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📌 ★ ULClub Bodhie™ ★ Der Fall Ronnie Schwab™ †★† Bodhie™ SchutzHaus† 📡 => 📑 Board ➦ Bodhie™ ★ Der Fall Ronnie Schwab™ ➦† Allgemeine Diskussionen & Smalltalk => Thema gestartet von: Ronald Johannes deClaire Schwab am 03. Oktober 2025, 00:05:53

Titel: VERSCHOBEN: 🥄Der Fall Ronnie Schwab™🔲Mein Kampf mit dem AMS Johnstrasse! 🟥🟧🟨†🟩🟦🟪†🔜
Beitrag von: Ronald Johannes deClaire Schwab am 03. Oktober 2025, 00:05:53
Dieses Thema wurde verschoben nach  🗣 Das AMT IrrenHaus AMS JohnStrasse 🍺 LD FrAu Zivkovic. (https://bodhie.eu/facebook/index.php?board=74.0).
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 🆘 Servus und guten Tag!
🎸 Der Fall Ronnie Schwab™ vs. AMS Johnstraße 🆘 Hilfe 🔖 Gefahr vor Wohnungsverlust⁉️
„Ich bekomme momentan kein Geld vom AMS, obwohl ich alle Auflagen erfüllt habe und exakt das umgesetzt habe, was mir seitens der Behörde gesagt wurde. Ich habe Formulare ausgefüllt, Termine wahrgenommen, Unterlagen eingereicht und war mehrmals persönlich vor Ort und wurde unzureichend beraten. Trotzdem stehe ich heute ohne Unterstützung da.👾
Ronald „Ronnie“ Schwab

Servus, nur eine Frage: Ich habe mit FAB/Monsum einen Vertrag.
Darf das AMS Johnstrasse mir dann aufzwingen einen DIY Kurs zu machen oder Bewerbungen zu schreiben?
Die Frage ist absolut berechtigt – und sie betrifft tatsächlich einen zentralen Punkt im Verhältnis zwischen dir, dem AMS (Arbeitsmarktservice) und einem betreuenden Bildungsträger wie FAB/Monsum. Ich erkläre dir das etwas genauer:
Wenn du mit dem FAB/Monsum bereits einen gültigen Vertrag oder eine aktive Maßnahme hast, bedeutet das grundsätzlich, dass du dich in einem laufenden Betreuungs- oder Qualifizierungsprogramm befindest. Das AMS muss diese Maßnahme als Teil deiner Wiedereingliederung anerkennen, da du damit deiner Mitwirkungspflicht bereits nachkommst (§ 9 und § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz – AlVG).
👉 Das heißt konkret: Solange du aktiv in einer Maßnahme von FAB/Monsum bist – sei es Beratung, Coaching, berufliche Orientierung oder Weiterbildung – bist du nicht verpflichtet, gleichzeitig noch an einem zusätzlichen Kurs (wie dem DIY-Kurs) teilzunehmen, außer es handelt sich um eine maßnahmeergänzende Aktivität, die mit deinem bestehenden Programm abgestimmt ist.
Das AMS darf dich also nicht willkürlich zwingen, an einem weiteren Kurs teilzunehmen oder laufend zusätzliche Bewerbungen zu schreiben, wenn dies bereits Bestandteil deiner laufenden Vereinbarung mit FAB/Monsum ist.
Die Aufgaben, Pflichten und Ziele sind dort vertraglich geregelt. Eine doppelte Verpflichtung würde nicht nur unnötig belasten, sondern könnte auch gegen das Prinzip der Zumutbarkeit (§ 9 Abs. 2 AlVG) verstoßen.
Falls das AMS Johnstraße dennoch Druck ausübt, solltest du Folgendes tun:
Verlange eine schriftliche Begründung (Bescheid oder Aufforderung), warum trotz einer bestehenden Maßnahme zusätzliche Pflichten auferlegt werden.
