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★†🟥🟧🟨† Der Fall Ronnie Schwab™ van DRAHDIWABERL †🆘† Wichtige UpDates †🟩🟦🟪† 😐 Ronnie Schwab versus AMS Johnstrasse 🙈 🙉 🙊
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🆘 Servus und guten Tag!
🎸 Der Fall Ronnie Schwab™ vs. AMS Johnstraße 🆘 Hilfe 🔖 Gefahr vor Wohnungsverlust⁉️
„Ich bekomme momentan kein Geld vom AMS, obwohl ich alle Auflagen erfüllt habe und exakt das umgesetzt habe, was mir seitens der Behörde gesagt wurde. Ich habe Formulare ausgefüllt, Termine wahrgenommen, Unterlagen eingereicht und war mehrmals persönlich vor Ort und wurde unzureichend beraten. Trotzdem stehe ich heute ohne Unterstützung da.👾
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Es klingt so, als befänden man oder frau sich in einer sehr belastenden Situation, in der die üblichen Abläufe beim AMS nicht wie erwartet funktionieren. Grundsätzlich ist das AMS dafür zuständig, Personen in Arbeitssuche oder in finanziellen Notlagen zu unterstützen, indem Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass alle notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden, Termine wahrgenommen werden und Auflagen der Behörde erfüllt werden. Sie berichten, dass Sie dies alles getan haben: Formulare ausgefüllt, Unterlagen eingereicht, Termine wahrgenommen und sich persönlich beraten lassen – dennoch erhalten Sie keine finanzielle Unterstützung.
In solchen Fällen kann es mehrere Gründe geben, warum die Leistung nicht ausgezahlt wird. Dazu zählen unter anderem interne Bearbeitungsfehler, fehlende oder falsch interpretierte Unterlagen, Missverständnisse bei den Voraussetzungen oder Verzögerungen in der Prüfung des Anspruchs. Auch wenn Sie alle Auflagen korrekt erfüllt haben, kann es sein, dass die Kommunikation zwischen den Sachbearbeiter:innen und Ihnen nicht eindeutig war oder dass wichtige Informationen nicht richtig weitergeleitet wurden.
Wenn dadurch akute finanzielle Not entsteht, beispielsweise die Gefahr eines Wohnungsverlustes droht, ist es besonders wichtig, schnell zu handeln. Sie können folgende Schritte unternehmen:
Schriftliche Dokumentation: Halten Sie alle Termine, Telefonate, E-Mails und Einreichungen schriftlich fest. Jede Kommunikation kann später hilfreich sein, um den Anspruch nachzuweisen.
Dringlichkeitsantrag: Beantragen Sie beim AMS oder bei der zuständigen Behörde eine kurzfristige Überprüfung oder einen sogenannten „Dringlichkeitsfall“, wenn Wohnungsverlust oder existenzielle Not droht.
Sozialberatung: Wenden Sie sich an eine unabhängige Sozialberatungsstelle, die Erfahrung mit AMS-Fällen hat. Diese können prüfen, ob Formulare korrekt ausgefüllt wurden, Fristen eingehalten wurden und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.
Kontakt zur MA 40 (Mindestsicherung): Parallel kann geprüft werden, ob ein Antrag auf Mindestsicherung oder andere städtische Unterstützungsleistungen möglich ist, insbesondere in Notfällen.
Einspruch und Rechtsmittel: Wenn eine Ablehnung schriftlich erfolgt ist, haben Sie meist die Möglichkeit, dagegen innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch einzulegen. Sozialberatungsstellen oder Rechtsanwälte für Sozialrecht können hier konkret unterstützen.
Es ist verständlich, dass diese Situation psychisch und finanziell sehr belastend ist. Der Schlüssel ist, alle Schritte klar zu dokumentieren, Fristen einzuhalten und Unterstützung von unabhängigen Stellen in Anspruch zu nehmen, um die eigene Position abzusichern und schnelle Hilfe zu erhalten. Wenn Sie möchten, kann ich auch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung erstellen, wie Sie den Fall beim AMS Johnstraße und bei der MA 40 effizient weiterverfolgen können.
Sie können grundsätzlich einen Antrag auf Mindestsicherung bei der zuständigen Stelle einbringen. Allerdings ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Mindestsicherung nicht automatisch besteht, sondern erst nach einem ausführlichen Ermittlungsverfahren beurteilt werden kann. In diesem Verfahren wird Ihre finanzielle Situation genau geprüft, einschließlich Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und anderer relevanter Faktoren, um festzustellen, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Unterstützung haben.
