegen. Reformansätze und Kontextualisierung der Scharia sind in der modernen islamischen Welt zunehmend präsent, z. B. durch Gelehrte, die historische und gesellschaftliche Kontexte berücksichtigen.
In der EU erfolgt die Rechtsdurchsetzung zentral über staatliche Gerichte, die EU-Gerichte (EuGH) und nationale Rechtsorgane. Es gibt keine religiöse Instanz, die das Recht interpretiert; alle Vorschriften müssen dem Grundgesetz, den EU-Verträgen und den Menschenrechten entsprechen.
Rechtspluralismus vs. Kodifikation
Die Scharia kennt einen Rechtspluralismus, da verschiedene Rechtsschulen (Madhhab) und Gelehrte unterschiedliche Auslegungen zulassen. Es existiert eine gewisse Flexibilität, um kulturelle und gesellschaftliche Unterschiede zu berücksichtigen.
Die EU verfolgt dagegen eine einheitliche Kodifikation, deren Anwendung in allen Mitgliedstaaten verbindlich ist. Nationale Unterschiede dürfen nur begrenzt im Rahmen der Subsidiarität bestehen.
Zusammenfassung
Scharia: Göttlich legitimiert, religiös, flexibel, pluralistisch, Pflichtenorientierung, Gelehrte als Ausleger, stark regulierend für Individuum.
EU-Gesetzgebung: Säkular, demokratisch legitimiert, kodifiziert, standardisiert, Rechteorientierung, Gerichte als Ausleger, individuelle Freiheit und Gleichheit stehen im Vordergrund.
Insgesamt zeigt sich ein fundamentaler Unterschied: Während die Scharia die Religionspflichten und das kollektive moralische Verhalten in den Mittelpunkt stellt, zielt die christlich geprägte EU-Gesetzgebung auf die Regelung gesellschaftlicher Ordnung und Schutz individueller Rechte unter säkularen und demokratischen Prinzipien ab.
Scharia und ihre Gültigkeit
Die Frage nach der Gültigkeit und Reichweite der Scharia unterscheidet sich grundlegend von westlichen Rechtssystemen. Laut den Islamwissenschaftlern Otto Spies und Erich Pritsch basiert das Scheriatrecht primär auf religiösen Pflichten, sodass Rechte und Ansprüche der Menschen nur als Reflexe göttlicher Vorschriften verstanden werden. Sie argumentieren, dass die Freiheit des Einzelnen im Scheriatrecht deutlich eingeschränkt sei:
„Während im abendländischen Recht alles erlaubt ist, was nicht gesetzlich verboten ist, verbietet der Islam alles, was nicht gesetzlich erlaubt ist. Er kennt daher auch nicht den Grundsatz der Vertragsfreiheit; zulässig ist nur der Abschluss von Verträgen, die scheriatrechtlich erlaubt sind.“
Dieser Ansatz betont die vorrangige Bindung an religiöse Normen und sieht die individuelle Handlungsfreiheit stark begrenzt. Nach dieser Lesart steht die Scharia nicht nur über staatlichen Gesetzen, sondern formt auch das gesamte zivilgesellschaftliche Handeln.
Dem widerspricht jedoch der Islamwissenschaftler Matthias Rohe: Er betont, dass zwei Prinzipien in der Scharia bestehen, die eine größere individuelle Freiheit erlauben, als Spies und Pritsch annehmen:
Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt – ähnlich wie im europäischen Recht, allerdings innerhalb der religiösen Rahmenbedingungen.
Ohne ausdrückliche göttliche Anordnung besteht keine Verpflichtung – niemand ist über das hinaus gebunden, was von Gott vorgeschrieben ist.
Rohe verweist auf den frühabbasidischen Juristen ʿĪsā ibn ʿAbān (8. Jahrhundert) als Beispiel für die restriktivere Interpretation, die Spies und Pritsch vertreten. Er betont jedoch, dass diese Sichtweise historisch eher eine Ausnahme darstellt und nicht die dominierende Meinung innerhalb der klassischen Rechtswissenschaft war.
Die Debatte zeigt, dass die Gültigkeit und Anwendung der Scharia nicht monolithisch ist: Sie hängt von der Rechtsschule, der Epoche und der gelebten Praxis ab. Während manche Interpretationen strenger und restriktiver sind, gibt es innerhalb der islamischen Rechtswissenschaft auch Positionen, die Freiheiten ähnlich dem Prinzip „alles nicht Verbotene ist erlaubt“ zulassen. Damit ist die Scharia ein flexibles System, das sowohl normative Bindung als auch Anpassungsfähigkeit an verschiedene Lebensumstände umfasst.
.✉ Kontakt 📩 office@bodhie.eu 📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜Bodhie™ HptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu (https://bodhie.eu) ⬛️⬜️🟪🔜
Scharia im Islam
Die Scharia ist das zentrale Rechtssystem des Islams und basiert auf zwei Hauptquellen: dem Koran und der Sunna, also der Überlieferung von Reden und Handlungen des Propheten Muhammad, die ab der Mitte des 7. Jahrhunderts normativ wurden. Sie ist keine kodifizierte Gesetzessammlung wie das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch oder das Strafgesetzbuch, sondern vielmehr eine Methodologie der Rechtsschöpfung, die die göttlichen Vorgaben in praktische Normen für das Leben der Gläubigen übersetzt.
Handlungen von Muslimen werden im islamischen Recht in fünf Kategorien eingeordnet:
farḍ („Pflicht“) oder wādschib („obligatorisch“) – verpflichtende Handlungen, deren Unterlassung als Sünde gilt,
mandūb oder mustahabb („empfohlen/erwünscht“) – Handlungen, die belohnt, aber nicht bestraft werden,
mubāh oder halāl („erlaubt“) – neutrale Handlungen, die rechtlich nicht bewertet werden,
makrūh („verpönt“) – Handlungen, die vermieden werden sollten,
harām oder mahzūr („verboten“) – verbotene Handlungen, deren Übertretung moralische oder religiöse Konsequenzen hat, auch wenn weltliche Sanktionen nicht zwingend folgen.
Da der durchschnittliche Gläubige nicht alle juristischen Feinheiten kennt, können islamische Rechtsgelehrte ein Fatwa, ein Rechtsgutachten, erteilen, das Orientierung in praktischen Fragen gibt.
Die Scharia unterscheidet zwischen zwei zentralen Bereichen menschlichen Handelns:
al-ʿibādāt (العبادات) – kultische und rituelle Handlungen, die das Verhältnis des Gläubigen zu Gott regeln,
al-muʿāmalāt (المعاملات) – die Beziehungen des Menschen zu seinen Mitmenschen, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Interaktionen.
Ein in westlichem Sinne abgegrenztes Familienrecht, Erbrecht oder Strafrecht existiert im klassischen islamischen Rechtssystem nicht als einheitlicher, kodifizierter Bereich. Stattdessen werden solche Regelungen in den Fiqh-Büchern der jeweiligen Rechtsschulen dargestellt, wobei unterschiedliche Schulen oft deutlich konträre Auffassungen vertreten. Diese Widersprüche sollen vom Gläubigen akzeptiert werden, da das Forschen nach der inneren Logik der göttlichen Gesetze nur im Rahmen zulässig ist, den Gott selbst vorgibt.