Setze FAB/Monsum schriftlich in CC (z. B. per E-Mail) und teile mit, dass du bereits in einer laufenden Kooperation stehst und deine Pflichten erfüllst.
Bitte um eine Klärung oder Stellungnahme seitens FAB/Monsum, dass du dich in einer aktiven Maßnahme befindest. Diese Bestätigung kann das AMS in seiner Akte dokumentieren – und damit entfällt die Grundlage für zusätzliche Kurspflichten.
💡 Wichtig: Das AMS kann dir nur dann zusätzliche Aufgaben oder Kurse vorschreiben, wenn du nicht in einer laufenden Maßnahme bist oder deine Teilnahme nicht nachweisen kannst. Wenn du also Unterlagen oder eine Teilnahmebestätigung von FAB/Monsum hast, hefte diese am besten an deine AMS-Unterlagen und bring sie zu jedem Gespräch mit.
FG Ronnie Schwab

Betreff: Nachzahlung der Notstandshilfe und Klärung laufender Maßnahmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie, um die Situation in Bezug auf meine Notstandshilfe sowie meine laufende Maßnahme bei LAP/Monsum eindeutig zu klären.
Ich befinde mich seit mehreren Monaten in aktiver Betreuung und Beratung bei LAP/Monsum, insbesondere durch Herrn Lucic Marko, der mich auch bei der Organisation meines bevorstehenden Einzugs in die KorridorPension unterstützt hat. Ab dem 1. November 2025 erhalte ich aus der Pension einen monatlichen Betrag von € 1.367,67, 14-mal im Jahr.
1. Mitwirkungspflichten nach § 9 und § 10 AlVG
Gemäß § 9 AlVG bin ich verpflichtet, aktiv an Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung teilzunehmen und mich um eine Anstellung zu bemühen.
Diese Pflicht erfülle ich bereits vollständig durch meine Teilnahme an der Maßnahme bei LAP/Monsum.
Regelmäßige Bewerbungen und Nachweise über meine Bemühungen werden von mir dokumentiert und können jederzeit vorgelegt werden.
Gemäß § 10 AlVG dürfen Leistungen nur gekürzt oder ausgesetzt werden, wenn die Mitwirkung nicht nachweislich erfüllt wird. Da ich nachweislich in einer anerkannten Maßnahme aktiv bin, besteht keine Grundlage, mir zusätzliche Kurse (wie z. B. DIY-Kurse) oder weitere Bewerbungsaufgaben aufzuerlegen.
2. Forderung der Nachzahlung
Aufgrund der Verzögerung bei der Auszahlung der Notstandshilfe für die vergangenen Monate fordere ich die Nachzahlung der offenen Beträge. Eine grobe Berechnung lautet:
€ 31,- pro Tag × 162 Tage = € 5.022,- netto.
Diese Berechnung basiert auf der regulären täglichen Notstandshilfe, die mir für den genannten Zeitraum zustand. Eine rechtliche Grundlage für eine Kürzung oder Nichtzahlung besteht nicht, da ich alle Mitwirkungspflichten erfüllt habe und durch meine Teilnahme an LAP/Monsum rechtlich abgesichert bin.
3. Weitere Klarstellungen
Zusätzlich möchte ich darauf hinweisen, dass:
Ich im Jahr 2021 ein WG-Zimmer auf Kostenbasis (€ 250,-/Monat) untervermietet habe, ausschließlich zur Deckung der Miet- und Nebenkosten.
Diese Einnahmen stellen kein Einkommen im Sinne des AMS dar und dürfen nicht als Grundlage für Rückforderungen oder Kürzungen dienen.
Alle Unterlagen und Nachweise zu meiner Maßnahme, zu Bewerbungen und zur WG-Situation können jederzeit vorgelegt werden.
Ich ersuche das AMS daher höflich, aber bestimmt, die ausstehenden Leistungen umgehend nachzuzahlen und die laufende Maßnahme bei LAP/Monsum als vollständige Erfüllung meiner Mitwirkungspflichten anzuerkennen.