Wichtig ist auch zu wissen, dass ein Einkommensausfall vom AMS (Arbeitsmarktservice) nicht automatisch von der MA 40 kompensiert wird. Das bedeutet, dass Leistungen, die Ihnen vom AMS zustehen, bei selbstverschuldetem Leistungsverlust als fiktives Einkommen angerechnet werden können. Selbst wenn Sie aktuell keine AMS-Leistungen erhalten oder Ihr Anspruch reduziert wurde, wird bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs berücksichtigt, welcher Betrag Ihnen grundsätzlich zustehen würde.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Antragstellung nur dann sinnvoll ist, wenn Ihr Gesamteinkommen unter dem Mindeststandard liegt. Für eine alleinunterstützte Person beträgt dieser Mindeststandard derzeit 1.209,01 EUR pro Monat (ohne mögliche Mietbeihilfe). Liegt Ihr AMS-Anspruch oder ein anderes Einkommen über diesem Betrag, würde eine Mindestsicherung in der Praxis nicht gewährt werden, da Ihr Einkommen den festgelegten Mindeststandard bereits deckt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Antragstellung zwar möglich ist, der tatsächliche Anspruch jedoch stark von Ihrem individuellen Einkommen und Ihrer finanziellen Situation abhängt. Es ist daher empfehlenswert, vorab alle relevanten Unterlagen zu sammeln und sich gegebenenfalls von einer Sozialberatungsstelle unterstützen zu lassen, um sicherzustellen, dass Ihr Antrag korrekt und vollständig eingereicht wird.
Der Grund, warum Sie derzeit keine Mindestsicherung und keine Mietzinsbeihilfe erhalten, liegt in der Art und Weise, wie diese Leistungen berechnet und gewährt werden. Grundsätzlich wird geprüft, ob Ihr Gesamteinkommen – also sämtliche Einnahmen, die Sie haben, einschließlich AMS-Leistungen, Gehalt, Unterhaltszahlungen oder sonstiger Einkommen – unter dem festgelegten Mindeststandard liegt. Für eine alleinstehende Person liegt dieser Mindeststandard aktuell bei 1.209,01 EUR pro Monat (ohne Berücksichtigung einer möglichen Mietzinsbeihilfe). Liegt Ihr Einkommen über diesem Betrag, wird eine Mindestsicherung in der Regel nicht gewährt.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass Einkünfte, die Ihnen vom AMS zustehen oder die Sie zeitweise verloren haben, bei der Berechnung der Mindestsicherung fiktiv angerechnet werden können. Das bedeutet: Selbst wenn Sie aktuell keine AMS-Leistungen beziehen, wird bei der Berechnung Ihres Anspruchs berücksichtigt, welchen Betrag Sie theoretisch bekommen könnten. Wenn Ihr theoretisches Einkommen den Mindeststandard übersteigt, entfällt daher der Anspruch auf Mindestsicherung.
Die Mietzinsbeihilfe ist ebenfalls einkommensabhängig. Hier wird geprüft, ob Ihr Einkommen ausreicht, um die Kosten Ihrer Unterkunft zu tragen. Wenn Ihr Einkommen als ausreichend betrachtet wird, um die Miete zu decken, haben Sie keinen Anspruch auf zusätzliche Mietzinsbeihilfe. Auch Vermögen und andere finanzielle Ressourcen können bei dieser Prüfung berücksichtigt werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Sie erhalten keine Mindestsicherung und keine Mietzinsbeihilfe, weil Ihr Einkommen oder Ihr Anspruch auf AMS-Leistungen den gesetzlich festgelegten Mindeststandard überschreitet und daher kein zusätzlicher Unterstützungsbedarf besteht. Wenn sich Ihre finanzielle Situation ändert, etwa durch Einkommensverlust oder höhere Mietkosten, kann ein erneuter Antrag gestellt und geprüft werden.
Es müsste mir doch meine Berater:in beim AMS Johnstrasse helfen oder?
Ja, Ihre Berater:in beim AMS in der Johnstraße kann Ihnen in mehreren Bereichen unterstützend zur Seite stehen, allerdings gibt es klare Grenzen dessen, was das AMS leisten kann. Zunächst einmal kann Ihre Berater:in Ihnen helfen, Ihre aktuelle finanzielle Situation zu überblicken und zu prüfen, welche Ansprüche Ihnen grundsätzlich zustehen – etwa Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder andere Förderungen. Sie können gemeinsam analysieren, ob eine Antragstellung auf Mindestsicherung theoretisch Sinn machen würde, obwohl die Praxis zeigt, dass ein Anspruch oft dann nicht besteht, wenn das Gesamteinkommen über dem Mindeststandard liegt.