Ethik und Religion sind zentrale Aspekte der Scharia. Laut Abū l-Hasan al-Aschʿarī umfasst sie „die Gesamtheit der auf die Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Allāhs“. In diesem Verständnis ist die Scharia ethisch-religiös konzipiert: Sie dient der göttlichen Ordnung und regelt das sittliche Verhalten der Menschen. Ihr Ziel ist es, das Leben der Gläubigen nach göttlichen Maßstäben zu strukturieren und moralisches sowie rituelles Verhalten zu fördern.
Damit ist die Scharia nicht nur ein Rechtssystem im engeren Sinne, sondern ein umfassendes Regelwerk für alle Lebensbereiche, das religiöse Pflichten, ethische Normen und soziale Interaktionen miteinander verbindet.
.✉ Kontakt 📩 office@bodhie.eu 📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜Bodhie™ HptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu (https://bodhie.eu) ⬛️⬜️🟪🔜
Scharia in der Gegenwart
Die Anwendung der Scharia in der modernen Welt ist vielgestaltig und hängt stark von Land, Region und politischem System ab. Sie wird nicht einheitlich umgesetzt, sondern kann unterschiedliche rechtliche Rollen und Reichweiten einnehmen, die das Verhältnis von Staat und Religion prägen. Grundsätzlich lassen sich mehrere Modelle unterscheiden:
Inkorporation „von oben“
In diesem Modell erlässt der Staat selbst religiös geprägtes Recht. In vielen Ländern, in denen der Islam als Staatsreligion etabliert ist, bildet die Scharia verfassungsrechtlich die Grundlage der Gesetzgebung. Beispiele hierfür finden sich etwa in Saudi-Arabien oder Iran, wo die Scharia das zentrale Rechtsprinzip für zivile, familiäre und teilweise strafrechtliche Angelegenheiten darstellt.
Delegation „von oben“
Hier verweist der Staat auf religiöse Normen oder Institutionen, um bestimmte Rechtsbereiche zu regeln. Dies kann direkt für nationale Rechtsfälle gelten oder indirekt bei internationalem Bezug (z. B. Internationales Privatrecht, IZPR).
Typischerweise betrifft dies Teile des Zivilrechts, insbesondere:
Familienrecht,
Erbrecht,
Personenrecht und Personalstatut.
Ein konkretes Beispiel ist die Mufti-Ehe in der Türkei, bei der nur religiöse Eheschließungen anerkannt werden, während die staatliche Zivilehe zusätzliche rechtliche Wirkungen hat.
Inkorporation/Delegation „von unten“
In diesem Fall nutzen Einzelpersonen die Vertragsfreiheit, um ihre religiösen Rechtsvorstellungen geltend zu machen. Dies geschieht durch:
Privatautonom gestaltete Vertragsbestimmungen,
Rechtswahl- oder Schiedsgerichtsklauseln, die auf islamisches Recht verweisen.
Auf diese Weise kann die Scharia in privaten Vereinbarungen Anwendung finden, auch wenn der Staat selbst sie nicht direkt kodifiziert oder durchsetzt.
Nebeneinander von staatlichem und religiösem Recht
In einigen Ländern existieren staatliches und religiöses Recht parallel, ohne dass der Staat das religiöse Recht vollständig implementiert. Dieses Nebeneinander kann:
formell anerkannt sein, z. B. in persönlichen Statusangelegenheiten,
oder informell praktiziert werden, wenn religiöse Institutionen und Gemeinschaften eigene Regelungen anwenden.
Die heutige Praxis zeigt, dass die Scharia flexibel und kontextabhängig ist. Ihr Einfluss variiert von vollständiger Staatsgesetzgebung bis hin zu privater Anwendung durch Einzelpersonen. Dabei bleibt die Beziehung zwischen Religion und Staat ein zentrales Spannungsfeld, das die konkrete Umsetzung der Scharia in der modernen Welt prägt.
.✉ Kontakt 📩 office@bodhie.eu 📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜Bodhie™ HptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu (https://bodhie.eu) ⬛️⬜️🟪🔜
Die Scharia als Grundlage der Gesetzgebung
Die Scharia bildet in vielen islamisch geprägten Staaten die zentrale Grundlage der gesetzlichen Ordnung. Sie ist dabei kein einheitlicher Gesetzestext wie ein modernes Zivilgesetzbuch, sondern ein umfassendes Regelwerk, das sich aus Koran, Sunna, Konsens (Idschmāʿ), Analogieschluss (Qiyās) und weiteren Quellen ableitet. Die Scharia umfasst sowohl religiöse Pflichten als auch gesellschaftliche, wirtschaftliche und familiäre Regelungen und prägt damit nahezu alle Lebensbereiche der muslimischen Bevölkerung.
Verfassungsrechtliche Verankerung
In zahlreichen Ländern ist die Scharia verfassungsrechtlich verankert und dient als Grundlage der nationalen Gesetzgebung:
Ägypten, Bahrain, Irak, Iran, Jemen, Katar, Kuwait, Libyen, Mauretanien, Oman, Pakistan, Palästina, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate: Hier ist die Scharia explizit im jeweiligen Verfassungsartikel als Fundament des Rechts festgeschrieben.
Afghanistan, Malediven, Somalia: Die nationale Gesetzgebung darf nicht den Vorschriften der Scharia widersprechen.
Regionale Anwendung: In Nigeria (nördliche Bundesstaaten), der indonesischen Provinz Aceh oder der philippinischen Region Bangsamoro gilt die Scharia nur für bestimmte Bevölkerungsgruppen.
Gesetzgebungspraxis
Die Umsetzung der Scharia in der Gesetzgebung variiert stark:
Vollständige Anwendung: Staaten wie Saudi-Arabien und Mauretanien praktizieren die Scharia umfassend in zivil-, straf- und familienrechtlichen Belangen.
Teilweise Anwendung: In Ländern wie Nigeria oder Aceh gilt die Scharia regional oder nur für bestimmte Bevölkerungsgruppen.
Zivilrechtlicher Schwerpunkt: In Ägypten, Algerien, Indonesien wird die Scharia oft nur im Familien- und Erbrecht angewendet, während andere Rechtsbereiche vom staatlichen Recht geregelt werden.
Strikte Bestrafung: In Somalia oder Sudan werden traditionelle Hadd-Strafen vollstreckt. Schwangerschaften unverheirateter Frauen oder Abwesenheit des Ehemanns können als Beweis für Unzucht gelten; in Extremfällen werden sogar vergewaltigte Frauen aufgrund solcher Normen bestraft.
Rolle der Scharia in modernen Verfassungen
Die Scharia ist nicht nur juristische Norm, sondern auch politisches und kulturelles Symbol. Sie wird in Verfassungen als Leitlinie für Moral, Gerechtigkeit und gesellschaftliches Zusammenleben interpretiert. Im Rahmen des Arabischen Frühlings 2010–2011 wurden in mehreren Ländern Verfassungsreferenden abgehalten, in denen die Rolle der Scharia in der Gesetzgebung diskutiert wurde, etwa in Ägypten.
Reform und Kontextualisierung
Parallel zur konservativen Umsetzung treten in der islamischen Welt zunehmend Reformansätze auf. Intellektuelle fordern eine kontextualisierte Interpretation des Korans, die historische, soziale und kulturelle Gegebenheiten berücksichtigt. Wichtige Vertreter sind:
Fazlur Rahman (Pakistan)
Muhammad Schahrur (Syrien)
Abdulkarim Sorusch (Iran)
Muhammad Abed al-Jabri (Algerien)
Hassan Hanafi (Ägypten)
Diese Reformansätze zielen darauf ab, die Scharia mit menschenrechtlichen Standards, Demokratieprinzipien und modernen gesellschaftlichen Anforderungen in Einklang zu bringen, ohne den religiösen Kern aufzugeben.