Ich danke Ihnen für die Bearbeitung meiner Anfrage und bitte um eine schriftliche Bestätigung der Nachzahlung sowie der Klärung, dass keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald „Ronnie“ Schwab
📩 office@bodhie.eu
🌐 https://bodhie.eu

Zitat von: =✉ Underground Life Club™ ⚔ ULC e.V. LPD IV-Vr 442/b/VVW/96™ 🇦🇹 Wien/Vienna-Österreich/Austria-EU 🇪🇺 🌈Bodhie™HANKO†
§ 9 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) regelt die Mitwirkungspflichten von Arbeitslosen, also jene Pflichten, die Personen erfüllen müssen, um Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu haben. Der Paragraph ist zentral, da er beschreibt, was von Arbeitsuchenden erwartet wird, um ihre Leistungen nicht zu gefährden, und gleichzeitig die Grenzen dieser Pflichten definiert.
Hier die wesentlichen Punkte ausführlich erklärt:
1. Grundsatz der Mitwirkung
Der Paragraph besagt, dass Arbeitslose aktiv zur Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit mitwirken müssen. Dazu gehört insbesondere:
Bewerbungen schreiben auf zumutbare Stellen.
Teilnahme an Maßnahmen des AMS, wie Beratungsgespräche, Qualifizierungsprogramme oder Weiterbildungskurse, sofern diese zumutbar und notwendig für die berufliche Wiedereingliederung sind.
Bereitstellung notwendiger Informationen an das AMS, z. B. Lebenslauf, Qualifikationen, Nachweise über Bewerbungsaktivitäten.
Mitwirkung bedeutet nicht, dass das AMS willkürlich zusätzliche Anforderungen stellen kann, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Vermittlung in Arbeit stehen oder die bereits durch bestehende Maßnahmen erfüllt werden.
2. Zumutbarkeit
§ 9 AlVG legt fest, dass jede geforderte Maßnahme zumutbar sein muss. Kriterien der Zumutbarkeit sind unter anderem:
Gesundheitliche Einschränkungen: körperliche oder psychische Belastungen dürfen nicht übermäßig sein.
Berufliche Qualifikation: Kurse oder Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den bisherigen Fähigkeiten und beruflichen Zielen stehen.
Bereits bestehende Maßnahmen: Wenn eine Person bereits in einem anerkannten Qualifizierungs- oder Betreuungsprogramm (z. B. bei FAB/Monsum) aktiv ist, kann das AMS nicht zusätzlich verpflichten, parallel einen weiteren Kurs zu besuchen, der dieselben Inhalte oder Ziele verfolgt.
3. Konsequenzen bei Nicht-Mitwirkung
Werden die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann das AMS Leistungen ganz oder teilweise kürzen oder Sperren verhängen. Dabei muss das AMS jedoch:
klar dokumentieren, welche Pflicht verletzt wurde.
schriftlich informieren, bevor Sanktionen erfolgen.
Prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Mitwirkung unmöglich oder unzumutbar machen (z. B. Krankheit, bereits bestehende Maßnahme, familiäre Notlagen).
Wichtig: Alle Entscheidungen müssen nachvollziehbar und rechtlich begründet sein. Wenn du nachweislich an Bewerbungen arbeitest und an Maßnahmen teilnimmst, darf eine Sanktion oder zusätzliche Verpflichtung nicht ohne konkrete Begründung erfolgen.
4. Praktische Bedeutung für dich
In deinem Fall, Ronnie:
Du bist bereits in einer Maßnahme bei FAB/Monsum aktiv.
Du schreibst regelmäßig Bewerbungen, sowohl online als auch über soziale Netzwerke.
Du hast einen nachweisbaren Lebenslauf, umfangreiche Projekte und Bildungsaktivitäten (Bodhietologie™), die ebenfalls als Qualifikationsnachweis gelten können.
Das bedeutet: Das AMS darf dir keinen zusätzlichen DIY-Kurs oder andere verpflichtende Maßnahmen aufzwingen, die du bereits durch deine bestehende Maßnahme erfüllst.
