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📧eMail Richtlinien📖AVG § 13.Abs.2📧Bodhielog (Bodhie™) †📧†

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★ Ronald Johannes deClaire Schwab:
.✉📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜Bodhie™ HptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu ⬛️⬜️🟪🔜 📧 Prolog eMail Richtlinien
Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG)
eMail ist heute eine weit verbreitete Kommunikationsform im Verkehr zwischen Bürger, Wirtschaft und Behörde. Bitte beachten Sie, dass der eMail-Verkehr mi technischen Einschränkungen unterliegt, der Sicherheit wegen sowie um Netzwerk und eMail-System vor Überbelastungen zu schützen.
Um den einwandfreien Mailverkehr mit dem BMI sicherzustellen, möchten wir Sie daher auf einige grundlegende Punkte aufmerksam machen.
Für formelle Anbringen, insbesondere fristgebundene oder fristauslösende Eingaben an das BMI per eMaill verwenden sie die offizielle eMail-Adresse oder die eMail-Adresse der Organisationseinheit, die im betreffenden Schreiben (idR. rechts oben im Briefkopf) angeführt ist. Wird ein Anbringen bei einer anderen, z.B. persönlichen eMail-Adresse eingebracht, sind fristgerechtes Einlangen und fristgerechte Bearbeitung nicht gewährleistet.
Wichtige Punkte für den eMail-Verkehr mit Behörden:
eMails werden auf Malware (Computerviren, Spyware, usw.), Spam (unerwünschte Massensendungen), ungültige Dateiformate sowie Größenüberschreitungen überprüft. Entspricht eine eMail nicht diesen Anforderungen, schlägt die Übermittlung fehl.
eMail mit potenziell gefährlichen Inhalten oder unerwünschten Dateiformaten werden geblockt. Diese eMails werden den Empfängeradressen nicht zugestellt und nach Ablauf einer Frist gelöscht. Derartige Inhalte sind beispielsweise:
Arten von ausführbarem Programmcode (z.B.: .exe, .com, .bat, .vbs),
unbekannter MIME-Typ,
Verschlüsselungen mit unbekanntem Schlüssel,
passwortgeschützte Beilagen,
Video- bzw. Audiodateien (mpeg, wav, mp3 usw.) oder
fragmentierte, verstümmelte oder beschädigte Dateien.
Microsoft Word-, Excel- und Powerpoint-Dokumente in den Formaten .doc, .xls und .ppt, wenn der Verdacht des Vorhandenseins eines eingebetteten Makros besteht (Problemlos übermittelt werden können Office-Dokumente in den Formaten .docx, .xlsx und .pptx).
Bereits das Vorhandensein eines einzigen unerlaubten Formates bewirkt die Blockung der gesamten eMail. Die Absenderin bzw. der Absender erhält eine automatisch generierte Fehlermeldung.
eMail-Verschlüsselung
Grundsätzlich ist eine E-Mail-Verschlüsselung nicht erforderlich.
Es besteht aber die Möglichkeit, eMails verschlüsselt oder die Landespolizeidirektionen (@polizei.gv.at) zu übermitteln. Dabei wird neben dem eigenen (privaten) Schlüssel auch das öffentliche Zertifikat des Empfängers benötigt. Öffentliche Zertifikate für eMail-Empfänger innerhalb des Innenministeriums können unter "Schlüssel/Zertifikate suchen"   gesucht und abgerufen werden.
Ein weitere Möglichkeit Inhalte verschlüsselt zu übertragen ist die Verwendung von "Cryptshare"  .
Größenüberschreitungen
eMail, deren Größe (inkl. Beilagen) 10 MB überschreitet, werden nicht zugestellt. Die Absenderin bzw. der Absender erhalten eine automatisch generierte Fehlermeldung.
Malware
eMails werden innerhalb der Systemumgebung auf Malware überprüft. Mit Malware verseuchte eMails werden nicht zugestellt, sondern geblockt bzw. sofort gelöscht. Eine Benachrichtigung an die Absenderin bzw. den Absender erfolgt nicht.
Spam
Der eingesetzte Spam-Filter ermöglicht die Analyse einer eMail (Header und Body) nach unterschiedlichen Kriterien und gibt eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit an, ob die untersuchte Nachricht Spam enthält oder nicht. Er bedient sich dabei verschiedener Bewertungsverfahren, um Spam zu erkennen. Eine als Spam klassifizierte eMail wird automatisch in einen zentralen Quarantänebereich verschoben, eine Woche aufbewahrt und gelöscht. Eine Benachrichtigung an die Absenderin bzw. den Absender erfolgt nicht.