Länderbeispiele zur praktischen Umsetzung
Türkei: Abschaffung der Scharia 1924 unter Mustafa Kemal Atatürk; heute findet nur noch eine historisch-kulturelle Anwendung in der Rechtswissenschaft statt.
Tunesien: Abschaffung 1959; nur die religiöse Voraussetzung für das Präsidentenamt bleibt bestehen.
Malaysia: Duales Rechtssystem; islamische Gerichtshöfe operieren parallel zum staatlichen Recht, in einigen Bundesstaaten sind sogar körperliche Strafen nach Scharia möglich, obwohl sie nach dem Strafrecht verboten sind.
Fazit
Die gesetzgeberische Rolle der Scharia ist stark differenziert: In einigen Staaten bildet sie die grundlegende Rechtsordnung, in anderen wirkt sie regional oder sektoral, und in modernen Verfassungen wird sie zunehmend kritisch hinterfragt und reformorientiert interpretiert. Die Scharia bleibt ein flexibles System, das rechtliche Normen, moralische Leitlinien und kulturelle Identität verbindet, wobei ihre konkrete Umsetzung von politischen, sozialen und historischen Faktoren abhängt.
Verwendung des Begriffs „Scharia“ im Christentum
Auch im christlichen Kontext wurde der Begriff Scharia von Gelehrten adaptiert. Der jakobitische Theologe ʿĪsā ibn Ishāq ibn Zurʿa (943–1008) nutzte in einem polemischen Werk gegen Juden das Wort, um ein System göttlicher Gesetze zu beschreiben, das den Menschen durch die Propheten vermittelt wird.
In diesem Zusammenhang bezeichnete er die christliche Religion und das Gesetz des Messias mit den Ausdrücken Scharīʿat al-Masīh („Gesetz des Messias“) und Sunnat al-Masīh („Weisungen bzw. Praxis des Messias“). Durch diese Begriffe wird deutlich, dass das Konzept der Scharia nicht exklusiv islamisch verstanden wurde, sondern in arabischsprachigen christlichen Schriften als allgemeines System göttlich gegebener Regeln und moralischer Leitlinien fungierte.
Die Verwendung von Scharia im christlichen Text zeigt auch, dass Gelehrte des Mittelalters das Konzept der göttlichen Gesetzgebung über religiöse Grenzen hinweg sprachlich und konzeptionell adaptieren konnten, um die Struktur und Autorität göttlicher Gebote zu vermitteln.
Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam
Im Jahr 1990 verabschiedeten die Mitgliedstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) auf ihrer 19. Außenministerkonferenz die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam. Sie gilt als Leitlinie für die derzeit 57 islamischen Mitgliedsstaaten in Fragen der Menschenrechte.
Ein zentraler Punkt der Erklärung ist, dass die Scharia als einzige Grundlage für die Interpretation und Anwendung der Menschenrechte festgelegt wird. Dies wird insbesondere in den Artikeln 24 und 25 deutlich, die klarstellen, dass sämtliche Rechte und Freiheiten innerhalb des Rahmens der islamischen Gesetzgebung zu verstehen sind.
Vertreter der islamischen Staaten sehen die Kairoer Erklärung als islamisches Pendant zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO. Sie unterscheidet sich jedoch erheblich von der UNO-Erklärung, da letztere universale, säkulare Prinzipien zugrunde legt, während die Kairoer Erklärung die Scharia als normative Basis einführt. Dies bedeutet, dass Religionsfreiheit, Gleichberechtigung, Vertrags- und Eigentumsrechte sowie andere Menschenrechte innerhalb der Grenzen der Scharia interpretiert werden müssen.
Die Kairoer Erklärung verdeutlicht damit die Verknüpfung von Recht, Religion und Menschenrechten in vielen islamischen Staaten und zeigt die Spannungsfelder zwischen universellen Menschenrechtsprinzipien und religiös legitimierten Rechtsnormen auf. Sie ist ein Beispiel dafür, wie die Scharia in der Gegenwart als Maßstab für Recht und Gesellschaft herangezogen wird, insbesondere in Ländern, die ihre Rechtsordnung eng an islamischen Vorgaben ausrichten.
Scharia in westlichen Staaten
Die Anwendung der Scharia in westlichen Ländern ist unterschiedlich geregelt und stark abhängig vom jeweiligen nationalen Rechtssystem. Grundsätzlich kann islamisches Recht über das Internationale Privatrecht (IPR) in bestimmten Fällen Geltung entfalten, etwa bei Eheschließungen, Scheidungen, Erbschaften oder Vertragsstreitigkeiten, sofern die Beteiligten dies ausdrücklich vereinbaren. Gleichzeitig stößt die Scharia auf Grenzen, wenn ihre Normen den grundlegenden Rechtsprinzipien oder der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des jeweiligen Landes widersprechen.
Deutschland
In Deutschland sind religiöse Schiedsgerichte, wie sie etwa in Großbritannien existieren, verboten. Schariarecht kann nur indirekt durch das Internationale Privatrecht angewendet werden, z. B. bei der Auflösung einer im Ausland geschlossenen Ehe, solange das Ergebnis mit der deutschen Rechtsordnung vereinbar ist.
Ein bekannter Fall aus 2007 am Amtsgericht Frankfurt am Main sorgte für öffentliche Diskussionen: Eine Richterin hatte den Antrag einer Frau auf beschleunigte Scheidung von ihrem gewalttätigen marokkanischen Mann abgelehnt und dies teilweise mit Zitaten aus dem Koran begründet. Es sei im marokkanischen Kulturkreis üblich, dass der Mann gegenüber der Frau ein Züchtigungsrecht ausübe, und die Frau habe dies bei der Heirat berücksichtigen müssen. Nach einem erfolgreichen Befangenheitsantrag wurde die Richterin von dem Fall abgezogen. Der Fall wurde von Politikern, Frauenrechtsorganisationen und dem Zentralrat der Muslime scharf kritisiert, da er mit den Grundrechten und dem Schutz der Frau unvereinbar erschien.
Großbritannien
In Großbritannien wird die Scharia nicht durch staatliche Gerichte angewendet. Stattdessen existieren freiwillige religiöse Schiedsgerichte, die nur dann aktiv werden, wenn beide Parteien dies wünschen. Die Entscheidungen orientieren sich an der Scharia, soweit sie nicht gegen das Common Law verstoßen.
Im Februar 2008 bezeichnete der Erzbischof von Canterbury, Rowan Williams, die Anerkennung von Schariaelementen als „unvermeidlich“. Ziel sei es, muslimischen Frauen die Anwendung westlicher Ehescheidungsregeln zu erleichtern, ohne unmenschliche Praktiken aus einigen islamischen Ländern zu übertragen. Williams’ Äußerungen stießen auf erhebliche Kritik, da viele befürchteten, es könnten parallele Rechtssysteme für verschiedene Bevölkerungsgruppen entstehen.
Demgegenüber warnt Michael Nazir-Ali, ehemaliger anglikanischer Bischof von Rochester, vor der wachsenden Verbreitung von Schariagerichten, da die Entscheidungen aus Sicht des britischen Zivilrechts keine verbindliche Gültigkeit hätten. Auch Ahmad al-Dubayan, Vorsitzender des Islamic Sharia Council, erkannte 2016 die Problematik der zunehmenden Schariagerichte. Der britische Innenausschuss begann eine Untersuchung, während muslimische Verbände dies als Eingriff in die Religionsfreiheit kritisierten.