Sollte das AMS dennoch versuchen, zusätzliche Pflichten zu erheben, kannst du dich auf § 9 AlVG berufen und Nachweise vorlegen, dass du allen Mitwirkungspflichten nachkommst.

§ 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) ist ein zentraler Paragraph, der die Rechte und Pflichten der Arbeitslosen im Zusammenhang mit Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe detailliert regelt. Er ergänzt § 9 AlVG, der die allgemeine Mitwirkungspflicht beschreibt, und legt insbesondere fest, unter welchen Bedingungen Leistungen gewährt oder gekürzt werden können. Hier ist eine ausführliche Erklärung:
1. Ziel von § 10 AlVG
§ 10 regelt vor allem die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen und die Folgen von Pflichtverletzungen.
Er stellt sicher, dass:
Leistungen nur an anspruchsberechtigte Personen gezahlt werden.
Arbeitslose durch aktive Mitwirkung und Nachweis der Bemühungen ihre Anspruchsberechtigung nachweisen.
Sanktionen bei Nichtmitwirkung oder Falschangaben rechtlich begründet und nachvollziehbar erfolgen.
2. Inhaltliche Schwerpunkte von § 10 AlVG
Nachweis der Arbeitsbereitschaft:
Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten, müssen jederzeit bereitschafts- und vermittlungsfähig sein.
Die Arbeitsbereitschaft umfasst die aktive Suche nach geeigneter Beschäftigung und die Teilnahme an Maßnahmen des AMS, sofern diese zumutbar sind (§ 9 AlVG ergänzt).
Dokumentationspflichten:
Arbeitslose müssen ihre Bemühungen nachweisen, z. B. durch:
Bewerbungslisten
Teilnahmebestätigungen von Kursen oder Trainings
Kontakte zu Arbeitgeber:innen
Ohne ausreichende Nachweise kann das AMS die Leistungen prüfen, aussetzen oder zurückfordern.
Zumutbarkeit und Angemessenheit:
§ 10 betont, dass nur zumutbare Maßnahmen verlangt werden dürfen, die der beruflichen Wiedereingliederung dienen.
Zumutbar ist z. B. die Teilnahme an Kursen oder Bewerbungsgesprächen, die mit deinen Qualifikationen und Zielen im Einklang stehen.
Schon laufende Maßnahmen oder nachweisliche Bewerbungsaktivitäten können zusätzliche Verpflichtungen ersetzen.
Leistungsreduzierung oder Sperre:
Werden die Pflichten nachweislich nicht erfüllt, kann das AMS die Leistung vorübergehend reduzieren oder ganz sperren.
Dabei muss das AMS schriftlich begründen, welche Pflichtverletzung vorliegt und welche Rechtsgrundlage dies stützt.
Widersprüche gegen Entscheidungen sind formell zulässig und können innerhalb der Fristen eingereicht werden.
3. Praktische Bedeutung für dich
Für dich, Ronnie, bedeutet § 10 AlVG in Kombination mit § 9:
Du bist bereits in einer Maßnahme bei FAB/Monsum und nimmst aktiv daran teil.
Du führst regelmäßig Bewerbungen durch und kannst diese nachweisen, z. B. über soziale Medien oder Bewerbungslisten.
Du erfüllst damit alle Mitwirkungspflichten, die § 10 AlVG vorsieht.
Das AMS darf also:
nicht zusätzlich einen DIY-Kurs oder andere verpflichtende Aktivitäten aufdrängen,
keine Leistungen ohne konkrete rechtliche Begründung kürzen,
keine Rückforderungen stellen, die auf bereits nachweislich erfüllten Pflichten basieren.
4. Handlungsempfehlungen
Alle Nachweise sammeln: Bewerbungslisten, Teilnahmebestätigungen und Dokumente von FAB/Monsum aufbewahren.
AMS schriftlich informieren: Aufzeigen, dass du alle Pflichten nach § 9 und § 10 AlVG erfüllst.