📧Bodhielog (Bodhie™)
📧Ein sinnerfassendes, ausführliches Referat
📧Assoziation
📧Fazit
📧Plan.B (Bodhie™)
📧Epilog
📧Zusammenfassung
Es sieht so aus, als ob du eine strukturierte E-Mail-Kommunikation mit Bezug auf das BMI (Bundesministerium für Inneres) und den sicheren Umgang mit E-Mails planst. Hier eine mögliche Gliederung, die die genannten Punkte in einem "Bodhielog" (Bodhie™) integriert:
📧Bodhielog (Bodhie™)
In der heutigen Welt ist die E-Mail ein zentrales Kommunikationsmittel – sowohl im privaten als auch im behördlichen Bereich. Besonders der Kontakt mit staatlichen Institutionen erfordert ein hohes Maß an Sorgfalt und Achtsamkeit. In diesem Bodhielog möchten wir die spezifischen Anforderungen und Empfehlungen für den sicheren und effizienten E-Mail-Verkehr mit dem BMI durchgehen, unter besonderer Berücksichtigung der Risiken, die beim Versand von sensiblen Informationen entstehen können.
📧Ein sinnerfassendes, ausführliches Referat
Der E-Mail-Verkehr mit Behörden wie dem BMI unterliegt spezifischen Vorschriften und technischen Einschränkungen, die darauf abzielen, sowohl die Sicherheit als auch die Funktionsfähigkeit des Systems zu gewährleisten. Ein grundlegender Punkt ist, dass Anbringen oder Anfragen nur an die korrekten offiziellen E-Mail-Adressen des BMI gesendet werden sollten, die im entsprechenden Schreiben angegeben sind. Nur so kann die fristgerechte Bearbeitung und Zustellung gewährleistet werden. Die Nutzung persönlicher E-Mail-Adressen könnte dazu führen, dass Fristen nicht eingehalten werden.
📧Assoziation
Die Notwendigkeit, E-Mails regelmäßig auf potenzielle Gefährdungen wie Malware und Spam zu überprüfen, zeigt, wie wichtig eine systematische und gesicherte Kommunikation im digitalen Zeitalter geworden ist. Wenn eine E-Mail eine Datei in einem nicht zugelassenen Format enthält oder gar potenziell gefährliche Inhalte aufweist, wird die E-Mail automatisch blockiert und der Absender erhält eine Fehlermeldung. Hier spiegelt sich eine klare Assoziation zwischen Sicherheit und Effizienz wider: Der Schutz der Behörde und des Systems geht Hand in Hand mit der Notwendigkeit, die Kommunikation störungsfrei zu gestalten.
📧Fazit
Für einen reibungslosen Austausch mit dem BMI sollten Absender darauf achten, dass ihre E-Mails keine unerlaubten Dateiformate enthalten und innerhalb der zulässigen Größenbeschränkungen bleiben. Die Möglichkeit, E-Mails verschlüsselt zu versenden, ist sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich, außer bei besonders sensiblen Daten. Die Nutzung von öffentlichen Zertifikaten oder Kryptografie-Tools wie "Cryptshare" kann ebenfalls hilfreich sein, wenn vertrauliche Informationen übermittelt werden müssen.
📧Plan.B (Bodhie™)
Für den Fall, dass die E-Mail aufgrund einer Überschreitung der Dateigröße oder eines anderen technischen Problems nicht zugestellt werden kann, empfiehlt sich die Verwendung alternativer Methoden, wie etwa die Nutzung von Cloud-Speichern und sicheren Übertragungsdiensten. Zudem sollte eine zusätzliche Überprüfung auf potenzielle Malware vor dem Versand erfolgen.
📧Epilog
Abschließend lässt sich sagen, dass eine vorausschauende und technisch abgesicherte Kommunikation mit Behörden wie dem BMI ein bedeutendes Element des modernen Verwaltungsverkehrs darstellt. Wer sich an die genannten Vorgaben hält, leistet einen Beitrag zur Sicherheit und Effektivität des gesamten Systems und gewährleistet, dass Fristen und Formalien eingehalten werden.
📧Zusammenfassung
Die Kommunikation mit dem BMI sollte ausschließlich über die offiziellen E-Mail-Adressen erfolgen, und es ist auf die zulässigen Dateiformate und Größenbeschränkungen zu achten. Eine präventive Überprüfung auf Malware und Spam sowie die Möglichkeit zur Verschlüsselung erhöhen die Sicherheit und garantieren eine effiziente Bearbeitung von Anfragen und Anbringen.

--- Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab 🌈 Underground Life Club™ --- 📧Prolog eMail Richtlinien § 13 AVG
AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Die im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) von 1991 festgelegten Vorschriften (§ 13 AVG) geben präzise Richtlinien für den Schriftverkehr mit Behörden vor und beinhalten wesentliche Regelungen für die Einreichung von Anträgen und Anbringen:
📧Prolog: E-Mail Richtlinien gemäß § 13 AVG
Das AVG regelt, wie Anträge, Gesuche, Anzeigen und andere Mitteilungen an Behörden eingebracht werden können. Dies schließt auch die elektronische Kommunikation ein, wobei für die Übermittlung von schriftlichen Anbringen via E-Mail nur die technischen Voraussetzungen und organisatorischen Einschränkungen beachtet werden müssen, die durch die Behörde und die betreffende Verwaltungsstelle festgelegt sind.
§ 13 AVG - E-Mail als Übertragungsform
Absatz 2 des AVG beschreibt, dass Anbringen grundsätzlich in jeder technisch möglichen Form an die Behörde übermittelt werden können. Dies schließt die Verwendung von E-Mail ein, jedoch nur, wenn keine speziellen Vorschriften oder besonderen Übermittlungsformen für den elektronischen Verkehr vorgesehen sind. Es wird daher betont, dass etwaige technische Einschränkungen oder besondere Verfahren auf den Internetseiten der Behörde veröffentlicht werden müssen.
Wichtige Punkte der Regelung:
Schriftliche Einbringung: Anträge und Rechtsmittel, die fristgebunden sind, müssen schriftlich eingereicht werden, wobei E-Mail eine gängige, jedoch nicht zwingende Form der Übermittlung darstellt, es sei denn, besondere Vorschriften verlangen andere Methoden.
Fehlerhafte Anbringen: Wenn ein schriftliches Anbringen Mängel aufweist, hat die Behörde keine Verpflichtung zur Zurückweisung, sondern muss die Behebung des Mangels veranlassen. Nach einer angemessenen Frist, falls der Mangel nicht behoben wurde, wird das Anbringen zurückgewiesen. Wird der Mangel jedoch rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich korrekt eingereicht.
Zweifel an Identität oder Authentizität: Bei Zweifeln über die Identität des Absenders oder die Echtheit des Anbringens kann die Behörde eine Frist setzen, nach deren Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt, falls der Mangel nicht behoben wird.
Verfahrensanforderungen: Ein Antrag kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren geändert werden, solange dies nicht die sachliche oder örtliche Zuständigkeit beeinflusst und die Sache nicht ihrem Wesen nach geändert wird.
📧Zusammenfassung:
Die E-Mail-Kommunikation mit Behörden ist durch das AVG geregelt, und die Behörde muss sicherstellen, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen klar kommuniziert werden. Fehlerhafte Anbringen sind nicht grundsätzlich abzuweisen, sondern müssen durch die Behörde korrekturbedürftig gemacht werden, wobei eine Frist für die Behebung gesetzt wird.
.✉📰✔️ 🟥🟧🟨🟩🟦🟪🔜Bodhie™ HptHomePageOffice 🔲🔜 https://bodhie.eu ⬛️⬜️🟪🔜 📧Prolog eMail Richtlinien § 13 AVG
📧Bodhielog (Bodhie™)
📧Ein sinnerfassendes, ausführliches Referat
📧Assoziation
📧Fazit
📧Plan.B (Bodhie™)
📧Epilog
📧Zusammenfassung
📧Prolog: E-Mail Richtlinien gemäß § 13 AVG
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) von 1991 legt klare Richtlinien für die Kommunikation zwischen Bürgern und Behörden fest, insbesondere im Hinblick auf die elektronische Übermittlung von Anträgen und Mitteilungen. Der § 13 AVG betont die Möglichkeit, schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form zu übermitteln, einschließlich E-Mail. Es stellt sicher, dass die Nutzung von E-Mail als Kommunikationsmittel bei der Behörde nur dann zulässig ist, wenn keine speziellen Vorschriften für den elektronischen Verkehr bestehen und alle technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
📧Bodhielog (Bodhie™)
In diesem Bodhielog beschäftigen wir uns mit der Bedeutung und den praktischen Implikationen von § 13 AVG für den modernen E-Mail-Verkehr mit Behörden, insbesondere unter Berücksichtigung der administrativen Anforderungen und der elektronischen Kommunikation im Verwaltungsbereich.