Griechenland
In Griechenland gilt die Scharia für die muslimische Minderheit (Pomaken und Türken in Westthrakien) in Fragen des Familien- und Personalrechts, sofern die Mitglieder der Minderheit dies ausdrücklich wünschen. Diese Regelung geht auf den Vertrag von Sèvres zurück und ermöglicht der Minderheit eine eigene Rechtsanwendung innerhalb des griechischen Staatsgebiets.
Kanada
In der kanadischen Provinz Ontario erlaubte der Arbitration Act (1991) Christen, Juden und Muslimen, häusliche Streitigkeiten wie Scheidungen, Vormundschafts- oder Erbschaftsklagen vor religiösen Schiedsgerichten zu verhandeln. Die Urteile waren rechtskräftig, solange sie nicht gegen kanadisches Recht verstießen. Aufgrund internationaler Kritik, insbesondere von Frauenrechtsorganisationen, wurde diese Regelung 2005 geändert, sodass religiöse Entscheidungen nicht mehr rechtsverbindlich sein konnten.
Vereinigte Staaten
In den USA variiert die Situation zwischen den Bundesstaaten:
Tennessee und Louisiana haben 2010 die Anwendung der Scharia gesetzlich verboten.
In Florida, Mississippi und Utah konnte eine derartige gesetzliche Regelung nicht durchgesetzt werden.
In zwölf weiteren Bundesstaaten gab es Anfang 2011 Gesetzesinitiativen, die eine Anwendung der Scharia unterbinden sollten
Die USA sind durch das Common Law-System gekennzeichnet, das stark auf Präzedenzfällen beruht. Dadurch haben einzelne Richter in der Praxis mehr Spielraum, was die Diskussion um die Scharia besonders komplex macht.
Zusammenfassend zeigt sich, dass die Scharia in westlichen Staaten meist nur in privaten, freiwilligen Kontexten Anwendung findet. Ihre Umsetzung steht stets unter der Bedingung, dass sie mit dem staatlichen Recht vereinbar ist. Länder wie Deutschland, Großbritannien, Kanada oder die USA gehen dabei sehr unterschiedlich vor, je nach rechtlicher Tradition, gesellschaftlicher Debatte und politischem Willen, wobei immer wieder Spannungen zwischen Religionsfreiheit und staatlicher Rechtsordnung auftreten.
.✉ Kontakt 📩 office@bodhie.eu 📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜Bodhie™ HptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu (https://bodhie.eu) ⬛️⬜️🟪🔜
Quellen des islamischen Rechts: Der Koran
Die Scharia als Grundlage des islamischen Rechts speist sich aus einer Vielzahl von Quellen, wobei der Koran als primäre und universell anerkannte Quelle gilt. Alle islamischen Strömungen stimmen darin überein, dass der Koran und die Hadīth wesentliche Rechtsquellen darstellen. Über die Bedeutung weiterer Quellen herrscht jedoch kein Konsens, was die Vielfalt der Rechtsschulen und Interpretationen erklärt.
Obwohl der Koran die wichtigste Rechtsquelle ist, enthält er nur eine begrenzte Anzahl expliziter Rechtsnormen. Viele Verse bieten eher allgemeine Anweisungen oder Prinzipien, die als Grundlage einer umfassenden Gesetzgebung dienen können, anstatt vollständige juristische Vorschriften darzustellen. Laut dem Islamwissenschaftler Matthias Rohe haben etwa 500 Verse einen rechtlichen Bezug. Der Großteil dieser Verse betrifft religiöse Ritualvorschriften (ʿibādāt), während lediglich einige Dutzend Verse sich auf straf- und zivilrechtliche Fragestellungen beziehen. Diese wenigen normativen Bestimmungen lassen sich weiter untergliedern in:
Erbrecht,
Ehe- und Familienrecht,
Strafbestimmungen,
Almosensteuer (zakāt).
Ein zentrales Problem besteht darin, dass viele koranische Rechtsstellen nicht eindeutig formuliert sind. Um diesen Unsicherheiten zu begegnen, entwickelten Gelehrte das Genre des Tafsīr, also der systematischen Koranexegese, um die Bedeutung der Verse zu interpretieren und ihre Anwendbarkeit auf konkrete Lebenssituationen zu klären. Tafsīr behandelt sowohl Verse, deren Bedeutung klar und eindeutig ist (muḥkam), als auch solche, die mehrdeutig sind und Auslegung erfordern (mutashābih).
Besonders im Zwölfer-Schiismus wird angenommen, dass nach der Entrückung des letzten Imām, Muhammad al-Mahdī, die Menschen die wahre Bedeutung des Korans nicht mehr vollständig erfassen könnten. Nur die zwölf Imāme seien fähig, den normativen Charakter und die tiefere göttliche Intention der Verse zu verstehen. Diese Auffassung unterstreicht die Verbindung zwischen Göttlicher Offenbarung, autoritativer Interpretation und normativer Gültigkeit, wie sie in bestimmten islamischen Strömungen gelehrt wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Koran als Rechtsquelle nicht primär ein detailliertes Gesetzbuch darstellt, sondern einen normativen Rahmen mit Prinzipien und Leitlinien bietet. Deren konkrete Anwendung wird durch Auslegung, Rechtsschulen und ergänzende Quellen wie die Hadīth bestimmt, wodurch die Scharia zu einem dynamischen, interpretativen System wird, das sich über die Zeit entwickelt und an die sozialen, kulturellen und historischen Bedingungen der Gemeinschaft anpasst.
.✉ Kontakt 📩 office@bodhie.eu 📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜Bodhie™ HptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu (https://bodhie.eu) ⬛️⬜️🟪🔜
Scharia und westliche Staaten
In westlichen Industriestaaten sowie in anderen Ländern, die nicht islamisch geprägt sind, kann die Scharia unter bestimmten Voraussetzungen Rechtswirkung entfalten, meist über das Internationale Privatrecht (IPR). Dies betrifft insbesondere private Verträge, Familienangelegenheiten und Erbregelungen, bei denen die Beteiligten ausdrücklich islamisches Recht als Grundlage wählen.
Die Anwendung der Scharia in westlichen Rechtsordnungen stößt jedoch an Grenzen, die durch den Ordre public des jeweiligen Landes bestimmt werden. Normen oder Bestimmungen, die den grundlegenden rechtlichen Prinzipien oder der öffentlichen Ordnung widersprechen, werden nicht anerkannt oder durch staatliches Recht ersetzt. Dies betrifft vor allem Vorschriften, die etwa Diskriminierung, ungleiche Behandlung oder Einschränkungen der Menschenrechte beinhalten würden.
Für Muslime in westlichen Ländern dient das Fiqh al-aqallīyāt („Jurisprudenz der Minderheiten“) als Leitlinie. Diese spezielle Rechtsschule erleichtert die Anwendung islamischer Vorschriften in nicht-islamischen Gesellschaften, indem sie Anpassungen an die dortigen sozialen und rechtlichen Gegebenheiten vorsieht. Ziel ist es, religionskonformes Handeln zu ermöglichen, ohne dass die Gläubigen gegen die Gesetze ihres Wohnsitzstaates verstoßen.
In der Praxis bedeutet dies, dass Scharia in westlichen Staaten vor allem auf freiwilliger Basis in privaten und religiösen Angelegenheiten wirkt, etwa bei Eheschließungen, Scheidungen, Erbschaften oder rituellen Fragen. Sie wird jedoch nie automatisch staatliches Recht, sondern muss stets im Einklang mit den geltenden nationalen Gesetzen stehen.