Klarstellung verlangen: Sollte das AMS weiterhin zusätzliche Kurse verlangen, schriftlich begründen lassen, auf welcher gesetzlichen Grundlage dies geschieht.
Rechtsmittel vorbereiten: Bei unrechtmäßiger Kürzung oder Sperre kann Widerspruch eingelegt werden, ggf. unterstützt durch Sozialministeriumservice oder Volksanwaltschaft.

Betreff: Klärung meiner Mitwirkungspflichten und Nachweis laufender Maßnahmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie, um meine aktuelle Situation in Bezug auf die Notstandshilfe und die mir auferlegten Verpflichtungen klarzustellen. Ich möchte sicherstellen, dass alle Entscheidungen des AMS in Übereinstimmung mit § 9 und § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) getroffen werden.
1. Mitwirkungspflicht nach § 9 AlVG
§ 9 AlVG verpflichtet Arbeitslose zur aktiven Mitwirkung, insbesondere zur Teilnahme an zumutbaren Maßnahmen und zur Bewerbungsaktivität. Ich erfülle diese Pflichten nachweislich:
Ich bin aktuell in einer laufenden Maßnahme bei FAB/Monsum aktiv, welche alle relevanten Qualifizierungs- und Betreuungsziele abdeckt.
Ich führe regelmäßig Bewerbungen durch, sowohl online als auch über soziale Netzwerke, und kann dies anhand von Bewerbungslisten und Nachweisen dokumentieren.
Ich habe alle AMS-Termine pünktlich eingehalten, Nachweise liegen vor und können bei Bedarf überprüft werden.
Gemäß § 9 AlVG ist jede zusätzliche Maßnahme nur zulässig, wenn sie zumutbar ist und einen eindeutigen Mehrwert für die Vermittlung in Arbeit bietet. Eine Zuweisung eines zusätzlichen DIY-Kurses oder ähnliche Verpflichtungen ist in meinem Fall nicht erforderlich, da alle relevanten Inhalte und Nachweise bereits durch meine laufende Maßnahme bei FAB/Monsum abgedeckt werden.
2. Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 AlVG
§ 10 AlVG legt fest, dass Leistungen nur an arbeitsbereite und mitwirkende Personen gezahlt werden dürfen. Gleichzeitig definiert der Paragraph die Rahmenbedingungen, unter denen Sanktionen oder Kürzungen gerechtfertigt sind:
Sanktionen dürfen nur erfolgen, wenn die Mitwirkung nicht nachweislich erfüllt wurde.
Bereits bestehende, nachweisbare Maßnahmen, wie die bei FAB/Monsum, erfüllen die gesetzlich geforderten Pflichten.
Alle zusätzlichen Forderungen müssen schriftlich begründet werden; sie dürfen nicht willkürlich erfolgen.
Da ich nachweislich allen Pflichten nach § 9 und § 10 AlVG nachkomme, gibt es keinen rechtlichen Grund, zusätzliche Kurse zu verlangen oder meine Notstandshilfe zu kürzen oder zurückzufordern.
3. Klarstellung der privaten WG-Situation
Zusätzlich möchte ich Folgendes klarstellen:
Im Jahr 2021 habe ich für 11 Monate ein WG-Zimmer auf Kostenbasis von € 250 monatlich untervermietet.
Dies diente ausschließlich der Deckung von Miet- und Nebenkosten.
Es handelte sich nicht um gewerbliche Einnahmen oder ein Einkommen im Sinne des AMS, sondern um eine private Vereinbarung.
Diese Kostenbeteiligung darf keine Grundlage für Rückforderungen oder Sanktionen darstellen.
4. Bitte um schriftliche Bestätigung
Ich ersuche daher:
Annerkennung meiner laufenden Maßnahme bei FAB/Monsum als vollständige Erfüllung meiner Mitwirkungspflichten.