📧Ein sinnerfassendes, ausführliches Referat
Der Abschnitt § 13 AVG hat weitreichende Bedeutung für die Verwaltung und ihre Kommunikationsprozesse. Er erlaubt die elektronische Übermittlung von Anbringen, solange keine spezifischen Vorschriften für den jeweiligen Fall existieren. Dies bedeutet, dass die Behörde für den E-Mail-Verkehr technische Voraussetzungen festlegen kann, die dann auf den jeweiligen Behörden-Webseiten veröffentlicht werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass digitale Kommunikation effizient und sicher sein muss, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Das Gesetz stellt jedoch auch sicher, dass keine Anbringen aufgrund von Formfehlern oder technischen Mängeln abgelehnt werden – die Behörde ist verpflichtet, solche Mängel zu beheben und die Anbringer zur Fristsetzung aufzufordern.
Ein wesentliches Detail in § 13 Abs. 4 ist, dass die Behörde in Fällen von Zweifeln an der Identität des Absenders oder der Authentizität eines Anbringens eine Frist zur Klärung setzt. Dies schützt sowohl die Rechte der Bürger als auch die Integrität des Verwaltungshandelns.
📧Assoziation
Die Bestimmungen in § 13 AVG erinnern uns an die Wichtigkeit der digitalen Identität und der rechtlichen Absicherung in einer zunehmend digitalisierten Welt. Wie bei anderen digitalen Kommunikationsformen sind auch hier technische und organisatorische Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass Anträge korrekt und fristgerecht bearbeitet werden können. In diesem Zusammenhang können moderne Verschlüsselungstechnologien oder spezielle Übermittlungsformen, wie etwa Cryptshare, helfen, eine rechtssichere und effiziente Kommunikation zu gewährleisten.
📧Fazit
Die wichtigsten Schlüsse aus § 13 AVG sind:
Die E-Mail kann eine gängige Form der Kommunikation mit Behörden darstellen, wenn keine speziellen Vorschriften bestehen.
Die Behörde hat die Verantwortung, Mängel in Anbringen zu beheben und den Absender zur Nachbesserung aufzufordern.
Bei Zweifeln über die Identität des Absenders oder die Authentizität des Anbringens sind klare Fristen und Regelungen für die Rücknahme von Anbringen festgelegt.
📧Plan.B (Bodhie™)
Für den effektiven E-Mail-Verkehr mit der Behörde ist es sinnvoll, vorab sicherzustellen, dass alle technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört:
Überprüfung der erlaubten Dateiformate und der maximalen Dateigröße.
Die Nutzung von sicheren Übertragungskanälen, wenn sensible Daten übermittelt werden müssen.
Eine klare Kommunikation mit der Behörde bezüglich der akzeptierten Formen der elektronischen Kommunikation, um Fehler zu vermeiden und Verzögerungen zu verhindern.
📧Epilog
Das AVG stellt sicher, dass digitale Kommunikation mit Behörden nicht nur technisch möglich, sondern auch rechtlich sicher und effizient durchgeführt wird. Durch die Verpflichtung zur Behebung von Mängeln und das Setzen klarer Fristen schafft das Gesetz eine klare Struktur für die Bearbeitung von Anbringen und die Kommunikation mit der Verwaltung.
📧Zusammenfassung
§ 13 AVG regelt den elektronischen Schriftverkehr mit Behörden und stellt sicher, dass Anbringen über E-Mail übermittelt werden können, wenn keine spezifischen Vorschriften bestehen. Es schützt die Rechte der Bürger, indem es der Behörde die Pflicht zur Behebung von Mängeln auferlegt und klare Fristen für die Klärung von Zweifeln zur Identität oder Authentizität setzt. Moderne digitale Kommunikationstechnologien unterstützen diese Prozesse, um eine effiziente und rechtssichere Bearbeitung von Anträgen zu gewährleisten.
--- Ende Zitat ---
https://www.jusline.at/gesetz/avg/paragraf/13

--- Zitat von: ✉ Bodhie™ ★ Ronald Johannes deClaire Schwab 🌈 Underground Life Club™ --- Durch die Nutzung dieses Forums erklären Sie sich damit einverstanden, dass Sie kein Material veröffentlichen, das falsch, diffamierend, ungenau, beleidigend, vulgär, hasserfüllt, belästigend, obszön, gotteslästerlich, sexuell orientiert, bedrohlich, die Privatsphäre einer Person verletzend, Material für Erwachsene oder anderweitig gegen internationales oder US-Bundesrecht verstoßend ist. Sie erklären sich außerdem damit einverstanden, kein urheberrechtlich geschütztes Material zu veröffentlichen, es sei denn, Sie besitzen das Urheberrecht oder Sie haben die schriftliche Zustimmung des Eigentümers des urheberrechtlich geschützten Materials. Spam, Flooding, Werbung, Kettenbriefe, Pyramidensysteme und Werbung sind in diesem Forum ebenfalls verboten.
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