Islamisch geprägte Staaten und die Rolle der Scharia
Die Scharia spielt in vielen islamisch geprägten Staaten eine zentrale Rolle in der Gesetzgebung, wobei ihre Anwendung und Reichweite stark variieren. Laut den jeweiligen Verfassungen bildet sie in mehreren Staaten die Grundlage des Rechts:
Vollständig verankert: Ägypten (Art. 2), Bahrain (Art. 2), Irak (Art. 7), Iran (Art. 4), Jemen (Art. 3), Katar (Art. 1), Kuwait (Art. 2), Libyen (Art. 1), Mauretanien (Präambel), Oman (Art. 2), Pakistan (Sec. 227), Palästina (Art. 4), Saudi-Arabien (Art. 23), Vereinigte Arabische Emirate (Art. 7).
Eingeschränkte Anwendung: Afghanistan (Art. 3), Malediven (Art. 10), Somalia (Art. 2) – hier darf die nationale Gesetzgebung der Scharia nicht widersprechen.
Regionale Anwendung: Nördliche Bundesstaaten Nigerias, indonesische Provinz Aceh, philippinische Region Bangsamoro.
Entwicklungen seit den 1970er Jahren
Seit etwa Mitte der 1970er Jahre nimmt die Bedeutung der Scharia in der islamischen Welt kontinuierlich zu, auch in Ländern, die zuvor eher laizistisch geprägt waren. Beispiele dafür sind:
Türkei: Politische Gruppen fordern zunehmend die Rückkehr zur Scharia, obwohl das Gesetz seit 1924 abgeschafft ist.
Ägypten: Im Zuge des Arabischen Frühlings kam es 2011 zu einem Verfassungsreferendum, bei dem die Rolle des Islam in der Verfassung diskutiert wurde.
Praktische Umsetzung
Die Umsetzung der Scharia unterscheidet sich stark zwischen den Staaten:
Vollständige Umsetzung: In Saudi-Arabien und Mauretanien gilt die Scharia umfassend für alle Bürger.
Teilweise Umsetzung: In Ländern wie Nigeria (nördliche Bundesstaaten) und Aceh (Indonesien) gilt die Scharia nur für islamisch dominierte Landesteile.
Eingeschränkte Anwendung: In vielen Ländern, etwa in Algerien, Indonesien und Ägypten, beschränkt sich die Umsetzung auf den zivilrechtlichen Bereich, vor allem Familien- und Erbrecht.
Strikte Strafen: In Ländern wie Somalia oder Sudan, wo Hadd-Strafen vollstreckt werden, können Schwangerschaften unverheirateter Frauen oder von abwesenden Ehemännern als Beweis für Unzucht gewertet werden. In Extremfällen werden selbst vergewaltigte Frauen bestraft, wenn diese Beweisregeln greifen.
Reformansätze
Parallel zur konservativen Umsetzung gibt es in der islamischen Welt zunehmend alternative Interpretationen der Scharia. Intellektuelle und Theologen fordern, bei der Auslegung des Korans den historischen Kontext und die gesellschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bedeutende Vertreter sind:
Fazlur Rahman (Pakistan)
Muhammad Schahrur (Syrien)
Abdulkarim Sorusch (Iran)
Muhammad Abed al-Jabri (Algerien)
Hassan Hanafi (Ägypten)
Viele Theologen in der Türkei
Länderbeispiele
Türkei: Abschaffung der Scharia 1924 unter Mustafa Kemal Atatürk.
Tunesien: Abschaffung 1959; nur Artikel 38 der Verfassung schreibt vor, dass der Präsident Muslim sein muss.
Malaysia: Existiert ein duales Rechtssystem, in dem islamische Gerichte parallel zu zivilstaatlichen Institutionen operieren. Drei der 13 Bundesstaaten erlauben Auspeitschungen nach Scharia, obwohl diese nach dem landesweiten Strafrecht verboten sind.
Fazit
Die Rolle der Scharia in islamisch geprägten Staaten ist heterogen: Sie reicht von vollständiger theokratischer Anwendung über regionale Teilanwendung bis hin zu modern interpretierten oder reformierten Ansätzen. Während konservative Staaten die Scharia umfassend durchsetzen, suchen Reformbewegungen nach Wegen, religiöse Normen mit menschenrechtlichen Standards, historischem Kontext und gesellschaftlicher Modernität in Einklang zu bringen.
.✉ Kontakt 📩 office@bodhie.eu 📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜Bodhie™ HptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu (https://bodhie.eu) ⬛️⬜️🟪🔜
Kontroversen um die Anwendung der Scharia in westlichen Ländern
Die Anwendung der Scharia in westlichen Staaten ist ein stark umstrittenes Thema und führt sowohl zu gesellschaftlichen Debatten als auch zu politischen Kontroversen. Diese Spannungen ergeben sich aus der Differenz zwischen religiösen Normen und westlichen Rechtsprinzipien, insbesondere den universellen Menschenrechten und demokratischen Grundsätzen.
Beispiele aus Europa
In Dänemark verfolgt die islamistische Gruppe „Ruf zum Islam“ das Ziel, in muslimischen Wohngegenden in Kopenhagen sogenannte Scharia-Zonen einzurichten. Innerhalb dieser Zonen soll eine Art Moralpolizei tätig sein, die Vorschriften wie das Verbot von Alkohol, Glücksspiel oder Nachtleben überwacht. Ähnliche Lobbygruppen existieren laut Berichten inzwischen auch in Großbritannien, Belgien, Frankreich und Spanien, wobei sie teilweise lokale muslimische Gemeinden mobilisieren, um religiöse Regeln auf informeller Basis durchzusetzen.
In den Niederlanden sorgten 2006 Aussagen des damaligen Justizministers Piet Hein Donner für Aufsehen. Er erklärte, dass er sich die Einführung der Scharia in den Niederlanden grundsätzlich vorstellen könne, sofern die Mehrheit der Wähler dies unterstütze. Auf akademischer Ebene wurde das Thema ebenfalls diskutiert: Am 3. Mai 2007 widmete die Universität Tilburg ein Symposium der Frage „Sharia in Europe“ und lud unter anderem die palästinensisch-amerikanische Islamwissenschaftlerin Maysam al-Faruqi von der Georgetown University ein. Al-Faruqi vertrat die Ansicht, dass Scharia und niederländisches Recht kompatibel seien und nebeneinander bestehen könnten, solange die Scharia nur in freiwilligen und privaten Angelegenheiten angewandt werde.
Kritische Perspektiven
Kritiker weisen darauf hin, dass die Scharia in vielen Punkten nicht mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) vereinbar ist, insbesondere in Bezug auf Gleichberechtigung der Geschlechter, Religionsfreiheit und Strafrecht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat in mehreren Verfahren geurteilt, dass bestimmte Vorschriften der Scharia inkompatibel mit den fundamentalen Prinzipien der Demokratie seien, wie sie in den europäischen Staaten verankert sind.
Politikwissenschaftliche Einordnung
Der Politologe Bassam Tibi untersucht, ob es eine spezifische Form der arabischen oder islamischen Demokratie geben könne. Seiner Ansicht nach stellt die islamistische Scharia ein totalitäres Konzept dar, das die demokratische Legitimität untergräbt. Die Politisierung und „Schariasierung“ des Islam sei nicht mit den Grundprinzipien einer Demokratie vereinbar. Tibi spricht in diesem Zusammenhang vom „Paradox der demokratischen Scharia“: Einerseits werden islamische Normen politisiert und umfassend reguliert, andererseits könnten innerhalb des Islam bestimmte Reformen als Quellen für demokratische Legitimität dienen, beispielsweise durch Interpretation, Konsensbildung (Idschmāʿ) oder Anpassung an gesellschaftliche Bedürfnisse.