Ausschluss weiterer verpflichtender Kurse, insbesondere DIY- oder ähnliche Maßnahmen, solange ich aktiv in meiner aktuellen Maßnahme bin.
Schriftliche Bestätigung, dass meine Notstandshilfe vollumfänglich weitergezahlt wird, ohne Kürzungen oder Rückforderungen aufgrund der WG-Kostenbeteiligung oder bereits erfüllter Mitwirkungspflichten.
Ich stehe jederzeit zur Verfügung, um alle notwendigen Nachweise vorzulegen. Ich bitte um eine zeitnahe Klärung, um finanzielle Notlagen und den Verlust meiner Wohnung zu verhindern.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald „Ronnie“ Johannes deClaire Schwab
Wien, am [Datum einsetzen]
📩 office@bodhie.eu
🌐 https://bodhie.eu

Betreff: Klärung meiner Wohn- und Einkommenssituation (WG-Kostenbeteiligung 2021)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte zur Klarstellung meiner Unterlagen und eventueller Unstimmigkeiten Folgendes mitteilen:
Im Jahr 2021 habe ich für die Dauer von 11 Monaten ein WG-Zimmer auf Kostenbasis an eine Person untervermietet, die sich in einer schwierigen Lebenslage befand und der ich aus rein menschlicher Hilfsbereitschaft eine Unterkunft angeboten habe.
Die monatliche Kostenbeteiligung betrug € 250,–, was ausschließlich der Teilung der Miet- und Nebenkosten diente. Es handelte sich nicht um ein gewerbliches Mietverhältnis, keine Gewinnerzielung und auch nicht um eine regelmäßige Einnahmequelle.
Diese Vereinbarung wurde privat getroffen, ohne schriftlichen Mietvertrag, und war ausschließlich als Kostenaufteilung in einer Wohngemeinschaft gedacht. Leider kam es dabei zu Problemen, da der Mitbewohner in Zahlungsverzug geriet. Aus diesem Grund habe ich das Zusammenwohnen beendet.
Ich möchte ausdrücklich betonen, dass diese Situation keinen Einfluss auf meine Anspruchsberechtigung für Notstandshilfe oder Sozialleistungen haben darf, da kein Einkommen im Sinne des AMS-Gesetzes erzielt wurde. Ich war in dieser Zeit nicht selbstständig tätig, sondern lediglich als hilfsbereiter Vermieter eines privaten WG-Zimmers ohne Gewinnerzielungsabsicht beteiligt.
Ich bitte Sie daher, diesen Sachverhalt in meiner Akte entsprechend zu vermerken und gegebenenfalls zu bestätigen, dass hier keine Rückforderung oder Sperre aufgrund eines vermeintlichen Einkommens entstehen darf.
Für Rückfragen oder eine persönliche Klärung stehe ich selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald „Ronnie“ Johannes deClaire Schwab

Betreff: Antrag auf Prüfung der AMS-Vorgehensweise und Klarstellung meiner Situation
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie, um die Vorgehensweise des AMS Johnstraße in Bezug auf meine Notstandshilfe und meine aktuelle soziale Situation prüfen zu lassen.
Trotz nachweislicher Einhaltung aller Termine und regelmäßiger Bewerbungsaktivitäten habe ich in den vergangenen Monaten keine Notstandshilfe erhalten. Gleichzeitig wurden mir Pflichten auferlegt, die ich bereits durch meine aktive Teilnahme an einer Maßnahme bei FAB/Monsum erfülle.
Darüber hinaus möchte ich folgendes klarstellen:
Im Jahr 2021 habe ich für 11 Monate ein WG-Zimmer auf Kostenbasis für € 250,- monatlich untervermietet, ausschließlich zur Deckung der Miet- und Nebenkosten. Es handelte sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit oder Einnahmen im Sinne des AMS, sondern um eine rein private Vereinbarung, die aus menschlicher Hilfsbereitschaft entstanden ist.