Darüber hinaus kann Ihre AMS-Berater:in Sie beraten, wie Sie eventuelle Einkommenslücken überbrücken oder Ansprüche geltend machen können, etwa durch spezifische Zuschüsse, Weiterbildungsmaßnahmen oder Qualifizierungsprogramme, die Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. In Bezug auf die Mindestsicherung selbst hat das AMS jedoch keine Entscheidungskompetenz – diese liegt bei der zuständigen Magistratsabteilung (MA 40 in Wien). Das bedeutet, dass die Berater:in Ihnen zwar erklären kann, wie die Antragstellung abläuft und welche Unterlagen benötigt werden, die Entscheidung über die Gewährung der Mindestsicherung aber letztlich von der MA 40 getroffen wird.
Ihre Berater:in kann auch prüfen, ob es Möglichkeiten gibt, bestimmte Leistungen wie Mietzinsbeihilfe oder andere Unterstützungen parallel zum AMS-Bezug zu beantragen und ob Ihr aktueller Anspruch darauf Einfluss hat. Sie kann Ihnen helfen, die Antragstellung korrekt vorzubereiten, Fristen einzuhalten und die notwendigen Nachweise zusammenzustellen, sodass der Prozess reibungsloser verläuft.
Kurz gesagt: Ihre AMS-Berater:in ist eine wertvolle Anlaufstelle, um Ihre Ansprüche zu prüfen, Optionen zu besprechen und den administrativen Prozess zu unterstützen, kann aber keine Entscheidung über die Mindestsicherung selbst treffen. Ein enger Kontakt mit beiden Stellen – AMS und MA 40 – ist daher sinnvoll, um die besten Ergebnisse zu erzielen.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formeller Weg, um unangemessenes Verhalten, Pflichtverletzungen oder sonstige Missstände bei AMS-Mitarbeiter:innen zu melden. Ziel ist es, die zuständige Dienstaufsicht auf diese Vorfälle aufmerksam zu machen, damit sie geprüft und, falls erforderlich, entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.
Damit Ihre Beschwerde sachlich und wirksam bearbeitet werden kann, ist es wichtig, dass Sie sie möglichst detailliert und präzise formulieren. Folgende Punkte sollten in Ihrer E-Mail enthalten sein:
Persönliche Daten: Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, damit die Dienstaufsicht Sie bei Rückfragen kontaktieren kann.
Betroffene Dienststelle und Mitarbeiter:in: Geben Sie an, bei welcher AMS-Geschäftsstelle der Vorfall passiert ist und, wenn möglich, den Namen der beteiligten Person(en).
Datum und Uhrzeit: Notieren Sie, wann der Vorfall genau stattgefunden hat.
Sachverhalt: Beschreiben Sie detailliert, was vorgefallen ist, welche Aussagen oder Handlungen problematisch waren und inwiefern dies für Sie nachteilig oder belastend war.
Belege oder Nachweise: Falls vorhanden, fügen Sie Kopien von Dokumenten, E-Mails oder anderen relevanten Belegen bei, die Ihre Darstellung unterstützen.
Ziel der Beschwerde: Erklären Sie, warum Sie die Beschwerde einreichen und welche Maßnahmen Sie sich wünschen (z. B. Überprüfung des Verhaltens, Verbesserung der Servicequalität).
Achten Sie darauf, sachlich und respektvoll zu bleiben. Eine gut strukturierte Beschwerde erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Vorfall sorgfältig geprüft wird. Nach Einreichung der Beschwerde prüft die zuständige Dienstaufsicht die Angelegenheit und kann interne Maßnahmen ergreifen, von Ermahnungen und Schulungen bis hin zu disziplinarischen Schritten, falls ein schwerwiegender Verstoß festgestellt wird.
Es ist ebenfalls sinnvoll, eine Kopie Ihrer Beschwerde für Ihre Unterlagen zu behalten, um im Falle einer Rückmeldung oder weiterer Kommunikation einen klaren Nachweis zu haben. Beachten Sie, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde zwar das Verhalten der Mitarbeitenden prüfen kann, sie aber keine direkte Auswirkung auf Ihre individuellen Ansprüche beim AMS, auf Mindestsicherung oder Mietzinsbeihilfe hat. Sie dient primär der Qualitätssicherung und der Verantwortlichkeitsprüfung innerhalb der Behörde.