Zusammenfassung der Kontroversen
Die Debatten um die Scharia in westlichen Staaten drehen sich im Wesentlichen um drei Punkte:
Rechtsstaatlichkeit vs. Religionsrecht: Scharianormen können in Konflikt mit den Prinzipien der Demokratie und den Menschenrechten geraten.
Integration vs. Parallelgesellschaften: Initiativen wie Scharia-Zonen in Wohngebieten werfen die Frage auf, inwieweit segregative Strukturen die Integration in die Gesellschaft erschweren.
Freiwillige Anwendung vs. Zwang: Während manche Experten und Reformorientierte die Scharia nur in freiwilligen, privaten Angelegenheiten anerkennen, warnen Kritiker vor der informellen Durchsetzung religiöser Normen, die faktisch Druck auf die muslimische Gemeinschaft ausüben könnten.
Insgesamt zeigt sich, dass die Anwendung der Scharia in westlichen Gesellschaften sowohl rechtliche, politische als auch gesellschaftliche Spannungen erzeugt, die weiterhin intensiv diskutiert werden. Die Debatten reichen von der Rechtsvergleichung über Menschenrechte bis hin zu Fragen der sozialen Integration und Religionsfreiheit.
.✉ Kontakt 📩 office@bodhie.eu 📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜Bodhie™ HptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu (https://bodhie.eu) ⬛️⬜️🟪🔜
Unterhaltsrecht im Islam
Das islamische Unterhaltsrecht spiegelt traditionell die Lebensbedingungen patriarchalischer Großfamilien wider, wie Matthias Rohe hervorhebt. In diesem System sind in der Regel Männer unterhaltspflichtig, während Frauen hauptsächlich für den Unterhalt der Kinder sorgen, wenn der Mann seiner Pflicht nicht nachkommen kann. Kommt auch die Frau nicht in der Lage dazu, greifen in den meisten Rechtsschulen die Großeltern als nächste Instanz, mit Ausnahme der Malikiten. Verstößt ein Mann während der Ehe gegen seine Unterhaltspflichten, darf die Frau in der Regel die Scheidung einreichen, insbesondere wenn ein Dritter den Unterhalt für sie übernimmt. Für Männer aus ärmeren Schichten kann dies jedoch zu erheblichen finanziellen Problemen führen.
Ansprüche und Dauer
Söhne haben Anspruch auf Unterhalt bis zur Volljährigkeit.
Töchter sind unterhaltspflichtig bis zur Ehe oder, nach dem Tod des Ehemanns, weiterhin abgesichert.
Eltern, Großeltern und Enkel können ebenfalls Unterhalt beanspruchen, sofern sie finanziell nicht selbstständig sind.
Entfernte Verwandte werden nur von wohlhabenden Männern unterstützt.
Die Höhe der Unterhaltszahlungen ist nicht einheitlich geregelt. In den Fatāwā ʿĀlamgīrīya wird vorgeschlagen, die Zahlungen am möglichen Erbanteil des Unterhaltspflichtigen zu bemessen. Konflikte zwischen Kindern und Eltern um Unterhaltsansprüche sind historisch und juristisch vielfach diskutiert worden.
Unterhalt bei Scheidung
Die Höhe der Unterhaltszahlungen an die Frau nach einer Scheidung variierte historisch: Meist erhielt sie mindestens das Brautgeld (mahr). Wenn die Frau die Scheidung initiierte, entfielen die Kosten im Normalfall für den Mann. In der Geschichte gibt es jedoch auch Fälle, in denen Frauen zur Scheidung gezwungen wurden.
Moderne Entwicklungen
In einigen Ländern spiegeln die Regelungen noch immer patriarchalische Strukturen wider:
In Ägypten haben Söhne bis zur Volljährigkeit Anspruch auf Unterhalt, Töchter bis zur Heirat oder bis sie selbst berufstätig werden, wobei sie nicht verpflichtet sind, zu heiraten oder zu arbeiten.
In Marokko, Tunesien, Libyen und den Vereinigten Arabischen Emiraten muss eine vermögende Ehefrau ebenfalls zum Unterhalt beitragen.
Bei Scheidungen unterscheiden sich die Regelungen je nach Land:
In Tunesien muss der Mann seine Frau nach Scheidung nach dem Lebensstandard während der Ehe weiterhin versorgen, bis sie wieder heiratet.
In Ägypten besteht Anspruch auf Unterhaltszahlungen für zwei Jahre.
In Algerien kann ein Mann, der seine Frau willkürlich geschieden hat, zu Zahlungen verurteilt werden; dies gilt auch, wenn die Scheidung berechtigt war.
Im Iran muss der Mann im Falle einer Scheidung die Frau mit dem verbleibenden Brautgeld, Unterhalt und angemessener Ausstattung versorgen. Wenn die Frau das Angebot ablehnt, ohne ihre ehelichen Pflichten verletzt zu haben, hat sie Anspruch auf finanzielles Entgelt für ihre Haushaltsdienste während der Ehe.
Insgesamt zeigt sich, dass das islamische Unterhaltsrecht eine dynamische Balance zwischen patriarchalen Traditionen, wirtschaftlicher Verantwortung und rechtlicher Absicherung darstellt. Historisch stark auf die Pflicht des Mannes ausgerichtet, sind moderne Entwicklungen in verschiedenen Ländern zunehmend bemüht, auch die finanziellen Pflichten wohlhabender Frauen zu berücksichtigen.
.✉ Kontakt 📩 office@bodhie.eu 📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜Bodhie™ HptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu (https://bodhie.eu) ⬛️⬜️🟪🔜
Ausprägungen des islamischen Rechts: Rechte von Nicht-Muslimen
Die Scharia regelt nicht nur die Rechte und Pflichten von Muslimen, sondern auch die Stellung von Nicht-Muslimen auf islamischem Territorium. Historisch wurden diese Gruppen als dhimmī bezeichnet, was bedeutet, dass sie Schutz und begrenzte Rechte genossen, solange sie bestimmte Abgaben wie die Dschizya zahlten. Gleichzeitig waren Nicht-Muslime jedoch nicht vollständig gleichgestellt mit Muslimen.
In der Praxis führte dies zu institutionalisierter Benachteiligung:
Sie konnten häufig keine hohen Staatsämter bekleiden,
waren oft vom Militärdienst ausgeschlossen,
und hatten in manchen Rechtssystemen eingeschränkte Möglichkeiten bei Gerichtsverfahren, insbesondere gegenüber Muslimen.
Trotz dieser Einschränkungen kam es im Verlauf der Geschichte immer wieder zu Lockerungen und pragmatischen Anpassungen. In solchen Zeiten konnten Nicht-Muslime aufsteigen und bedeutende Positionen in Verwaltung und Politik einnehmen. Beispiele hierfür finden sich in verschiedenen islamischen Reichen, etwa in Bagdad unter den Abbasiden oder im Osmanischen Reich, wo Christen und Juden zeitweise hohe Ämter bekleideten.