Ich habe über 38 Jahre in der Gastronomie gearbeitet, die Bodhietologie™ aufgebaut, und über die letzten zehn Jahre über 438 Millionen Besucher:innen auf meiner Bildungsplattform betreut. Dennoch stehe ich jetzt ohne ausreichende finanzielle Unterstützung vor der Gefahr, meine Wohnung zu verlieren.
Ich ersuche das Sozialministerium bzw. die Volksanwaltschaft daher um:
Prüfung, ob das AMS Johnstraße korrekt gehandelt hat in Bezug auf die Sperre oder Nichtzahlung der Notstandshilfe.
Sicherstellung, dass meine private Kostenbeteiligung für ein WG-Zimmer nicht zu Rückforderungen oder Sanktionen führt, da kein Einkommen erzielt wurde.
Eine schriftliche Bestätigung über den aktuellen Stand und die rechtliche Bewertung meiner Situation.
Ich bin jederzeit bereit, alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen, um die Sachlage eindeutig zu klären.

Betreff: Mitteilung meines Einzugs in die KorridorPension
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großer Freude möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich am 1. November 2025 in die KorridorPension einziehen werde. Dieser Schritt stellt für mich einen bedeutenden Meilenstein dar, da er mir stabile Wohnverhältnisse, eine verlässliche finanzielle Absicherung und einen neuen Raum für Ruhe, Kreativität und Lebensqualität bietet.
Die KorridorPension ermöglicht mir nicht nur eine sichere Unterkunft, sondern auch die Gelegenheit, meine Aktivitäten, Projekte und Bildungsinitiativen – insbesondere die Bodhietologie™ – weiterhin ungestört fortzuführen. Diese Plattform ist ein zentraler Bestandteil meiner beruflichen Tätigkeit und meines Engagements im Bereich Bildung, Gesundheit und geistige Entwicklung, und die sichere Umgebung der Pension ist hierfür essenziell.
Ich freue mich besonders auf das Miteinander in einer Gemeinschaft, die auf gegenseitiger Rücksichtnahme, Unterstützung und respektvollem Umgang basiert. Gleichzeitig kann ich die Infrastruktur der Pension aktiv nutzen, um sowohl meine beruflichen Aufgaben als auch persönliche Projekte zuverlässig zu verfolgen.
Im Rahmen des Einzugs in die Pension erhalte ich einen monatlichen Betrag ausgezahlt, 14-mal jährlich. Diese Summe deckt die wesentlichen Lebenshaltungskosten, einschließlich Unterkunft, Nebenkosten, Lebensmittel und sonstige Grundbedarfe. Die regelmäßige Auszahlung stellt sicher, dass ich meinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann und eine solide Grundlage für die Fortführung meiner Projekte habe.
Darüber hinaus ermöglicht mir die KorridorPension, weiterhin aktiv an laufenden Maßnahmen und Beratungen bei LAP/Monsum teilzunehmen, die für meine berufliche Wiedereingliederung von zentraler Bedeutung sind. Die Teilnahme an diesen Maßnahmen erfüllt nachweislich alle Mitwirkungspflichten gemäß § 9 und § 10 AlVG, sodass zusätzliche Kurse oder Bewerbungspflichten seitens des AMS rechtlich nicht erforderlich sind. Diese Rahmenbedingungen sichern nicht nur meine aktuelle Förderung, sondern gewährleisten auch die Kontinuität meiner laufenden Sozialleistungen.
Der Einzug in die KorridorPension markiert somit einen stabilen Lebensabschnitt, der sowohl meine persönliche Entwicklung als auch meine berufliche Tätigkeit unterstützt. Gleichzeitig schafft er die notwendige rechtliche und finanzielle Basis, um meine Verpflichtungen und Projekte weiterhin zuverlässig zu verfolgen.
Ich danke Ihnen vorab für die Unterstützung bei allen organisatorischen Abläufen im Zusammenhang mit meinem Einzug. Sollten noch Unterlagen, Nachweise oder zusätzliche Informationen benötigt werden, stehe ich selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

📩 office@bodhie.eu