Diese Regelungen spiegeln die doppelte Logik der Scharia wider: Einerseits wird der religiöse Vorrang der Muslime betont, andererseits ermöglicht das Recht praktische Integration und Schutz von Minderheiten innerhalb eines überwiegend muslimischen Staates. Die konkrete Umsetzung hing dabei stark von lokalen Herrschaftsstrukturen, politischen Interessen und der jeweiligen Rechtsschule ab, wodurch die Rechtslage von Nicht-Muslimen über Zeit und Raum hinweg variierte.
Weitere Quellen des islamischen Rechts
Neben Koran und Sunna stützt sich die Scharia auf eine Reihe weiterer Quellen, die im klassischen islamischen Rechtssystem als Instrumente der Rechtsfindung dienen. Diese Quellen sind menschengemacht und bilden zusammen mit den göttlichen Grundlagen einen dynamischen Mechanismus zur Auslegung und Anwendung der Normen.
Idschmāʿ (Konsens)
Der Idschmāʿ bezeichnet den Konsens aller relevanten Gelehrten einer Epoche in Übereinstimmung mit Koran und Sunna. Er gilt als erste menschengemachte Quelle der Scharia. Durch Idschmāʿ können Gelehrte verbindliche Entscheidungen treffen, die über individuelle Auslegungen hinausgehen, da der Konsens die kollektive Autorität der Gelehrten widerspiegelt. Historisch spielte Idschmāʿ eine wichtige Rolle, um Unsicherheiten in der Rechtsanwendung zu reduzieren und die Einheit in der Rechtsprechung zu fördern.
Qiyās (Analogieschluss)
Der Qiyās ist der Analogieschluss, bei dem eine Regel auf einen neuen Fall übertragen wird, der im Koran oder in der Sunna nicht ausdrücklich geregelt ist. Durch Qiyās können Gelehrte neue Sachverhalte beurteilen, indem sie Parallelen zu bereits bestehenden Rechtsnormen ziehen. Dieses Instrument erlaubt Flexibilität und Anpassung der Scharia an neue gesellschaftliche und rechtliche Herausforderungen.
Istihsān (Für-besser-halten)
Istihsān bedeutet, dass ein Gelehrter in bestimmten Fällen eine Lösung wählt, die als „besser“ oder gerechter erscheint, auch wenn sie vom strikten Analogieschluss (Qiyās) abweicht. Vor allem in der hanafitischen Rechtsschule ist Istihsān beliebt, um praktikable und gerechte Lösungen zu ermöglichen. Andere Rechtsschulen lehnen Istihsān teilweise ab, da sie Willkür befürchten, sehen ihn aber in begründeten Fällen als zulässig an.
Istislāh (allgemeiner Nutzen)
Auch al-masālih al-mursala, der allgemeine Nutzen, ist eine Quelle der Rechtsfindung. Gelehrte der Hanbaliten, Malikiten und Schafiiten nutzen Istislāh, um Entscheidungen unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Nutzens zu treffen. Istislāh erlaubt es, Normen zu formulieren oder anzuwenden, wenn dadurch das Gemeinwohl gefördert oder Schaden vermieden wird.
Madhhab as-Sahābī (Meinungen der Gefährten)
Die Auffassungen einzelner Prophetengenossen können ebenfalls als Rechtsquelle herangezogen werden. Die Entscheidungen der Gefährten dienen als Orientierung, insbesondere in Fällen, in denen der Koran und die Sunna keine eindeutige Regel liefern.
ʿUrf (Gewohnheitsrecht)
Das ʿUrf bezeichnet lokale Bräuche und Traditionen, die anerkannt werden, solange sie nicht den Regeln der Scharia widersprechen. Die Integration regionaler Gepflogenheiten erleichterte die Ausbreitung des Islams und erlaubt eine Anpassung der Rechtsordnung an unterschiedliche kulturelle und soziale Kontexte.
Sadd ad-Darāʾiʿ (Versperren der Mittel)
Das Prinzip des Sadd ad-Darāʾiʿ besagt, dass alles, was zu Verbotenem führen kann, ebenfalls verboten wird. Während Hanbaliten und Malikiten bei ihrer Beurteilung die Absicht (nīya) berücksichtigen, sperren Hanafiten und Schafiiten nur dann die Mittel, wenn ein Verbot mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden soll. Dieses Prinzip dient der Prävention von Rechtsverstößen und der Wahrung der moralischen Ordnung.
Istishāb (Beibehaltung bestehender Normen)
Istishāb bezeichnet die Fortdauer einmal begründeter Rechtsverhältnisse. Durch dieses Prinzip werden bestehende Eigentumsrechte, vertragliche Vereinbarungen und andere rechtliche Situationen gesichert, solange kein Grund zu ihrer Änderung vorliegt. Es gewährleistet Rechtssicherheit und Stabilität, indem es die Kontinuität in der Rechtsanwendung bewahrt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass diese Quellen neben Koran und Sunna die Scharia flexibel, anpassungsfähig und praxisnah machen. Sie ermöglichen den Gelehrten, sowohl die göttlichen Vorgaben als auch gesellschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen, und tragen dazu bei, dass das islamische Recht als dynamisches System fortbesteht, das auf Rechtssicherheit, Gerechtigkeit und Gemeinwohl abzielt.
.✉ Kontakt 📩 office@bodhie.eu 📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜Bodhie™ HptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu (https://bodhie.eu) ⬛️⬜️🟪🔜
Sunna als Quelle des islamischen Rechts
Die Sunna ist die zweite zentrale Quelle der Scharia und umfasst die überlieferten Reden, Handlungen und stillschweigenden Zustimmungen des Propheten Muhammad. Für Sunniten gilt die Sunna als Ergänzung zum Koran und bildet zusammen mit diesem die Grundlage des islamischen Rechts. Während sich das islamische Recht historisch entwickelte, werden auch Überlieferungen der Gefährten des Propheten als Teil der Sunna betrachtet, da sie als Zeugen und erste Ausleger der göttlichen Offenbarung eine wichtige Rolle spielten.
Heute anerkennen Sunniten jedoch überwiegend nur die Überlieferungen, die Muhammad in seiner prophetischen Funktion tätigte, nicht die, die rein menschlich oder alltäglich waren. Diese selektive Herangehensweise wird durch Aussagen des Propheten selbst begründet, etwa in einem bekannten Hadīth:
„In euren weltlichen Angelegenheiten wisst ihr besser Bescheid als ich.“
Dieses Prinzip zeigt, dass der Prophet in alltäglichen, nicht-religiösen Angelegenheiten die Urteilskraft der Gläubigen respektierte, während seine prophetischen Handlungen und Aussagen normative Gültigkeit für das religiöse und rechtliche Leben haben. Dennoch kritisieren Muslime innerhalb der Gemeinschaft gelegentlich andere Muslime dafür, dass diese Trennung zwischen prophetischer Autorität und alltäglichem menschlichem Handeln schwer zu vollziehen sei.
Für Schiiten hat die Sunna eine erweiterte Dimension: Neben den Überlieferungen Muhammads werden auch die Aussagen und Handlungen der zwölf Imāme als verbindlich anerkannt. Diese Imāme gelten als unfehlbare Führer, die die göttliche Botschaft weitertragen und die korrekte Interpretation des Korans und der Sunna gewährleisten.
Die Sunna spielt somit eine entscheidende Rolle in der praktischen Rechtsfindung, da sie konkrete Handlungsnormen liefert, die im Koran nicht immer detailliert geregelt sind. Durch die Sunna werden viele rituelle Vorschriften, ethische Normen und Alltagspraktiken der Muslime präzisiert, wodurch die Scharia zu einem lebendigen, anwendbaren Regelwerk wird, das Koran, Gemeinschaftstradition und Auslegung miteinander verbindet.
.✉ Kontakt 📩 office@bodhie.eu 📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜Bodhie™ HptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu (https://bodhie.eu) ⬛️⬜️🟪🔜
Scharia und Fiqh
Die Scharia bildet den Kern der islamischen Rechtsordnung, während der Fiqh („Rechtswissen“ oder „Rechtswissenschaft“) die methodische Auslegung und Anwendung dieser göttlichen Gesetze beschreibt. Unter den „Wurzeln der Rechtsfindung“ (uṣūl al-fiqh) versteht man die systematische Gesetzeswissenschaft im Islam, deren Ziel es ist, die Scharia zu verstehen und in konkrete Vorschriften für das Leben der Gläubigen umzusetzen. Sie kann mit der römischen iuris prudentia (Rechtswissenschaft) verglichen werden und erstreckt sich auf alle Bereiche des religiösen, bürgerlichen und gesellschaftlichen Lebens.
Die konkreten Vorschriften werden in den Fiqh-Büchern niedergelegt, die sich mit allen praktischen Fragen des islamischen Lebens befassen. Ibn Chaldūn beschreibt den Fiqh folgendermaßen:
„Der Fiqh ist die Kenntnis der Bestimmungen (aḥkām) Gottes des Erhabenen zur Einordnung der Handlungen derjenigen, die diesen Bestimmungen jeweils unterworfen sind (al-mukallafīn), als geboten, verboten, empfohlen, missbilligt und schlicht erlaubt, die aus dem Koran, der Sunna und dem, was der Gesetzgeber (Gott) als weitere Quellen und Instrumente (adilla) zu ihrer Erkenntnis bereitgestellt hat, entnommen werden, und wenn die Bestimmungen durch diese Quellen und Auslegungsinstrumente herausgefunden werden, so nennt man sie Fiqh.“
Dies zeigt, dass der Fiqh die systematische Anwendung der Scharia auf konkrete Lebenssituationen ist, einschließlich ritueller, sozialer und rechtlicher Handlungen.
Wichtig ist, dass der Fiqh kein starres, unveränderliches System darstellt. Er ist dynamisch und berücksichtigt die Umstände von Zeit und Ort. Islamwissenschaftler, Arabisten und Ethnologen wie Gudrun Krämer, Thomas Bauer und Ingrid Thurner betonen, dass der Meinungspluralismus innerhalb des Fiqh integraler Bestandteil der Scharia ist. Unterschiedliche Rechtsschulen und Gelehrte können zu verschiedenen Auslegungen kommen, ohne dass dies die Gültigkeit oder Autorität der Scharia als göttliches Gesetz in Frage stellt.
Somit lässt sich sagen: Die Scharia ist die göttliche Norm, während der Fiqh ihre menschliche, methodische Auslegung darstellt – flexibel, vielfältig und auf das konkrete Leben der Gläubigen angewandt.
Scharia im Hadīth
Auch in den Hadīth-Sammlungen des Islams findet der Begriff Scharia Verwendung, wenngleich er dort seltener direkt auftritt als im Koran. Im Musnad von Ahmad ibn Hanbal wird das Nomen „Scharia“ im Singular an einer Stelle verwendet, wobei betont wird, dass die Gemeinschaft auf der Scharia (dem Weg oder Pfad) bleiben solle. Dies unterstreicht die Funktion der Scharia als verbindliche Orientierung für die gesamte muslimische Gemeinschaft, die als moralischer und ritueller Leitfaden dient.
Im Plural erscheint der Begriff häufig in Verbindung mit zentralen Begriffen des Islams:
šarāʾiʿ al-islām – die Wege oder Regeln des Islams,
šarāʾiʿ al-īmān – die Wege des Glaubens.
Zudem wird die Scharia in Aufzählungen genannt, die die grundlegenden Bestandteile des Glaubens umfassen:
„Der Glaube rührt aus den Pflichten, der Scharia, den Hudūd und der Sunna“
(inna li-l-īmān farāʾiḍ wa-šarāʾiʿ wa-ḥudūd wa-sunan)
Hier wird die Scharia als zentraler Bestandteil des religiösen Lebens verstanden, eingebettet in ein System von Pflichten, strafrechtlichen Vorschriften (Hudūd) und den Überlieferungen des Propheten (Sunna).
Als Verb taucht šaraʿa im Hadīth auf, etwa in der Formulierung:
„Gott hat für seinen Propheten Wege der Rechtleitung niedergelegt“
(šaraʿa li-nabi-hi sunan al-hudā)
Dies verdeutlicht, dass die Scharia nicht nur als statisches Regelwerk existiert, sondern als dynamischer, von Gott festgelegter Leitpfad, den Propheten und Gläubige befolgen sollen. Sie verbindet damit die Dimension der göttlichen Offenbarung mit der praktischen Orientierung für das tägliche Leben und das religiöse Handeln der Gemeinschaft.
Insgesamt zeigen die Hadīth, dass die Scharia sowohl individuelle als auch gemeinschaftliche Handlungsnormen umfasst, ihre Einhaltung die Rechtleitung des Einzelnen und der gesamten Umma gewährleistet und damit ein integraler Bestandteil des islamischen Lebens ist.
Verwendung des Begriffs „Scharia“ bei Saʿadia Gaon
Der arabischsprachige jüdische Gelehrte Saʿadia Gaon (882–942) verwendete den Begriff „Scharia“ als Übersetzung des hebräischen Wortes Tora, insbesondere im Sinne von göttlich offenbartem Gesetz. Beispielsweise wird in seinem Werk der Vers Exodus 13,9 mit šarīʿat allāh („das Gesetz Gottes“) und Deuteronomium 4,44 mit hāḏihi š-šarīʿat („Dies ist das Gesetz des Brandopfers“) wiedergegeben. In Gaons Tafsīr aus dem 10. Jahrhundert beschreibt Scharia stets eine Regel oder ein System von Regeln, wodurch deutlich wird, dass es sich nicht um eine bloße Übersetzung des Begriffs Tora handelt, sondern um die Übertragung der Idee eines geordneten, göttlich vorgegebenen Rechtssystems. Bemerkenswert ist, dass Gaon Scharia verwendet, obwohl in einigen Bibelstellen auch das arabische Wort für Tora, at-taurāt, auftaucht.
In seinem theologischen Werk Kitāb al-amānāt wa-l-iʿtiqādāt („Buch der Glaubensinhalte und Überzeugungen“) beschreibt Gaon Scharia als System individueller Rechte und Pflichten, das von Gott offenbart wurde. Dabei unterscheidet er zwischen rationalen Gesetzen (vom menschlichen Verstand erfassbar) und offenbarten Gesetzen (direkt göttlicher Herkunft).
Darüber hinaus verwendet Gaon das Verb šaraʿa mit Gott als Subjekt, um auszudrücken, dass Gott ein Gesetz niederlegt oder etabliert. Dies zeigt die enge Verbindung zwischen dem Konzept der Scharia und der göttlichen Autorität: Sie ist nicht nur eine Sammlung von Vorschriften, sondern ein geordneter, von Gott bestimmter Rahmen, der das Leben und Handeln der Gläubigen reguliert.
Insgesamt verdeutlicht Saʿadia Gaons Verwendung des Begriffs, dass Scharia nicht ausschließlich islamisch geprägt ist, sondern auch im jüdisch-arabischen Kontext als System göttlicher Regeln und moralischer Leitlinien verstanden wurde.